Beschluss
2 E 1480/18 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kein wirksames Rechtsschutzgesuch bei Einreichung per E-Mail.(Rn.4)
2. Ein vom Gericht hergestellter, mit der faksimilierten Unterschrift eines Beteiligten versehener Ausdruck eines PDF-Dokuments, der zu den Akten gelangt ist, genügt der Formvorschrift des § 81 Abs 1 VwGO nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 -)(Rn.6)
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein wirksames Rechtsschutzgesuch bei Einreichung per E-Mail.(Rn.4) 2. Ein vom Gericht hergestellter, mit der faksimilierten Unterschrift eines Beteiligten versehener Ausdruck eines PDF-Dokuments, der zu den Akten gelangt ist, genügt der Formvorschrift des § 81 Abs 1 VwGO nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 -)(Rn.6) . Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Bürgermeister der Stadt A ab sofort, den 31. August 2018 ab 8.00 Uhr, zu verpflichten, die Tonbandaufnahme des öffentlichen Teils der Sitzung des Stadtrates vom 14. Juni 2018 nicht löschen zu lassen, sondern für den weiteren Gebrauch und zur Beweissicherung aufzubewahren, ist bereits unzulässig. Der vorliegende einstweilige Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO genügt nicht der Schriftform. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Beim Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift gilt für selbständige Verfügungsverfahren sowie für bestimmende Schriftsätze analog (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 81 Rn. 1; Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage 2014, § 81 Rn. 4). Nach § 55a Abs. 1 VwGO i. d. F. v. 18. Juli 2017 können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, die den Anforderungen nach § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO genügen müssen. Dadurch wird ermöglicht, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der papiergebundenen Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können. Nach § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO muss das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO werden durch die Verordnung der Bundesregierung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) bestimmt. Danach muss die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetz versehen oder signiert einen sicheren Übermittlungsweg nutzen, § 55a Abs. 3 VwGO (vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 55a, Rn. 6). Für Privatpersonen kommt derzeit als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 55a Abs. 4 VwGO nur die De-Mail nach § 55a Abs. 4 Ziff. 1 VwGO in Betracht. Vorliegend hat der Antragsteller den Antragsschriftsatz per E-Mail, dem der unterschriebene Antragsschriftsatz vom 30. August 2018 als eingescanntes PDF-Dokument angehängt war, an das Verwaltungsmailpostfach des Gerichts gesendet. Diese Form der Einreichung genügt nicht dem Schriftformerfordernis i. S. v. § 81 VwGO i. V. m. § 55a VwGO. Die E-Mail war weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde sie als De-Mail i. S. d. De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, versandt. Zudem ist das vom Antragsteller genutzte E-Mailpostfach für den elektronischen Rechtsverkehr nicht eröffnet. Hierauf wird auf der Homepage des Gerichts auch ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus folgt das Gericht für das Verwaltungsprozessrecht weiterhin nicht der vom BGH zu § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG vertretenen Auffassung (Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - zitiert nach Juris), dass ein vom Gericht hergestellter mit der faksimilierten Unterschrift eines Beteiligten versehener Ausdruck eines PDF-Dokuments, der zu den Akten gelangt ist, die Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO erfüllt (bereits: VG Gera, Beschluss vom 27. Mai 2015, - 2 E 254/15 Ge -). Dem ist entgegenzuhalten, dass es für einen bestimmenden Schriftsatz nicht darauf ankommen kann, wie das Gericht sich bei Eingang einer E-Mail verhält, insbesondere, ob es eine E-Mail ausdruckt und zu den Akten nimmt oder die Mail als vermeintliche Spam-mail löscht. § 55a Abs. 1 VwGO1in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl I, 3786in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl I, 3786 hat die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und deren Anlagen, schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichenden Auskünften, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter von Maßgaben abhängig gemacht, die in § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO näher beschrieben werden. Dieses gesetzgeberische Konzept liefe weitgehend leer, folgte man für den Bereich des Verwaltungsprozessrechts der Ansicht des BGH (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Oktober 2015, - 5 D 55/14 -, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53, 52 GKG. Das Gericht hat den hälftigen Auffangstreitwert festgesetzt.