Beschluss
2 E 1785/20 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich sind an die Qualifikation von Lehrkräften an Ersatzschulen die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst. (Rn.21)
2. Nach der Einstellungsrichtlinie können auch Bewerber ohne Lehrerausbildung, sog. Quereinsteiger, eingestellt werden. (Rn.22)
3. Bewerber, die der Qualifikationsstufe 4 (Fachhochschulabschluss, mit dem die Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach erworben wurden) genügen, können im Wege einer Einzelfallprüfung bei entsprechendem Bewerbermangel befristet eingestellt werden. Maßstab der Einzelfallsprüfung sind nicht die Inhalte eines Lehramtsstudiums, sondern ob die fachliche Voraussetzungen "zum Unterrichten" gegeben sind. Die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten richten sich nach dem Inhalt der Lehrpläne der jeweiligen Klassenstufe und Schulart.(Rn.22)
Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 4. November 2020 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich sind an die Qualifikation von Lehrkräften an Ersatzschulen die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst. (Rn.21) 2. Nach der Einstellungsrichtlinie können auch Bewerber ohne Lehrerausbildung, sog. Quereinsteiger, eingestellt werden. (Rn.22) 3. Bewerber, die der Qualifikationsstufe 4 (Fachhochschulabschluss, mit dem die Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach erworben wurden) genügen, können im Wege einer Einzelfallprüfung bei entsprechendem Bewerbermangel befristet eingestellt werden. Maßstab der Einzelfallsprüfung sind nicht die Inhalte eines Lehramtsstudiums, sondern ob die fachliche Voraussetzungen "zum Unterrichten" gegeben sind. Die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten richten sich nach dem Inhalt der Lehrpläne der jeweiligen Klassenstufe und Schulart.(Rn.22) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 4. November 2020 wird aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, Trägerin einer nach § 5 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) genehmigten Ersatzschule, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft an der F... in Rudolstadt. Am 24. Juli 2020 hat die Antragstellerin beim zuständigen Staatlichen Schulamt Südthüringen den Einsatz von Frau ... R..., der Beigeladenen, als Lehrkraft in der Primarstufe in den Fächern Mathematik und Expeditionen nach § 5 Abs. 9 ThürSchfTG angezeigt. Der Einsatz soll befristet vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Die Beigeladene hat im Jahr 2012 an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena für den Studiengang Biotechnologie im Fachbereich Medizintechnik und Biotechnologie die Bachelorprüfung (Bachelor of Engineering) abgelegt und im August 2015 die Masterprüfung bestanden (Master of Science). Mit diesen Abschlüssen hat sie sich als sog. Seiteneinsteigerin für den Thüringer Schuldienst beworben. Mit Schreiben vom 24. August 2020 wurde ihr vom Schulamt Südthüringen mitgeteilt, dass sie die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach der Grundschule nicht erfülle. Eine nähere Begründung erfolgte nicht. Auf die Anzeige der Antragstellerin hin erfolgte durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 eine Anhörung zur beabsichtigten Untersagung des Unterrichtseinsatzes der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte die Antragstellerin mit, dass sie am beabsichtigten Einsatz der Beigeladenen festhalte. Man habe sich auf allen bekannten Portalen (eigene Homepage und Facebook, Thaff, Erste Reihe, Arbeitsagentur und Lehrer BIZ) ohne Erfolg um eine Lehrkraft bemüht. Die Umsetzung einer Lehrkraft aus der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe ließe sich nicht realisieren, ohne nicht zu vertretende Lücken zu reißen. Die Situation des Lehrermangels sei bekannt. Die mangelnde fachliche Eignung der Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich erfolge eine fachliche Begleitung durch eine ausgebildete Lehrkraft der Primarstufe. Mit Bescheid vom 4. November 2020 wurde der Antragstellerin unter Ziffer 1 der Einsatz der Beigeladenen für das Schuljahr 2020/2021 im Bereich der Grundschule in den Fächern Mathematik und Expeditionen untersagt. Unter Ziffer 2 wurde der Sofortvollzug der Regelung zu Ziffer 1 angeordnet. Zur Begründung heißt es im Bescheid, dass die Beigeladene keine Ausbildung nach § 3 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) habe, sie habe auch keinen anerkannten bzw. gleichgestellten Hochschulabschluss. Nach dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 15. Oktober 2018 müssten Lehrkräfte grundsätzlich über eine entsprechende fachliche (abgeschlossenes Hochschulstudium) und pädagogische Ausbildung für den vorgesehenen Einsatz verfügen. Nach Vorlage eines geeigneten Nachweises seien Ausnahmen möglich. Für den Primarbereich seien Ausnahmen in der Form der Unterrichtsabsicherung durch Quer- oder Seiteneinsteiger nicht vorgesehen. Hierfür seien erweiterte Kenntnisse erforderlich, die nur über den klassischen Ausbildungsweg eines Lehramtsstudiums erworben würden. Grundlage seien die hohen Ansprüche an „didaktisches und pädagogisches Wissen“ für diese Fächer. Die Beigeladene erfülle weder die fachspezifischen noch die pädagogischen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 ThürSchfTG. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Lehrkräfte an Ersatzschulen dürften in ihrer Qualifikation nicht hinter Lehrkräften staatlichen Schulen zurücktreten. Diese diene der Wahrung der Qualität des Schulwesens. Vorliegend plane der Träger der Schule den Einsatz einer Lehrkraft im Primarbereich, die nicht die erforderliche Eignung oder eine vergleichbare abgeschlossene Lehrerausbildung vorweise. Es liege im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass eine fachlich und pädagogisch ungeeignete Lehrkraft den Unterricht durchführe, der nicht den Anforderungen an einen qualitativ hochwertigen Unterricht entspreche. Es bestehe die Gefahr, dass die Grundschüler unzureichend ausgebildet würden und zu vermittelnde Grundlagen, Fähigkeiten und Fertigkeiten wie z. B. motorische Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen für die weitere schulische Bildung nicht erworben würden. Das Interesse der Schüler an einem fachlich und pädagogisch qualifizierten Unterricht überwiege gegenüber dem Interesse des Schulträgers am Einsatz der Lehrkraft. Der Träger der Schule sei verpflichtet, sich frühzeitig um geeignete Lehrkräfte zu bemühen. Ihm seien erhöhte Bemühungen zuzumuten, die mit dem Vollzug der Untersagungsverfügung verbunden seien. Die Defizite, die bei den Grundschülern entstehen könnten, seien nicht oder nur mit erheblichem Aufwand auszugleichen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. November 2020 Widerspruch erhoben. Am 19. November 2020 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beigeladene nach einem Schreiben des Schulamtes Ostthüringen nach der Einstellungsrichtlinie der Qualifikationsstufe 4 zuzuordnen sei, mithin eine Tätigkeit grundsätzlich möglich sei. Mit ihrem Fachhochschulabschluss sei eine Nachqualifizierung nach § 3 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen (ThürNLQVO) möglich. Die pädagogische Eignung werde im weiteren Verlauf der Beschäftigung geprüft, in der Regel durch eine Unterrichtsbesichtigung durch das Schulamt. Danach sei ein unbefristeter Einsatz möglich. Auf das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 15. Oktober 2018 werde verwiesen. Durch ihren Abschluss habe die Beigeladene sehr gute Kenntnisse in Mathematik und in anderen naturwissenschaftlichen Fächern. Hierzu verweist die Antragstellerin auf die Studieninhalte und Module, die Inhalt des Studiums der Beigeladenen waren. Durch eine enge Zusammenarbeit mit der fachlichen Begleitung einer Kollegin gelinge es ihr, die Inhalte auf die Ebene von Grundschülern zu bringen. Weiterhin habe die Antragstellerin nachgewiesen, dass trotz aller Bemühungen keine Lehrkraft zu finden sei. Der Sofortvollzug sei nicht nachvollziehbar. Die Ungeeignetheit im pädagogischen Bereich sei nicht dargelegt. Aufgrund des Lehrermangels sei bei einer Beibehaltung des Sofortvollzug eine qualitative Unterrichtung der Primarstufe nicht möglich. Dies führe zu einer Gefährdung des Bildungsstandes. Soweit der Antragsgegner auf die ECTS-Credits verweise, seien diese nicht vergleichbar. Das Verteilungs- und Creditsystem sei für ein Ausbildungsfach im Grundschulbereich völlig anderes als bei der Ausbildung der Beigeladenen. Auch im Bereich Geometrie habe die Beigeladene Kenntnisse erworben, da Vektor Algebra und Lineare Algebra zur Geometrie gehörten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung des Einsatzes von Frau ... R... als Lehrkraft an der F..... - Freie Gemeinschaftsschule der A... R... wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Untersagung des Unterrichtseinsatzes sei rechtmäßig erfolgt und am Sofortvollzug bestehe ein öffentliches Interesse. Staatlich genehmigte Ersatzschulen hätten in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen zu entsprechen. Für die Einstellungsmöglichkeiten von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft gelten die Voraussetzungen für staatliche Schulen analog. Die Lehrkräfte müssten nach § 4 Abs. 4 ThürSchfTG eine Mindestqualifikation nach § 5 Abs. 2 ThürSchfTG nachweisen, d. h. die Anforderungen seien nur erfüllt, wenn sie nicht hinter denen für Lehrer an staatlichen Schulen zurückstehen. Daran fehle es vorliegend. Mit ihrem Fachhochschulabschluss „Master of Science“ im Fach Medizintechnik und Biotechnologie erfülle die Beigeladene bereits die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach der Grundschule nicht. Nach der Einstellungsrichtlinie vom 12. August 2019 erfolge eine Einordnung in die Qualifikationsstufe 4. Eine weitergehende Prüfung der Eignung erfolge erst vor der Einstellung durch Einzelfallprüfung. Jedenfalls erfülle die Beigeladene nicht die in der Einstellungsrichtlinie genannten Voraussetzungen. Eine befristete Zustimmung könne nur erfolgen, wenn die Lehrkraft für die Fächer, in denen sie unterrichten soll, auch die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen (abgeschlossenes Hochschulstudium in den entsprechenden Fachrichtungen) nachweisen könne. Es könne auch kein anerkannter bzw. gleichgestellter und fachbezogener Hochschulabschluss nachgewiesen werden. Im Übrigen würden die notwendigen Leistungspunkte bzw. ECTS-Credits nicht erreicht. Für Mathematik I und II seien lediglich 12 Leistungspunkte erreicht worden. In den belegten Modulen seien auch nicht die notwendigen Kenntnisse der Geometrie enthalten. Nach § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift über die Weiterbildung von in den staatlichen Schuldienst als Lehrkräfte eingestellten Seiteneinsteigern mit Fachhochschulabschluss würden mindestens 50 Leistungspunkte vorausgesetzt. Im Übrigen sei anhand der vorliegenden Bewerbung auch nicht von sehr guten Kenntnissen auszugehen. Auch habe das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport per Mail vom 19. November 2020 mitgeteilt, dass die getroffene Entscheidung zutreffend sei. Ebenso wenig führe der Hinweis auf die Nachqualifizierungsverordnung zu einer anderen Entscheidung, da nach § 3 Abs. 3 ThürLNQVO der Abschluss von Frau R... einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Grundschulen gleichgestellt werden müsse. Eine Gleichstellung liege aber nicht vor. Dies sei auch nicht möglich, da sich § 22 ThürLbG nur auf universitäre Abschlüsse beziehe. Insoweit sei schon keine befristete Einstellung möglich. Die Beigeladene verfüge auch nicht über die notwendige pädagogische Ausbildung für Grundschüler. Zu berücksichtigen seien die hohen Ansprüche an pädagogisches und didaktisches Wissen im Umgang mit Grundschülern. Da Frau R... nicht die erforderlichen fachwissenschaftlichen Voraussetzungen erfülle, könne auch kein Nachweis der pädagogischen Eignung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürSchfTG durch eine Unterrichtsbesichtigung erfolgen. Der Hinweis der Schulleitung auf fehlende Lehrkräfte könne keine Berücksichtigung finden. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege. Der Einsatz qualifizierter Lehrkräfte diene der Wahrung der Qualität des Schulwesens. Es bestehe die Gefahr, dass der Träger der Ersatzschule die ihm zuzumutenden erhöhten Anstrengungen, sich intensiv und umfassend um geeignete Lehrkräfte zu bemühen oder innerorganisatorische Lösungen zu finden, nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit unternimmt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der weitergehende Einsatz bis zur Entscheidung in der Hauptsache Effekte insoweit hervorrufe, als Träger einer Ersatzschule weiterhin ungeeignete Personen befristet einzusetzen, um so Unterrichtszeiträume in nicht gesetzlicher Weise abzudecken und damit den Eltern sowie der Allgemeinheit einen rechtskonformen Unterricht zu suggerieren. Die Beigeladene hat sich dahingehend geäußert, dass die Anordnung des Sofortvollzuges bedeute, dass die Schüler der von ihr betreuten Klasse 2 ihren vertrauten Lehrer als Bezugsperson verlieren, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Vom Ministerium sei ihr die grundsätzliche Möglichkeit einer Einstellung und die Qualifikationsstufe 4 bestätigt worden. Unter Beachtung des besonderen naturwissenschaftlich geprägten Grundschulkonzeptes der A... R..._ betrachte sie ihr im Studium erworbenes Wissen als eine sehr passende Qualifikation für den Expeditions- und Mathematikunterricht. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 2020 ist zulässig und begründet. Die Vollziehungsanordnung des angefochtenen Bescheides genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Vollziehungsanordnung war deshalb aufzuheben, ohne dass es einer ausdrücklichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 4. November 2020 bedarf. In den Fällen, in denen eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnet, hat sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Anforderungen an eine solche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts lassen sich nur näher bestimmen, wenn Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO vor dem systematischen Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO und der Vollziehungsanordnung im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO berücksichtigt werden. In der Regel hat der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 - 2 BvL 4/87 -, BVerfGE 80, 244, 252 m. w. N.). Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO selbst eine von der Regel abweichende Entscheidung getroffen und dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abgewichen und dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Dazu muss die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen und mit der Vollziehung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, auf der einen Seite und die Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts rechtsverbindlich feststeht, auf der anderen Seite gegeneinander abwägen. Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. zum Ganzen ThürOVG, Beschluss vom 01. März 1994 - 1 EO 40/94 - ThürVBl. 1994, 138 ff und vom 8. Juni 2010 - 1 EO 116/09 - sowie der Beschluss vom 22. Juni 2004 - 2 EO 159/02 -). Aus diesem Zusammenhang folgen die Anforderungen an die durch § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geforderte Begründung. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bezweckt damit zum einen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. Sie dient andererseits aber auch dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688 m. w. N.). Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Nicht ausreichend sind demgemäß formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts. Ebenso wenig genügt die bloße Wiederholung des Gesetzestextes (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 M 4958/98 -; VG Kassel, Beschluss vom 11.11.2003 - 2 G 2328/03 -) oder die Berufung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder auf die generell für dessen Erlass gegebene Begründung (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 08.07.2002 - 4 K 251/02 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 B 69/04 -). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt vielmehr, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 -; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 80 Rdnr. 86). Nach diesen Grundsätzen entspricht die Begründung des Sofortvollzugs in der Vollziehungsanordnung des Bescheids vom 4. November 2020 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, das die erforderliche Begründung sich aus dem angefochtenen Bescheid ergeben muss, da die Begründung nicht nachholbar ist (vgl. OVG Weimar, B. vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - n.w.N.). In seiner Begründung stellt der Antragsgegner in erster Linie darauf ab, dass auch Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft, insbesondere an Ersatzschulen nach § 4 ThürSchfTG, hinsichtlich ihrer Ausbildung und Qualifikation den Anforderungen genügen müssen, die an Lehrkräfte an staatlichen Schulen gestellt würden. Dies diene der Wahrung der Qualität des Schulwesens. Das überwiegende öffentliche Interesse begründet er mit der Feststellung, dass verhindert werden müsse, dass eine fachlich und pädagogisch ungeeignete Lehrkraft in der Primarstufe unterrichtet. Es bestehe die Gefahr, dass die Schüler unzureichend ausgebildet würden und grundlegende Fähigkeiten nicht erworben würden. Das Interesse der Schüler an einem fachlich und pädagogisch qualifizierten Unterricht überwiege das Interesse des Trägers der Schule am Einsatz der Lehrkraft. Diese Begründung gibt in erster Linie den Zweck des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wieder, das durch die Regelung in § 5 Abs. 2 sicherstellen will, dass die Ausbildung und damit die Unterrichtsqualität nicht gegenüber der an staatlichen Schulen zurück bleiben. Damit hat der Antragsgegner aber noch kein weitergehendes, besonderes öffentliches Interesse dargelegt. Sofern er weiter darauf abstellt, dass der Einsatz einer ungeeigneten Lehrkraft zu langfristigen Defiziten in der Ausbildung der Schüler führt, die nicht ohne weiteres wieder auszugleichen sind, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Zur fachlichen und pädagogischen Ausbildung der Beigeladenen, die vermeintlich nicht den Anforderungen genügt, finden sich in der Begründung unter Ziffer 2 keine Ausführungen, was allerdings unschädlich ist, soweit diesbezüglich auf die Begründung unter Ziffer 1 zurückgegriffen werden kann. Allerdings lassen auch die Ausführungen unter Ziffer 1 nicht erkennen, dass der Antragsgegner sich hinreichend mit den Anstellungsvoraussetzungen und der Qualifikation der Beigeladenen auseinandergesetzt hat. Soweit der Antragsgegner auf das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vom 15. Oktober 2018 hinweist, ist zunächst festzustellen, dass ein ministerielles Schreiben zwar als Handreichung für die Verwaltung dienen kann, jedoch in keiner Weise rechtlich bindend ist, da es noch nicht einmal die Qualität einer Verwaltungsvorschrift hat. Im Übrigen weist das Schreiben im Wesentlichen auf die Regelungen der Einstellungsrichtlinie hin, die allerdings in der aktuellen Fassung vom 12. August 2019 und damit nach dem ministeriellen Schreiben datiert. Diese Einstellungsrichtlinie, die unmittelbar nur für Einstelllungen in den staatlichen Schuldienst gilt, ist über Art. 9 Abs. 4 Satz 2 GG und § 5 Abs. 2 ThürSchfTG entsprechend anzuwenden. Sowohl nach dem Schreiben des TMBJS als auch nach Ziffer 2.1 der Einstellungsrichtlinie können auch Bewerber, die keine Lehrerausbildung haben, nach einer Einzelfallprüfung eingestellt werden (Qualifikationsstufe 4). Dies sind nach der Tabelle 1 der Anlage 1 zum einen Bewerber, die ohne vollständig abgeschlossene Lehrerausbildung einen Fachhochschulabschluss erworben haben, mit dem die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach erworben wurden, oder Bewerber, die mit einem Bachelorabschluss die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach erworben haben. Die Einstellung dieser Bewerber erfolgt nach einer Einzelfallprüfung der fachlichen Voraussetzungen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass für den konkret beabsichtigten Einsatz in ausreichendem Umfang erforderliche Inhalte und Kompetenzen vermittelt werden (Anm. T3 der Anlage 1). Und selbst Bewerber, die nicht der Qualifikationsstufe 4 genügen, sind nach Abschnitt IV Ziffer 2.1 Absatz 5 im Einzelfall und nach Zustimmung des TMBJS in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen, wenn keine geeigneten Bewerber zur Verfügung stehen. Für diese Bewerber sieht die RL unter Abschnitt VI Ziffer 2.2 ausdrücklich eine befristete Einstellung vor. Zum einen erwähnt der angefochtene Bescheid die Einstellungsrichtlinie nicht einmal und zum anderen widerspricht die Einstellungsrichtlinie der Feststellung, dass im Primarbereich Ausnahmen hinsichtlich eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und einer pädagogischen Ausbildung für den vorgesehenen Einsatz nicht vorgesehen seien (Seite 4 des nicht paginierten Bescheides, letzter Absatz), der Einstellungsrichtlinie. Diese regelt die Qualifikationsstufen ausdrücklich auch für den Bereich der Grundschule. Damit hat der Antragsgegner bereits die Anforderungen, die an Seiten- oder Quereinsteiger zu stellen sind, grundsätzlich verkannt. Quereinsteiger müssen, bei einem entsprechenden Bewerbermangel, gerade nicht die Anforderungen erfüllen, die für eine Gleichstellung nach § 22 Abs. 2 ThürLbG bzw. § 3 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen - ThürLNQVO) erforderlich sind. Eine Einzelfallprüfung der fachlichen Voraussetzungen, die zum Unterrichten erforderlich sind, hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner sich in irgendeiner Weise mit den Ausbildungsinhalten der Beigeladenen und den Ausbildungsinhalten für die Grundschule im Fach Mathematik, die sich aus dem Lehrplan 2010 für Grundschulen ergibt, befasst hat. Denn die Einstellungsrichtlinie stellt insoweit nicht auf die Vergleichbarkeit der Lehrpläne für das Lehramtsstudium mit den Studieninhalten des Bewerbers ab, vielmehr ist aufgrund des Tatbestandsmerkmals „zum Unterrichten“ Vergleichsmaßstab der Lehrplan der jeweiligen Klassenstufe und Schulart. Dass es der Antragstellerin nicht möglich war, geeignete Bewerber zu finden, hat sie dargelegt. Dies nimmt der Antragsgegner auch zur Kenntnis. Einen Antrag auf Abordnung einer Lehrkraft aus dem Staatlichen Bereich lehnt er folglich mit dem Hinweis ab, dass dies aufgrund der allgemeinen Personal-/Bewerbersituation nicht möglich sei. Dennoch verkennt der Antragsgegner, dass diese Situation nach der Einstellungsrichtlinie zu reduzierten Anforderungen an die Bewerber führt und nicht etwa dazu, dass der Schulträger Lehrkräfte aus dem Sekundarbereich, in dem ebenfalls ein Lehrermangel herrscht, im Primarbereich einsetzt. Somit ist schon nicht festzustellen, dass das überwiegende öffentliche Interesse sich aufgrund der mangelnden Eignung der Beigeladenen ergibt, da hierzu im Bescheid keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass durch den Einsatz der Beigeladenen nachhaltige Bildungsdefizite bei den Schülern zu befürchten sind. Vielmehr steht die Frage im Raum, ob ein nicht erteilter Unterricht nicht zu größeren Defiziten führt als der Unterricht durch eine Lehrkraft, die keine Lehrerausbildung hat. Dies gilt umso mehr, als der Einsatz der Beigeladenen nur für ein Jahr erfolgen soll. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist damit mangels hinreichender Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO formell rechtswidrig und kann bereits deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Benutzungspflicht besteht. Bei Vorliegen eines solchen Begründungsmangels hat das Gericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben. Die Beschränkung auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall einer Verletzung des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bringt den eingeschränkten Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (vgl. hierzu ThürOVG, Beschlüsse vom 01.03.1994, 22.06.2004 und 08.06.2010, a. a. O.; ferner BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -; BayVGH, Beschluss vom 23.12.1996 - 26 CS 96.2760 -, BayVBl 1997, 409/410; Eyermann, a. a. O., § 80 Rdnr. 93 m. w. N.). Der Wegfall der Vollziehungsanordnung bewirkt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 1 VwGO unmittelbar wieder aufschiebende Wirkung zukommt. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, erneut die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 4. November 2020 anzuordnen, wenn hierfür ein besonderes Vollzugsinteresse besteht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 01.03.1994, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 26.02.2002 - 13 AS 02.57 -). Ob eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gerechtfertigt ist, wird ggf. in einem erneuten Eilverfahren zu entscheiden sein. Die Kammer weist jedoch bereits jetzt darauf hin, dass nach summarischer Überprüfung des Bescheides auch materiell-rechtliche Bedenken bestehen. Ausgehend von der Bewerberlage hat der Antragsgegner durch die Einstellungsrichtlinie die Anforderungen an die fachliche Eignung der Bewerber reduziert bis hin zu einer Einzelfallprüfung. Zwar stellt der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27. November 2020 die Behauptung auf, es seien Bewerber vorrangiger Qualifikationsstufen vorhanden gewesen, doch bleibt offen, auf welcher Tatsachengrundlage der Antragsgegner zu dieser Feststellung kommt. Es kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beigeladene, die die Ausbildungsinhalte ihres Studiums im Fach Mathematik anhand der Modulbeschreibungen der Module Mathematik I und II dargelegt hat, für den Primarbereich fachlich nicht geeignet ist, weil die Ausbildungsinhalte den Bereich Geometrie nicht umfassen. Die fachlichen Kenntnisse, die nach dem Lehrplan Mathematik für die Grundschule (Stand 2010) zu vermitteln sind, dürften bei der Beigeladenen auch ohne ein Fachstudium Mathematik vorhanden sein. Letztlich ist dieser Kenntnisstand durch den Antragsgegner in einer Einzelfallprüfung festzustellen. Dabei ist Maßstab nach der Einstellungsrichtlinie nicht, ob die fachlichen Kenntnisse ausreichend für eine Gleichstellung nach § 22 Abs. 2 ThürLbG oder § 3 Abs. 3 ThürLNQVO sind, sondern ob die „fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach erworben wurden“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, wonach die Kosten dem Antragsgegner als Unterlegenem aufzuerlegen sind. Es entspricht nicht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat im Verfahren keinen Antrag gestellt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. In einem Hauptsacheverfahren würde der Auffangwert festzusetzen sein, der im Eilverfahren zu halbieren ist.