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Beschluss

2 E 156/15 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:0415.2E156.15GE.0A
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Leitsätze
Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 2 ThürSpkG (juris: SparkG TH) erfasst nicht nur Beschäftigte der Finanzverwaltung des Freistaates Thüringen, sondern auch diejenigen des Bundes und der übrigen Länder. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 2 ThürSpkG (juris: SparkG TH) erfasst nicht nur Beschäftigte der Finanzverwaltung des Freistaates Thüringen, sondern auch diejenigen des Bundes und der übrigen Länder. (Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrats der Kreissparkasse des S..., da er als dessen Mitglied gewählt worden sei. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in B... und ist in der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Ausweislich der Wahlniederschrift vom 29. September 2014 und einem hierzu gefassten Beschluss des Kreistages des Saale-Orla-Kreises wurde der Antragsteller auf den Wahlvorschlag 2 „Die Linke“ als sachkundiges Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse S... gemäß §§ 9 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Thüringer Sparkassengesetz - ThürSpkG - gewählt. Im November 2014 wies der Antragsgegner den Antragsteller telefonisch darauf hin, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darüber informiert habe, dass seine Wahl zum Verwaltungsratsmitglied gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Sparkassengesetzes - ThürSpkG - verstoße, wonach Beschäftigte der Finanzverwaltung als Mitglieder im Verwaltungsrat ausgeschlossen seien. Mit e-mail vom 18. November 2014 legte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine gegenteilige Rechtsauffassung dar und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Nachdem der Sparkassenvorstand der Kreissparkasse S... die Stellungnahme des Antragstellers an das Thüringer Finanzministerium, Abteilung Sparkassenaufsicht, übersandt hatte, nahm das Ministerium zur Frage der Vereinbarkeit der Tätigkeit in der Finanzverwaltung eines anderen Bundeslandes mit der Wahl in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 dahingehend Stellung, dass die Sparkassenaufsicht § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürSpkG in der Weise auslege, dass alle Finanzbeamten der Bundesrepublik Deutschland von der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Thüringer Sparkasse ausgeschlossen seien. Sofern ein Bewerber für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat Finanzbeamter sei, erfülle er den Ausschlusstatbestand nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürSpkG. Das Gesetz treffe keine Unterscheidung nach dem Bundesland, zu dem die betreffende Person in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Der Begriff „Finanzverwaltung“ in der betreffenden Vorschrift sei dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Finanzministerium des Bundes und der Länder einschließlich der nachgeordneten Bereiche gemeint seien. Eine Beschränkung des Begriffs auf die Beschäftigten der Thüringer Finanzverwaltung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Ausschluss der Beschäftigten aller Finanzverwaltungen liege in der Außenwirkung begründet. Sparkassenkunden könnten den Eindruck gewinnen, dass die personelle Verflechtung zwischen Finanzverwaltung und Sparkasse einen über das normale hinausgehenden Informationsfluss zur Folge haben könnte. Durch den Ausschluss sollten Sparkassen vor Reputationsschäden und damit vor eventuellen Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. Daraus folge keine Sonderstellung für einen Finanzbeamten eines anderen Bundeslandes. Es sei auch nicht auszuschließen, dass in Sachsen-Anhalt lebende Kunden Geschäftsbeziehungen zur Kreissparkasse S... unterhielten. Ebenso könnten Firmenkunden der Sparkasse aus dem S... über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftstätigkeiten im Land Sachsen-Anhalt verfügen. Folglich könne auch ein Finanzbeamter eines anderen Bundeslandes nicht Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse werden. Die betreffende Person sei kraft Gesetzes ausgeschlossen. Stattdessen sei der nächstplatzierte, nicht ausgeschlossene Kandidat der Liste heranziehen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürSpkG ende die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ohne Zutun des Verwaltungsrats oder der Sparkassenaufsicht, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSpkG eintrete. Folglich werde eine Person, die den Tatbestand schon bei der Wahl zum Verwaltungsrat erfülle, erst gar nicht Mitglied des Verwaltungsrats. Ausweislich der Niederschrift des Kreistages des Saale-Orla-Kreises vom 27. März 2015 über die Sitzung vom 16. März 2015 war das Schreiben des Thüringer Finanzministeriums Gegenstand der Kreistagssitzung. In der Folge wurde seitens des Landrats die Erforderlichkeit der Ersatzwahl eines Mitglieds für den Verwaltungsrat der Kreissparkasse S... für den Antragsteller dargelegt. Der Tagesordnungspunkt wurde schließlich vertagt. Der Antragsteller hat am 24. März 2015 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben (2 K 155/15 Ge). Er sei seit August 1994 in der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt beim Finanzamt Naumburg tätig. Er habe im Februar 2015 erfahren, dass der Landrat des Saale-Orla-Kreises die Neuwahl eines Verwaltungsratsmitgliedes der Kreissparkasse S... auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung gesetzt habe. Er gehe jedoch davon aus, dass er wirksam Mitglied des Verwaltungsrates geworden sei. Bei den Beschäftigten der Finanzverwaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürSpkG könne es sich nur um Beschäftigte der Thüringer Finanzverwaltung handeln. Anderenfalls würde ein kompletter Berufsstand ausgeschlossen, obwohl die Mitglieder des Verwaltungsrates wirtschafts- und sachkundig sein sollen. Für seine Auffassung spreche ferner, dass u. a. in Niedersachsen und Bayern das Verbot der Mitgliedschaft für Beschäftigte der Finanzverwaltung aus den Landessparkassengesetzen herausgenommen worden sei. Das Thüringer Sparkassengesetz sei ein Landesgesetz und könne deshalb mit dem Begriff der „Beschäftigte der Finanzverwaltung“ ausschließlich landeseigene Beschäftigte erfassen. Der Begriff könne auch nicht über die Vorschriften des Gesetzes über die Finanzverwaltung, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handele, im Sinne des Antragsgegners ausgelegt werden. Ihm stehe ferner ein Anordnungsgrund zur Seite. Ihm werde die Ausübung seines Amtes verwehrt. Seit sechs Monaten werde er zu den Sitzungen des Verwaltungsrates nicht mehr eingeladen. Der Antragsteller beantragt, dass er ab sofort zu allen anstehenden Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse S... einzuladen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Antragsteller stehe der erforderliche Anordnungsanspruch nicht zu. Er sei trotz der durchgeführten Wahlhandlung nicht Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse S... geworden, da der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. ThürSpkG erfüllt sei, wonach Beschäftigte der Finanzverwaltung dem Verwaltungsrat nicht angehören dürften. Der Begriff der Finanzverwaltung werde im Gesetz über die Finanzverwaltung bundeseinheitlich geregelt. Dort seien sämtliche Bundes- und Landesfinanzbehörden aufgezählt. Das Thüringer Sparkassengesetz beziehe sich eindeutig auf sämtliche Beschäftigten der Finanzverwaltung und nehme keinerlei Einschränkungen vor. Folglich spiele es keine Rolle, in welcher Bundes- oder Landesfinanzbehörde der Antragsteller beschäftigt sei. Da der Tatbestand bereits im Zeitpunkt der Wahl erfüllt gewesen sei, sei der Antragsteller nie Mitglied des Verwaltungsrates geworden. Das Thüringer Finanzministerium habe als Aufsichtsbehörde in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2014 diese Auslegung bestätigt. Daran müsse sich der Antragsgegner halten. Der Antragsteller dürfe daher nicht mehr zu den Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen werden. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls zu verneinen. Die nächste Sitzung finde zwar am 20. April 2015 statt. Allerdings folgten aus dem Fehlen eines einzelnen Verwaltungsratsmitgliedes keine über das übliche Maß und den normalen Geschäftsgang hinausgehenden Nachteile. Vielmehr sei es so, dass sich die Sparkasse S... über die eindeutige geäußerte Auffassung der Sparkassenaufsicht hinwegsetzen würde, sofern der Antragsteller eingeladen würde. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Behördenvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 88 VwGO dahin zu konkretisieren, dass er die Einladung und Teilnahme an den zukünftigen Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse S... begehrt, weil seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Der somit gemäß § 123 VwGO statthafte Eilantrag ist zulässig. Der Anspruch ist zu Recht gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse S... gerichtet worden. Die Sparkasse ist gemäß § 1 ThürSpkG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die sich gemäß § 7 ThürSpkG aus den Organen des Verwaltungsrates und des Vorstandes zusammensetzt. Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 9 ThürSpkG aus dem Vorsitzenden und weiteren dort genannten sachkundigen Mitgliedern sowie Beschäftigten der Sparkasse. Gemäß § 5 der Thüringer Sparkassenverordnung - ThürSpkVO - beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Folglich handelt es sich im Hinblick auf die organschaftlich strukturierte Sparkasse vorliegend um ein Organstreitverfahren, in dessen Rahmen der Antragsteller die Klärung der Frage anstrebt, ob er Mitglied im Verwaltungsrat ist und deshalb an dessen Sitzungen teilnehmen darf bzw. von dem Antragsgegner zu den Sitzungen zu laden ist, was dieser verneint hat. Bezüglich der im Zentrum des Begehrens stehenden Klärung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Kreissparkasse S... ist der Antragsteller insbesondere gemäß § 61 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung beteiligtenfähig, da ihm ansonsten jeglicher Rechtschutz zur Klärung seiner Mitgliedschaft in einem Organ der Kreissparkasse abgeschnitten würde (Kopp/Schenke, VwGO, § 61 Rdnr. 11). Er ist zudem in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er möglicherweise in seinen organschaftlichen Rechten als Mitglied des Verwaltungsrats verletzt wird, sofern er weiterhin von dessen Sitzungen ausgeschlossen wird. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2; 294 ZPO Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss und somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Ob ein Anordnungsanspruch besteht, orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs des Antragstellers in einem eventuell noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren. Im Rahmen des Anordnungsgrundes muss ferner die Abwägung der drohenden Nachteile, wenn der Antragsteller den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste und der Nachteile, die bei Erlass der beantragten Anordnung für das öffentliche Interesse oder für private Dritte zu erwarten sind, zugunsten des Antragstellers ausgehen, so dass eine Eilbedürftigkeit besteht. Je größer diese Erfolgsaussichten sind, desto mehr Gewicht kommt den Interessen des Antragstellers bei der Abwägung zu (vgl. VG Gera, Beschluss vom 2. Februar 1997 - 2 E 55/97 GE - zitiert nach juris). Ein solcher Anordnungsanspruch ist zu verneinen. Der Antragsteller ist auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Finanzbeamter in Diensten des Landes Sachsen-Anhalt kraft Gesetzes von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Kreissparkasse S... ausgeschlossen, so dass er die Teilnahme an dessen Sitzungen nicht beanspruchen kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürSpkG dürfen dem Verwaltungsrat Beschäftigte der Finanzverwaltung und kreditwirtschaftliche Verbände nicht angehören. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Begriff „Beschäftigte der Finanzverwaltung“ nicht auf den in der Thüringer Finanzverwaltung tätigen Personenkreis beschränkt, sondern erfasst sämtliche Beschäftigte in der Bundesfinanzverwaltung und den Finanzverwaltungen der Länder. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit umfassend und lässt eine Beschränkung der Regelungsgehalts auf Beschäftigte der Thüringer Finanzverwaltung nicht zu. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch nichts anderes daraus, dass es sich bei dem Thüringer Sparkassengesetz um ein Landesgesetz handelt. Von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Sparkassenwesen gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sind selbstverständlich auch Regelungen zu den persönlichen Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats der jeweiligen Sparkassen in den jeweiligen Bundesländern umfasst, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Freistaat Thüringens nicht etwa überschritten wird, wenn der Landesgesetzgeber beispielsweise Beschäftigte der Bundesfinanzverwaltung oder anderer Landesfinanzverwaltungen und nicht nur der eigenen Landesfinanzverwaltung von der Mitgliedschaft ausschließt. Folglich bedarf es keiner verfassungskonformen Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürSpkG dahingehend, dass nur Beschäftigte der Thüringer Finanzverwaltung von der Ausschlussvorschrift erfasst werden, wie offenbar der Antragsteller sinngemäß meint. Ein entsprechendes umfassendes Verständnis der Vorschrift folgt ferner aus den Befugnissen des Verwaltungsrates. Gegenüber einem pflichtgemäßen, also nicht überwachungsfremden Zwecken dienenden Auskunftsverlangen des Verwaltungsrates kann sich der Vorstand einer Sparkasse nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Denn das Bankgeheimnis gebietet Verschwiegenheit der Sparkasse nur gegenüber Dritten. Der Verwaltungsrat als oberstes Organ ist jedoch kein Dritter. Nach Auskunftserteilung durch den Vorstand besteht für jedes Verwaltungsratsmitglied nach außen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage 1994, Seite 187 f.). Mit dieser Amtsverschwiegenheit könnte ein Finanzbeamter im Falle steuerrechtlich relevanter Informationen in Konflikt mit seinen gegenüber der jeweiligen Landesfinanzverwaltung bestehenden Dienstpflichten geraten. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden, erscheint es sachgerecht, Bedienstete der Finanzverwaltungen von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat auszunehmen. Ein solches Anliegen steht im landesgesetzgeberischen Ermessen, so dass für die Auslegung der betreffenden Vorschrift nichts anderes daraus folgt, wenn in anderen Sparkassengesetzen der Länder eine entsprechende Tätigkeit einer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht entgegensteht. Damit steht nach den Verhältnissen des Eilverfahrens fest, dass der Antragsteller nicht Mitglied des Verwaltungsrat des Kreissparkasse S... geworden ist. Ein diese Rechtsfolge herbeiführender rechtsgestaltender Akt ist nicht erforderlich, da sich die Rechtsfolge aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürSpkG ergibt. Der hier in Rede stehende Personenkreis darf danach dem Verwaltungsrat nicht angehören, so dass trotz erfolgter Wahl die Mitgliedschaft des Antragstellers kraft Gesetzes ausgeschlossen und der Anordnungsanspruch zu verneinen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als Unterlegener die Kosten der Verfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Mangels erkennbaren wirtschaftlichen Interesses wird in einem Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen sein, der im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der dort zu treffenden Entscheidung in hälftiger Höhe festzusetzen ist.