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Urteil

2 K 1100/19 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Wasserver- und Abwasserentsorgung im Rahmen der Gebührenkalkulation kann eine Preissteigerungsrate berücksichtigt werden. Der Einrichtungsträger muss darlegen, dass die angenommene Preissteigerungsrate angemessen und nicht willkürlich gewählt wurde. (Rn.47) 2. Bei der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes kann der Aufgabenträger längere Perioden zugrunde legen. Er muss nicht auf aktuelle Zinssätze zurückgreifen. Nach der Rechtslage in Thüringen können Zinssätze vor Mai 1990 nicht einbezogen werden, da es vor diesem Zeitpunkt noch keine kommunalen Aufgabenträger und damit auch kein zu verzinsendes Eigenkapital gab.(Rn.60) 3. Im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbots ist dem Aufgabenträger eine Fehlertoleranz von 3 % zuzugestehen. (Rn.69) 4. Zur Ermittlung der Maßstabseinheiten bei der Niederschlagsgebühr kann der Aufgabenträger neben vorhandenem Kartenmaterial und Orthodaten ergänzend auf die Selbsterklärungen der Grundstückseigentümer zurückgreifen.(Rn.92)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Wasserver- und Abwasserentsorgung im Rahmen der Gebührenkalkulation kann eine Preissteigerungsrate berücksichtigt werden. Der Einrichtungsträger muss darlegen, dass die angenommene Preissteigerungsrate angemessen und nicht willkürlich gewählt wurde. (Rn.47) 2. Bei der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes kann der Aufgabenträger längere Perioden zugrunde legen. Er muss nicht auf aktuelle Zinssätze zurückgreifen. Nach der Rechtslage in Thüringen können Zinssätze vor Mai 1990 nicht einbezogen werden, da es vor diesem Zeitpunkt noch keine kommunalen Aufgabenträger und damit auch kein zu verzinsendes Eigenkapital gab.(Rn.60) 3. Im Rahmen des Kostenüberschreitungsverbots ist dem Aufgabenträger eine Fehlertoleranz von 3 % zuzugestehen. (Rn.69) 4. Zur Ermittlung der Maßstabseinheiten bei der Niederschlagsgebühr kann der Aufgabenträger neben vorhandenem Kartenmaterial und Orthodaten ergänzend auf die Selbsterklärungen der Grundstückseigentümer zurückgreifen.(Rn.92) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Kammer konnte das Verfahren entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid wurde dem Kläger wirksam bekanntgegeben. Soweit der Kläger geltend macht, der Bescheid hätte an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gerichtet werden müssen, ist dieser Einwand unbegründet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der GS-WBS vom 25. April 2012 bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS vom 15. November 2013 ist Gebührenschuldner der Eigentümer des Grundstückes. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GS-WBS bzw. § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 44 AO sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Eigentümer sind auch die jeweiligen Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass ihre Eigentumsrechte durch die Rechte der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft begrenzt sind (ThürOVG, Urteil vom 11. August 2016 – 4 KO 233/14 m.w.N.). Damit hat der Gebührengläubiger ein weites Auswahlermessen, welchen Miteigentümer er in Anspruch nimmt. Der Beklagte durfte den Kläger deshalb allein in Anspruch nehmen. Es war auch kein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung erforderlich (ThürOVG, a.a.O.). Es bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Gebühren für die Wasserversorgung. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grund- und Verbrauchsgebühren ist die GS-WBS vom 25. April 2012. Gegen die in der Satzung festgelegten Gebührensätze, denen die Gebührenkalkulation für die Jahre 2012 bis 2015 vom 7. März 2012 zugrunde liegt, hat die Kammer keine Bedenken. Die Satzung ist wirksam, insbesondere verstoßen die festgesetzten Gebührensätze nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG. Soweit der Kläger gegen die der Gebührensatzung zugrunde liegende Kalkulation Einwände erhebt, führen diese nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung bzw. der Kalkulation. Ausgehend von der Ergebnisrechtsprechung des OVG Weimar (Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94-, zitiert nach juris) kommt es nur darauf an, ob die Kalkulation im Ergebnis zu überhöhten Gebühren führt. Nicht entscheidend ist, dass die Kalkulation als Beschlussgrundlage keine überhöhten Kosten ausweist. Hierzu im Einzelnen: Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Kostenansätze in der Kalkulation zur Ermittlung der Grundgebühr, insbesondere hat der Beklagte hinreichend zwischen fixen und variablen Kosten differenziert. Ausweislich Bl. A8 der Kalk. hat der Beklagte bei der Ermittlung des Entgeltbedarfs, der über die Grundgebühr zu decken ist, die Abschreibungen, die Kalkulatorischen Zinsen und die Personalkosten als fixe Kosten eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da diese Kosten verbrauchsunabhängig sind (vgl. auch Brüning, Kommunale Gebühren, § 9 Rn. 45). Ebenso wenig muss die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung im Wesentlichen über den verbrauchsabhängigen Gebührenteil erfolgen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG sind Grundgebühren so zu bemessen, dass in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet. Nach der Rechtsprechung des OVG Weimar ist es zulässig, 75 % der fixen Kosten über die Grundgebühr zu decken (Urteil v. 16. Februar 2011 – 1 KO 1367/04), das BVerwG hat sogar einen Kostenanteil von 85 % noch als zulässig erachtet (Urteil vom 12. August 1981 – 8 B 20.81). Vorliegend deckt der Beklagte 54,52 % seiner fixen Kosten über das Grundgebührenaufkommen (Bl. A8 der Kalk.), dies entspricht einem Anteil von 33 % der Gesamtkosten. Diese Kostenaufteilung ist nicht zu beanstanden. Die festgestellten Überdeckungen aus der vorgehenden Kalkulationsperiode wurden ordnungsgemäß ausgeglichen. Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, bei einer mehrjährigen Gebührenbemessung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes auszugleichen. Zunächst lässt sich feststellen, dass die Nachkalkulation für den Zeitraum 2008 bis 2011 bei der Erstellung der hier maßgeblichen Kalkulation vorgelegen hat (Bl. 1 und 5 der Kalk.). Aus Ziffer 2.3 (Bl. 10 der Kalk.) ergibt sich eine berücksichtigte Überdeckung in Höhe von insgesamt 1.138 T€. Insoweit ist der Einwand des Klägers, die Berücksichtigung einer Überdeckung aus dem Vorjahreszeitraum sei nicht ersichtlich, nicht nachvollziehbar. Ein Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen über die maximale 4-jährige Kalkulationsperiode hinaus sind grundsätzlich nicht weiter ausgleichspflichtig (BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 – 20 ZB 18.173, zitiert nach juris). Soweit der Kläger bestreitet, dass die Kapazitäten der Anlage des Beklagten vollständig ausgelastet sind, ist dieser Einwand unsubstantiiert, so dass ihm nicht weiter nachgegangen werden braucht. Ebenso wenig ist der Ansatz nachvollziehbar, dass eine Minderung des Wasserverbrauchs, aber keine Abgänge im Anlagevermögen festzustellen seien. Es ist vielmehr so, dass die Anlage unabhängig vom Verbrauch zur Leistungserstellung vorgehalten werden muss. Rückgänge im Verbrauch führen somit zu Kostensteigerungen, nicht aber zur Reduzierung des Anlagevermögens, es sei denn, ganze Ortsteile müssten nicht mehr versorgt werden. Davon ist allerdings nicht auszugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers muss der Entgeltbedarf für die Leistungserstellung gegenüber Sonderkunden nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation gesondert berechnet werden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, solche werden vom Kläger auch nicht dargelegt. Vielmehr hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise seinen gesamten Entgeltbedarf ermittelt und die Wasserlieferungen an Dritte im Rahmen der Erträge (Bl. A3 Ziffer 2.2.1) in Abzug gebracht. Dadurch ist hinreichend sichergestellt, dass Gebührenschuldner nicht an den Kosten der Leistungserstellung für Sonderkunden beteiligt werden. Bedenken begegnen der Kalkulation allerdings insoweit, als der Beklagte pauschal eine Preissteigerungsrate i. H. v. 3 % für bestimmte Kostenarten angenommen hat, ohne dass in der Kalkulation offen gelegt wird, auf welche Kostenarten diese Preissteigerung angewendet wird und wie die Rate ermittelt wurde. Grundsätzlich spricht gegen die Berücksichtigung einer Preissteigerungsrate nichts, da die Kosten kostendeckend kalkuliert werden sollen und im Rahmen einer Prognoseentscheidung für den im konkreten Fall gewählten Vierjahreszeitraum eine Preissteigerung zu erwarten ist. Jedoch muss der Einrichtungsträger darlegen, dass die angenommene Preissteigerungsrate angemessen und nicht willkürlich gewählt wurde. Dabei muss nachvollziehbar sein, wie er die Preissteigerungsrate ermittelt hat und auf welche Kostenarten er welchen Index anwendet (vgl. Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 632 m. w. N.). Vorliegend lässt sich der Kalkulation (Bl. A5) entnehmen, dass zur Abbildung von Preissteigerungen pauschal 3 % p. a. angenommen wurden, soweit „nichts anderes ausgeführt wird“. Anderes ausgeführt wird lediglich hinsichtlich der Kosten für Mieten und Pachten, bei denen von konstanten Kosten ausgegangen wurde, und bei den Wasserbezugskosten, bei denen die Kosten ebenfalls unverändert blieben. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes (www.finanz-tools.de/inflation/inflationsraten-deutschland) betrug die Inflationsrate in den Jahren 2012-2015: 1,225 % und im vorhergehenden Zeitraum 2008 bis 2011: 1,525 % und damit deutlich unter der vom Beklagten angenommenen Preissteigerungsrate. Insoweit hat der Beklagte erklärt, dass lediglich wenige Kosten, nämlich in 2012: 764 T€, in 2013: 789 T€, in 2014: 811 T€ und in 2015: 834 T€ pauschal mit 3 % hochgerechnet worden seien (Bl. 247 GA). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, ob sich diese Erklärung auf die Kalkulation der Wasser- oder der Abwassergebühren bezieht und zum anderen wird nicht dargelegt, auf welche Kostenarten diese Preissteigerungsrate Anwendung gefunden hat. Nach der Kalkulation sind dies jedenfalls nicht wenige Kosten, sondern die meisten Kosten (mit Ausnahme der Mieten und Pachten und der Wasserbezugskosten). Soweit der Beklagte weiter einwendet, dass die pauschale Anwendung einer Preissteigerungsrate aus verwaltungspraktikablen Gründen sinnvoll und zuverlässig sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Preissteigerungsraten werden für eine Vielzahl von Leistungen und Gütern veröffentlicht, so dass eine Ermittlung ohne nennenswerten Aufwand möglich und notwendig ist. Hierfür spricht auch die Einlassung des Beklagten, wonach die berücksichtigten Kosten in den Jahren 2009 und 2010 um 16,7 % bzw. 10,0 % gestiegen seien. Demzufolge sind konkrete Indizes ermittelbar. Nicht zielführend ist der Einwand des Beklagten, die Kosten für Material, für Instandhaltung und für Fremdleistungen für Instandhaltung seien nicht planbar. Denn es geht nicht um die Höhe der Ausgangswerte dieser Kosten, sondern um die Fortschreibung dieser Kosten aufgrund der erwarteten Preissteigerung. Zu keiner anderen Bewertung führt auch der Einwand, dass in der Nachkalkulation ohnehin die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt würden, so dass der vermeintlich zu hohe Ansatz nur temporär wäre. Denn dieser Einwand trifft nur dann zu, wenn die Kostenschuldner durchgehend identisch wären. Das ist aber nicht der Fall, da insbesondere die Gebühren in vielen Fällen nicht durch die Eigentümer der Grundstücke getragen werden, sondern im Wege einer Nebenkostenabrechnung von Mietern, die sehr viel häufiger wechseln als Eigentümer. Aus diesem Grunde können auch bewusste Unterdeckungen, die aufgrund willkürlicher und nicht prognostischer Entscheidungen entstehen, nicht im folgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Kalkulationen müssen in jedem Zeitraum ordnungsgemäß erstellt werden und dürfen keine unzulässigen Kostenansätze enthalten. Soweit der Beklagte in einer zweiten Alternativberechnung (Bl. 339 R GA) den Positionen „Instandhaltung und Reparatur“, „übrige Hilfs- und Betriebsstoffe“ und „Fremdleistungen für Instandhaltung“ (2,325 %) den Index für Ortskanäle aus den „Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung sowie Ingenieurbau in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik als Basis für die Preissteigerung zugrunde gelegt hat und für die Position „Stromaufwand/Elektroenergie“ (5,81 %) den „Index der Verbraucherpreise Strom“ und für die Position „Kraftstoff/Öl“ (3,2 %) der „Index für Dieselkraftstoffe“ des Statistischen Bundesamtes angewendet hat (gewählt wurden jeweils die Werte der letzten vier Jahr vor Erstellung der Kalkulation), ist gegen diese Verfahrensweise nichts einzuwenden. In der 2. Alternativberechnung ist der Beklagte nunmehr für die o. g. Kostenarten von den dort genannten Preissteigerungsraten und im Übrigen von einer Preissteigerungsrate von 1,525 % ausgegangen. Bedenken gegen die Kalkulation bestehen auch insoweit, als der Beklagte der kalkulatorischen Verzinsung einen Zinssatz in Höhe von 6 % zugrunde gelegt hat. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Dazu gehört nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das BVerwG hat bereits 1983 die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen aus folgenden Gründen als sachgerecht erachtet: „Zinsen sind das Entgelt für die Nutzung von (Fremd)Kapital. Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, das der Träger (Betreiber) für die Herstellung oder Erweiterung einer Einrichtung (eines Betriebs) einsetzt, können daher grundsätzlich als Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und damit als Kosten der Einrichtung (des Betriebs) verstanden werden. Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung wird vielfach mit der den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Privatwirtschaft entnommenen Erwägung gerechtfertigt, daß Kapital unterschiedlich, z. B. auch in der Form der Finanzanlage, verwendet werden könne. Dem Unternehmer entgehe ein Zinsgewinn, wenn er sein Kapital in seinem Betrieb binde, anstatt es anderweit, etwa durch Darlehnsgewährung oder Finanzanlage, rentierlich zu verwenden (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 31. August 1978 - II A 1369/76 - ZMR 1980, 31 (32); Knobloch, KStZ 1975, 205 (208)). Gegen diese Erwägung wird eingewendet, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch einen Träger öffentlicher Verwaltung sei jedenfalls nicht ausschlaggebend auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet; bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene der Kapitaleinsatz der Erstellung von Sach- und Dienstleistungen, der Kapitaleinsatz sei deshalb nicht (primär) rentabilitätsorientiert (Budäus, VerwArch. Bd. 69, 361 (374); Eichhorn, VerwArch. Bd. 62, 39 (47)). Wie diese Kontroverse zu beurteilen ist, mag dahinstehen. Denn die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung findet ihre Rechtfertigung jedenfalls in der Erwägung, daß die Bindung von Eigenkapital eines Trägers öffentlicher Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises, hier der Benutzer der Entwässerungsanlage, dazu führt, daß der Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. Dadurch wird der Allgemeinheit ein Nutzen entzogen, welcher der öffentlichen Einrichtung und ihren Benutzern über den Ansatz von Eigenkapitalzinsen anzulasten ist (vgl. etwa Thiem, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 6 KAG RdNr. 44; Budäus a.a.O.). Hinzu kommt, daß den Benutzern einer öffentlichen Einrichtung mit deren Zurverfügungstellung eine besondere Leistung gewährt wird, die den Benutzern einen wirtschaftlichen Vorteil vermittelt. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage entlaste den Grundstückseigentümer von der im Prinzip ihm obliegenden Aufgabe, die für seine Grundstücksnutzung erforderliche Abwasseranlage selbst zu errichten und insoweit sein eigenes Kapital einzusetzen. Die Tatsache, daß die Beklagte aus Gründen des öffentlichen Interesses die Entwässerungsanlage "anstelle" der Grundstückseigentümer herstellt, schließt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, daß sich die Beklagte den den Grundstückseigentümern auf diese Weise vermittelten Vorteil über die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die Kosten ausgleichen läßt.“ (BVerwG, Urteil vom 19. September 1983 - 8 B 117/82, zitiert nach juris, Rn. 5). An dieser Begründung für die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen hat sich bis heute nichts geändert. Anknüpfungspunkt ist der Umstand, dass der Aufgabenträger sein Eigenkapital in der öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises gebunden hat. Offen lässt das Gesetz, wie dieser Zinssatz zu ermitteln ist. Insoweit ist der Hinweis in § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze nur bedingt hilfreich, da diese Grundsätze nirgends verbindlich festgeschrieben sind (so auch BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 20 N 17.621, zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.), insbesondere nicht für einen öffentlichen Aufgabenträger. Für die Bemessung des Zinssatzes hat der Aufgabenträger grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum, der nur bedingt gerichtlich überprüfbar ist (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 17.436, zitiert nach juris, Rn. 3). Dabei sind zwei mögliche Herangehensweisen anerkannt: „Er kann einerseits für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen berechnet werden. Oder es kann andererseits ein auf längere Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden, der sich dementsprechend an längeren Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich im Sinne der genannten ersten Variante nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren besteht demgegenüber nicht (BayVGH, B.v. 23.10.2018 – 20 N 17.621 – juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte hat sich vorliegend im Sinne der zweiten dargestellten Variante dafür entschieden, sich für die Wahl des Zinssatzes an längeren Perioden zu orientieren. Er hat sich laut seinem Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 13.4.2016) an der Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand orientiert, wonach der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre über alle Restlaufzeiten 4,70 % betragen hat. Dies ist angesichts der Abschreibungszeiträume für langlebige Anlagegüter, wie sie in Entwässerungsanlagen typischerweise vorkommen, nicht zu beanstanden.“ (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 17.436, juris Rn. 4). Die Anwendung dieser Zinsreihen, wie sie auch der Beklagte zugrunde gelegt hat, ist in der Rechtsprechung der westlichen Bundesländer anerkannt (s. OVG Münster vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92, zitiert nach juris, Rn. 83; BayVGH a.a.O.), jedoch werden dabei Besonderheiten der neuen Bundesländer außer Betracht gelassen, denn hier ist die Aufgabe der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung erst mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 auf die Kommunen übergegangen. Volkseigenes Vermögen, das der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben und kommunaler Dienstleistungen dient, wurde erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 auf die Kommunen übertragen. Damit verfügten die Kommunen erst ab diesem Zeitpunkt über Vermögen bzw. Eigenkapital, dass hätte angelegt werden können. Anknüpfend an die Begründung des BVerwG zur Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen bei den gebührenfähigen Kosten bedeutet dies, dass erst mit dem Vorhandensein von Eigenkapital eine entsprechende Verzinsung theoretisch überhaupt möglich ist. Damit können aber auch die Zinssätze, die vor diesem Zeitraum für die Eigenkapitalverzinsung relevant waren, keine Rolle spielen, denn sie konnten den Zinserträgen nicht zugrunde gelegt werden. Folglich kann die Ermittlung der Zinsreihen, die bei der Berechnung des durchschnittlichen Zinssatzes zugrunde gelegt werden, frühestens im Juli 1990 beginnen. Nicht relevant ist nach Auffassung der Kammer der Einwand des Beklagten, er habe sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer seines Anlagekapitals orientiert, da dies der gesetzlichen Regelung entspreche; dabei sei es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Aufgabenträger gegründet worden sei oder wann der das Anlagekapital angeschafft/hergestellt habe. Das Anlagekapital ist die Basis der Verzinsung, das mit seinem Restbuchwert angesetzt wird. Dass insoweit die Kapitalbindung eine Rolle spielt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings beginnt die Kapitalbindung frühestens im Juli 1990, so dass dieses Argument des Beklagten ins Leere geht. Zudem ist die Zinsbasis zukunftsorientiert, da nur Restbuchwerte der Verzinsung zugrunde gelegt werden dürfen (so auch der Beklagte, Bl. 338 GA). Die bereits erfolgte Nutzung der Vergangenheit spielt keine Rolle, sondern nur die noch verbleibende zukünftige Nutzungsdauer des Anlagekapitals ist relevant. Damit kann es nicht allein entscheidungserheblich sein, dass das Anlagekapital langfristig gebunden ist. Man muss auch in den Blick nehmen, seit wann überhaupt eine Kapitalanlage möglich ist. Soweit der Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die Zinsreihen würden sich dadurch immer mehr verlängern, ist dies in der Tat so. Allerdings ist nicht ersichtlich, was dagegen spricht. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand des Beklagten, dass ferner Wagnisse, die grundsätzlich nicht gebührenfähig sind, über den kalkulatorischen Zinssatz Eingang in den Entgeltbedarf des Beklagten finden müssten. Grundsätzlich ist es so, dass eine Kostendeckung zu erreichen ist, aber keine Gewinne erzielt werden dürfen. Durch die Einbeziehung von Wagnissen, die grundsätzlich ausgeschlossen sind, würde dieser Grundsatz verletzt werden. Im Übrigen hat sich der Aufgabenträger auch nicht auf dem Markt anderen Anbietern zu stellen, mit denen er konkurrieren müsste. Er ist Monopolist, der zudem Verluste, die er in einer Kalkulationsperiode macht, in der nächsten ausgleichen kann. Ihn trifft deshalb kaum ein Konkursrisiko. Hieran anknüpfend ist festzustellen, dass ein Zinssatz i. H. v. 6 % nicht mehr angemessen ist, da Hochzinsphasen in den 70er Jahren dazu führen, dass niedrige Zinssätze der letzten Jahre nivelliert werden. Ausgehend von den Zinsreihen der Deutschen Bundesbank, die auch der Beklagte zugrunde gelegt hat, ergibt sich für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 2011 ein durchschnittlicher Zinssatz von 4,8957 %. Die Frage, ob ein pauschaler Zuschlag von 0,5 % gerechtfertigt ist, der sich daraus ergibt, dass in der Regel die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Eigenkapitalzinsen und dass der kalkulatorische Zinssatz ein Mischzinssatz ist, wird neuerdings in Frage gestellt. So hat das VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17, zitiert nach juris, Rn. 127f, diesen Zuschlag in Frage gestellt: „Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Kreditzinsentwicklung über die letzten Jahre. So hat die Beklagte selbst angegeben, dass der Fremdfinanzierungszinssatz als Mischzinssatz für sie derzeit bei etwa 3,5 % liege und sich in dieser Größenordnung schon länger bewege. Bereits im streitgegenständlichen Gebührenzeitraum lagen die (durchschnittlichen) Kreditzinsen daher deutlich unter dem zulässigen kalkulatorischen Zinssatz von 6,086 %. Folglich ist nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kreditzinsen die Anlagezinsen regelmäßig übersteigen und somit ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Vgl. auch (allerdings bezogen auf Privatkunden sowie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften): MFI-Zinsstatistik vom 04.12.2018, abrufbar unter https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/zinssaetze-und-renditen-739436 (zuletzt abgerufen am 13. November 2018).“ Dem hält der Beklagte entgegen , dass es einen systematischen Bruch bedeute, wenn für die Eigenkapitalverzinsung auf einen langfristigen Durchschnittwert abgestellt würde, bei den Fremdkapitalzinsen aber auf aktuelle Kredite abgestellt würde. Es sei sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell nach wie vor so, dass Kreditzinsen höher seien als Eigenkapitalzinsen. Auch das OVG Weimar hat ausdrücklich die Anwendung eines Mischzinssatzes gebilligt, der auch bei den Fremdkapitalzinsen von „einem langfristigen marktüblichen Zins“ ausgeht (OVG Weimar, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - 4 ZKO 167/11). Dieser Auffassung folgt die Kammer, so dass von einem zulässigen (Misch-)Zinssatz von 5,3957 % auszugehen ist, den der Beklagte überschritten hat. Damit ist der Beklagte von einem nicht angemessenen Zinssatz ausgegangen. Trotz fehlerhafter Ansätze in der Kalkulation wurde das Kostenüberschreitungsverbot des § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG nicht verletzt. Fehler in der Gebührenkalkulation führen nicht per se zur Rechtwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Gebührensatzes in der Satzung. Vielmehr ist dem Einrichtungsträger eine Fehlertoleranz von 3 % aufgrund von Unwägbarkeiten und Prognoseentscheidungen zuzugestehen (VG Gera, Urteil vom 24. August 2006 - 5 K 181/01, zitiert nach juris, Rn. 133f; VG Weimar, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 K 629/11 We). D. h., dass das Kostenüberschreitungsverbot erst dann verletzt ist, wenn der prozentuale Anteil der fehlerhaft angesetzten Kosten 3 % der zulässigerweise ansatzfähigen Gesamtkosten überschreitet (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1/18, m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Fehlertoleranz ist somit nicht der Gebührensatz, sondern die zulässigen Gesamtkosten und somit der gesamte Entgeltbedarf vor Abzug der Deckungsbeiträge. Denn die Gründe für die Berücksichtigung einer Fehlertoleranz sind nur im Zusammenhang mit der Ermittlung des Entgeltbedarfs beachtlich, nur hier sind Prognoseentscheidungen zu treffen. Deshalb geht der Einwand des Beklagten ins Leere, dass die korrigierten Ansätze hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen und der Preissteigerungsrate auch bei der Grundgebühr zum Tragen kommen müssten, da sich die Kalkulationsfehler sonst überproportional auf die Mengengebühr auswirken würden. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass sich aus der Kalkulation die Entscheidung des Beklagten ergibt, die Grundgebühr nicht anhand der kalkulierten fixen Kosten zu ermitteln, sondern einen bestimmten Betrag, der in jedem Fall durch die Höhe der verbrauchsunabhängigen Kosten gedeckt ist, in der Satzung festzulegen. Damit steht die Höhe der Grundgebühr unabhängig von den tatsächlichen Kosten fest. Folgerichtig hat der Beklagte deshalb auch die Einnahmen aus der Grundgebühr als Deckungsbeitrag in der Kalkulation ausgewiesen und keinen gesonderten Entgeltbedarf aufgrund der fixen Kosten ermittelt. An diese politische Entscheidung ist der Beklagte gebunden (so auch OVG Weimar, Urteil vom 17. November 2015 – 4 KO 252/12, zitiert nach juris, Rn. 17). Da die Fehlertoleranz anhand des zulässigen Entgeltbedarfs im Verhältnis zum (fehlerhaft) kalkulierten Entgeltbedarf zu ermitteln ist, wirkt sich diese Vorgehensweise nicht auf die Feststellung einer Kostenüberschreitung aus. Denn die Grundgebühr wurde erst in einem zweiten Schritt vom Entgeltbedarf in Abzug gebracht. Erst bei der Ermittlung der zulässigen Mengengebühr bzw. der über die Mengengebühr zu ermittelnden Kosten spielt es folglich eine Rolle, dass die Grundgebühr von den Kalkulationsfehlern unberührt bleibt. Aber weder diese Summe noch der Gebührensatz ist Grundlage für die Ermittlung der Überschreitung einer Fehlertoleranz. Um eine Überschreitung der Fehlertoleranz festzustellen, hat der Beklagte eine überarbeitete Alternativberechnung vorgelegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2020, Bl. 341 ff GA). Daraus ergibt sich Folgendes: Unter Berücksichtigung einer geänderten Preissteigerungsrate und eines reduzierten Zinssatzes von 5,43 %, der nicht zu beanstanden ist (zulässiger Zinssatz von 4,8957 % + Zuschlag von 0,5 % = 5,4 %) hat der Beklagte einen zulässigen Entgeltbedarf von 20.192 T€ ermittelt. In seiner ursprünglichen Kalkulation ist er von einem Entgeltbedarf von 20.629 T€ aufgegangen. Damit hat er die zulässigen Kosten um 437 T€ überschritten, was einem prozentualen Anteil von 2,16 % entspricht. Folglich wurde das Kostenüberschreitungsverbot hinsichtlich der Wassergebühren nicht überschritten, da sich die Überschreitung innerhalb der Fehlertoleranz von 3 % bewegt. Die weiteren Einwände des Klägers sind nicht begründet bzw. unsubstantiiert (s. o.), so dass sie keine Auswirkungen auf die Kalkulation haben. Soweit der Kläger Einwände gegen die Maßstabsregelung erhebt, greifen diese nicht durch. Der Kläger meint, dass es unzureichend sei, „dass die Verbrauchskosten gleichmäßig für alle Arten von Wasserzählern berechnet werden“, da Wasserzähler mit einem größeren Durchlauf auch einen höheren Verbrauch nach sich zögen, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Zum einen werden die Verbrauchskosten, gemeint ist wohl die Mengengebühr, nach dem tatsächlichen Verbrauch, also den Kubikmetern verbrauchten Wassers, berechnet (§ 4 Abs. 1 GS-WBS). Die Größe des Wasserzählers spielt beim Verbrauch keine Rolle. Die Größe des Wasserzählers ist allein bei der Bemessung der Grundgebühr relevant (§ 3 GS-WBS). Die Grundgebühr steigt mit der Größe des Wasserzählers. Dabei wird der Nennweite bzw. dem Dauerdurchfluss des Wasserzählers im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme dadurch Rechnung getragen, dass bei jeder Zählergröße ein arbeitsleistungsbezogener Gewichtungsfaktor berücksichtigt wird (letzte Spalte der Übersicht auf Bl. A1 der Kalkulation). Damit werden die fixen Kosten nicht nach Einwohnern, sondern nach der gewichteten Größe der Wasserzähler verteilt. Diese Vorgehensweise entspricht der gefestigten Rechtsprechung (vgl. ThürOVG, Urteil 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94, zitiert nach juris). Auf diese Rechtsprechung hat der Beklagte in seiner Kalkulation (Bl. 9) ausdrücklich Bezug genommen. Die Verbrauchsgebühr wird nach der bezogenen Wassermenge berechnet. Dies ist selbstredend nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren für die Abwasserentsorgung ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 12, 13 und 14 der BGS-EWS vom 15. November 2013. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation für die Abwasserentsorgung für den Zeitraum 2012 bis 2015 vom 10. März 2012 begegnet keinen Bedenken, so dass der Gebührensatz rechtmäßig ist. Hierzu im Einzelnen: Soweit der Kläger Einwände gegen die Berücksichtigung einer Preissteigerungsrate von 3 % erhebt, kann hinsichtlich der Zulässigkeit einer pauschalen Preissteigerungsrate auf die Ausführungen zur Gebührenfestsetzung für die Wasserversorgung verwiesen werden. Auch dieser Kalkulation lässt sich entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht entnehmen, dass nur einzelne Positionen mit einer Preissteigerungsrate von 3 % hochgerechnet wurden. Ausweislich Bl. 20 der Kalkulation wurden die Kosten um 3 % hochgerechnet, soweit „nichts Anderes ausgeführt wird“. Jedoch hat der Beklagte auch insoweit eine Alternativberechnung angestellt. Die zweite Alternativberechnung des Beklagten vom 30. September 2020 (Bl. 342 ff GA) geht von folgenden Ansätzen aus: allgemeine Preissteigerungsrate: 1,525 % Instandhaltung: 2,325 % Elektroenergie: 5,81 % Kraftstoffe: 3,2 % Wie bereits ausgeführt, können sie der Kalkulation zugrunde gelegt werden. Bei der Kalkulation der Kosten für die Abwasserentsorgung ist der Beklagte ebenfalls von einem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % ausgegangen. Dieser Prozentsatz liegt über dem zulässigen Zinssatz von 5,3957 % (s. o.). Soweit der Beklagte bei seiner Alternativberechnung einen Zinssatz von 5,43 % zugrunde legt, ist dies wegen einer geringfügigen Überschreitung grundsätzlich zulässig. Eine Überdeckung aus dem vorgehenden Kalkulationszeitraum ist entgegen den Darlegungen des Klägers ausweislich Bl. 9 der Kalkulation ausgeglichen worden. Soweit der Beklagte in seiner ursprünglichen Kalkulation von fehlerhaften Kostenansätzen ausgegangen ist, hat er diese in der Alternativberechnung (Bl. 340 ff GA) korrigiert. Damit ergibt sich Folgendes: Kosten Volleinleiter: In der Kalkulation ist der Beklagte von einem Entgeltbedarf in Höhe von 7.508 T€ ausgegangen. Die zulässigen Kosten belaufen sich auf 7.394 T€, damit beträgt die Kostenüberschreitung 1,54 %. Kosten Teileinleiter: Der Kostenbedarf nach der ursprünglichen Kalkulation betrug 3.894 T€. Zulässig ist die Geltendmachung von Kosten in Höhe von 3.821 T€. Damit beträgt die Kostenüberschreitung 1,91 %. Folglich wurde das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt, da sich die Kostenüberdeckungen innerhalb der Fehlertoleranz von 3 % bewegen. Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren für die Niederschlagsentwässerung zu Recht ergangen. Soweit die Niederschlagsgebühr Klagegegenstand ist, richten sich die Einwände des Klägers in erster Linie gegen die Ermittlung der Maßstabseinheiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Maßstabseinheiten für die Niederschlagsentwässerung vom Aufgabenträger nicht geschätzt werden dürfen, sondern ermittelt werden müssen (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 27. März 2001 – 5 D 291/99, zitiert nach juris). Grundlage dieser Ermittlung können neben vorhandenem Kartenmaterial und Orthofotos die Selbsterklärungen der Grundstückseigentümer sein (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16, zitiert nach juris), die allerdings mit geeigneten technischen Möglichkeiten durch den Aufgabenträger zu überprüfen sind. Vorliegend hat der Beklage im Jahr 2005 ein Ingenieurbüro mit der Ermittlung der Flächen zur Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr beauftragt. Zur Ermittlung der Flächen hat die beauftragte Firma Daten des amtlichen Liegenschaftskatasters, Orthofotos, digitale und analoge Flurkarten und ALB-Datensätze ausgewertet. Auf den Abschlussbericht des Ingenieurbüros wird verwiesen (Bl. 261 ff GA). Diese Daten werden nach den Darlegungen des Beklagten zweimal jährlich aktualisiert. Zudem werden die Flächen aufgrund von Mitteilungen der Grundstückseigentümer angepasst. Dieses Vorgehen bei der Flächenermittlung gibt nach Auffassung der Kammer keinen Anlass zu Beanstandungen, da der Beklagte die technischen Möglichkeiten zur Flächenermittlung genutzt hat. Soweit einzelne Flächen nicht oder fehlerhaft ermittelt wurden, insbesondere weil Eigentümer wie der Kläger ihrer Verpflichtung zur Rücksendung der Selbsterklärungen nicht nachgekommen sind, liegt diese Fehlerquelle in der Natur der Sache und kann nicht zu Lasten des Aufgabenträgers gehen. Soweit der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Kosten, die durch Straßenoberflächenentwässerung entstehen, rügt, ist der Einwand als solcher nicht verständlich. Aus der Kalkulation (Bl. 8) ergibt sich jedenfalls, dass diese Kosten ermittelt und ausgesondert worden sind, so dass sie nicht Bestandteil der Kostenmasse sind, die Eingang in die Niederschlagsgebühr der Grundstückeigentümer gefunden hat. Auch hinsichtlich der Niederschlagsgebühr hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts eine 2. alternative Berechnung erstellt (Bl. 342 GA). Danach belaufen sich die kalkulierten Kosten auf 4.871 T€, die zulässigen Kosten betragen 4.808 T€. Daraus ergibt sich eine Kostenüberschreitung i. H. v. 63 T€, was einer prozentualen Überschreitung von 1,3 % entspricht, die unterhalb der Toleranzgrenze liegt. Auch insoweit ist keine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes festzustellen und der in der Satzung geregelte Gebührensatz für die Niederschlagsentwässerung ist rechtmäßig. Hinsichtlich der Einzelveranlagung der Niederschlagsgebühr rügt der Kläger, dass ihm eine Ermittlung der Flächen anhand von Bauunterlagen nicht möglich gewesen sei und er deshalb keine Selbsterklärung habe abgeben können. Jedenfalls sei der Bescheid mangelhaft, da er die Schätzungsgrundlage nicht benenne. Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte die veranlagte Fläche ordnungsgemäß geschätzt hat. Nach § 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) aa) ThürKAG i. V. m. § 162 AO i. V. m § 14 Abs. 10 Satz 4 BGS-EWS können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben macht, § 162 Abs. 2 AO. Vorliegend hat der Kläger die Selbsterklärung, die Grundlage der Einzelveranlagung ist (§14 Abs. 10 S. 2 BGS-EWS), nicht an den Beklagten zurückgesandt und ist somit seiner Mitwirkungspflicht nach § 20 BGS-EWS nicht nachgekommen. Allein der Umstand, dass der Beklagte über einen Grundstücksplan verfügte, bedeutet noch nicht, dass er die veranlagungsrelevanten Daten zur Verfügung hatte, denn dem Plan lassen sich lediglich die mit Gebäuden überbauten Flächen entnehmen, nicht aber die sonstigen versiegelten oder teilversiegelten Flächen (vgl. § 14 Abs. 5 bis 10 BGS-EWS). Der Kläger hätte als Eigentümer ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die relevanten Flächen vor Ort zu ermitteln, so dass es unerheblich ist, ob er über Bauunterlagen verfügt, zumal diese ohnehin nicht alle Flächen ausweisen, die der Veranlagung zugrunde gelegt werden (z. B. Wegeflächen, Terrassenflächen, teilversiegelte Flächen etc.). Damit durfte der Beklagte die Flächen zu Recht schätzen. Die Schätzung als solche ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die bebauten Flächen des Grundstücks anhand eines Kartenauszugs ermittelt und diese der Veranlagung der Niederschlagsgebühr zugrunde gelegt. Damit hat er eine sachgerechte Schätzungsgrundlage herangezogen. Inwieweit diese Flächenermittlung fehlerhaft sein soll, führt der Kläger nicht weiter aus. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die zugrunde gelegte Fläche zu gering bemessen ist, da Wegeflächen etc. keinen Eingang in die Flächenermittlung gefunden haben. Jedenfalls wurde entgegen seiner Darlegung nicht die gesamte Hoffläche in die Gebührenberechnung einbezogen. Da somit weder Mängel der der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungen noch Mängel in der Einzelveranlagung festzustellen sind, ist die Klage unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 981,42 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er für das Veranlagungsjahr 2014 zur Zahlung von Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung herangezogen wird. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstückes Z... in Z.../ OT E.. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wurden gegenüber dem Kläger folgende Gebühren festgesetzt: Grundgebühren Wasser: 150,00 € netto Verbrauchsgebühren Wasser: 236,90 € netto MwSt: 27,08 € Grundgebühren Abwasser: 73,50 € Verbrauchsgebühren Abwasser: 96,82 € Niederschlagswasser: 397,12 € Gesamt 981,42 €. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. Dezember 2017 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass im Bescheid alle Eigentümer hätten benannt werden müssen. Zudem habe der Beklage die Fläche für die Niederschlagsgebühr fehlerhaft ermittelt. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, anhand der Bauunterlagen die versiegelten Flächen zu ermitteln. Außerdem müsse der Beklagte die Richtigkeit der Flächenermittlung sicherstellen. Der Beklagte habe zu Unrecht eine zu 100 % versiegelte Hoffläche angenommen. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungen seien nichtig. Dies ergebe sich aus Folgendem: Im Bereich Wasser differenziere die zugrunde liegende Kalkulation für den Kalkulationszeitraum 2012 bis 2015 nicht zwischen fixen und variablen Kosten. Personalkosten, Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und sonstige betriebliche Aufwendungen seien keine verbrauchsunabhängigen Kosten. Auch müsse die Finanzierung der Kosten im Wesentlichen über den verbrauchsabhängigen Teil erfolgen. Es sei auch keine Korrektur der Überdeckungen erfolgt. Unklar sei, ob die Überdeckungen aus dem Jahr 2008 ausgeglichen worden seien. Im Bereich der Wasserversorgung gebe es Überkapazitäten. Der Wasserverbrauch sei rückläufig, jedoch gäbe es keine Abgänge im Anlagevermögen. Nicht nachvollziehbar sei bei der Kalkulation der Grundgebühr Wasser die Verteilung der Kosten nach Einwohnern. Unzureichend sei, dass die Verbrauchskosten gleichmäßig für alle Arten von Wasserzählern berechnet würden, obwohl Wasserzähler mit einem höheren Durchlauf einen höheren Verbrauch und damit höhere Kosten nach sich zögen. Nicht nachvollziehbar sei die Behandlung der Sonderkunden; diese Kosten müssten ausgesondert werden. Gleiches gelte im Bereich der Abwassergebühren. Auch dort sei die Kostenermittlung für Sonderkunden in der Kalkulation nicht erläutert. Sowohl bei der Kalkulation der Gebühren für Abwasser als auch Wasser sei der Entgeltbedarf pauschal mit 3 % fortgeschrieben worden, um Preissteigerungen zu berücksichtigen. Dies sei rechtswidrig, da man von einer unrealistischen Preisentwicklung ausgegangen sei. Fehlerhaft sei die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenkalkulationen. Der Beklagte gehe sowohl in der Kalkulation der Wassergebühren als auch der Abwassergebühren von einem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % aus. Damit liege die Verzinsung deutlich über den marktüblichen Konditionen. Unzureichend berücksichtigt sei die Niedrigzinsphase der letzten Jahre. Der Zinssatz könne längstens auf der Basis der letzten 10 Jahre ermittelt werden, nicht aber über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren, denn vor 30 Jahren habe der Beklagte noch nicht existiert. Im Bereich der Abwassergebühren moniert der Kläger die Art der Beteiligung der Träger der Straßenbaulast an den kalkulatorischen Zinsen. Dieser Einwand ist allerdings nicht nachvollziehbar. Soweit auch Niederschlagsgebühren erhoben werden, ist der Kläger der Auffassung, dass die Ermittlung der versiegelten Flächen, die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wurden, nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage ermittelt worden seien. Die Daten beruhten weitestgehend auf den Selbstauskünften der Nutzer. Die ursprünglich in den Jahren 2006/07 ermittelten Flächen seien unvollständig erhoben worden; es gebe keinen Hinweis, dass die Daten vervollständigt wurden. Zudem ergebe sich aus der Nachkalkulation, dass die versiegelten Flächen entgegen der ursprünglichen Annahme nicht zurückgegangen seien. Es sei auch nicht erkennbar, ob in allen Gemeinden teilversiegelte Flächen ermittelt wurden. Ebenso werde bestritten, dass die Daten aktualisiert wurden. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Berücksichtigung der Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung. Hierzu macht der Kläger weitere Ausführungen. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 vorgelegten 2. Alternativberechnung des Beklagten vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass der Zeitraum für die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen zu begrenzen sei. Die aktuelle Marktlage sei stärker zu berücksichtigen, denn das Kapital sei nur für die Zukunft gebunden. Die Kapitalbindung liege nur so lange vor, wie die Anlagen nicht abgeschrieben seien, denn dann hätten sich die Kosten buchhalterisch amortisiert. Auch der Zuschlag von 0,5 % sei nicht gerechtfertigt. Fremdkapitalzinsen entstünden erst mit der Aufnahme entsprechender Darlehen und seien in die Zukunft gerichtet. Kostensteigerungen seien anhand der aktuellen Situation zu beurteilen, da der Beklagte nur seine Kosten zu decken habe. Daher verbiete sich ein pauschaler Ansatz bei der Preissteigerung. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolge auch keine „Rückzahlung“ in späteren Kalkulationszeiträumen. Maßgeblich sei immer nur die der Festsetzung zugrunde liegende Kalkulation. Auch dürfe der Beklagte Fremdleistungen nur in Anspruch nehmen, soweit er personell und sachlich nicht ausreichend ausgestattet sei. Dies sei in der Kalkulation darzustellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über Wasser- und Abwassergebühren vom 15. Dezember 2017 für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 für das Grundstück Z…, … Z… OT E… (VA2017107), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 (Az. 092.fe 065/2019) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kalkulation der Gebühren sei rechtmäßig erfolgt. Die fixen Kosten bzw. fixen Erlöse in der Kalkulation der Wassergebühren 2012 – 2015 würden nur zu 55 % über das Grundgebührenaufkommen gedeckt. Bei den Gesamtkosten wiederum erfolge die Deckung nur zu 33 % über das Grundgebührenaufkommen. Damit könne keine Überdeckung durch die Grundgebühr festgestellt werden. Eine pauschale Preissteigerungsrate von 3 % werde nur für wenige Kosten angesetzt. In 2012: 764 T€, in 2013: 789 T€, in 2014: 811 T€ und in 2015: 834 T€. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sei nicht für jede Position die spezifische Preissteigerung zu betrachten. Der Ansatz sei nicht überhöht, auch wenn er über dem allgemeinen Preisindex der letzten Jahre liege. Denn sowohl die Kosten für Elektroenergie als auch die Instandhaltungskosten seien deutlich stärker gestiegen als der allgemeine Index. So seien diese Kosten in den Jahren 2009 und 2010 um 16,7 % bzw. 10 % angestiegen. Die Auswirkungen seien aber ohnehin gering. Hätte der Beklagte die allgemeine Preissteigerungsrate mit 1,525 % angesetzt, wären die Kosten nur um 114 T€, das entspreche 0,6 %, geringer ausgefallen (Zahlen s. Bl. 188 GA). Zudem würden diese Kosten in der Nachkalkulation mit den tatsächlichen Werten angesetzt, so dass sich langfristig keine Auswirkungen ergäben. Dennoch sei in der 1. Alternativberechnung zunächst eine jährliche Preissteigerungsrate von 1,525 % zugrunde gelegt worden. In der 2. Alternativberechnung habe man den Positionen „Instandhaltung und Reparatur“, „übrige Hilfs- und Betriebsstoffe“ und „Fremdleistungen für Instandhaltung“ den Index für Ortskanäle aus den „Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung sowie Ingenieurbau in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik als Basis für die Preissteigerung zugrunde gelegt. Für die Position „Stromaufwand/Elektroenergie“ sei der „Index der Verbraucherpreise Strom“ und für die Position „Kraftstoff/Öl“ der „Index für Dieselkraftstoffe“ des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt worden. Gewählt habe man jeweils die Werte der letzten vier Jahr vor Erstellung der Kalkulation. Nach § 12 Abs. 3 ThürKAG gehöre zu den ansatzfähigen Kosten eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals. Gerichtlich eingeschränkt überprüfbar sei insofern nur, ob der kalkulatorische Zinssatz unangemessen sei. Dabei habe man sich an den Zeitreihen der Bundesbank für die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen der öffentlichen Hand orientiert. Der Beklagte habe bei der Bemessung des Zinssatzes die durchschnittliche Nutzungsdauer seines Anlagekapitals zugrunde gelegt. Dabei spiele es keine Rolle, wann der Aufgabenträger gegründet worden sei, wann er das Anlagevermögen angeschafft oder hergestellt habe oder wie er es finanziert habe. Deshalb könne es auch keine Rolle spielen, dass der Verband erst an dem 1. Juli 1990 Darlehen habe aufnehmen können, zumal ein Aufgabenträger weder in den alten noch in den neuen Bundesländern Darlehen aus dem Jahre 1990 haben dürfte. Bei der kalkulatorischen Verzinsung gehe es darum auszuschließen, dass Arten und Zeitpunkte der Finanzierung Auswirkungen auf die Höhe des Zinssatzes hätten. Ausschlaggebend sei nur die lange Kapitalbindung. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sei auch das Anlagevermögen zu berücksichtigen, das dem Beklagen vom VEB WAB übertragen worden sei. Abzusetzen sei lediglich das durch Beiträge und ähnliche Entgelte finanzierte Anlagevermögen. Auch aus einer Entscheidung des VG Düsseldorf ergebe sich, dass es nur darauf ankommen könne, wie lange das Kapital in der Zukunft gebunden sei. Das Gericht habe im Jahr 2016 einen Zinssatz in Höhe von 6,086 % für angemessen gehalten. Der vom VG Weimar und OVG Münster angesetzte Zuschlag von 0,5 % habe nichts mit dem allgemeinen Zinsniveau zu tun. Auch bei den aktuell niedrigen Zinsen überstiegen die Zinsen für Kommunaldarlehen die Zinsen der Umlaufrenditen um 0,8 bis 1,0 %. Daher sei ein Mischzinssatz zu bilden. Auch wenn die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nicht anwendbar seien, könnten sie Anhaltspunkte liefern. Nach der LSP könnten kalkulatorische Gewinne und Wagnisse angesetzt werden. Dies ist in der Gebührenkalkulation nicht zulässig. Da aber betriebswirtschaftliche Grundsätze Anwendung fänden, seien sowohl Einzelwagnisse als auch das allgemeine Unternehmerwagnis sowie der kalkulatorische Gewinn im kalkulatorischen Zinssatz zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Flächen, die der Kalkulation für die Niederschlagsgebühr zugrunde gelegt worden seien, sei durch ein Ingenieurbüro erfolgt. Insoweit verweist der Beklagte auf den Abschlussbericht zur „Ermittlung der Flächen für die Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes“ vom 8. August 2007 (Bl. 261 ff GA). Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die von ihm verwendeten Daten zweimal jährlich vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation übergeben würden. Bei Grundstücken, für die keine Rücksendung der Selbstauskunft der Eigentümer erfolgt sei, sei eine Eingruppierung anhand der Orthofotos vorgenommen worden. Diese Fotos basierten auf amtlichen Daten. Die Kategorisierung sei dann durch das beauftragte Ingenieurbüro erfolgt. Versiegelte Flächen, welche zunächst im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden seien, würden im Programm laufend angepasst, sobald die Eigentümer entsprechende Informationen lieferten. Hinsichtlich weiterer Einwände des Klägers hat der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren wurde zunächst am 16. September 2020 durch die Einzelrichterin verhandelt. Nach der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend vorgetragen und eine weitere mündliche Verhandlung beantragt, obwohl von den Beteiligten das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt worden war. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 auf die Kammer zurückübertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Aktenheftung) verwiesen.