Urteil
2 K 500/16 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0328.2K500.16GE.0A
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Leitsätze
Eine Beitragssatzung, die nur Teilbeiträge aufgrund einer Kostenspaltung für Volleinleiter regelt, ist nicht deshalb nichtig, weil sie keine Beitragserhebung für Teileinleiter ermöglicht. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 ZKO 773/16 -).(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 11. Mai 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beitragssatzung, die nur Teilbeiträge aufgrund einer Kostenspaltung für Volleinleiter regelt, ist nicht deshalb nichtig, weil sie keine Beitragserhebung für Teileinleiter ermöglicht. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (a.A. OVG Weimar, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 ZKO 773/16 -).(Rn.22) Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 11. Mai 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist nach Auffassung des Beklagten die "Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS)" vom 28. Juli 2008, die am 3. Juli 2008 beschlossen und am 23. August 2008 bekannt gemacht wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Diese Satzung ermöglicht jedoch nicht die Heranziehung des Klägers zu einem Herstellungsbeitrag, da für das veranlagte Grundstück dauerhaft nur ein Teilanschluss vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach §§ 1 bis 3 der BGS-EWS 2008 sollen Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung /Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erhoben werden (§ 1 Abgabenerhebung). Dabei wird der Beitrag für näher bezeichnete Grundstücke erhoben, auf denen Abwässer anfällt und für die ein Anschlussrecht besteht (§ 2 Ziffer 1 BGS-EWS) oder die bereits angeschlossen sind (§ 2 Ziffer 2 BGS-EWS). Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann (§ 3 BGS-EWS). Hinsichtlich des Beitragstatbestandes und des Entstehens der Beitragspflicht differenziert die Satzung nicht nach unterschiedlichen Anschlussnehmern, d. h. der Beitragstatbestand erfasst sowohl Grundstücke, die dezentral entsorgt werden, als auch Voll- und Teilanschlussnehmer. Allerdings regelt die Satzung nicht für alle Anschlussnehmer einen Beitragssatz, sondern nur für Vollanschlussnehmer. Zum Beitragssatz trifft die Satzung folgende Regelungen: „§ 6 Kostenspaltung Der Beitrag wird für 1. das Kanalnetz, inklusive Haupt- und Verbindungssammler (überörtliche) sowie Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich), 2. Kläranlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben. § 7 Beitragssatz 1. Der Abwasserbeitrag setzt sich im Falle des § 6 Nummer 1 wie folgt zusammen: 0,58 €/m² gewichtete Grundstücksfläche 2. Der Abwasserbeitrag setzt sich im Falle des § 6 Nummer 2 wie folgt zusammen: 0,24 €/m² gewichtete Grundstücksfläche.“ Die hier geregelte Kostenspaltung ist ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge können für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht besteht. Hiervon zu unterscheiden ist eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, z. B. für Voll- und Teileinleiter (ThürOVG, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 -; VG Gera, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 2 E 628/11 Ge; vgl. auch Petermann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1512 ff.). Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter ist keine Festsetzung von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für Teileinrichtungen. Sie trägt den unterschiedlichen Vorteilslagen Rechnung. Bei der Kostenspaltung geht es nicht um unterschiedliche Vorteilslagen. Vielmehr ergibt die Summe der Teilbeiträge den zu zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu zahlen hat. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K 1410/07 We -). Einen selbständigen, abgestuften Beitragssatz für den Teileinleiter, der sich vom Volleinleiter dadurch unterscheidet, dass er nur vorgeklärtes Abwasser in die Teilortskanalisation einleiten darf und somit einen geringeren Vorteil als der Volleinleiter erlangt, der ungeklärtes Abwasser in die öffentliche Einrichtung einleiten darf, regelt die Satzung nicht. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, als der Teilbeitrag für das Kanalnetz nach § 6 Ziffer 1 BGS-EWS auch die Kosten für die überörtlichen Verbindungssammler enthält. Diese nutzt aber der Teileinleiter in keinem Fall, da sein Abwasser gerade nicht über einen Verbindungssammler einer zentralen Kläranlage zugeführt wird. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt für eine wirksame Abgabenerhebung, dass diese nur auf der Grundlage einer Satzung erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 ThürKAG), die den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt bestimmt (§ 2 Abs. 2 ThürKAG). Auf der Grundlage einer Satzung, die für den jeweiligen Veranlagungsfall keinen Beitragssatz regelt, kann keine Abgabe erhoben werden. Zwar hat die Verwaltung des Beklagten auch Teileinleiter zu einem Beitrag herangezogen, es ist aber nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber dies von vornherein beabsichtigt hat, da er dann, ausgehend von der rechtirrigen Annahme, dass der Teilbeitrag gleichbedeutend mit einem abgestuften Beitragssatz ist, den Kostenanteil für die Verbindungssammler im Rahmen des Klärbeitrages hätte veranschlagen müssen und nicht beim Teilbeitrag für das Kanalnetz. Da der Beklagte ausweislich seines Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 17. Juli 2014 im Verbandgebiet für ca. 42 % der Anschlussnehmer dauerhaft einen Teilanschluss vorsieht, kann der Kläger auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Weimar (Beschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 -) zu einem Beitrag herangezogen werden, der im Wege eines Billigkeitserlasses zu reduzieren wäre. Denn eine entsprechende Beitragsfestsetzung würde voraussetzen, dass die Zahl der Teileinleiter im Verbandsgebiet die Bagatellgrenze von 10 % nicht überschreitet. Das Gericht ist allerdings nicht der Auffassung, dass die BGS-EWS 2008 insgesamt nichtig ist, da sie keine Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für Teileinleiter enthält und damit gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt (so OVG Weimar, Beschluss vom 10. November 2016 - 4 ZKO 773/16 -). Vielmehr können auf der Grundlage dieser Satzung Volleinleiter auch weiterhin zu einem Beitrag herangezogen werden. Der auch im Anschlussbeitragsrecht geltende Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, der vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelt wurde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -), besagt, dass der gewählte Verteilungsmaßstab für alle Veranlagungsfälle im Gebiet des Einrichtungsträgers die Berechnung der beitragspflichtigen Flächen ermöglichen muss (OVG Weimar, a.a.O., m.w.N.). Zum einen ist festzustellen, dass sich dieser Grundsatz zunächst nur auf einen wirksamen Beitragsmaßstab bezieht. Vorliegend fehlt es aber nicht an einer Maßstabsregelung, denn § 5 der Satzung, der als Maßstab den kombinierten Vollgeschossmaßstab bestimmt, ist sowohl auf Teil- als auch auf Volleinleiter anwendbar. Vielmehr fehlt es an einer Festsetzung des Beitragssatzes. Zwar wird der abgestufte Beitragssatz als Teil der Maßstabsregelung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gesehen (OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -), das bedeutet aber lediglich, dass der abgestufte Beitragssatz aufgrund des Äquivalenzprinzips unterschiedlichen Vorteilen Rechnung tragen muss. Er wird damit aber nicht Teil der Maßstabsregelung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 ThürKAG. Aufgrund der Maßstabsregelung im hier gemeinten Sinne werden die Maßstabseinheiten ermittelt, die als Divisor für die beitragsfähigen Kosten der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde zu legen sind. Zum anderen muss die Satzung aufgrund dieses Grundsatzes nicht jeden Anschlussnehmer erfassen, sondern nur die Gruppe der Anschlussnehmer, die nach dem Willen des Satzungsgebers zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden sollen (Veranlagungsfälle). Im Anschlussbeitragsrecht kann der Satzungsgeber im Rahmen seines Organisationsermessens die Entscheidung treffen, inwieweit er Investitionskosten für die öffentliche Einrichtung über Gebühren oder über Beiträge refinanzieren will. Dabei hat er die Möglichkeit, lediglich die Investitionskosten für Volleinleiter über Beiträge zu refinanzieren und die Kosten anderer Anschlussnehmer über Gebühren. Der Einrichtungsträger ist somit keineswegs gehalten, eine Beitragssatzung zu erlassen, in der sowohl Voll- als auch Teileinleiter und ggf. auch Direkteinleiter zu Beiträgen herangezogen werden. Zum einen ist insoweit die Systematik im leitungsgebundenen Einrichtungsrecht anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das keine Erhebung von Gebühren und Beiträgen kennt. Aber auch im Erschließungsbeitragsrecht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, jede Art von Erschließungsanlage in der Satzung zu regeln. Auch hier bezieht sich der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nur auf die jeweils in Rede stehende Art von Erschließungsanlage (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 18 Rn. 9). Als unterlegener Beteiligte hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.008,33 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes in F…, D…, Flur 1, Flurstück-Nr. a. Mit Bescheid vom 30. November 2012 wurde ihm gegenüber ein Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Kanalnetz) in Höhe 1.008,33 € festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2012, eingegangen am 18. Dezember 2012, Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat er dargelegt, dass er die Entwässerungseinrichtung des Beklagten nicht benutze. Er entrichte eine Kleineinleiterabgabe für Direkteinleiter. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 (ein Zustellungsnachweis ist nicht in den Akten) zurückgewiesen. Am 13. Juni 2016 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Er führt aus, dass das Grundstück über eine eigene Kläranlage verfüge und das Abwasser direkt in den F...bach eingeleitet werde. Hierzu sei 1973 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Zudem liege das Grundstück nicht komplett im Innenbereich, es erstrecke sich in den Außenbereich. Der Kläger habe durch die Anschlussmöglichkeit an die Teilortskanalisation auch keinen Vorteil. Weiterhin werde der Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend gemacht. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 30. November 2012 über einen Betrag zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des ZAL in Höhe von 1.008,33 € und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die sachliche Beitragspflicht am 1. Januar 2004 entstanden sei, da zu diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit an die Teilortskanalisation bestanden habe und die maßgebliche Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS 2008) vom 28. Juli 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt, da die Satzung im Jahr 2008 bekannt gemacht worden sei und somit die 4-jährige Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2009 begonnen habe. Zur Anschlussmöglichkeit macht der Beklagte weitere Ausführungen. Mit richterlichen Hinweisen vom 20. Oktober 2016 und 23. Januar 2017 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die BGS-EWS 2008 nicht die Heranziehung von Teileinleitern ermögliche, da nur ein Beitragssatz für Volleinleiter in der Satzung geregelt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Aktenheftung) verwiesen.