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Urteil

2 K 441/12 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2013:0409.2K441.12GE.0A
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Leitsätze
1. Setzt eine Hochschule eine Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit (Langzeitstudiengebühr) gemäß § 4 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) per Dauerverwaltungsakt fest, ist dieser Dauerverwaltungsakt für Zeiträume, in denen die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) nachträglich entfällt, nach § 48 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zurückzunehmen.(Rn.41) 2. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürHGEG  (juris: HSchulGebEG TH) über die Dauer des gebührenfreien Studiums wird durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 ThürHGEG  (juris: HSchulGebEG TH) über das Hinausschieben der Gebührenpflicht, in § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) über die Möglichkeit des einmaligen Wechsels des Studienganges und in § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG über die nur teilweise Anrechnung eines Teilzeitstudiums auf Studienzeiten ergänzt.(Rn.37) 3. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, darüber hinaus zugunsten von Studierenden mit familiären Verpflichtungen diesen Umstand zusätzlich bei der Gebührenhöhe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) zu berücksichtigen.(Rn.37)
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. September 2011 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebührenpflicht für das WS 2011/2012, das WS 2012/2013 und das Sommersemester 2013 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt eine Hochschule eine Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit (Langzeitstudiengebühr) gemäß § 4 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) per Dauerverwaltungsakt fest, ist dieser Dauerverwaltungsakt für Zeiträume, in denen die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) nachträglich entfällt, nach § 48 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zurückzunehmen.(Rn.41) 2. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) über die Dauer des gebührenfreien Studiums wird durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) über das Hinausschieben der Gebührenpflicht, in § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) über die Möglichkeit des einmaligen Wechsels des Studienganges und in § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG über die nur teilweise Anrechnung eines Teilzeitstudiums auf Studienzeiten ergänzt.(Rn.37) 3. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, darüber hinaus zugunsten von Studierenden mit familiären Verpflichtungen diesen Umstand zusätzlich bei der Gebührenhöhe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürHGEG (juris: HSchulGebEG TH) zu berücksichtigen.(Rn.37) Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. September 2011 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebührenpflicht für das WS 2011/2012, das WS 2012/2013 und das Sommersemester 2013 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Festsetzung der Studiengebühr durch den angefochtenen Dauerbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 4 ThürHGEG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Februar 2010 (GVBl. S. 26) i.V.m. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung der Friedrich-Schiller Universität Jena vom 25. Juni 2007 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Jena 5/2007) in der Fassung vom 28. Mai 2009. Gemäß § 4 Abs. 1 ThürHGEG erheben die Hochschulen von Studierenden Gebühren in Höhe von 500,00 € für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studiengangs um mehr als vier Semester überschritten haben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürHGEG bestimmt sich die Regelstudienzeit nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürHGEG bestimmt, dass ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bei der Erhebung von Gebühren nach Abs. 1 unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet (Satz 2). Studienzeiten im Teilzeitstudium werden nach § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet. Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird nach § 4 Abs. 4 ThürHGEG auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten 1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I, S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und 2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester. Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nach § 4 Abs. 5 ThürHGEG nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit. Nach § 4 Abs. 6 ThürHGEG kann die Gebühr auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Die genannten Vorschriften sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – nichtig. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung, wozu auch die Ausbildungsausübung gehört, kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, wobei sich diese Regelungsbefugnis auch auf die Berufs- bzw. Ausbildungswahl erstreckt (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 ff.). Die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelung des § 4 ThürHGEG etwa verkürzt sein könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgeber die zunächst herkömmliche und erst im Jahre 1970 abgeschaffte Erhebung von Studiengebühren dauerhaft unterbinden und Studierenden einen entsprechenden Leistungsanspruch einräumen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 –, zitiert nach juris). Die in § 4 ThürHGEG normierte Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester die Studiengebühr zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinne, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2004 – 2 E 1089/04.Ge - n. v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 -, a.a.O., m.w.N.). Durch § 4 ThürHGEG wird auch nicht das in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verankerte Recht verletzt, ein tragbares bzw. ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot in Anspruch nehmen zu können, das eine Sondierung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Vielmehr ermöglicht der Gesetzgeber jedem Studierenden ein Studium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich 4 weiterer Semester ohne Studiengebühren. Ferner besteht nach § 4 ThürHGEG bestimmten Voraussetzungen keine Gebührenpflicht. Eine darüber hinausgehende Kostenfreiheit des Studiums ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2004 – 2 E 1089/04.Ge n.v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 –, a.a.O.). § 4 ThürHGEG greift zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 4 ThürHGEG ist nach Maßgabe der so genannten Dreistufentheorie vorzunehmen. Die Langzeitstudiengebühr in § 4 ThürHGEG ist als bloße Berufsausübungsregelung zu sehen, weil dadurch die Studienbedingungen gestaltet werden (1. Stufe, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 –, a.a.O.). Deshalb müssen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Regelung als zweckmäßig erscheinen lassen. Dies ist hier der Fall. Die Studiengebühr für Langzeitstudierende soll die Studierenden zu einem zügigen Abschluss ihres Studiums anhalten und damit zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Hochschulen beitragen. Diese Absicht des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 3/2847, Seite 2) verfolgt somit ein legitimes Gemeinwohlanliegen. Die Studiengebühr ist in diesem Rahmen auch verhältnismäßig. Die Einführung einer Studiengebühr für Studierende, die die Regelstudienzeit um mehr als 4 Semester überschritten haben, ist ein geeignetes Mittel, um für die Studierenden einen Anreiz zu bilden, das Studium zielstrebig und zügig abzuschließen. Weniger einschneidende, aber gleich wirksame Regelungen sind nicht ersichtlich. Insoweit beeinträchtigen etwa Immatrikulationsverbote als verhaltenslenkende Maßnahmen die Ausbildungsfreiheit stärker. Auch taugen andere Mittel nicht zu dem weiter mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Ziel, zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung Hochschule beizutragen (vgl. § 3 ThürHGEG). Die gesetzliche Regelung setzt die Studierenden keinen unzumutbaren Belastungen aus. Die gebührenfreien Semester lassen ausreichend Zeit für ein Erststudium. Darüber hat der Gesetzgeber Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne Anrechnung auf die gebührenpflichtige Studienzeit, einmalig den Studiengang bis zum Abschluss des 2. Semesters zu wechseln (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürHGEG). Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die grundsätzliche Zumutbarkeit der umstrittenen Langzeitstudiengebühr dadurch in Frage gestellt wird, dass eine große Anzahl von Studierenden neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Insoweit durfte der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgehen, dass das Unterhaltsrecht und das Recht der Ausbildungsförderung den Studierenden im Regelfall eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage dafür verschaffen, das Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens, für den eine Gebührenfreiheit gilt, abzuschließen. Die insoweit vorgesehene gebührenfreie Studienzeit (Regelstudienzeit plus 4 Semester) bietet zudem einen Zeitpuffer für etwaige Verzögerungen des Studiums. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die gebührenfreie Zeit großzügiger zu bemessen. Es hätte der Zielsetzung des Gesetzes widersprochen, in weitergehendem Umfang ein Verhalten zu privilegieren, das mit einem ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist und dem die Einführung der Studiengebühr entgegensteuern soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 -, a.a.O.). Soweit die Klägerin bei der Gebührenhöhe eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der Voll- und Teilzeitstudierenden rügt, ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 VerfThür festzustellen. Artikel 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 VerfThür gebieten es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 VerfThür verbieten ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG, BVerfG, Besch. v. 9. April 2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 -, zitiert nach juris). Durch § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG werden Voll- und Teilzeitstudierende im Rahmen des Gebührentatbestandes bei Regelstudienzeitüberschreitung nicht gleich behandelt, weil ein Teilzeitstudium nur gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG auf die gebührenfreie Studienzeit angerechnet wird. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Problematik der Teilzeitstudierenden erkannt und sich entschieden hat, sie im Rahmen des Gebührentatbestandes zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass jedenfalls bei einer Studienfortsetzung nach dem Aufbrauchen der gebührenfreien Semester die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG weitgehend leer laufe, führt dies nicht weiter, denn dies entspricht gerade dem Ziel des Gesetzes, das darin besteht, der Tendenz zur Verlängerung der Studienzeiten entgegenzutreten und die Studierenden zu einem stringenteren und ergebnisorientierteren Studium zu veranlassen (vgl. Landtagsdrucksache 3/2847, S. 2 zum früheren § 107a ThürHG). Ein vollständiges Zweitstudium soll nur in den Ausnahmefällen nach § 4 Abs. 5 ThürHGEG privilegiert werden. Im Übrigen sollen grundsätzlich nur Erststudierende und Zweitstudierende bis zum Erreichen einer bestimmten Semesteranzahl die angebotenen staatlichen Ressourcen kostenfrei in Anspruch nehmen dürfen. Soweit Voll- und Teilzeitstudierende bei der Höhe der Gebühr gleichbehandelt werden, besteht hierfür ein sachlicher Grund: Das bereits genannte Ziel der Einführung der Studiengebühr bei Regelstudienzeitüberschreitung ist nur dann erreichbar, wenn durch die erhobenen Gebühren ein gewisser Druck auf die Studierenden erzeugt wird. Das Gericht sieht eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro/Semester insoweit als angemessen an. Die Zielsetzung des Gesetzes liefe bei einer geringeren Gebühr leer, weil dann die Anreizwirkung auf die Studierenden nicht mehr gegeben wäre. Insoweit verstößt die Gebührenhöhe bei Teilzeitstudierenden auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip ist nach der ständigen Rechtsprechung erst verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und der Wert der Gegenleistung außer Verhältnis stehen, weil diese für den Begünstigten wertlos ist, die Gebühr so hoch festgesetzt ist, dass sie von der Inanspruchnahme der Gegenleistung abzuschrecken geeignet ist oder erdrosselnd wirkt. Keiner dieser Gesichtspunkte kommt bei der Regelung der Studiengebühr nach § 4 ThürHGEG zum Tragen. Das Studium ist für die Studierenden nicht wertlos und eine Studiengebühr, die erst nach der Regelstudienzeit zuzüglich 4 weiterer Semester erhoben wird, ist auch nicht geeignet, Studierende vom Studium abzuhalten. Insoweit dürfte außer Frage stehen, dass die Hochschulen den Studierenden eine besonders qualifizierte Ausbildung vermitteln, die sie in die Lage versetzt, zum eigenen Nutzen in führenden Positionen in Staat und Gesellschaft tätig zu werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. September 1998 – 7 K 1742/98 – zitiert nach juris). Außerdem dürfte die Gebühr tatsächlich weit unter den Kosten liegen, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule während eines Semesters verursacht. Der Gesetzgeber war gemessen daran auch nicht verpflichtet, die Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Voll- und Teilzeitstudierenden zu differenzieren. Aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 VerfThür ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsgerichtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern bewahrt bleibt. Mit dem Gleichheitsgrundsatz ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren. Auch gemessen daran ist die einheitliche Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro/Semester nicht zu beanstanden. Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang und auch in einem Teilstudiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegen dürfte, ähnelt sie einer Grundgebühr. Diese schöpft den Vorteil, den die Studierenden nach Verbrauch der studiengebührenfreien Zeit erhalten, in angemessenen Umfang ab. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, zwischen einem kostenintensiveren und einem weniger kostenintensiven Studium zu differenzieren. Die Festsetzung differenzierter Gebührensätze hätte einen erheblichen Ermittlungsaufwand in zeitlicher und administrativer Hinsicht erfordert, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen gestanden hätte. Außerdem entspricht – wie bereits ausgeführt - die einheitliche Höhe der Gebühr auch dem für eine Vielzahl von Studierenden gleichermaßen und unabhängig von der Art ihres Studiums zutreffenden verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 –, zitiert nach juris). Der von der Klägerin behauptete Verstoß des § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG gegen Art. 3, Art. 6 GG bzw. Art. 2, Art. 17 VerfThür ist nicht gegeben, als dort Zeiten der Pflege und Erziehung von Kindern nur bis zur doppelten Regelstudienzeit angerechnet werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 VerfThür stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG und Art. 17 Abs. 3 VerfThür hat jede Mutter den Anspruch auf Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Der Gesetzgeber hat die Situation von Studierenden mit Kindern ausreichend berücksichtigt. Neben der Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürHGEG können gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Immatrikulationsordnung der Beklagten Studierende auf Antrag im Falle der Betreuung eines Kindes beurlaubt werden. Im Falle der Beurlaubung entfällt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürHGEG der Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber war nicht zu einer zusätzlichen Berücksichtigung des Teilzeitstudiums im Rahmen der Gebührenhöhe verpflichtet, weil er sich entschiedene hat, diesen Lebenssachverhalt im Rahmen des Gebührentatbestandes Geltung zu verschaffen. Die Klägerin ist ferner von der behaupteten Benachteiligung der Studierenden mit Kindern nicht betroffen, weil sie bereits vor der Geburt ihrer Kinder die studiengebührenfreie Studienzeit von 10 Semestern aufgebraucht hat. Allerdings ist der Bescheid rechtswidrig, soweit er eine Gebührenpflicht für die im Tenor genannten Semester festsetzt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürHGEG besteht die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG nicht für Zeiten einer Beurlaubung. Damit entfällt für Zeiten der Beurlaubung der Gebührentatbestand. Da die Beklagte sich entschieden hat, die Gebührenfestsetzung als Dauerverwaltungsakt auszugestalten, hätte sie den Bescheid vom 15. September 2011 für die Zeiten der Beurlaubung der Klägerin nach § 48 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - zurücknehmen müssen. Der Hinweis auf den Wegfall der Leistungspflicht im Schreiben vom 7. Oktober 2011 genügt nicht, weil darin die Gebührenfestsetzung nicht aufgehoben wird. Für die übrigen Urlaubssemester der Klägerin hat die Beklagte es ebenfalls versäumt, die Gebührenfestsetzung durch den angefochtenen Bescheid insoweit zurückzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die Beantwortung der streitigen Rechtsfragen ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 – 6 C 8.00 –, a.a.O. vorgezeichnet. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten der Klägerin nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO war auszusprechen, weil sie die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich halten durfte. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Beistandes ist nur dann zu verneinen, wenn der durch die Entscheidung Beschwerte aufgrund seiner Vertrautheit mit den betreffenden Sach- und Rechtsgebieten in der Lage ist, die Gründe, auf die sich die ihn beschwerende Entscheidung stützt, in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen, und soweit er seinen ablehnenden Standpunkt ausreichend vorzutragen vermag. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist nur dann nicht geboten, wenn es ausschließlich um das Urteil eines so genannten Durchschnittsbetrachters geht. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Klägerin über eigene Rechtskenntnisse verfügt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500, 00 € festgesetzt. Gründe Die Zulassung der Klägerin zum Teilzeitstudium ist bis zum Ablauf des WS 2013/14 begrenzt, sodass der angefochtene Dauergebührenbescheid sich auf diesen Zeitraum, also auf fünf Semester, bezieht. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten. Die Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in ein Teilzeitstudium im Studiengang Biologie mit Abschluss Bachelor of Science zum WS - Wintersemester - 2011/2012 im 3. Fachsemester immatrikuliert. Das Teilzeitstudium ist danach bis zum Ablauf des WS 2013/2014 befristet. Mit Dauerbescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ab dem WS 2011/2012 eine Gebühr in Höhe von 500,00 € pro Semester auf der Grundlage des § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes - ThürHGEG - fest. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Regelstudienzeit im derzeit studierten Studiengang sechs Semester beträgt, sodass die Klägerin gebührenfrei 10 Semester habe studieren können. Da sie sich im WS 2011/2012 im 17. Semester befinde, sei nunmehr die (Langzeit-)Studiengebühr für die kommenden Semester ab dem WS 2011/2012 festzusetzen. Der Bescheid enthält ferner ein Leistungsgebot sowie ergänzende Hinweise zur Regelungswirkung eines Dauerverwaltungsakts. Für das WS 2011/2012, das WS 2012/2013 sowie das Sommersemester 2013 wurde die Klägerin mit Rücksicht auf die Geburt ihrer Kinder beurlaubt. Im Sommersemester 2012 erbrachte sie Studienleistungen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass die Gebührenpflicht für das WS 2011/12 entfällt. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat die Klägerin gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid fristgerecht Klage erhoben. Sie meint, dass in ihrem Falle die Festsetzung einer Langzeitstudiengebühr in voller Höhe nicht gerechtfertig sei. Sie könne als Teilzeitstudierende die Leistungen der Beklagten nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen, daher müsse die dem Grunde nach bestehende Gebührenpflicht in der Höhe entsprechend ermäßigt werden. Es sei unzulässig Voll- und Teilzeitstudenten gebührenrechtlich gleich zu behandeln. Ohne sachlichen Grund würden ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Es könne ferner nicht darauf ankommen, dass die festgesetzte Gebühr nicht kostendeckend sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011, Az. 112-25118 -799/LZ, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012, Az. 11124 aufzuheben und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die allgemeine Gebührenordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 26. Juni 2007, geändert durch die 1. Änderungsordnung vom 28. Mai 2009 - GebO - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ThürHGEG vom 21. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2010. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 KO 27/06 und des Verwaltungsgericht Gera im Urteil vom 29. September 2010 - 2 K 775/10 Ge - dürfe im vorliegenden Fall die Gebühr in voller Höhe festgesetzt werden. Es komme nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht darauf an, dass die Klägerin lediglich ein Teilzeitstudium absolviere (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 21. Mai 2005 - 1 EO 1306/04 -; Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 27. August 2004 - 2 E 1066/04 Ge -). Die Beurlaubung der Klägerin für einige Semester führe nicht dazu, dass der Dauerverwaltungsakt vom 15. Dezember 2011 für die Urlaubssemester teilweise aufgehoben werden müsse. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass die Klägerin für Urlaussemester keine Gebühr zahlen müsse. Auf Nachfrage könne sie jederzeit entsprechende Mitteilungen erhalten. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie des Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.