Urteil
2 K 606/16 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0524.2K606.16GE.0A
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Leitsätze
1. § 22 Abs. 7 ThürHG (juris: HSchulG TH) bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage, Regelungen über eine elektronische Wahl ausschließlich in der als Satzung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. (Rn.28)
2. Die Festlegung einer siebentägigen Frist mit präkludierender Wirkung zur Einleitung eines Hochschulwahlprüfungsverfahrens verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Frist dient dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens eine zügige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu ermöglichen. Es widerspräche diesem Zweck, wenn der Anfechtende berechtigt wäre, auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist immer neue Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl vorbringen zu können.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 22 Abs. 7 ThürHG (juris: HSchulG TH) bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage, Regelungen über eine elektronische Wahl ausschließlich in der als Satzung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. (Rn.28) 2. Die Festlegung einer siebentägigen Frist mit präkludierender Wirkung zur Einleitung eines Hochschulwahlprüfungsverfahrens verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Frist dient dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens eine zügige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu ermöglichen. Es widerspräche diesem Zweck, wenn der Anfechtende berechtigt wäre, auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist immer neue Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl vorbringen zu können.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Die angestrebte Entscheidung, nämlich die Anordnung einer Wiederholungswahl, die in einem Wahlprüfungsverfahren ergeht, ist als Verwaltungsakt i.S.v. § 35 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zu qualifizieren. Das weitere Begehren, die Wahl zu wiederholen, ist - sofern ihm überhaupt selbständige Bedeutung zukommt - als Leistungsklage zulässig. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WahlO kann bei Wahlen zum Senat jedes Mitglied der Universität und bei Wahlen zum Fakultätsrat können der Rektor, die Wahlleitung sowie jedes Mitglied der Fakultät die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens beantragen. Der Kläger ist bei der Beklagten immatrikuliert und gehört der Fakultät für Mathematik und Informatik an. Wer die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 WahlO beantragen kann, kann auch gegen eine entsprechende negative Verbescheidung seiner Wahlanfechtung klagen. Da es sich bei der Wahlanfechtung zudem um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, bedarf es auch keiner eigenen Rechtsverletzung durch die vom Anfechtenden vorgetragenen Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht. (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2012 - W 7 K 11.696 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 7/11 -, juris; Beschluss vom 23. Mai 1975 - VII A 1.73 - juris). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Wahlen 2016 für die Vertreter im Senat und für den Fakultätsrat für Sozial- und Verhaltenswissenschaften zu wiederholen. Der Bescheid des Wahlprüfungsausschuss vom 27. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das Gericht vermag nicht festzustellen, dass gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 WahlO Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften vorliegen, und sie das Wahlergebnis so beeinflusst haben können, dass die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge anders erfolgt wäre. Für die gegenständliche Hochschulwahl der Studierendenvertreter im Senat, dem Fakultätsrat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften gelten folgende Vorschriften: Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) werden die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürHG. Gem. § 22 Abs. 7 ThürHG trifft die Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren und regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen. Nach § 1 der Wahlordnung der Beklagten vom 29. November 1994 (WahlO) i.d.F. der 9. Änderung vom 21. Januar 2015 (Verkündungsblatt Nr. 4/2015, S. 68) gilt die Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, der Fakultätsräte und den Beirat für Gleichstellungsfragen sowie für die Wahl des Mitarbeitervertreters im Verwaltungsrat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WahlO werden die Vertreter der Mitgliedergruppen in den genannten Kollegialorganen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 WahlO entweder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl. Ist nur ein Mitglied zu wählen, dürfen gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 WahlO nur Einzelwahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können als Einzelvorschläge oder als Listenvorschläge eingereicht werden, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 WahlO. Bei der Wahl des Senats werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WahlO vier Vertreter der Studierenden durch Urwahl in Wahlbereichen gewählt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WahlO werden für die Wahl der Vertreter der Studierenden im Senat zwei Wahlbereiche gebildet. Dabei fallen gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 WahlO auf die geistes- und sozialwissenschaftlichen Fakultäten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GrundO) und auf die weiteren Fakultäten (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 GrundO) je zwei Sitze. Die Mitglieder der Fakultätsräte werden gem. § 4 Abs. 1 WahlO innerhalb der Gruppen gemäß § 20 Abs. 2 ThürHG gewählt. Auf begründeten Antrag einer Fakultät kann der Senat gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 WahlO die Fakultät in Wahlbereiche aufteilen, wobei bei der Einteilung in Wahlbereiche die Wahlrechtsgrundsätze zu beachten sind, insbesondere der Grundsatz der geheimen Wahl. Die Mitglieder des Beirats für Gleichstellungsfragen werden gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 WahlO innerhalb der in § 30 Abs. 1 der Grundordnung genannten Gruppen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Dabei wird nach § 5 Abs. 3 WahlO aus dem Wahlbereich der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fakultäten und aus dem Wahlbereich der weiteren Fakultäten jeweils ein Vertreter der Studierenden gewählt. Gem. § 16 Abs. 1 bestimmt die Wahlleitung im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand, ob die Wahl als Briefwahl mit der Möglichkeit der Urnenwahl oder als internetbasierte Online-Wahl (elektronische Wahl) mit der Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief durchgeführt wird. Eine elektronische Wahl ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind. Einzelheiten zur Durchführung und Auszählung der elektronischen Wahl sowie die technischen Anforderungen an eine solche Wahl sind in den §§ 25a bis 25e und § 26 Abs. 6 und 7 WahlO geregelt. Das Wahlprüfungsverfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 und 3 WahlO begründet, wenn (1.) die von einem Anfechtungsberechtigten (2.) innerhalb der Wahlanfechtungsfrist von sieben Tagen (3.) schriftlich und begründet (4.) geltend gemachten Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften gegeben sind, und (5.) sie das Wahlergebnis so beeinflusst haben können, dass die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge anders erfolgt wäre. In diesem Fall ordnet der Wahlprüfungsausschuss eine Wiederholungswahl an. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung bereits die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung der Sitzverteilung, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf („hätte führen können“). Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung der Sitzverteilung herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 – 7 P 14.65 –, juris; Beschluss vom 27. April 1983 – 6 P 17.81 –, juris; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – 6 A 1/06 – PersR 2007, 443 – juris; VG Berlin, Urteil vom 02. November 2010 – 3 K 263.10 – juris). Im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Rügen zu berücksichtigen, die innerhalb der siebentägigen Ausschlussfrist des § 28 Abs. 1 WahlO vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen. Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem – gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden – nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 LA 14/14 -, juris; vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 ZB 15.639 -, juris). Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die gegenständliche Wahlanfechtung nicht begründet. Der Kläger war zwar gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WahlO als Mitglied der Universität hinsichtlich der Wahlen im Senat und als Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik hinsichtlich der Wahlen im Fakultätsrat für Mathematik und Informatik anfechtungsberechtigt. Auch beantragte er die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens form- und fristgerecht. Es liegen jedoch keine erheblichen Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften vor, die das Wahlergebnis so beeinflusst haben können, dass die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge anders erfolgt wäre a) Entgegen der Annahme des Klägers fehlt keine hinreichende gesetzliche Satzungsermächtigung für die Durchführung einer elektronischen Wahl. § 22 Abs. 7 ThürHG bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage, Regelungen über eine elektronische Wahl ausschließlich in der als Satzung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an (Urteil vom 30. Mai 2013, - 1 N 240/12 -, zitiert nach juris), wonach § 22 Abs. 7 ThürHG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Die Wahlen im Hochschulbereich sind danach nicht mit Parlamentswahlen vergleichbar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen ist es gerechtfertigt, geringere Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt zu stellen. § 22 Abs. 6 ThürHG, der von Wahlen auf Papierstimmzetteln ausgeht, steht danach der Einführung einer elektronischen Wahl nicht entgegen. b) Die Beanstandung des Klägers, die Wahlleitung habe entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 WahlO nicht bestimmt, die Wahl als internetbasierte Online-Wahl durchzuführen, ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Der Kläger hat diese Rüge nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 28 Abs. 1 Satz 1 WahlO erhoben. Er behauptet diese Rechtsverletzung (erstmalig) mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 unter Verweis auf Seite 6 den Klageschriftsatz vom 28. Juli 2016. Ob sich der Klageschrift eine entsprechende Rüge tatsächlich entnehmen lässt, kann dahinstehen. Ausweislich des klägerischen Antrags auf Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens vom 21. Juni 2016 wurde kein derartiger Sachvortrag eingeführt, so dass es sich nunmehr um neues, nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt. Die Rüge ist unzulässig. Die Rüge des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weiteres Vorbringen sei nicht gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 WahlO ausgeschlossen, da die Frist des § 28 Abs. 1 Satz 1 WahlO zu kurz bemessen sei, trägt nicht. Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit, der inzident durch das Verwaltungsgericht überprüfbaren Satzungsnorm, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger die Frist gewahrt hat, sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht erkennbar. Die Frist zur Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens dient dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens eine zügige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu ermöglichen. Die Festlegung einer kurzen Anfechtungsfrist von sieben Tagen mit der präkludierenden Wirkung des § 28 Abs. 1 Satz 3 WahlO ist unbedenklich. An den Antrag auf Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens werden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Der Anfechtende kann die von ihm angenommenen Anfechtungsgründe in sieben Tagen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses geltend machen. Auch wenn innerhalb dieser Zeit keine abschließende Sachaufklärung möglich sein sollte, ist jedoch davon auszugehen, dass der Anfechtende die von ihm angenommenen Verstöße zumindest benennen und ansatzweise durch Tatsachen belegen kann; eine spätere Konkretisierung und Ergänzung des Vortrags wird durch § 28 Abs. 1 Satz 3 WahlO nicht ausgeschlossen, so dass die Regelung jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Es widerspräche nämlich dem Ziel, die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl alsbald festzustellen, wenn der Anfechtende berechtigt wäre, auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist immer neue Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl vorbringen zu können. Das gesamte Wahlverfahren ist im überwiegenden öffentlichen Interesse an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Wenn in § 28 Abs. 1 Satz 1 WahlO Möglichkeit der Wahlanfechtung eröffnet wird, kann die hierfür vorgesehene Anfechtungsfrist nur den Sinn haben, dass lediglich bis zu deren Ablauf die die Anfechtung begründenden Tatsachen vorgebracht werden können, es sei denn, dass es sich um ein die bis dahin geltend gemachten Einspruchsgründe lediglich ergänzendes und erläuterndes Vorbringen handelt (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 11. März 1999 – 30/97 –, juris). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Hochschulwahlen besonders eilbedürftig ist. Die Amtszeiten der studentischen Vertreter im Senat, in den Fakultäts- und Institutsräten sowie dem Beirat für Gleichstellungsfragen betragen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürHG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Grundordnung der Beklagten vom 19. Juni 2007 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums Nr. 7/2007, - GrundO-) jeweils lediglich ein Jahr. Gem. § 7 Abs. 1 WahlO beginnt die Amtszeit der Mitglieder des Senats, der Fakultätsräte und des Beirats für Gleichstellungsfragen mit dem auf die Wahl folgenden 1. Oktober. Der Wahltermin liegt gem. § 7 Abs. 3 WahlO in der Vorlesungszeit und soll weder in den ersten noch in den letzten beiden Wochen liegen. Um im Fall der Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl noch vor Semesterende eine Wiederholungswahl durchführen zu können, ist daher eine kurze Fristsetzung für die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens unerlässlich. Die Wochenfrist gilt auch für die Wahlanfechtung der Wahlen zu den studentischen Vertretern der Hochschulen anderer Länder, so z.B. für die Wahlen an bayerischen Hochschulen (§ 18 Abs. 1 BayHSchWO). Bei den dortigen Wahlen sind keine Zweifel an der Zulässigkeit der Frist entstanden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. November 2015 - Au 3 K 15.1188 -, juris). Die gewählte Frist von sieben Tagen begegnet daher keinen Bedenken. c) Auch soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte sei ihren Informationspflichten nach § 25e Abs. 6 WahlO nicht ausreichend nachgekommen, bleibt die Wahlanfechtung ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift sind die Wähler über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird; auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist gem. § 25e Abs. 6 Satz 2 WahlO vor der Stimmabgabe durch den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Die Beklagte ist ihrer Pflicht, die Wähler über Risiken zu unterrichten, die die Sicherheit ihrer Stimmangaben bei der Wahl beeinträchtigen könnten, hinreichend nachgekommen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll mit der Information der Wähler erreicht werden, dass diese innerhalb ihres eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereichs selbst alle notwendigen Vorkehrungen treffen können, um ihre Stimme im elektronischen Wahlverfahren sicher abgeben zu können. Die Beklagte erstellte hierzu die umfangreiche und ausführliche Informationsbroschüre „Sicherheitshinweise zu Onlinewahlen der FSU Jena im Sommersemester 2016“. In dieser Broschüre erklärte sie nicht nur die technischen Details der elektronischen Wahl. Sie erläuterte auch für nicht fachkundige Personen leicht verständlich Hinweise zur Sicherung des eigenen Computers nach dem derzeitigen Stand der Technik und gab hierzu u.a. Hinweise zu sicherheitstechnischen Anforderungen an den Computerarbeitsplatz, der zur Durchführung der Wahl genutzt wird, zur sicheren Einstellung des Browsers, zur sicheren verschlüsselten Übertragung und zu dem Schutz vor Computerviren oder dem Ausspähen von Benutzerdaten. Sie empfahl mehrere Bezugsquellen für Virenschutz-Software, Personal Firewalls sowie Anti-Spy-Programme und stellte Kontaktinformationen zur Verfügung, sollten sich in Bezug auf den persönlichen Computerarbeitsplatz technische Fragen oder Probleme ergeben. Für weitergehende Informationen verwies sie auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Schließlich forderte sie auf, sich sofort an das Wahlamt zu wenden, wenn sicherheitsrelevante Unregelmäßigkeiten bemerkt würden oder ein Verdacht auf Manipulation bestehe. Damit hat das Wahlamt die nach § 25e Abs. 6 WahlO geforderten Informationen über geeignete Sicherheitsmaßnahmen erteilt. Der Kläger verkennt, dass sowohl Wahlvorstand als auch Wahlleitung damit ihrer Verpflichtung genügt haben. Der Kläger überspannt die Informationspflichten, wenn er geltend macht, es sei nicht auf die Möglichkeit der illegalen Überwachung, z.B. durch Geheimdienste, oder der legalen Überwachung, z.B. durch gerichtlichen Beschluss angeordnete Überwachung, oder das Teilen eines Bildschirms aufgrund des versäumten Deaktivierens eines Fernwartungstools hingewiesen worden. Es ist nicht möglich, alle potentiell denkbaren Risiken zu benennen. Deshalb reicht es aus, dass das Wahlamt für weitere Fragen zum Thema Sicherheit auf die Homepage des BSI verwiesen hat. § 25e Abs. 6 Satz 1 WahlO entspricht entgegen der Auffassung des Klägers auch den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 WahlO und dem vorrangigen § 22 Abs. 1 ThürHG bestimmt sind. Die streitgegenständliche Bestimmung trägt dem Umstand, dass eine elektronische Wahl einem größeren Gefahrenpotential der Ausspähung und Manipulation unterliegt, ausreichend Rechnung. Dieser besonderen Gefährdungssituation wird durch die Normierung einer Pflicht entsprochen, die Wähler über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt werden kann. Der Wähler ist auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software zur Sicherung des Computers vor Ausspähungen und Manipulation hinzuweisen und kann dadurch (weitestgehend) sicherstellen, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen (Viren, "Trojaner" o. ä.) manipuliert oder ausgespäht wird. Mittels des verbindlichen Bestätigungserfordernisses i.S.v. § 25e Abs. 6 Satz 2 WahlO, die Sicherheitshinweise vor Stimmabgabe zur Kenntnis genommen zu haben, werden die Gefahren einer Ausspähung bzw. Manipulation dem Wähler vergegenwärtigt, und es wird an die eigenverantwortliche Sicherung der eigenen Stimmabgabe appelliert. Da die Stimmenabgabe im privaten Bereich stattfindet, liegt die weitergehende Sicherung der Stimmabgabe - wie bei der Stimmabgabe im Rahmen einer Briefwahl - im Verantwortungsbereich des Klägers. d) Die Rüge des Klägers, das im Rahmen der Hochschulwahl 2016 eingesetzte elektronische Wahlsystem entspreche nicht den technischen Anforderungen des § 25e Abs. 1 WahlO, geht ebenfalls fehl. Zwar kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er könne mit seiner erstmals im Klageschriftsatz vom 28. Juli 2016 substantiiert erhobenen Rüge nicht mehr gehört werden. Denn der Kläger führte aus, erst im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens sei bekannt geworden, dass an dem in 2016 eingesetzten Wahlsystem unzulässige Erweiterungen gegenüber dem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Online-Wahlprodukt vorgenommen worden seien, so dass sein Vorbringen als zulässige Ergänzung eines bereits vorliegenden Sachvortrags anzusehen ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt aber kein Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 WahlO vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WahlO dürfen elektronische Wahlen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Gem. § 25e Abs. 1 Satz 2 WahlO muss das System die in § 25e Abs. 2 bis 6 WahlO aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen muss gem. § 25e Abs. 1 Satz 3 WahlO durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Das anlässlich der Hochschulwahlen 2016 eingesetzte elektronische Wahlsystem entsprach den Anforderungen des § 25e WahlO. Ausweislich der Bestätigung der P... GmbH vom 22. Mai 2017 wurde bei den Hochschulwahlen das Online-Produkt „P... Core Version 2.2.3“ eingesetzt. Für dieses elektronische Wahlsystem erteilte das BSI am 28. Januar 2016 ein Sicherheitszertifikat. Mit der Verwendung dieses Produktes wurden die aktuellen technischen Standards i.S.v. § 25e Abs. 1 WahlO bei der Durchführung der Wahl 2016 eingehalten. Zu keiner anderen Bewertung führt die Beanstandung des Klägers, es sei von den in dem Zertifizierungsreport enthaltenen Angaben unzulässigerweise abgewichen worden, indem bei der Hochschulwahl 2016 keine PIN/TAN-Authentifizierung, sondern eine Portal-Authentifizierung erfolgt sei. Der Einsatz eines hierfür erforderlichen Secure-Links gehöre nicht zur evaluierten Konfiguration des zertifizierten Online-Produkts. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend auf die im Zertifizierungsreport enthaltenen Auflagen und Hinweise (s. dort S. 24): „Dem Benutzer wird für die Anmeldung eine HTML-Seite mit Eingabefeldern für PIN/TAN (Wähler) bzw. Benutzername/Passwort (Wahlvorstand) präsentiert. Im Rahmen der Gestaltung der umgebenden WWW-Applikation besteht grundsätzlich die technische Möglichkeit, die Anmeldung anders zu gestalten, etwa durch vorgelagerte Schritte zur Authentifizierung mit anderen Mechanismen (Smartcard, Biometrie, Single-Sign-On). Derartige Erweiterungen sind in der evaluierten Konfiguration nicht zulässig.“ Er verkennt jedoch, dass dort gerade nicht die Erweiterung des zertifizierten elektronischen Wahlsystems durch eine Authentifizierung mittels eines Secure-Links ausgeschlossen wird. Es werden stattdessen ausdrücklich nur vorgelagerte Schritte zur Authentifizierung mittels Smartcard, Biometrie oder Single-Sign-On für unzulässig erklärt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das BSI diese aufgeführten Mechanismen beispielhaft benennen wollte. Ein entsprechender Zusatz („etc.“ oder „insbesondere“) ist nicht gegeben. Die darüber hinaus vorgetragenen Bedenken des Klägers gegen die Sicherheit der Login-Daten zur Portal-Authentifizierung führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung. Die Wahl eines sicheren Passwortes obliegt dem jeweiligen Nutzer bei der Anmeldung im URZ. Für die Erstellung eines sicheren Passwortes gelten bei der Beklagten seit 2014 durch das CIO-Gremium (Chief Information Officer), das die Universitätsleitung in strategischen IT-Fragen unterstützt und berät, festgelegte Regelungen. e) Die Beanstandung des Klägers, es sei gegen § 25e Abs. 4 Satz 1 WahlO verstoßen worden, greift nicht durch. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, die Übertragung der Wahldaten vom Server sei nicht vor Ausspähung oder Entschlüsselungsversuchen durch leistungsfähige Computer geschützt gewesen, da ein vollständiger Schutz nicht möglich sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht entspricht, kann selbst bei unterstellter Annahme eines Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, inwieweit eine Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich gewesen sein sollte. f) Soweit der Kläger zudem beanstandet, die Verwendung der Matrikelnummer als Anmelde-Pin zum Wahlsystem verstoße wegen einer möglichen Identifizierung gegen den Grundsatz der geheimen Wahl i.S.v. § 25e WahlO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 WahlO, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Rahmen der Hochschulwahl 2016 ein anderes PIN/TAN-Verfahren genutzt wurde. Wahlberechtigte, die sich über ein PIN/TAN-Verfahren am Wahlsystem legitimierten, nutzen eine PIN, die ihnen zuvor an ihre persönliche FSU-E-Mail-Adresse gesandt worden war. Die PIN war eine zufällig generierte achtstellige Zahlenfolge (vgl. Bescheid vom 27. Juni 2016). Die zudem benötigte TAN wurde postalisch an den Wahlberechtigten versandt und bestand aus einer zehnstelligen Folge von willkürlich angeordneten Zahlen und Buchstaben. Die Rüge des Klägers ist daher unbeachtlich. Schließlich kann der Kläger den Wahlrechtsverstoß auch nicht darauf stützen, dass bereits die Auszählung der Wahl 2015 gezeigt habe, dass unautorisierte Personen Zugriff auf das Wahlsystem gehabt hätten. Der Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert und daher spekulativ. g) Im Hinblick auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen § 26 Abs. 7 Satz 3 WahlO kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger die Kontrolle des Auszählungsprozesses der elektronisch abgegebenen Stimmen mittels eines Tools zur Reproduzierbarmachung tatsächlich nicht ermöglicht hat. Selbst wenn ein derartiger Verstoß vorläge, wäre nicht ersichtlich, wie er das Wahlergebnis gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 WahlO so beeinflusst haben könnte, dass die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge anders erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht § 26 Abs. 7 Satz 3 WahlO auch dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der elektronischen Wahl mit den Wahlrechtsgrundsätzen ausgeführt (Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 -, juris): „Grundsätzlich haben Bund und Länder dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl eingehalten werden. Diese Wahlgrundsätze gelten prinzipiell auch für die Wahlen in anderen öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und Anstalten, allerdings mit gewissen Einschränkungen (Klein in: Maunz/Düring, GG, Kommentar, Erg.lief. Nov. 2012, Art. 38, Rz. 81 m. w. N.). Sie dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Hochschulwahlen im Hinblick auf die jeweiligen Besonderheiten und spezifischen Sachaufgaben der Hochschule noch weiter eingeschränkt werden. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für Thüringen in § 22 Abs. 1 ThürHG bestimmt, dass Hochschulwahlen frei, gleich und geheim sein müssen, nicht aber allgemein und unmittelbar. Allerdings ist auch der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zum Einsatz von Wahlcomputern (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2009, a. a. O., Rz. 106) ausgeführt, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichert und damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl schafft. Dieser Grundsatz ist auch auf außerparlamentarische Wahlen anwendbar. Dafür spricht zum einen, dass sich der Grundsatz der Öffentlichkeit unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet (BVerfG, a. a. O., Rz. 110). Zum anderen sieht auch die Wahlordnung der Antragsgegnerin in § 26 Abs. 6 Satz 1 vor, dass die Stimmauszählung universitätsöffentlich ist. Das Bundesverfassungsgericht postuliert in seiner Grundsatzentscheidung nicht die generelle Unvereinbarkeit von Wahlcomputern mit dem Grundsatz der öffentlichen Wahl, sondern führt aus, dass eine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl unter engen Voraussetzungen zulässig sei (Rz. 155 ff.). So müssen sowohl Wähler, Wahlvorstand als auch Bürger bei einer Wahl überprüfen können, ob die abgegebenen Stimmen auch unverfälscht von den Wahlgeräten erfasst werden (Rz. 155). Darüber hinaus müssen die Wahlorgane und Bürger nachvollziehen können, ob die gültigen Stimmen den Wahlvorschlägen zutreffend zugeordnet und die Stimmen auch zutreffend ermittelt wurden (Rz. 156). Dagegen reicht es nicht aus, wenn im Wahlgerät selbst ein Rechenprozess (internes Datenverarbeitungsprogramm) stattfindet, den lediglich IT-Experten entschlüsseln können. Insoweit fordert das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, dass auch der technische Laie das Ergebnis nachvollziehen können muss.“ Mindestanforderungen zur Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit stellen daher die Kontrolle der Wahlhandlung durch den Wähler sowie die nachträgliche Überprüfung der Ergebnismitteilung dar. Soweit in § 26 Abs. 7 Satz 3 WahlO vorgegeben wird, die technischen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler jederzeit reproduzierbar zu machen, sind die von der Rechtsprechung formulierten Mindestanforderungen umgesetzt. Der Wähler verfügt demnach über die Kontrollmöglichkeit, die - systemimmanente - computerbasierte Auszählung überprüfen zu können. Soweit der Kläger ausführt, eine ausreichende Reproduktion sei nur dann gegeben, wenn jede Wahlstimme beispielsweise als pdf-Datei zum händischen Nachzählen zur Verfügung gestellt werde, überspannt er die Anforderungen zur Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden die mittels des Tools zur Reproduzierbarmachung generierten Wahlunterlagen vorgelegt. Diese beinhalten nicht nur eine Gesamtübersicht der bereits computerbasiert ausgezählten und addierten elektronischen Stimmen im Hinblick auf die einzelnen Wahlbereiche. Es erfolgt des Weiteren eine Aufschlüsselung der Einzelstimmen in den einzelnen Wahlbereichen in tabellarischer Form. Eine selbstständige Addition der Stimmen durch den die Wahl Anfechtenden wird auf diese Weise ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ist die mit der Durchführung einer elektronischen Wahl möglicherweise verbundene Einschränkung des Wahlgrundsatzes der Öffentlichkeit hinzunehmen. h) Keinen Erfolg hat die Rüge des Klägers, die Auszählung der elektronischen Wahl sei entgegen § 26 Abs. 7 Satz 1 WahlO außerhalb der Universität vorgenommen worden, so dass die Universitätsöffentlichkeit bei der Auszählung nicht gewährleistet gewesen sei. Unabhängig davon, dass das Gericht nicht zu erkennen vermag, inwieweit sich der gerügte Verstoß gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 WahlO auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte, liegt kein Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften vor. Gemäß § 26 Abs. 7 Satz 1 WahlO erfolgt die Auszählung universitätsöffentlich. Die Auszählung der im Rahmen der elektronischen Wahl abgegebenen Stimmen stellt jedoch einen computerbasierten, elektronischen Rechenprozess dar. Dieser ist mit bloßem Auge nicht sichtbar. Die Universitätsöffentlichkeit kann daher die computerbasierte Auszählung nicht mitverfolgen. Eine derartige Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Durchführung von elektronischen Wahlen ist zulässig, wenn bestimmte Mindestvorgaben eingehalten werden. Dies ist vorliegend der Fall, s. Ausführungen unter g). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die computerbasierte Auszählung in den Räumen der Beklagten oder bei einem Dienstleister stattgefunden hat. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Frage, ob die Frist zur Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens gem. § 28 Abs. 1 Satz 1WahlO mit sieben Tagen ausreichend bemessen ist, ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Sie stellt sich bei jeder Wahlanfechtung und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist für Verwaltungsstreitsachen betreffend Hochschulwahlen der Auffangwert von EUR 5.000 € vorgesehen. Da vorliegend sowohl die Hochschulwahlen zum Senat als auch zum Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik gegenständlich waren, war der zweifache Streitwert festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der bei der Beklagten durchgeführten Hochschulwahl 2015 für die Vertreter im Senat und im Fakultätsrat für Mathematik und Informatik. Der Kläger ist Student der Beklagten und gehört der Fakultät für Mathematik und Informatik an. Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung, die nach § 2 Abs. 3 ThürHG im Rahmen des Gesetzes das Recht zur Selbstverwaltung hat. Nach § 3 Abs. 1 ThürHG verfügt die Beklagte über eine Grundordnung (Grundordnung vom 19. Juni 2007, Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums Nr. 7/2007, - GrundO). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten verfügt sie über das Recht, die erforderlichen Satzungen zu erlassen. Auf der Grundlage der Wahlordnung der Friedrich Schiller Universität Jena vom 29. November 1994 (WahlO) in der Fassung der 9. Änderung vom 21. Januar 2015 (Verkündungsblatt Nr. 4/2015, S. 68) organisierte die Beklagte die Wahlen der Kollegialorgane Senat, Fakultätsräte und Beirat für Gleichstellungsfragen für das Sommersemester 2016. Der Senat legte am 16. Februar 2016 im Einvernehmen mit der Wahlleitung die Wahlzeiten für die Gremienwahl 2016 fest (Protokoll vom 16.02.16, TOP 22, Bl. 3 BA 2). Anlässlich der Sitzung des Wahlvorstandes am 15. März 2016 bestimmte der Wahlleiter, der Kanzler der Beklagten, im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand, die Hochschulwahl 2016 als internetbasierte Online-Wahl mit der Möglichkeit der Stimmabgabe auch per Brief durchzuführen (vgl. TOP 4 Protokoll vom 15. März 2016, Bl. 4 BA, Rückseite).Unter dem 4. April 2016 veröffentlichte der Wahlleiter eine Wahlbekanntmachung, aus der hervorging, dass die Wahlen im Zeitraum vom 2. Juni bis 13. Juni 2016 als internetbasierte Online-Wahl (elektronische Wahl) mit der Möglichkeit der Briefwahl auf Antrag stattfänden. Im elektronischen Wahlportal erfolge die Stimmabgabe mittels Aufruf und Verwendung eines elektronischen Stimmzettels. Die Legitimierung am Wahlserver erfolge über einen nutzerspezifischen Secure-Link aus dem Service-Portal des Universitätsrechenzentrums (URZ). Für die Portalanmeldung sei der individuell bekannte URZ-Benutzer-Account notwendig (Benutzername und Passwort). Wahlberechtigte, die noch kein URZ-Benutzerkonto besäßen, erhielten als Zugangskomponenten rechtzeitig vor Beginn der Wahlfrist per Brief (Dienst- oder Rückmeldeadresse) eine TAN und per E-Mail (persönliche FSU- oder andere hinterlegte E-Mail-Adresse) eine PIN. Diejenigen Wahlberechtigten, die keinen Antrag auf Briefwahl gestellt hätten, erhielten elektronische Wahlunterlagen mit Nutzungsinformationen zur Online-Wahl. Die Auszählung der Online-Wahl sowie die Öffnung und Auszählung der Wahlbriefe seien öffentlich und fänden am 13. Juni 2016 ab 14.00 Uhr im Raum E 0.70 des Universitätsgebäudes statt. Die elektronische Wahl wurde unter Einsatz eines Online-Wahlsystems der P... GmbH im vorgegebenen Zeitraum durchgeführt und am 13. Juni 2016 durch die Eingabe der entsprechenden Schlüssel beendet. Im Anschluss erfolgten die manuelle Auszählung der per Briefwahl abgegeben Stimmen sowie die elektronische Auszählung der Online-Wahlen. Das Ergebnis der Online-Wahlen wurde gedruckt und von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes abgezeichnet. Das Gesamtergebnis der Wahlen wurde am 14. Juni 2016 öffentlich durch Aushang sowie auf den Internetseiten der Beklagten bekanntgemacht. Es wurden nicht alle Kandidaten gewählt, die sich zur Wahl gestellt hatten. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016, das am 21. Juni 2016 bei dem Wahlamt der Beklagten einging, beantragte der Kläger die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens für die Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik. Er rügte, dass die Wahlen als Online-Wahlen durchgeführt worden seien, obwohl das Thüringer Hochschulgesetz dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Verfügung stelle. Soweit man die Durchführung von Online-Wahlen als zulässig ansehe, sei keine den Vorgaben der Wahlordnung entsprechende unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl durchgeführt worden. Insbesondere habe es sich nicht um eine geheime und freie Wahl gehandelt, da bei der Durchführung der Wahl Schutzmechanismen gefehlt hätten. So habe es die Beklagte z.B. versäumt, auf Formen der legalen und illegalen Überwachung sowie das mögliche Teilen von Bildschirminhalten hinzuweisen. Durch bestimmte Software sei es möglich, anderen Nutzern den eigenen Bildschirminhalt live zu zeigen oder aber eine Freigabe der Steuerung von Maus und Tastatur für Dritte zu ermöglichen. Die Datenübertragung sei nicht sicher und könne entschlüsselt werden. Das verwandte Wahlsystem genüge den Vorgaben des § 25e WahlO nicht. Der Zugang zum Wahlsystem sei mittels eines nicht sicheren PIN/TAN-Verfahrens gewährt worden. Zudem habe die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen an einem anderen Ort stattgefunden, so dass die Universitätsöffentlichkeit nicht habe teilnehmen können. Dem Kläger sei weder ein händisches Nachprüfen des Wahlergebnisses ermöglicht noch ein technisches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt worden, um die Auszählung reproduzierbar zu machen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 wies der Wahlprüfungsausschuss der Beklagten nach Beratung anlässlich der Sitzung vom 23. Juni 2016 die Wahlanfechtung mehrheitlich zurück. Gem. § 28 Abs. 1 WahlO beschränke sich die Prüfung des Wahlprüfungsausschusses darauf, ob gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen worden sei. Der Prüfauftrag umfasse nicht die allgemeine Rechtmäßigkeit der WahlO. Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe die Wahlberechtigten unzureichend über Sicherheitsrisiken informiert, gehe fehl. Das Wahlamt sei der Informationspflicht nach § 25e Abs. 6 Satz 1 WahlO durch eine umfangreiche, auch für nicht fachkundige Personen leicht verständliche eigene Broschüre sowie den Verweis auf eine Broschüre des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinreichend nachgekommen. Die Auszählung der Wahl sei zwar universitätsöffentlich, die Auszählung der elektronisch abgegeben Stimmen jedoch als computerbasierter Prozess nicht sichtbar. Hinsichtlich der Rüge, das verwandte Wahlsystem entspreche nicht den Vorgaben von § 25e WahlO fehle es an einem substantiierten Vortrag. Das von dem Kläger beanstandete, den Zugang zum Wahlsystem eröffnende PIN/TAN-Verfahren sei nicht eingesetzt worden. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2016 zugestellt. Der Kläger hat am 28. Juli 2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Wahlverfahren zu den Gremienwahlen an durchgreifenden Mängeln leide, weil eine Rechtsgrundlage fehle, die Wahl als Online-Wahl durchzuführen. Die von ihm gerügten Verstöße gegen die Wahlordnung lägen vor. Er bestreitet, dass die Online-Wahl in der von der Wahlordnung vorgesehenen Form angeordnet worden sei. Der Wahlprüfungsausschuss habe im Wahlprüfungsverfahren nicht festgestellt, dass das Wahlsystem den Vorgaben von § 25e WahlO entspreche. Im Wahlprüfungsverfahren sei bekannt geworden, dass Veränderungen an der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Version des Wahlsystems vorgenommen worden seien. Insbesondere sei mit der neu eingesetzten Portal-Authentifizierung von den Vorgaben des zertifizierten Produkts abgewichen worden. In Übereinstimmung mit § 26 Abs. 7 Satz 4 WahlO sehe die Wahlbekanntmachung vor, dass die Stimmen, unabhängig von ihrer Abgabe, in einem Raum ausgezählt würden. Entgegen § 26 Abs. 7 Satz 3 WahlO seien dem Kläger die technischen Möglichkeiten zur Reproduktion des Auszählungsprozesses nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger beantragt, den Wahlprüfungsausschuss unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2016 zu verpflichten, die Wahlen für die studentischen Vertreter im Senat und im Fakultätsrat für Mathematik und Informatik für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. Juni 2016. Ergänzend trägt sie vor, das bei den Hochschulwahlen 2016 eingesetzte elektronische Wahlsystem habe den technischen Anforderungen des § 25e WahlO entsprochen. Sie legt hierzu eine Bestätigung der P... GmbH vom 22. Mai 2017 vor, nach der die Gremienwahl 2016 unter Anwendung des vom BSI zertifizierten Wahlsystems „P... Core Version 2.2.3“ durchgeführt worden sei. Nach dem im Rahmen der Zertifizierungsprüfung zugrunde gelegten „Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte“ müsse der Wahlveranstalter unter Verwendung eines geschützten Kommunikationspfades die Vertraulichkeit der Identifikationsdaten und der Authentifizierungsnachricht sicherstellen. Die postalische Zusendung erfülle diese Anforderungen laut dem Zertifikat des BSI. Die Identifizierung der Wähler mittels eines Secure-Links stelle einen höheren Sicherheitsstandard als die postalische Zusendung dar und erfülle damit ebenfalls die Anforderung. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) verwiesen.