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Urteil

2 K 1181/15 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Bereich der Bedarfszuweisungen kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an.(Rn.34) 2. Entscheidet eine nachgeordnete Behörde ohne wirksame Delegationsermächtigung anstelle der übergeordneten Behörde, ist der Bescheid formell rechtswidrig.(Rn.39) 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedarfszuweisung regelt die VV-Bedarfszuweisungen 2013 unter Ziffer B 2. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte ein Verteilungsermessen auszuüben. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Ablehnung einer Bedarfszuweisung darauf gestützt wird, dass eine Haushaltskonsolidierung auch ohne Bedarfszuweisung möglich ist. Denn dies ist Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung entstehen kann. (Rn.41) 4. Eine ablehnende Entscheidung, die die Gründe des Klägers für die Beantragung einer Bedarfszuweisung nicht würdigt, ist ermessensfehlerhaft.(Rn.44)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2015 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 22. April 2015 auf Bewilligung einer Bedarfszuweisung nach § 24 ThürFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich der Bedarfszuweisungen kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an.(Rn.34) 2. Entscheidet eine nachgeordnete Behörde ohne wirksame Delegationsermächtigung anstelle der übergeordneten Behörde, ist der Bescheid formell rechtswidrig.(Rn.39) 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedarfszuweisung regelt die VV-Bedarfszuweisungen 2013 unter Ziffer B 2. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte ein Verteilungsermessen auszuüben. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Ablehnung einer Bedarfszuweisung darauf gestützt wird, dass eine Haushaltskonsolidierung auch ohne Bedarfszuweisung möglich ist. Denn dies ist Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung entstehen kann. (Rn.41) 4. Eine ablehnende Entscheidung, die die Gründe des Klägers für die Beantragung einer Bedarfszuweisung nicht würdigt, ist ermessensfehlerhaft.(Rn.44) Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2015 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 22. April 2015 auf Bewilligung einer Bedarfszuweisung nach § 24 ThürFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG). Danach werden den Gemeinden und Landkreisen aus dem Landes-ausgleichstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 FAG sind die Mittel des Landesausgleichsstocks u. a. bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden. Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen hat das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften zu erlassen, § 24 Abs. 4 ThürFAG. Vorliegend kommt hier entgegen der Auffassung des Beklagten die VV-Bedarfszuweisungen vom 15. März 2013 zur Anwendung. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera (VG Gera, Urteil vom 15. April 2014 - 5 K 41/10 Ge -), der sich die erkennende Kammer anschließt, ist im Bereich der Bedarfszuweisungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen: „Bei Verpflichtungsklagen auf öffentliche Zuwendungen ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Antragstellung maßgeblich (ThürOVG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 325-327, zitiert nach juris, Rn. 33-35 m.w.N). Dieser Grundsatz hat auch bei Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zu gelten, die Teil des Subventionsverfahrens sind. Er führt dazu, dass auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Antragstellung im November 2009 abzustellen ist. Seinerzeit lief der Förderzeitraum noch und waren Finanzmittel vorhanden. Sähe man dies anders, so blieben fehlerhafte Subventionsentscheidungen bzw. ablehnende Bedarfszuweisungen folgenlos bzw. wäre ein Antragsteller darauf verwiesen, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Dazu müsste grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg beschritten werden, da es dann um Staatshaftungsansprüche (Art. 34 GG) ginge. Gegenüber der eingeklagten Neubescheidung stellte das Verweisen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Die gegenteilige, gerade zum ZuInvG eingenommene Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 29. Juni 2011 - 5 A 149/10, zitiert nach juris), wonach die Verpflichtungsklage unzulässig sei, weil der Förderzeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen sei und die Finanzmittel fehlten, überzeugt die Kammer nicht. Der Ablauf des Förderzeitraums führt nicht dazu, dass die beantragten Bedarfszuweisungen heute nicht mehr sinnvoll ausgereicht werden könnten. Die Finanzmittel könnten aus einer anderen Haushaltsposition zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin könnte die Bedarfszuweisungen entweder für andere Investitionen einsetzen oder ihrem Haushalt zuführen.“ Der hier maßgebliche Antrag der Klägerin wurde am 22. April 2015 gestellt. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren seiner Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2015, die am 13. Juli 2015 in Kraft getreten ist, zugrunde gelegt. Diese war zum Zeitpunkt der Antragstellung aber noch nicht in Kraft. Deshalb ist der Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen vom 15. März 2013 zugrunde zu legen. Zwar regelt die VV-Bedarfszuweisungen 2013 unter Buchst. F., dass diese zum 31. Dezember 2014 außer Kraft tritt, doch ist der Regelung der VV-Bedarfszuweisungen 2015 unter Buchst. G zu entnehmen, dass die VV-Bedarfszuweisungen 2013 erst mit Inkrafttreten der VV-Bedarfszuweisungen 2015 außer Kraft treten soll. Damit ist von der weiteren Anwendbarkeit der VV-Bedarfszuweisungen 2013 im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Die Anwendung der VV-Bedarfszuweisungen 2015 durch den Beklagen führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, da das Landesverwaltungsamt als unzuständige Behörde über den Antrag der Klägerin entschieden hat. Zunächst ist festzustellen, dass nach der VV-Bedarfszuweisungen 2013 nach Abschnitt A Ziffer 4.5 das Finanzministerium Bewilligungsbehörde war. Allerdings ist die Zuständigkeit für den kommunalen Finanzausgleich durch den Beschluss der Landesregierung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf vom 24. März 2015 in den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales übergegangen. Damit dürfte zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der VV 2013 i. V. m. dem Beschluss der Landesregierung das Innenministerium zuständig gewesen sein. Vorliegend hat jedoch das Landesverwaltungsamt über den Antrag entschieden. Im Gegensatz zur VV-Bedarfszuweisungen 2015 sah die VV-Bedarfszuweisungen 2013 unter Ziffer A 4.5 keine Delegationsbefugnis an das Landesverwaltungsamt vor. Die Delegationsbefugnis wurde erst durch die VV 2015, die ab dem 13. Juli 2015 gültig war, unter Ziffer A 4.5 geregelt. Damit hat mangels Delegationsermächtigung das Landesverwaltungsamt als unzuständige Behörde über den Antrag entschieden. Nach §§ 45, 46 ThürVwVfG führt die Verletzung der sachlichen/instanziellen Zuständigkeit grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des VA. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 vorträgt, dass die Delegation im Wege des Rundschreibens R 33 3/2015 vom 23. Juni 2015 erfolgt sei, ist zunächst festzustellen, dass der Vortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden kann. Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass, sofern man eine Delegation durch eine Verwaltungsvorschrift überhaupt für zulässig hält (dagegen u. a. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. II, 5. Aufl., § 84 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwVfG, § 3 Rn. 7b m.w.N.), die Delegationsermächtigung zumindest hinreichend bestimmt sein muss. Die VV-Bedarfszuweisungen 2015, die eine Delegationsermächtigung für das Landesverwaltungsamt enthält, bestimmt, dass eine Delegation „ganz oder teilweise“ erfolgen kann. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eine Delegation auch für den Einzelfall erfolgen kann, was zu einer willkürlichen Zuständigkeitsregelung führt. Sofern der Beklagte - ebenfalls erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung - auf eine Zuständigkeitsregelung des Landesverwaltungsamtes nach § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 verweist, ist nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass diese Regelung als Auffangregelung nur dann greift, wenn keine besondere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die VV-Bedarfszuweisungen eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für das Ministerium als oberste Landesbehörde regelt. Hieran ändert auch der Kabinettsbeschluss vom 24. März 2015 nichts. Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid aber auch materiell rechtswidrig, da der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen ist, § 114 VwGO. Grundsätzlich sind Bedarfszuweisungen nur in atypischen Fällen zu gewähren, die „mit dem regulären System der Verteilung der Schlüsselzuweisungen nicht erfassbar sind“ (Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 24 Rn. 218). Das hat zur Folge, dass die Vergabe restriktiv zu erfolgen hat und Gemeinden, die sich durch hohe Ausgaben verschuldet haben, nicht zu Lasten anderer Gemeinden bevorzugt werden dürfen (Henneke, a.a.O.). Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 FAG sind die Mittel des Landesausgleichsstocks u. a. bestimmt für die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden. Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53a ThürKO), § 24 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 FAG. Nach Ziff. A 4 der VV-Bedarfszuweisungen 2013 besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen in bestimmter Höhe. Jedoch hat die Gemeinde einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich insbesondere auf eine fehlerfreie Ausübung des Verteilungsermessens richtet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2003 - 9 S 1504/02 -, zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 10993/00 -, zitiert nach juris). Unter Ziff. B 2 der VV-Bedarfszuweisungen 2013 sind die Zuwendungsvoraussetzungen für die Gewährung von Bedarfszuweisungen geregelt. Die danach erforderlichen Unterlagen, sonstigen Erklärungen und Formblätter hat die Klägerin unstreitig vorgelegt (Seite 2 und 3 des Bescheides vom 30. Oktober 2015, Bl. 3 und 4 GA). Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für Gewährung einer Bedarfszuweisung erfüllt. Auf der Rechtsfolgenseite sind daher die Kriterien für die Ausübung des Verteilungsermessens zu prüfen. In formaler Hinsicht ist dem Bescheid schon nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sich darüber im Klaren war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der Bescheid unterscheidet nicht zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite. Hieraus ist bereits schon auf einen Ermessensausfall zu schließen, § 114 VwGO. Dies legt auch die Klageerwiderung nahe, wenn der Beklagte ausführt, dass „die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedarfszuweisung“ nicht vorliegen und die Klägerin keinen „Anspruch auf eine Ermessensentscheidung“ hat. Allenfalls aus den Ausführungen zum „Bedarf“ der Beklagten und den Verweis auf Ziff. A 3 Satz 2 der VV-Bedarfszuweisungen 2015 (die hier nicht anwendbar ist), könnte geschlossen werden, dass der Beklagte hier ein Verteilungsermessen ausüben wollte. Regelungen zur Ermessensausübung enthält die VV-Bedarfszuweisungen 2013 unter Ziffer B 3 „Art, Umfang und Höhe der Bedarfszuweisung“. Bedarfszuweisungen werden zur „Unterstützung“ der Haushaltskonsolidierung in der Regel als nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung gewährt (Ziff. B 3.1 VV). D. h., dass die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, das während des Konsolidierungszeitraumes wieder eine freie Finanzspitze ausweist, Voraussetzung für die Gewährung ist. Somit kann entgegen der Auffassung des Beklagten eine Ablehnung des Antrages nicht darauf gestützt werden, dass „eine Bewilligung dann nicht erforderlich ist, wenn eine Wiederherstellung bzw. Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit oder eine Konsolidierung auch ohne Bedarfszuweisung im Konsolidierungszeitraum möglich ist“ (Seite 6 des Bescheides). Bei der Bedarfszuweisung geht es nach dem Sinn des Gesetzes und dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nicht darum, mit der Gewährung einer Bedarfszuweisung erst die Voraussetzungen für die Haushaltskonsolidierung zu schaffen, sondern die Konsolidierung zu unterstützen. Nur so vermeidet man das Ergebnis, dass nur die Kommunen, die ihre Ausgabenpolitik und ihre Einsparpotentiale so planen, dass sie das Konsolidierungsziel aus eigener Kraft erreichen, gefördert werden. Die Erreichung des Konsolidierungszieles ist Voraussetzung der Gewährung und nicht förderschädlich. Allenfalls für die Höhe einer Bedarfszuweisung können der Konsolidierungszeitraum und das Investitionsprogramm von Bedeutung sein. Insoweit stellt der Beklagte auf einen zu ermittelnden Bedarf ab, den er verneint. Hierzu heißt es in der Klageerwiderung: „Ein Bedarf ermittelt sich sowohl aus der Betrachtung des Konsolidierungszeitraumes (a) als auch aus der Berücksichtigung des Grundsatzes der Jährlichkeit(Art. 99 der Thüringer Verfassung) (b). Danach liegt ein Bedarf im Haushaltsjahr nicht vor (c).“ Hierzu führt der Beklagte zu (a) aus, dass die Höhe der Bedarfszuweisung so zu bemessen sei, dass am Ende des im HSK festgelegten Konsolidierungszeitraumes das Konsolidierungsziel erreicht werde und (zu (b)), dass Ausgaben, die im Haushaltsjahr des Antrages, also 2015, nicht kassenwirksam würden, nicht Gegenstand einer Förderung im Haushaltsjahr sein können. Weiter macht er geltend, dass insbesondere die Investition in ein Feuerwehrhaus keinen Bedarf im Jahr 2015 begründen könne. Im Bescheid heißt es dazu, dass im Konsolidierungszeitraum geplante Investitionen nicht existentiell seien und daher keinen Bedarf begründen könnten. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Der Antrag wurde ausdrücklich auf die im Jahr 2015 fälligen Rückzahlungen von Überbrückungshilfen gestützt, die in der Vergangenheit an Gemeinden gezahlt wurden, die im Jahr 2013 in die Klägerin eingemeindet wurden. Hierauf weist auch die rechtsaufsichtliche Stellungnahme vom 4. Juni 2015 ausdrücklich hin. Auch der Bescheid stellt dies unter I. der Begründung fest, doch finden sich hierzu in der rechtlichen Würdigung unter II. keinerlei Ausführungen. Die Klägerin hat die Bedarfszuweisung ausdrücklich nicht zur Förderung irgendwelcher Investitionen beantragt, sondern zur Deckung der fälligen Rückzahlungsverpflichtungen, also zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr der Antragstellung. Insoweit weist der Bescheid ein Ermessensdefizit aus. Dieses Ermessensdefizit wiegt umso stärker, als der Klägerin ausweislich der Landtagsdrucksachen im Zusammenhang mit der Aufnahme der verschuldeten Gemeinden ausdrücklich finanzielle Hilfe in Form von Bedarfszuweisungen in Aussicht gestellt wurde. Auch hierauf geht der Bescheid an keiner Stelle ein, obwohl dies nochmals in einer Email der Klägerin an den Beklagten vom 11. September 2015 deutlich gemacht wurde. Dies ist aber ein erheblicher Gesichtspunkt bei der Ausübung des Ermessens, denn das Haushaltsdefizit der Klägerin ist nicht durch eine zu großzügige Ausgabenpolitik verursacht gewesen. Im Gegenteil, die Klägerin hatte bis zur Eingliederung der neuen Gemeinden einen ausgeglichenen Haushalt und eine freie Finanzspitze. D. h., dass sie gegenüber den Gemeinden, die „verschuldet“ in der Phase einer Haushaltskonsolidierung sind, einen Unterstützungsbedarf hat. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der Regelung in Ziffer B 1 Satz 2 4. Spiegelstrich VV-Bedarfszuweisung 2015 ein Spanungsverhältnis ergebe, weil zwar Ausgaben für notwendige Investitionen im Haushaltssicherungskonzept unschädlich seien, diese aber die Haushaltskonsolidierung nicht beeinträchtigen dürften, das dadurch aufzulösen sei, dass nur solche Investitionen notwendig seien, die für die Gemeinde existentiell seien. Ob diese Auffassung, die vom Wortlaut der VV 2015 ausgeht, richtig ist und die Gewährung von Bedarfszuweisungen entsprechend beschränkt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die ablehnende Entscheidung schon aus den dargestellten Gründen ermessensfehlerhaft ist. Da die Sache nicht spruchreif ist, war der Beklagte zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Gerichts zu verurteilen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 791.348,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, begehrt vom Beklagten eine Bedarfszuweisung in Höhe von 791.348,00 € für das Jahr 2015. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden S. und H., die durch das „Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2013“ vom 19. Dezember 2013 aufgelöst und in das Gebiet der Klägerin eingegliedert wurden. Beide Gemeinden waren vor der Neugliederung hoch verschuldet. Vor der Eingemeindung war ein Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde S. nicht mehr genehmigungsfähig. Zuletzt verblieb bei der Gemeinde eine rückzahlbare Überbrückungshilfe in Höhe von 575.070,02 €. Die Gemeinde H. erhielt ebenfalls Überbrückungshilfen in erheblichem Umfang. Hier verblieb eine rückzahlbare Überbrückungshilfe in Höhe von 216.277,97 €. Am 31. Dezember 2012 waren für beide Gemeinden Kreis- und Schulumlageforderungen in Höhe von 671.853,85 € offen. Im Vorfeld der Eingemeindungen fanden im Finanzministerium Gespräche mit der Klägerin statt, um die finanzielle Realisierbarkeit der Eingemeindungen zu klären. Im Vertrauen auf einen finanziellen Ausgleich stimmte die Klägerin der Neugliederung zu. Eine schriftliche Zusicherung wurde der Klägerin nicht gegeben, allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 5/6299, S. 27) zum Neugliederungsgesetz 2013 folgender Absatz: „Die Gemeinden H. und S. sind erheblich verschuldet. Das Finanzministerium hat daher Konsolidierungshilfen in Form nicht rückzahlbarer Bedarfszuweisungen für die Gemeinden S. und H. in Aussicht gestellt. Aufgrund dessen wird auch die geordnete Haushaltslage der Stadt W. im Zuge der beantragten Neugliederung nicht beeinträchtigt.“ In der Folgezeit hat der Beklagte die rückzahlbaren Überbrückungshilfen in Höhe von insgesamt 791.348,00 € geltend gemacht. Auf Antrag der Klägerin wurde die Rückzahlung bis zum 31. März 2016 gestundet. Am 14. März 2016 beantragte die Klägerin eine zinslose Stundung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren. Im Jahr 2014 war die Klägerin, deren Haushaltslage bis dahin geordnet war, gezwungen, ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. Dies wurde am 22. Oktober 2014 rechtsaufsichtlich genehmigt. Am 22. April 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Bedarfszuweisung in Höhe von 791.348,00 €. Mit rechtsaufsichtlicher Stellungnahme vom 4. Juni 2015 befürwortete das Landratsamt Greiz die Gewährung einer nicht rückzahlbaren Bedarfszuweisung. In dieser Stellungnahme heißt es u. a.: „In Vorbereitung der Eingemeindung waren zu übernehmende Zahlungsverpflichtungen wie folgt ermittelt worden: Kreditschulden 4.831.482 € zu deckende Soll-Fehlbeträge 2.256.657 € zurückzuzahlende Überbrückungshilfen 2.070.232 € Summe 9.758.479 € Für die teilweise Deckung von Sollfehlbeträgen und die Deckung von 2013 zur Rückzahlung fälligen Überbrückungshilfen bewilligte das Thüringer Finanzministerium mit seinen Bescheiden vom …. insgesamt Bedarfszuweisungen in Höhe von 636.278 € an die Gemeinden H. und S. und wandelte in Höhe von weiteren 1.278.884 € Überbrückungshilfen um. Die Stadt W. übernahm in Folge der Maßnahmen zur kommunalen Neugliederung Kreditverbindlichkeiten in voller Höhe, Soll-Fehlbeträge in Höhe von 1.657.772 €, Kassenausgabereste in Höhe von 671.854 € (insbesondere nicht gezahlte Kreis- und Schulumlagen) und zurückzuzahlende Überbrückungshilfen in Höhe von 791.348 €.“ Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, zugestellt am 26. November 2015, abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Thüringer Finanzministerium im Vorfeld der Eingemeindung gegenüber dem Bürgermeister der Klägerin die Aussage getroffen habe, dass aufgrund der hohen Verschuldung der einzugliedernden Gemeinden ein finanzieller Ausgleich geleistet werden solle. Konkrete Zahlen seien allerdings nicht genannt worden. Von Seiten der Klägerin sei die Bereitschaft erklärt worden, die sogenannten investiven Schulden zu übernehmen, dass aber Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt und die gleichzeitig noch offenen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen von der Stadt W. nicht übernommen werden sollten. Im Vertrauen auf einen finanziellen Ausgleich habe die Klägerin der Eingliederung der Gemeinden H. und S. zugestimmt. Insoweit könne auf die amtliche Begründung zum Neugliederungsgesetz verwiesen werden. Im Übrigen sei der ablehnende Bescheid rechtswidrig. So sei nicht nachvollziehbar, warum aus der Sicht des Beklagten die Investition zur Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses für die Stützpunktfeuerwehr der Klägerin als im Jahr 2016 nicht notwendige Investition angesehen werde. Baugutachten und Gutachten der Berufsgenossenschaft hätten ergeben, dass eine Sanierung des vorhandenen Gebäudes wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Der Beklagte habe die Notwendigkeit von Investitionsmaßnahmen während des Zeitraumes der Haushaltskonsolidierung komplett in Abrede gestellt. Dies sei nicht mit Buchstabe B Ziff. 1 der VV Bedarfszuweisungen zu vereinbaren. Es habe daher eine Prüfung der in der Investitionsübersicht aufgeführten Einzelmaßnahmen erfolgen müssen. Die geplanten Investitionen seien als notwendig anzusehen. Auf die Frage der zeitlichen Verschiebbarkeit einer Investition komme es vorliegend nicht an, da keine Überbrückungshilfe nach Buchstabe C der VV-Bedarfszuweisungen beantragt worden sei. Daher sei auch die Finanzplanung nicht unter Ausklammerung der Investitionsmaßnahmen nach Anlage 2 vorzunehmen. Die Ablehnung der beantragten Bedarfszuweisung verstoße auch gegen das Neugliederungsgesetz. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe die geordnete Haushaltslage der Klägerin durch die Aufnahme der Gemeinden H. und S. nicht beeinträchtigt werden sollen. Genau dies sei aber geschehen, da die Klägerin in der Folge gezwungen gewesen sei, eine Haushaltskonsolidierung durchzuführen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Bedarfszuweisung vom 22. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf die Gewährung der Bedarfszuweisung noch auf eine Ermessensentscheidung habe. Nach § 24 ThürFAG i. V. m. dem Haushaltsplan der Beklagten für 2015 und dem Abschnitt A Ziffer 3 der VV Verwaltungsvorschrift VV-Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2015 bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 2 ThürFAG. Die Höhe der Bedarfszuweisung richte sich im Einzelfall sowohl nach dem Bedarf als auch nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Ein Anspruch auf Sicherstellung des gesamten Bedarfs bestehe nicht. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 ThürFAG würden Mittel u. a. zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt. Genaueres ergebe sich aus der Verwaltungsvorschrift. Ein Bedarf werde sowohl aus der Betrachtung des Konsolidierungszeitraumes als auch der Berücksichtigung des Grundsatzes der Jährlichkeit ermittelt. Ein Bedarf läge nicht vor. Die Höhe der Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung sei so zu bemessen, dass am Ende des Konsolidierungszeitraumes das Konsolidierungsziel erreicht werde (Abschnitt B Ziffer 3.2 VV-Bedarfszuweisungen). Das Ziel der Haushaltskonsolidierung wiederum werde in der VV-Haushaltskonsolidierung definiert. Mit einem Haushaltssicherungskonzept (HSK) solle kurzfristig die Gewährleistung oder Wiederstellung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde sichergestellt und mittelfristig die Gemeinde in die Lage versetzt werden, die nach § 53 ThürKO gesetzlich bestehenden Verpflichtungen als Ausdruck einer geordneten Haushaltsführung vollumfänglich zu erfüllen. Eine Bedarfszuweisung erfolge ausschließlich für das laufende Haushaltsjahr. Ausgaben, die im laufenden Jahr, also 2015, nicht kassenwirksam würden, könnten nicht Gegenstand einer Förderung im Haushaltsjahr sein (Abschnitt B Ziffer 4.5 Satz 3 VV-Bedarfszuweisungen). Dies gelte insbesondere soweit sich die Klägerin auf investive Ausgaben zur Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses beziehe. Diese begründen keinen Bedarf im Jahr 2015. Die VV-Haushaltssicherung regle das Verfahren zur Erstellung eines HSK. Allein die Pflicht zur Erstellung eines HSK führe indes noch nicht zur Notwendigkeit, einen Antrag auf Bedarfszuweisungen zu stellen. Beide Verwaltungsvorschriften hätten unterschiedliche Zielrichtungen. Zurückzuweisen sei der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Notwendigkeit von Investitionsmaßnahmen während des Zeitraumes der Haushaltssicherung in Abrede gestellt. Vielmehr seien ausweislich der Begründung des Bescheides Investitionsmaßnahmen in Höhe von 186.100,00 € als notwendig anerkannt worden. Die Klägerin habe jedenfalls keinen Bedarf an finanzieller Unterstützung. Insoweit werde auf die Begründung des Bescheides verwiesen. Auch aus dem Neugliederungsgesetz ergebe sich kein Anspruch, da dieses Gesetz keinen Anspruch normiere. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. August 2016 erging an den Beklagten folgender Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Gerichts (VG Gera, Urteil vom 15.04.2014 - 5 K 41/10 Ge -) ist im Bereich der Bedarfszuweisungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Der hier maßgebliche Antrag der Klägerin wurde am 22.04.2015 gestellt. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren seiner Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen vom 22. Juni 2015 zugrunde gelegt. Diese war zum Zeitpunkt der Antragstellung aber noch nicht in Kraft. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer der Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen vom 15.03.2013 zugrunde zu legen. Zwar regelt diese VV-Bedarfszuweisungen unter Buchst. F., dass diese zum 31.12.2014 außer Kraft tritt, doch ist der Regelung unter Buchst. G der VV-Bedarfszuweisungen2015 zu entnehmen, dass die VV-Bedarfszuweisungen 2013 erst mit Inkrafttreten der VV-Bedarfszuweisungen 2015 außer Kraft treten soll. Nach Ziffer A 4.5 der VV-Bedarfszuweisungen 2013 war zuständige Bewilligungsbehörde das Thüringer Finanzministerium. Diese Regelung wurde allerdings geändert durch den Beschluss der Landesregierung nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf vom 31.03.2015, wonach die Ressortzuständigkeit für diesen Bereich des kommunalen Finanzausgleichs auf das Ministerium für Inneres und Kommunales übergegangen ist. Damit war zum Zeitpunkt der Antragstellung das Innenministerium für die Bewilligung der Bedarfszuweisungen zuständig. Im Gegensatz zur VV 2015 enthielt die VV 2013 keine Delegationsermächtigung an das Landesverwaltungsamt, so dass dieses hier als sachlich unzuständige Behörde tätig geworden ist. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 01.10.2016 Stellung zu nehmen. Weiterhin wird um Stellungnahme zu den Ausführungen der Klägerin dazu gebeten, dass im Vorfeld der Gemeindeneugliederung Konsolidierungshilfen in Form nicht rückzahlbarer Bedarfszuweisungen in Aussicht gestellt wurden. Frist: 01.10.16 Hierzu äußerte der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 lediglich dahingehend, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Soweit das OVG Weimar auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstelle, gelte dies nur für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides, nicht aber für die Frage der sachlichen bzw. instanziellen Zuständigkeit. Zu den Gesprächen zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Vorfeld der Neugliederung lägen keine weiteren Unterlagen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.