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Urteil

2 K 511/13 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:0212.2K511.13GE.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass der Besucher einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nicht zu dem von ihr angesprochenen Personenkreis gehören mag, rechtfertigt nicht die Erteilung eines Platzverweises durch Ordnungskräfte des Veranstalters.(Rn.38)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der gegenüber dem Kläger am 16. April 2013 gegen 17:45 Uhr auf dem _____ in K_____ ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass der Besucher einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nicht zu dem von ihr angesprochenen Personenkreis gehören mag, rechtfertigt nicht die Erteilung eines Platzverweises durch Ordnungskräfte des Veranstalters.(Rn.38) Es wird festgestellt, dass der gegenüber dem Kläger am 16. April 2013 gegen 17:45 Uhr auf dem _____ in K_____ ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist nach § 88 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - dahin auszulegen, dass der Kläger sich allein gegen den erteilten Platzverweis wendet, weil eine „Zutrittsverweigerung“, die er im wörtlich gestellten Antrag anspricht, durch die Beklagte nicht erfolgte. Der Kläger nimmt auch im Rahmen seiner Klagebegründung nicht weiter auf diese „Zutrittsverweigerung“ Bezug, so dass davon auszugehen ist, dass er mit dem Begriff lediglich wiederholend den erteilten Platzverweis anspricht. Die so ausgelegte Klage ist als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend statthaft, denn der erteilte Platzverweis hat sich spätestens mit dem Ende der Veranstaltung „Tag und Nacht der Toleranz“ der Beklagten erledigt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist daher, dass dem Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme zu Seite steht. Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr. Insoweit ist zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr nicht nur abstrakt bestehen darf, sondern dass die Wiederholung einer ähnlichen Situation in Zukunft konkret möglich erscheinen muss. Für diese Annahme bedarf es nicht der Feststellung, dass eine in jeder Hinsicht identische Entscheidungssituation zu erwarten ist. Es genügt, dass in absehbarer Zeit mit wesentlich gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes von „Richtung weisender“ Bedeutung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 - zitiert nach Juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass die Veranstaltung in K_____ vom 16. April 2013 im Zusammenhang mit dem sogenannten „12. Thüringentag der nationalen Jugend“ in K_____ zu sehen ist. Auch den erteilten Platzverweis begründet sie mit dem Spannungsverhältnis zwischen ihrer Veranstaltung und dem bevorstehenden „12. Thüringentag der nationalen Jugend“ der „rechten Szene“. Die zuletzt genannte Veranstaltung findet nach Angaben des Klägers regelmäßig jährlich an verschiedenen Orten in Thüringen statt. Es ist also nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit diese Veranstaltung erneut in K_____ stattfinden wird. Schon aus diesem Grunde steht fest, dass die Beklagte sich nicht in absehbarer Zeit erneut berufen fühlen wird, eine Art Gegenveranstaltung zu der Versammlung der „rechten Szene“ zu organisieren. Ferner hat die Bürgermeisterin der Beklagten betont, dass es der Beklagten mit Rücksicht auf ihre angespannte Haushaltssituation ohnehin schwerlich möglich sein wird, in absehbarere Zukunft erneut eine Veranstaltung wie das Fest „Tag und Nacht für Toleranz“ durchzuführen. Damit fehlt aber die konkrete Möglichkeit, dass sich die vom Kläger beklagte Situation in K_____ in naher Zeit und in ähnlicher Weise wiederholen könnte. Allerdings besteht unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers. Insoweit ist zwar zu bedenken, dass nicht bei jedem Eingriff in die durch Artikel 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein besonderes Feststellungsinteresse für eine Klage gegen erledigtes Verwaltungshandeln gegeben ist, weil sonst der Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitert würde (vgl. VG München, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - M 7 K 02.6104 - zitiert nach Juris). Beinahe jedem staatlichen Handeln wohnt eine grundrechtsrelevante Problematik inne. Es ist allerdings anerkannt, dass sich ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigten Verwaltungshandelns unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes ergeben kann. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) gebietet, dass der Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe die Gelegenheit erhält, die Rechtmäßigkeit des erledigten Eingriffes auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - NJW 1997, 2163, [2164] vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 - NVwZ 1999, 290, [292] und vom 3. Dezember 1999 - 2 BvR 804/07 - NJW 1999, 3773). Zu den tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die bereits wegen ihrer Eingriffsintensität die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle erfordern, gehören diejenigen behördlichen Anordnungen und Maßnahmen, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Artikels 13 Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und des Artikels 104 Abs. 2 und 3 GG (Freiheitsentziehung) – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat oder die in sensible Bereiche wie die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 GG) oder Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 und 3. Februar 1999, a. a. O.). Soweit es um erledigte Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts aus Artikel 8 GG geht, sind daher mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an das Feststellungsinteresse nicht zu hoch anzusetzen, weil ansonsten regelmäßig Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung ausschiede, weil sich solche Maßnahmen in der Regel spätestens mit dem Ende der Veranstaltung erledigen. Nicht als tiefgreifender Grundrechtseingriff ist hingegen ein auf der Grundlage des Polizeigesetzes erteilter Platzverweis anzusehen, weil es sich bei der vorübergehenden Einschränkung, sich von einem Ort zu entfernen oder diesen Ort nicht zu betreten, lediglich um einen geringfügigen Eingriff in das sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Bewegungsfreiheit handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 24 C 02.2795 - zitiert nach Juris; VG Frankfurt, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 6 K 1433/08 - zitiert nach Juris). Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, dass er sich am 16. April 2013 gegen 17:45 Uhr auf dem _____ von K_____ aufgehalten habe, um aus Interesse und aus Neugierde an einer Veranstaltung der Beklagten teilzunehmen, die dem Schutz des Artikels 8 GG unterfällt. Der Kläger betont in diesem Zusammenhang, er habe an der Veranstaltung der Beklagten teilnehmen wollen, weil nach seinem Dafürhalten zur Toleranz, die die Beklagte habe feiern wollen, auch gehöre, die Meinungen Anderer zu ertragen. Insoweit beruft sich der Kläger selbst auf das Grundrecht aus Artikel 8 GG, wenn es sich bei der Veranstaltung der Beklagten am 16. April 2013, der der Kläger beiwohnen wollte, um eine durch Artikel 8 GG geschützte Veranstaltung handelte. Artikel 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399 ). Artikel 8 GG schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Der Schutz reicht daher über den der allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 GG hinaus. Die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur den in Artikel 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken. Dieses auf kollektive Meinungsäußerung gerichtete Grundrecht kommt Mehrheiten wie Minderheiten zugute und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - zitiert nach Juris). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - zitiert nach Juris). Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Auch kulturelle Veranstaltungen wie Musikveranstaltungen, Theaterstücke oder Dichterlesungen können unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen, wenn die Teilnehmer derartiger Veranstaltungen durch ihre Anwesenheit Anteilnahme ausdrücken wollen, etwa für die Menschenrechte oder wie bei „Rock gegen rechts“, um gegen Rechtsextremismus anzutreten. Bei solchen Veranstaltungen handelt es sich um eine Meinungskundgabe zwecks Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, Kommentar, 15. Aufl., § 1 Rn. 13). Diese Voraussetzungen erfüllt die Veranstaltung der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag ohne weiteres. Sie kleidete die Meinungskundgabe in die Form eines fröhlichen Festes, um sich gegenüber „dumpfen Parolen“ „rechter Gruppen“ abzugrenzen, die in K_____ für den 8. und 15. Juni 2013 eine Versammlung angemeldet hatten. Die Veranstaltung der Beklagten diente der Meinungskundgabe, weil sie eine Art Gegenveranstaltung zum „12. Tag der nationalen Jugend“ in K_____ sein sollte. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die von der Beklagten gefertigten Informationsblätter und den Akteninhalt, insbesondere die dort abgedruckten „Flyer“. Bereits die veröffentlichte Einladung zur Veranstaltung „Tag und Nacht der Toleranz“ weist darauf hin, dass es der Beklagten darauf ankam, mit dem Fest zu verdeutlichen, dass es in K_____ nicht nur „rechte Gruppierungen“ gibt. Es sollte durch das Fest vielmehr kommuniziert werden, dass die Bürgerinnen und Bürger von K_____ für Demokratie und Toleranz stehen. Da dem Kläger nicht abgesprochen werden kann, dass er selbst an der Veranstaltung der Beklagten im Sinne des Artikels 8 GG teilnehmen wollte, wozu auch gehören kann, sich kritisch oder gar nicht zu äußern, ohne die Absicht zu haben, die Veranstaltung zu stören oder gar zu verhindern, steht ihm auch das besondere Feststellungsinteresse zur Seite. Das Feststellungsinteresse des Klägers entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Es mag dahinstehen, ob das Feststellungsinteresse dann entfällt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger nichts anderes beabsichtigte, als seinen Ausschluss aus der Versammlung der Beklagten zu provozieren. In diesem Falle könnte man argumentieren, dass der Kläger das Gericht dazu nutzen möchte, für unnütze oder unlautere Zwecke tätig zu werden (vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. April 2005 - 10 E 3616/04 - zitiert nach Juris). Vorliegend kann man über eine solche Absicht des Klägers bestenfalls spekulieren, jedoch gibt der Akteninhalt für diese Spekulation nichts her. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten trug der Kläger weder szenetypische Kleidung oder Symbole, noch äußerte er sich provozierend. Er beklagt vielmehr, dass er nicht einmal dazu gekommen sei, ein Bier zu trinken, weil er unmittelbar nach seinem Erscheinen auf dem _____ von einem Ordnungsbeamten der Beklagten angesprochen wurde. Der Kläger hat ferner in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er lediglich aus Neugierde und Interesse an der Veranstaltung der Beklagten teilnehmen wollte. Er betonte, dass er seine Meinung kundtun wollte, dass zur Toleranz auch gehöre, abweichende Meinungen Anderer zu ertragen. Allein der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben damit rechnete, dass er des Platzes verwiesen werden wird, genügt nicht, um ihm eine ausschließlich provokative Absicht zu unterstellen. Die zulässige Klage ist auch begründet. Es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, auf die die Beklagte den Platzverweis gegen den Kläger stützten konnte. Die Beklagte kann sich zunächst nicht auf das allgemeine Hausrecht berufen. Zwar ist anerkannt, dass ein Hausrechtsinhaber Teilnahmewillige von der Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließen kann, wenn die Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne des Artikels 8 GG einzuordnen ist. Ist Letzteres der Fall, ist die Ausschließung unerwünschter Teilnehmer mit Rücksicht auf das aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit fließenden Rechts prinzipiell freier Teilnahme an öffentlichen Versammlungen unvereinbar. Der Veranstalter ist insoweit in seiner aus dem Hausrecht resultierenden Verfügungsmacht eingeschränkt. Da es sich vorliegend, wie bereits dargelegt, um eine Versammlung i. S. des Artikels 8 GG handelte, war das Hausrecht der Beklagten entsprechend eingeschränkt. Aus dem gleichen Grunde kann sich die Beklagte auch nicht auf die Vorschriften des OBG berufen. Da es sich bei der Veranstaltung der Beklagten vom 16. April 2013 um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel handelte, konnte die Beklagte zur Bekämpfung versammlungsspezifischer Gefahren nur auf das Instrumentarium des Versammlungsgesetzes zurückgreifen, das mit seinen spezialgesetzlichen Ermächtigungen Vorrang vor dem Ordnungsrecht beansprucht. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte ferner auf § 11 VersammlG. Nach § 11 Abs. 1 VersammlG kann bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen der Leiter bzw. ein Beauftragter Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat diese nach § 11 Abs. 2 VersammlG sofort zu verlassen. Vorliegend ist diese Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil die Veranstaltung der Beklagten auf dem _____ in K_____, also unter freiem Himmel, stattfand. Die Vorschrift setzt ferner voraus, dass ein Teilnehmer die Ordnung gröblich stört. Diese Voraussetzung ist ersichtlich nicht gegeben. Bereits aus dem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beklagten folgt, dass er die Störung der Veranstaltung durch den Kläger lediglich befürchtete, weil er den Kläger persönlich kennt. Tatsachen, die eine Störung der Veranstaltung durch den Kläger besorgen ließen, sind nicht ersichtlich. Es führt auch nicht weiter, wenn sich die Beklagte auf die Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen vom 22. März 2013 beruft. Zwar enthält diese Veröffentlichung ausweislich Blatt 13 f. der Verwaltungsakte den Hinweis, dass entsprechend § 6 Satz 1 VersammlG Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitistische oder sonstige menschenverachtenden Äußerungen in Erscheinung getreten sind, von der Veranstaltung der Beklagten ausgeschlossen sind. Allerdings gilt § 6 Abs. 1 VersammlG ausschließlich für Versammlungen in geschlossenen Räumen, während die Veranstaltung „Tag und Nacht der Toleranz“ unter freien Himmel stattfand. Die Beklagte kann sich ferner nicht auf § 18 VersammlG stützen. Nach § 18 Abs. 3 VersammlG kann die Polizei Teilnehmer, welche die Versammlung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Diese Voraussetzung ist schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits aus dem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beklagten folgt, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Kläger die Ordnung der Veranstaltung gröblich störte. Vielmehr ging der Mitarbeiter davon aus, dass der Kläger durch seine bloße Anwesenheit und seinen Bekanntheitsgrad in K_____ Andere provozieren könnte. Quasi „vorsorglich“ schloss der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger daher von der Veranstaltung aus. Für diese Verfahrensweise ist jedoch keine Rechtsgrundlage erkennbar. Auch für die Besorgnis der Beklagten, allein das Erscheinen des Klägers könne von anderen Teilnehmern als Provokation aufgefasst werden, fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Der Kläger kann ferner nicht mit Vorkommnissen in K____ im Vorfeld der Veranstaltung vom 16. April 2013 der Beklagten in Verbindung gebracht werden. Auch dafür fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises durch einen Bediensteten der Beklagten. Am 16. April 2013 veranstaltete die Beklagte zusammen mit ortsansässigen Vereinen auf dem _____ in K_____ unter freiem Himmel unter dem Motto „Wir für Demokratie - Tag und Nacht der Toleranz“ ein Fest. Hintergrund der Veranstaltung war der für den 8. und 15. Juni 2013 in K_____ angemeldete „12. Thüringentag der nationalen Jugend“. Im Amtsblatt der Beklagten, den „K_____ Nachrichten“, vom 11. April 2013 war in diesem Zusammenhang ein Text abgedruckt, der nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird: „Bunt, fröhlich und vielfältig: Ein Fest für Jung und Alt auf dem _____.“ Am Dienstag, den 16. April wird der Marktplatz in einen Festplatz für Demokratie und des gemeinschaftlichen Engagements für unsere Stadt, anlässlich des Bundesweiten Aktionstages „Wir für Demokratie - Tag und Nacht der Toleranz“ verwandelt. Hier werden verschiedene Vereine, Gewerbetreibende, Bildungseinrichtungen und Verbände auf dem _____ unter dem Motto: „Am 16. April treffen wir uns auf dem ______!“ ein buntes Programm für alle Bürgerinnen und Bürger anbieten. Ab 10 Uhr wird ein öffentliches Bürgerfrühstück bereitet, wozu alle Bürgerinnen und Bürger, besonders auch die Senioren, herzlich eingeladen sind. Gleichzeitig beginnt das ganztägige Angebot für alle, sich kreativ in der Malstraße zu betätigen - z.B. um Banner für Demokratie und Toleranz zu malen. … Alle teilnehmenden Vereine, Gewerbetreibende, Bildungseinrichtungen und Verbände freuen sich auf Ihr Kommen. Zeigen Sie gemeinsam mit den teilnehmenden Organisationen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt K_____ für Demokratie und Toleranz stehen und tragen Sie dazu bei, dass dieses Fest ein großartiges Ereignis für Alle wird. Ich freue mich auf Ihr Kommen. N______ Bürgermeisterin Ausweislich eines Aktenvermerks eines Mitarbeiters der Beklagten erschien der Kläger, der in K_____ als Vertreter der „rechten Szene“ bekannt ist, auf dem _____. Ein Mitarbeiter der Beklagten begab sich zu dem Kläger und erklärte ihm, dass er auf dem _____ derzeit nicht willkommen sei und forderte ihn auf, den _____ zu verlassen. Nach dem Inhalt des Aktenvermerks habe der Kläger widersprochen und ausgeführt, dass er der Aufforderung nicht nachkommen werde. Er sei sodann darüber belehrt worden, dass es sich um eine Veranstaltung des öffentlichen Vergnügens nach § 42 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - handele und dass die Beklagte das Hausrecht ausübe. Der Kläger sei weiterhin auf dem _____ verblieben und habe signalisiert, dass er dort verbleiben wolle. Ihm sei sodann von dem Mitarbeiter der Beklagten ein Platzverweis nach § 17 Abs. 1 OBG erteilt worden. Der Kläger sei dem Platzverweis auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe daher den Eindruck gewonnen, dass der Kläger habe provozieren wollen. Er habe den Platzverweis sodann durch die Polizei durchsetzen zu lassen. Am 28. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erteilten Platzverweises. Das besondere Feststellungsinteresse folge daraus, dass das Versammlungsgrundrecht ein hohes und sensibles Schutzgut sei. Der Kläger müsse damit rechnen, dass er in K____ auch in Zukunft von jeglichen Veranstaltungen ähnlicher Art fern gehalten werde. Damit könne er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme der Beklagten verlangen, obwohl die Sache erledigt sei. Die Klage sei auch begründet, weil die Maßnahme der Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe an der Veranstaltung der Beklagten „Tag und Nacht der Toleranz“ teilnehmen wollen. Er habe sich in einer Bierbank mit einem Bekannten unterhalten. Sodann sei ein Ordnungsbeamter der Beklagten erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass er auf dem _____ nicht erwünscht sei. Man habe ihm einen Platzverweis angedroht, wenn er nicht freiwillig gehe. Sodann sei dem Kläger von dem Mitarbeiter der Beklagten ein Platzverweis erteilt worden, dem Polizeibeamte Nachdruck verliehen hätten. Nach seiner Auffassung sei die Ausübung des Hausrechts mit Platzverweis rechtswidrig gewesen. Der „Toleranztag“ in K_____ sei eine politisch motivierte Veranstaltung gewesen, zu der die Beklagte alle interessierten Bürger eingeladen habe. Es habe sich um eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel gehandelt, zu der auch der Kläger eingeladen gewesen sei, auch wenn er die Ansichten, die die Beklagte auf der Veranstaltung habe propagieren wollen, nicht unbedingt teile. Er habe keine Störung verursacht, so dass ein Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes -VersammlG - nicht vorgelegen habe. Vom Kläger sei auch keine Gefahr ausgegangen, er habe nicht provoziert. Die Auffassung von Mitarbeitern der Beklagten, dass der Kläger „rechts“ sei, begründe kein Recht der Beklagten, den Kläger mit einer Hausrechtsmaßnahme zu überziehen. Auf § 11 VersammlG könne die Beklagte sich ohnehin nicht stützen. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass die gegenüber dem Kläger am 16. April 2013 gegen 17:45 Uhr auf dem _____ in K_____ ausgesprochene Zutrittsverweigerung und anschließendem Platzverweis rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger in Zukunft an ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen wolle, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Die Klage sei auch unbegründet. Durch die Veranstaltung „Tag und Nacht für Toleranz“ im Rahmen des bundesweiten Aktionstages „Tag für Demokratie und Toleranz“ habe die Beklagte für demokratische Grundwerte, kulturelle Vielfalt sowie Courage ein Zeichen setzen wollen. Insbesondere habe bei der Veranstaltung ein gemeinschaftliches Engagement präsentiert werden sollen. Dazu habe es eine Entschließung aller Stadtratsfraktionen gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Ausgrenzung, Intoleranz und Gewalt gegeben. Es sei darauf hingewiesen worden, dass auf dem gesamten _____ und in allen Veranstaltungsbereichen die humanistischen und demokratischen Werte von gegenseitigem Respekt, gelebter Toleranz und Gewaltfreiheit gelten würden. Es sei ferner kommuniziert worden, dass menschenverachtende, rassistische, antisemitische, militaristische, sexistische, homophobe und gewaltverherrlichende verbale Äußerungen sowie Zeichen, Symbole, Kleidung und Medien, die derartiges transportierten, nicht geduldet würden. Vor der Veranstaltung sei auch entsprechendes Informationsmaterial verteilt worden. Zudem seien am 16. April 2013 auf dem ____ immer wieder Durchsagen erfolgt, die auf die Ausschlussklausel hingewiesen hätten. Durch Ansagen und Verlesen des Informationsmaterials von der Bühne sei klargestellt worden, dass rechtsextreme, neonazistische oder menschenfeindliche bzw. diskriminierende Symbole, Äußerungen und Handlungen nicht geduldet würden. Ferner sei zu bedenken, dass im Vorfeld der Veranstaltung der Beklagten für den 15. Juni 2013 der „12. Thüringentag der nationalen Jugend“ in K_____ als Veranstaltung angemeldet gewesen sei. Gegenstand dieser Veranstaltung sei die Verbreitung rechtsextremer Propaganda gewesen, die mit NPD-Parteiarbeit verbunden sei. Die Veranstaltung „Tag und Nacht für Toleranz“ habe dokumentieren sollen, dass die Versammlung der Neonaziszene in K_____ nicht unwidersprochen hingenommen werde. Diese Abgrenzung sei insbesondere vor dem Hintergrund der „Solidaritätserklärungen“ aus der „rechten Szene“ für mutmaßliche Unterstützer der mutmaßlichen „NSU-Mörder“ erfolgt. Der Kläger sei in K_____ als der „FN-K_____“ zugehörig bekannt. Für den „12. Thüringentag der nationalen Jugend“ sei er als stellvertretender Versammlungsleiter gemeldet gewesen. Ferner habe er für den 15. Juni 2013 zusammen mit anderen Personen aus der „FN-K_____“ Kundgebungen an der S_____brücke angemeldet. Das Spannungsverhältnis zwischen der Veranstaltung der Beklagten „Tag und Nacht der Toleranz“ und der Veranstaltung „12. Thüringentag der nationalen Jugend“ sei Hintergrund des erteilten Platzverweises gewesen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, das er auf der Veranstaltung der Beklagten nicht erwünscht gewesen sei. Auch sei es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Toleranztag in K_____ zu Übergriffen „rechter“ Gruppen gekommen. Am Morgen des 16. April 2013 seien auf dem Pflaster vor dem Rathaus Schmierereien im Zusammenhang mit dem „NSU-Prozess“ in München aufgetaucht. Während der Veranstaltung am 16. April 2013 seien immer wieder ortsansässige „rechte“ Gruppen aufgetaucht, die fotografiert hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte das Erscheinen des Klägers als Provokation und Teil eines Bedrohungsszenarios aufgefasst. Bei der Frage, ob allein das Erscheinen eines bekannten Vertreters der „rechten Szene“ als Provokation gewertet werden könne, müsse den besonderen Verhältnissen der Kleinstadt K_____ Rechnung getragen werden. Vor dem Hintergrund der aufgeladenen Atmosphäre im Zusammenhang mit der Veranstaltung der „rechten Jugend“ sei es nach § 11 VersammlG zulässig gewesen, den Kläger von der Veranstaltung auszuschließen. Die konkrete Gefahrenlage habe sich für die Beklagte daraus ergeben, dass es durch die bloße Anwesenheit des Klägers und anderer Personen, die der „rechten Szene“ zuzuordnen seien, zu einer Provokation gegenüber Personen, die an der Veranstaltung der Beklagten teilnahmen, hätte kommen können. Diese Gefahr sei konkret gewesen, da der Kläger in K_____ als Mitglied der „rechten Szene“ bekannt sei und zu erwarten gewesen sei, dass er durch sein bloßes Erscheinen die fröhliche Veranstaltung habe stören können. Zudem habe die Beklagte befürchten müssen, dass es auf ihrer Veranstaltung zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen „rechten Gruppen“ und anderen Gruppen komme. Es sei Ziel des Platzverweises gewesen, solche Auseinandersetzungen zu verhindern. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 2 K 514/13.Ge sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.