Urteil
2 K 364/20
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Sicherstellung liegt vor, wenn es der Behörde vom Zweck der Maßnahme her darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. (Rn.24)
2. Dagegen liegt ein bloßes Umsetzen oder Versetzen eines Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme vor, wenn das Kraftfahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an eine andere Stelle platziert werden soll.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sicherstellung liegt vor, wenn es der Behörde vom Zweck der Maßnahme her darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. (Rn.24) 2. Dagegen liegt ein bloßes Umsetzen oder Versetzen eines Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme vor, wenn das Kraftfahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an eine andere Stelle platziert werden soll.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juli 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheides ist entgegen der Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (ThürOBG), wonach die Ordnungsbehörden ein verkehrswidrig auf öffentlicher Straße abgestelltes Fahrzeug sicherstellen können, um eine von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die Kosten und Gebühren der Sicherstellung haben dann die nach den §§ 10 oder 11 ThürOBG Verantwortlichen zu tragen. Die demgegenüber von den Behörden herangezogene Vorschriften des § 56 Satz 1 in Verbindung mit 50 Abs. 1 ThürVwZVG, wonach auf Kosten des Vollstreckungsschuldners, der verpflichtet ist, eine vertretbare Handlung vorzunehmen und diese Verpflichtung nicht erfüllt, einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen kann (Ersatzvornahme) und die Kosten durch Leistungsbescheid festgesetzt werden können, ist dagegen nicht einschlägig. § 22 ThürOBG normiert als lex specialis gegenüber den Regelungen für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung vorgenommen werden dürfen, eigene, speziell ausgestaltete Anforderungen für eine Eingriffsbefugnis in Form der Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs (vgl. zur übereinstimmenden Rechtslage: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 Bf 126/06.Z -, juris). Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 29. August 2018 - 2 K 932/18 Ge, n.v. - zur Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG folgende Auffassung vertreten: „Aus § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG folgt, dass die Vorschrift auf verkehrswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrzeuge anwendbar ist (a. A. VG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 - 2 K 1537/98.We - ThürVBl. 2001, 92). Der Thüringer Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge nach den in § 22 Abs. 1 und 2 OBG genannten Voraussetzungen sichergestellt werden können (Schwan, Grundzüge des Polizei-und Ordnungsrechts, ThürVBl. 2000, 30 f). Eine in dem Fahrzeug über das verkehrswidrige Abstellen hinausgehende, zusätzlich angelegte Gefahr ist daher für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht erforderlich (so aber: VG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 - 2 K 1537/98.We - a. a. O.). Das folgt bereits aus der vom Gesetzgeber vor der Sicherstellung geforderten Prüfung, ob das auf öffentlichen Straßen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug - so der ausdrückliche Wortlaut - umgesetzt werden kann. Folglich ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall für die Sicherstellung eines Fahrzeugs allein dessen verkehrswidriges Abstellen auf öffentlichen Straßen und nicht eine zusätzliche, in dem Fahrzeug selbst angelegte Gefahr. Zudem könnte allein mit einer Umsetzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum einer solchen Gefahr, wie etwa das Auslaufen motortechnischer Flüssigkeiten, gar nicht begegnet werden, so dass dies ebenfalls dagegenspricht, dass der Gesetzgeber ein solches zusätzliches Erfordernis für verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge regeln wollte. Abgesehen davon erstreckt sich auch die unmittelbare Ausführung nach § 12 Abs. 1 OBG nur auf die Entfernung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs aus dem betreffenden Gefahrenbereich, nicht aber auf dessen anschließende Ingewahrsamnahme. Spätestens mit der Ingewahrsamnahme an einem geschützten Ort erfolgt ferner eine Sicherstellung des Fahrzeugs.“ Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich an. Eine Sicherstellung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG ist darüber hinaus auch deshalb zu bejahen, da für eine solche die Begründung des amtlichen Gewahrsams entscheidend ist und eine anschließende Verwahrung als rein tatsächliche Folge der Maßnahme (Vollzug durch Realakt) ausreicht. Für die rechtliche Einordnung des Abschleppens eines auf einen Verwahrplatz gebrachten Fahrzeugs als Sicherstellung kommt es nicht darauf an, ob die Behörde das Fahrzeug in erster Linie in Gewahrsam nehmen will, es also in ihrem Besitz haben will, oder ob der amtliche Gewahrsam lediglich sekundär gleichsam als Nebenfolge eintritt, weil es der Behörde primär darum geht, das Fahrzeug von seinem gegenwärtigen Ort zu entfernen und eine dort bestehende Gefahr zu beheben (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 1989 - 21 B 89.1969 -, juris). Eine Sicherstellung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn es der Behörde vom Zweck der Maßnahme her darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 L 6214/92 -, juris). Dagegen liegt ein bloßes Umsetzen oder Versetzen eines Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme vor, wenn das Kraftfahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an eine andere Stelle platziert werden soll (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 08. September 2005 – 2 A 5356/02 –, juris). Hieran gemessen erfüllt die Anordnung der Beklagten die Voraussetzungen für eine Sicherstellung. Nachdem Abschleppprotokoll vom 30. Oktober 2019 wurde das Fahrzeug auf den Verwahrplatz des Abschleppunternehmens verbracht, da eine Versetzung mangels eines in der unmittelbaren Nähe gelegenen freien Parkplatzes nicht möglich war. Die hier durch die Beklagte angeordnete Abschleppmaßnahme war daher darauf ausgerichtet, das abgeschleppte Kraftfahrzeug zunächst in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. Die Maßnahme ging daher über die einer Ersatzvornahme hinaus. 2. Der auf § 56 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 ThürVwZVG gestützte Kostenbescheid kann aber in einen solchen nach § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ThürOBG umgedeutet werden. Gemäß § 47 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und -form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. All diese Anforderungen erfüllt der Kostenbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2019, wenn man ihn in einen Bescheid nach § 25 Abs. 3 ThürOBG umdeutet. Der Bescheid ist auch im Falle der Umdeutung auf das gleiche Ziel gerichtet, nämlich die Kostenerstattung des durchgeführten Abschleppvorgangs nebst Verwaltungsgebühren. Nach alledem deutet das Gericht den Kostenbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2019 in einen solchen nach § 25 Abs. 3 ThürOBG um (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2014 - 8 C 1.16 -, juris). 3. Die dem insoweit umgedeuteten Kostenbescheid der Beklagten zugrunde liegende Sicherstellung war rechtmäßig. Die Voraussetzungen des mithin zur Anwendung kommenden § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG liegen vor. Eine danach erforderliche gegenwärtige Gefahr war eingetreten. Gemäß § 54 Nr. 3b ThürOBG liegt eine solche Gefahr vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bevorsteht. Vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nach § 54 Nr. 1 ThürOBG insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst. Das war hier der Fall, denn von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Abschleppanordnung das Fahrzeug, Marke Alfa Romeo, mit dem amtlichen Kennzeichen J… - ohne selbst zum Personenkreis der Schwerbehinderten zu gehören - unberechtigt auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde („Behindertenparkplatz“) gemäß § 42 Abs. 4 StVO (Zeichen 314 mit Zusatzschild für die Beschränkung auf Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde - Zusatzzeichen „1044-10“) geparkt und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, § 24 StVG verwirklicht. Nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern und sonstigen Unterlagen besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin das Fahrzeug am 29. Oktober 2019 in der Zeit ab 11:30 Uhr auf einem der für Behinderte ausgewiesenen Sonderparkfläche geparkt hat, ohne dass die Klägerin kenntlich gemacht hat, dass sie selber zum Kreis der Behinderten gehöre. Das genannte Verkehrszeichen und das Zusatzzeichen „1044-10“ - gemäß § 39 Abs. 3 StVO sind auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen - beinhalteten eine Beschränkung der Parkerlaubnis. Sie begründeten nicht allein das Verbot für die Klägerin, auf dem Parkplatz entgegen der durch das Zusatzschild verfügten Beschränkung zu parken, sondern enthielten zugleich das Handlungsgebot an die Klägerin, das verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort von dem Behindertenparkplatz zu entfernen (vgl. BVerwG, NJW 1997, 1021). Denn nach der lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ist es nach Nr. 1 d) und e) der Erläuterungen zum Verkehrszeichen 314 verboten, ohne gut lesbar ausgelegten oder angebrachten Parkausweis auf dem hier in Rede stehenden Behindertenparkplatz zu parken. Ein entsprechender Parkausweis war aber weder gut lesbar ausgelegt noch angebracht. Vom Fahrzeug ging deshalb eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Richtzeichen 314 ist gegenüber der Klägerin mit dem Zusatzzeichen „1044-10“ wirksam bekannt gegeben worden. Die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von der Person, dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres hätte wahrgenommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, juris). Nach diesem durch die bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO geprägten Bekanntgabebegriff ist es unerheblich, ob der Betroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat. Den vorliegenden Unterlagen der Beklagten (Fotos) lässt sich entnehmen, dass die Beklagte das hier maßgebliche Richtzeichen 314 mit dem Zusatzzeichen „1044-10“ in Höhe der Käthe-Kollwitz-Straße 15 aufgestellt hat, der sich unmittelbar am Rand der Käthe-Kollwitz-Straße befindet. Angesichts des Umstandes, dass es sich hier um eine Regelung zum ruhenden Verkehr handelt, verstößt das Richtzeichen 314 in Kombination mit dem Zusatzzeichen „1044-10“ nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Erfassbarkeit. Der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer konnte die Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen ohne weitere Überlegung - zumal im ruhenden Verkehr - eindeutig erfassen. Einem verständigen Betrachter des Verkehrszeichens mit Zusatzzeichen im ruhenden Verkehr, der nach der Rechtsprechung im Gegensatz zum fließenden Verkehr erhöhte Sorgfalts- und Informationspflichten des Verkehrsteilnehmers abverlangt (z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, juris), hätte sich ohne jeden Zweifel die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass es sich bei den letzten zwei Stellflächen vor dem Kreuzungsbereich auf der rechten Seite der Käthe-Kollwitz-Straße für Kraftfahrzeuge um Schwerbehindertenparkplätze handelte. Jedem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr muss sich beim Anblick eines Zusatzzeichens, auf dem deutlich sichtbar ein Rollstuhlfahrersymbol angebracht ist, nichts anderes als die Erkenntnis aufdrängen, dass es sich hierbei um eine Sonderparkfläche, nämlich einen Schwerbehindertenparkplatz, handelt. Der Einwand der Klägerin, sie habe ohne Richtungspfeile nicht erkennen können, ob der Parkplatz, auf dem sie ihr Fahrzeug abgestellt hat, von dem Zusatzzeichen „1044-10“ erfasst wurde, vermag nicht zu überzeugen. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO stehen Richtzeichen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Dabei war das Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen „1044-10“ so beschrieben, dass zwei Schwerbehindertenparkplätze ausgewiesen werden, mithin ab der Beschilderung in Fahrtrichtung. Ausweislich der vorgelegten Bildaufnahmen ist auch erkennbar, dass die Beschränkung der Parkerlaubnis für die letzten beiden Parkplätze gelten soll. Zwar mag es im Einzelfall zweckmäßig sein, auch noch das Zusatzschild mit einem Pfeil zu versehen, der den Geltungsbereich des Zusatzschildes kennzeichnet, nämlich wenn dies wegen einer Mehrzahl von angebrachten Schildern angezeigt ist, um eine klare und eindeutige Beschilderung zu erzielen. Dies war vorliegend jedoch nicht erforderlich. Die zwei Behindertenparkplätze sind hier getrennt von anderen Parkplätzen angeordnet. Weitere Verkehrsschilder oder sonstige Umstände die eine (noch) "deutlichere" Beschilderung erforderlich machen würden, sind nicht erkennbar. Mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt wäre es der Klägerin ohne weiteres durch einen flüchtigen Blick möglich gewesen, den Geltungsbereich des Zusatzzeichen „1044-10“ zu erfassen (vgl. BVerwG, NJW 1997, 1021). Zudem gelten für Autofahrer, die ein Fahrzeug parken wollen, erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist es zuzumuten, eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf (vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08 -, juris). Dabei ist es vorliegend für die Bestimmbarkeit (noch) unschädlich, dass das Verkehrsschild ca. einen Meter hinter dem Beginn des vorletzten Parkplatzes aufgestellt war. Das Gericht geht aufgrund der ihm vorliegenden Fotoaufnahmen davon aus, dass die Klägerin bei genauer Ansehung der örtlichen Verhältnisse erkannt hätte, dass sie ihr Fahrzeug verbotswidrig abstellen würde. Auch die Tatsache, dass möglicherweise in der Vergangenheit auch andere nichtberechtigtes Fahrzeug auf der Parkfläche geparkt haben, ändert an der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des verbotswidrigen Parkens auf einem Behindertenparkplatz nichts. Schließlich ist auch ein ortfremder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich mit Zusatzschildern vertraut zu machen und bei Zweifeln hinsichtlich des Regelungsgehalts eines Verkehrszeichens sich entweder zu informieren oder einen anderen Parkplatz aufzusuchen (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 – 2 K 7467/17 –, Rn. 46, juris). 4. Die Sicherstellung ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt, § 114 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler lassen sich der Entscheidung der Beklagten nicht entnehmen. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme verstieß insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 6 ThürOBG. 4.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand der Beklagten in der konkreten Situation kein milderes Mittel zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr zur Verfügung; die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, das Fahrzeug vor Ort umzusetzen. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürOBG vor, dass Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, in der Regel erst dann nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Genau dies war aber der Fall. Insoweit ist dem Abschleppprotokoll vom 29. Oktober 2019 eine diesbezügliche Beweiskraft beizumessen. Grundsätzlich ist ein solches Protokoll nämlich geeignet, indiziellen Beweiswert für die Tatsache zu begründen, dass durch die Beklagte protokollgemäß die Möglichkeit des Umsetzens geprüft wurde (vgl. zur Beweiskraft eines Halteverbotsprotokolls: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 2014 - 3 A 427/12 -, Rn. 11, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 15 K 843/07 -, Rn. 21, juris). Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten haben ausweislich des in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Abschleppprotokolls ein Umsetzen des Fahrzeuges geprüft und durch Setzen eines Kreuzes bekundet, dass ein Umsetzen nicht möglich gewesen ist. Es besteht auch kein begründeter Anlass, an der Richtigkeit des Protokolls zu zweifeln. Die Klägerin vermochte es nicht, den Beweiswert des Protokolls durch substantiierten Einwendungen zu erschüttern 4.2 Die Beklagte war unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht verpflichtet, vor ihrem Einschreiten neben einer Suche in der näheren Umgebung weitere Ermittlungen bezüglich des Verantwortlichen für das Fahrzeug durchzuführen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine Halterermittlung zwecks entsprechender telefonischer Benachrichtigung hätte durchgeführt werden müssen, ist dies rechtlich unzutreffend (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Januar 2014 - 20 K 4199/13 -, juris). Derartigen Nachforschungsversuchen stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, juris). Bei einer zeitnah nach Entdeckung eines Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme ist eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 5 A 30/13 -, jeweils zitiert nach juris). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fahrer eines Lieferfahrzeuges während seiner Tätigkeit angesprochen oder auf Grund der gegebenen Umstände leicht ausfindig gemacht werden kann. Daran fehlt es aber hier. Es ist nicht erkennbar welche zusätzlichen Ermittlungsbemühungen die Beklagte zu welchem Erfolg hätten führen können, da beispielsweise eine Halteranfrage mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des Halters oder Fahrers ebenfalls nicht weitergeführt hätte. 4.3 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der schriftlichen Klagebegründung, die Klägerin sei zeitnah vor Ort erschienen und hätte ihr Fahrzeug selbst fortfahren können. Die Funktionsbeeinträchtigung des Behindertenparkplatzes rechtfertigt ein sofortiges Einschreiten durch Anordnung des Abschleppens, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes ankäme. Insoweit besteht ein generalpräventives Interesse daran, verbotswidrig parkende Fahrzeuge abzuschleppen. Bei einem widerrechtlich geparkten Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz ist regelmäßig das sofortige Abschleppen des Parkenden gerechtfertigt, ohne das eine gewisse Wartezeit einzuhalten ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 1. April 2003 - 2 K 1811/02 -, n.v.). Mithin kommt es auch nicht mehr zusätzlich darauf an, wie wahrscheinlich der Eintritt der Gefahr war, dass das geparkte Fahrzeug dem genannten Personenkreis tatsächlich die Nutzung des Parkplatzes verwehrte. Grund hierfür ist, dass zugunsten behinderter Personen an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, das den privaten Interessen der nicht parkberechtigten Fahrer oder Halter vorgeht (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Mai 2009 – 6 K 732/08 –, juris). Ob die Zeitspanne zwischen der Feststellung des Verstoßes (11:30 Uhr) und der Anforderung des Abschleppunternehmens, die nach dem Abschleppprotokoll nur 10 Minuten später erfolgte, zu kurz bemessen war, kann dahinstehen. Die Anordnung, das Fahrzeug abzuschleppen, erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls deshalb nicht als unverhältnismäßig, weil das Fahrzeug erst 11:57 Uhr abgeschleppt wurde und bis zu diesem Zeitpunkt seit der Feststellung des Parkverstoßes durch Bedienstete der Beklagten mit etwa 30 Minuten ein ausreichend langer Zeitraum verstrichen war (vgl. ähnlich: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 L 6214/92 –, juris) 4.4 Die Maßnahme hat für die Klägerin auch nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete die Klägerin lediglich mit Kosten, die zu dem Zweck der Maßnahme, nämlich eine konkrete Gefahr zu beseitigen, die durch das Fehlverhalten der Klägerin entstanden war, in keinem Missverhältnis stehen. 5. Die Kostenerhebung erfolgte ferner zu Recht gegenüber der Klägerin. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 OBG haben die Kosten und die Gebühren für die Verwahrung die nach §§ 10 und 11 OBG Verantwortlichen, also die Klägerin als Verursacherin der Gefahr nach § 10 Abs. 1 OBG zu tragen. 6. Die festgesetzten Kosten begegnen der Höhe nach ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Einwände und Bedenken gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen sind weder dargetan worden, noch drängen sich solche auf. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschleppmaßnahme der Beklagten, mit dem ihr die Kosten für das Abschleppen in Höhe von 160,00 € in Rechnung gestellt wurde. Nach den Feststellungen der Beklagten stand das von der Klägerin genutzte Fahrzeug vom Typ Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen J... am Dienstag, dem 29. Oktober 2019 seit spätestens 11:30 Uhr in der Käthe-Kollwitz-Straße 15, Jena in einem Bereich, der durch das Richtzeichen 314 (Parken) und dem Zusatzzeichen 1044-10 (2 x Rollstuhlfahrersymbol) ausgeschildert ist. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder in der Gerichtsakte (Blätter 22 bis 26, 45 bis 47 und 51 bis 52) sowie im Verwaltungsvorgang (Blatt 5) verwiesen. Im Fahrzeug der Klägerin lag kein entsprechender Sonderparkausweis aus. Der Kommunalservice Jena, ein Eigenbetrieb der Beklagten, wurde um 11:40 Uhr angefordert, welcher das Fahrzeug um 11:57 Uhr abschleppte. Die Klägerin holte das Fahrzeug noch am gleichen Tag vom Hof des Abschleppunternehmens ab, wobei sie die Abschleppkosten vor Ort entrichtete. Mit Leistungsbescheid vom 30. Oktober 2019 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu tragenden Abschleppkosten auf insgesamt 160,00 € (110,00 € Kosten der Sicherstellung, 50,00 € Verwaltungsgebühr) fest, wobei die bereits durch die Klägerin beglichene Summe von 160,00 € berücksichtigt wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 50 Thüringer Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) hätten vorgelegen, da das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt gewesen sei, der durch entsprechende Verkehrszeichen ausschließlich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde vorbehalten sei. Über eine entsprechende Berechtigung habe die Klägerin nicht verfügt. Von dem Fahrzeug sei daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Eine konkrete Behinderung eines Berechtigten sei nicht erforderlich gewesen. Im Fahrzeug habe kein Hinweis über den Aufenthaltsort des Fahrers bzw. Halters ausgelegen, die Klägerin sei daher nicht für den Vollzugsdienst erreichbar gewesen. Eine Umsetzung des Fahrzeugs sei aufgrund der örtlichen Parksituation nicht möglich gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. November 2019 Widerspruch. Sie vertritt die Auffassung, dass das Abschleppen des Fahrzeuges rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin habe das Fahrzeug nicht verbotswidrig abgestellt. Das Verkehrszeichen 314 sei nämlich nicht mit Richtungspfeilen versehen. Aufgrund der fehlenden Richtungspfeile könne ein Verkehrsteilnehmer nur in Zusammenhang mit den Markierungslinien auf der Fahrbahn bzw. Verkehrsfläche erkennen, wo dieses Schild genau gelten solle. Aus der StVO ergebe sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrsreichen 314 vor und/oder neben und/oder hinter dem Zeichen gelte. Eine Markierung, die den Umfang der Sonderparkflächen sichtbar eingrenze, sei ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Damit habe der Geltungsbereich der Sonderparkflächen nicht mit hinreichender Sicherheit erschlossen werden können. Es sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, wo die Verbotsregelung in räumlicher Hinsicht gelten solle. Die Verbotsregelung sei daher nicht sicher bestimmbar gewesen. Es liege eine dauerhaft unklare Regelung vor, die gegenüber der Klägerin keine Wirkung entfalten könne. Zudem hätte die Beklagte eine Halterabfrage durchführen müssen. Diese wäre aufgrund der Uhrzeit auch erfolgsversprechend gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten demgegenüber aber keine Anstrengungen unternommen, die Klägerin ausfindig zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2020 wurde der Widerspruch der Klägerin durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Geltungsbereich des Verkehrszeichens entgegen der Ansicht der Klägerin bestimmt genug sei. Verkehrszeichen stünden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO regelmäßig rechts. Das Zeichen 314 stehe als Richtzeichen nach Anlage 2 zu § 42 StVO gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe in Richtung hinter dem Verkehrszeichen geparkt und damit in dessen Geltungsbereich. Eine besondere Markierung sehe die StVO nicht vor. Daher habe es einer solchen für die Geltung des Zeichens 314 auch nicht bedurft, auch nicht um den Geltungsbereich zu bestimmen. Zwar sähen die Erläuterungen der lfd. Nr. 7 Spalte 3 Nr. 1 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) die Möglichkeit vor, den Anfang des erlaubten Parkens durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen und das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil zu kennzeichnen. Zwingend und für die Geltung des Zeichens 314 erforderlich sei eine solche Kennzeichnung aber nicht. Das mit dem Zusatzzeichen „1044-10“ versehene Richtzeichen 314 beinhalte gleichzeitig das Gebot, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Die Abschleppanordnung diene dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und anstelle des Fahrzeugführers dessen Verpflichtung das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Eine Umsetzung sei mangels freier Parkplätze nicht möglich gewesen. Die Voraussetzungen für das Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs hätten ohne weiteres vorgelegen, da die Parkfläche für den berechtigten Personenkreis vorgehalten werde und es berechtigten Personen nicht zuzumuten sei, allein deswegen einen weniger geeigneten Parkplatz aufzusuchen oder gar auf das Parken und damit die Nutzung des Fahrzeugs zu verzichten. Am 20. März 2020 hat die Klägerin Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass das Abschleppen nicht verhältnismäßig gewesen sei. Zwischen dem Auffinden des Fahrzeugs und der Beauftragung des Abschleppdienstes hätten nur 10 Minuten gelegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Mitarbeiter nicht die Absicht hatten, eine Halteranfrage durchzuführen. Auffällig sei zudem, dass das beauftragte Abschleppunternehmen, der Kommunalservice Jena, ein Tochterunternehmen der Beklagten sei. Eine Umsetzung des Fahrzeugs sei durch die Beklagte nicht in Betracht gezogen worden. Die Maßnahme sei auch deshalb unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass vor dem Abschleppen eine Halterermittlung nicht durchzuführen gewesen sei (vgl. VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2016 - 2 K 371/15) Die Halterabfrage hätte auch nicht zum Erfolg geführt, da Halter ein Herr … S… mit Wohnsitz in der H... ... … in W… sei. Die Wohnung liege mehrere Kilometer vom Abschlepport entfernt, so dass ein unverzügliches Entfernen des Fahrzeugs ausgeschlossen war. Ein Versetzen des Fahrzeugs sei nicht möglich gewesen, dies werde aus dem Abschleppprotokoll ersichtlich. Die Parkplätze seien durch eine zur übrigen Parkfläche sich unterscheidende Pflasterung markiert. Zusätzliche Richtungspfeile seien an dem Verkehrsschild nicht erforderlich gewesen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die die Klägerin betreffende Behördenakte der Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.