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Urteil

2 K 932/18 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Rechtsstreit ist auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Leistungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid festgesetzten Kosten ist der im Widerspruchsbescheid erwähnte § 25 Abs. 3 Satz 1 OBG und nicht der vom Beklagten herangezogene § 12 Abs.2 OBG. Denn der Beklagte hat das klägerische Fahrzeug nicht im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 12 Abs. 1 OBG abgeschleppt und in Gewahrsam genommen, sondern das Fahrzeug nach der Begründung des Ausgangsbescheides nach § 22 Abs. 1 OBG sichergestellt. Deshalb wurde der angefochtene Leistungsbescheid im Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 zu Recht ferner auf § 25 Abs. 3 OBG gestützt. Danach werden für die Sicherstellung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 OBG, die Verwertung und für Maßnahmen nach § 24 Abs. 4 OBG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kostenvorschrift setzt zunächst voraus, dass die Maßnahme rechtmäßig erfolgt ist. Das ist hier der Fall. Vorliegend durfte die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin nach § 22 Abs. 1 OBG zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Aus § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG folgt, dass die Vorschrift auf verkehrswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrzeuge anwendbar ist (a. A. VG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 - 2 K 1537/98.We - ThürVBl. 2001, 92). Der Thüringer Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge nach den in § 22 Abs. 1 und 2 OBG genannten Voraussetzungen sichergestellt werden können (Schwan, Grundzüge des Polizei-und Ordnungsrechts, ThürVBl. 2000, 30 f). Eine in dem Fahrzeug über das verkehrswidrige Abstellen hinausgehende, zusätzlich angelegte Gefahr ist daher für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht erforderlich (so aber: VG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 - 2 K 1537/98.We - a.a.O.). Das folgt bereits aus der vom Gesetzgeber vor der Sicherstellung geforderten Prüfung, ob das auf öffentlichen Straßen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug - so der ausdrückliche Wortlaut - umgesetzt werden kann. Folglich ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall für die Sicherstellung eines Fahrzeugs allein dessen verkehrswidriges Abstellen auf öffentlichen Straßen und nicht eine zusätzliche, in dem Fahrzeug selbst angelegte Gefahr. Zudem könnte allein mit einer Umsetzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum einer solchen Gefahr, wie etwa das Auslaufen motortechnischer Flüssigkeiten, gar nicht begegnet werden, so dass dies ebenfalls dagegenspricht, dass der Gesetzgeber ein solches zusätzliches Erfordernis für verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge regeln wollte. Abgesehen davon erstreckt sich auch die unmittelbare Ausführung nach § 12 Abs. 1 OBG nur auf die Entfernung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs aus dem betreffenden Gefahrenbereich, nicht aber auf dessen anschließende Ingewahrsamnahme. Spätestens mit der Ingewahrsamnahme an einem geschützten Ort erfolgt ferner eine Sicherstellung des Fahrzeugs. Die Voraussetzungen des mithin zur Anwendung kommenden § 22 Abs.1 Nr. 1 OBG liegen vor. Eine danach erforderliche gegenwärtige Gefahr war eingetreten. Nach § 54 Ziff. 3b OBG liegt eine solche Gefahr vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bevorsteht. Vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nach § 54 Ziff 1 OBG insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst. Das war hier der Fall, denn von dem klägerischen Fahrzeug ging nicht nur eine gegenwärtige Gefahr, sondern bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit aus, da das Fahrzeug nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verkehrswidrig vor einer Bordsteinabsenkungen geparkt war. Folglich war bereits ein Rechtsverstoß eingetreten. Das Verbot dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und ermöglicht auch bewegungseingeschränkten Personen, die sich mit Hilfsmitteln, wie Rollatoren oder Rollstühlen, bewegen, den Bürgersteig zu benutzen. Mithin kommt es nicht mehr zusätzlich darauf an, wie wahrscheinlich der Eintritt der Gefahr war, dass das geparkte Fahrzeug dem genannten Personenkreis tatsächlich die Nutzung der Bordsteinabsenkung verwehrte. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet zuzuwarten, bis Personen daran gehindert wurden, die Bordsteinabsenkung zu nutzen, wie die Klägerin erneut meint und wie ihr bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren verdeutlicht wurde (VG Gera, Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 K 1387/14 Ge - ). Die Beklagte war unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 6 OBG auch nicht verpflichtet, vor ihrem Einschreiten neben einer Suche in der näheren Umgebung weitere Ermittlungen bezüglich des Verantwortlichen für das Fahrzeug durchzuführen. Zwar ist eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - zitiert nach Juris). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fahrer eines Lieferfahrzeuges während seiner Tätigkeit angesprochen oder auf Grund der gegebenen Umstände leicht ausfindig gemacht werden kann. Daran fehlt es aber hier. Es ist nicht erkennbar welche zusätzlichen Ermittlungsbemühungen der Beklagten zu welchem Erfolg hätten führen können, da beispielsweise eine Halteranfrage mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des Halters oder Fahrers ebenfalls nicht weitergeführt hätte. Die Sicherstellung ist auch nicht in andere Hinsicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Für ihre Behauptung, die Beklagte stelle in gleichheitswidriger Weise nur auswärtige Fahrzeuge bei entsprechenden Verkehrsverstößen sicher, ist die Klägerin jeden Beleg schuldig geblieben, sodass diesem Einwand schon deshalb nicht nachgegangen werden muss. Anderweitige Ermessensfehler lassen sich den nochmals ausführlich dargelegten Erwägungen in der Entscheidung der Beklagten über den nicht abgeholfenen Widerspruch vom 22. Februar 2018 nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch nicht gehalten, das Fahrzeug vor Ort umzusetzen. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG vor, dass Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, in der Regel erst dann nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 OBG sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Genau dies war aber der Fall. Das hat die Vernehmung des Zeugen K... ergeben, der glaubhaft bekundete, dass in der näheren Umgebung keine weiteren Parkplätze vorhanden waren, die eine Umsetzung ermöglicht hätten. Diese Aussage wird durch die in der Akte befindlichen Lichtbilder gestützt, die die prekäre Parkraumsituation in der Gegend der G..er Straße/Ecke R...straße in A-Stadt wiedergeben. Ein milderes Mittel zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr stand der Beklagten demnach in der konkreten Situation nicht zur Verfügung. Insbesondere hat die Maßnahme für die Klägerin auch nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete die Klägerin lediglich mit Kosten, die zu dem Zweck der Maßnahme, nämlich eine konkrete Gefahr zu beseitigen, die durch das Fehlverhalten der Klägerin entstanden war, in keinem Missverhältnis stehen. Die Kostenerhebung erfolgte ferner zu Recht gegenüber der Klägerin. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 OBG haben die Kosten und die Gebühren für die Verwahrung die nach §§ 10 und 11 OBG Verantwortlichen, also die Klägerin als Verursacherin der Gefahr nach § 10 Abs. 1 OBG und gleichzeitig als Eigentümerin des Fahrzeugs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 OBG zu tragen. Die Begründung des öffentlichen Verwahrungsverhältnisses im Rahmen der Sicherstellung beginnt mit dem Abschleppvorgang (Ebert/Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, 7. Auflage, S. 185) Die festgesetzten Kosten begegnen der Höhe nach ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat die Beklagte die Kosten auf § 53 Abs. 2 OBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2; 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen - ThürOBKostV - gestützt. Einwände und Bedenken gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen sind weder dargetan worden, noch drängen sich solche auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem Kosten für eine Abschleppmaßnahme geltend gemacht werden. Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen S..., das sie am 8. Dezember 2017 in der G..er Straße/Ecke R...straße in A-Stadt von 08.50 Uhr bis 09.41 Uhr vor einem abgesenkten Bordstein parkte. Ausweislich eines von Bediensteten der Beklagten gefertigten Protokolls, parkte das Fahrzeug dort vor einem abgesenkten Bordstein, der hierdurch nur noch auf einer Breite von 0.3 m nutzbar war. Der Halter habe sich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs nicht aufgehalten. Eine Halterbenachrichtigung sei nicht erfolgt. Die Umsetzung des Fahrzeugs sei nicht möglich gewesen. Über die Örtlichkeiten wurden Lichtbilder gefertigt, die sich bei den Akten befinden. Mit Leistungsbescheid vom 11. Dezember 2017 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Sicherstellung ihres näher bezeichneten Fahrzeugs Kosten in Höhe von 110,00 EUR sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR, insgesamt 160,00 EUR fest. Begründend führte sie aus, dass das Fahrzeug nach § 22 OBG sichergestellt worden sei. Von dem gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung - StVO - verkehrsordnungswidrig vor einer abgesenkten Bordsteinkante abgestellten Fahrzeug sei eine gegenwärtige Gefahr ausgegangen, da insbesondere Rollstuhlfahrer nicht mehr gefahrlos auf den Bürgersteig an der betreffenden Stelle fahren konnten. Eine Umsetzung des Fahrzeugs sei in der näheren Umgebung auf Grund der Verkehrs- und Parksituation nicht möglich gewesen. Der Halter oder Fahrer habe ebenfalls nicht erreicht werden können. Die hierfür entstandenen Kosten und Auslagen habe die Klägerin nach §§ 12 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 2 OBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 2 ThürOBKostV sowie §§ 1, 6, 11, 12, 21 ThürVwKostG zu tragen. Nach Angaben der Klägerin bei der Abholung des Fahrzeugs habe sie das Fahrzeug abgestellt. Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Januar 2018 Widerspruch. Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 22 OBG habe nicht vorgelegen. Ein Teil der Bordsteinabsenkung sei noch für Rollstuhlfahrer und andere Personenkreise nutzbar gewesen. Ferner hätten Rollstuhlfahrer die Absenkung in der R...straße nutzen können. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen, da es nicht erforderlich gewesen sei, das Fahrzeug abzuschleppen. Vielmehr habe eine Umsetzung in der näheren Umgebung als milderes Mittel in Betracht gezogen werden müssen, wie es das Gesetz ausdrücklich vorsehe. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Schreiben vom 22. Februar 2018 nicht ab und nahm dort zur Sach-und Rechtslage, zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie zu den Ermessenserwägungen Stellung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 29 ff. des Behördenvorgangs Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 16. April 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und der Leistungsbescheid ferner auf § 25 Abs. 3 OBG gestützt. Die Klägerin hat am 16. Mai 2018 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und beantragt, den Bescheid vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei zu Recht erfolgt. Die Bordsteinabsenkung diene dazu, Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die barrierefreie Überquerung der Straße zu ermöglichen. Die erforderliche Gefahr trete nicht erst dann ein, wenn der betreffende Personenkreis die Bordsteinabsenkung konkret nutzen wolle. Eine Umsetzung des Fahrzeugs sei mangels ausreichenden Parkraums in der Umgebung unmöglich gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.