Urteil
2 K 2361/09 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2012:0229.2K2361.09GE.0A
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Leitsätze
1. Sofern Grundstücke nicht in der Vermögensübersicht zur Umwandlungserklärung nach §§ 58 Abs 2, 52 Abs. 4 Ziffer 1 UmwG 1969 aufgeführt worden sind, gehen sie nicht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf das neu gegründete Unternehmen über. Eine spätere Änderung der Umwandlungserklärung und der Vermögensübersicht führt nicht zu einem rückwirkenden Eigentumsübergang. Die Vermögensübersicht hat enumerative Bedeutung.(Rn.34)
2. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach dem ThürKAG (juris: KAG TH) auch dann, wenn das bevorteilte Grundstück im Eigentum einer Gemeinde als Einrichtungsträger steht. Lediglich die persönliche Beitragspflicht erlischt durch Konfusion im Zeitpunkt der Entstehung.(Rn.46)
3. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO kann keine Stundung gewährt werden.(Rn.52)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 1997 ((Bescheid-Nr. 106-2989-A-01) verpflichtet, an die Klägerin den gezahlten Beitrag in Höhe von 1.058,37 € sowie die geltend gemachten Stundungszinsen in Höhe von 454,73 €, insgesamt 1.513,10 €, nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. November 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern Grundstücke nicht in der Vermögensübersicht zur Umwandlungserklärung nach §§ 58 Abs 2, 52 Abs. 4 Ziffer 1 UmwG 1969 aufgeführt worden sind, gehen sie nicht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf das neu gegründete Unternehmen über. Eine spätere Änderung der Umwandlungserklärung und der Vermögensübersicht führt nicht zu einem rückwirkenden Eigentumsübergang. Die Vermögensübersicht hat enumerative Bedeutung.(Rn.34) 2. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach dem ThürKAG (juris: KAG TH) auch dann, wenn das bevorteilte Grundstück im Eigentum einer Gemeinde als Einrichtungsträger steht. Lediglich die persönliche Beitragspflicht erlischt durch Konfusion im Zeitpunkt der Entstehung.(Rn.46) 3. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO kann keine Stundung gewährt werden.(Rn.52) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 1997 ((Bescheid-Nr. 106-2989-A-01) verpflichtet, an die Klägerin den gezahlten Beitrag in Höhe von 1.058,37 € sowie die geltend gemachten Stundungszinsen in Höhe von 454,73 €, insgesamt 1.513,10 €, nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. November 2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat gegenüber der Beklagten eine Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.513,10 € (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS 2002) der Stadt Altenburg vom 30. Juli 1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24. Oktober 2002, bekannt gemacht am 13. November 2002. Diese Satzung wurde im Jahr 2001 beschlossen und ist rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten (§ 2 Ziff. 1 der Änderungssatzung). Die Vorläufersatzung, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzungsatzung der Stadt Altenburg vom 30. Juli 1996 hat sich als nichtig erwiesen (VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2003, - 5 E 414/03 GE -), da sie eine unzulässige Tiefenbegrenzungsregelung enthielt (vgl. zur Tiefenbegrenzungsregelung ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, ThürVBl. 2001, 131). Die BGS-EWS 2002 enthält u. a. folgende Regelung: „ § 1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ... wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: ... 4. § 4 wird wie folgt neu gefasst: § 4 Beitragsschuldner (1) ... (2) ... (3) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. … ... § 2 Inkrafttreten 1. § 1 Ziffern 1 bis 10, 13 treten rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft. 2. § 1 Ziffern 11, 12, 14 bis 21 treten ab dem 1. Januar 2002 in Kraft.“ Danach ist die Klägerin nicht beitragspflichtig. Nach § 4 Abs. 3 BGS-EWS 2002 i.V.m. § 2 Abs. 3 ThürKAG ist im Falle einer ungeklärten Eigentums- oder Berechtigungslage im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Besitzer des Grundstücks beitragspflichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der persönlichen Beitragsschuld ist somit der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann und die geplanten Maßnahmen (Ausbauprogramm), die in der Globalkalkulation Berücksichtigung gefunden haben, abgeschlossen worden sind. Weiterhin muss eine gültige Beitragssatzung vorliegen. Es bestehen keine Bedenken, dass das veranlagte Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen und die beitragsbegründende Vorteilslage entstanden ist. Auch eine gültige Satzung liegt vor. Die BGS-EWS 2002 ist rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten (§ 2 Ziff. 1 der 4. Änderungssatzung zur BGS-EWS). Damit ist die sachliche Beitragspflicht unstreitig zum 1. Januar 1995 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war ein Rückübertragungsverfahren bezüglich des veranlagten Grundstücks anhängig und damit die Eigentumslage ungeklärt, so dass nach § 4 Abs. 3 BGS-EWS 2002 die Beklagte Verfügungsberechtigte und folglich Besitzerin des Grundstücks war. Das Grundstück war im Grundbuch von Altenburg, Blatt 8352, unter der laufenden Nummer 48 eingetragen. Als Eigentümer war eingetragen " Eigentum des Volkes, RT: VEB G..., A...". Nach § 8 Abs. 1 Buchst. a) Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) i. d. f. d. Bek. vom 29. März 1994 waren die Städte und Gemeinden verfügungsbefugt über solche Grundstücke und Gebäude, die der Wohnungsversorgung dienten und sich in Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befanden (Art. 22 Abs. 4 EVertr). Diese Rechtsposition hatten die Gemeinden auch ohne einen entsprechenden Vermögenszuordnungsbescheid inne (BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 -, zitiert nach juris; BezG Dresden, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 2 T 717/92 -, VIZ 1993, 160; Schmidt, Rechtsnachfolge bei Kommunalvermögen, LKV 1992, 154, 157). Somit waren sie auch Besitzer der jeweiligen Grundstücke, selbst wenn diese vermietet oder verpachtet waren (BGH a.a.O. Rz. 43 ff.). Die Beklagte war aufgrund ihrer bestehenden Verfügungsbefugnis mittelbare Besitzerin des veranlagten Grundstückes, auch wenn dieses durch die Klägerin verwaltet und vermietet wurde. Sie ist somit Beitragsschuldnerin. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte für die Dauer der Verwaltung die Mieteinnahmen aus dem Grundstück beansprucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das kommunale Wohnungseigentum im Wege der Umwandlung auf die Klägerin übertragen hat. Die übertragende Umwandlung nach § 58 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.d.F. vom 6. November 1969 hat eine Ausgliederung von Vermögen der Gebietskörperschaft auf ein neugegründetes Unternehmen mit partieller Gesamtrechtsnachfolge zur Folge. Die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt kraft Gesetzes (BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 -, zitiert nach juris). Mit der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister am 24. Mai 1993 (vgl. § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 UmwG a. F.) ging unstreitig das Eigentum an den Grundstücken, die in der Anlage 1 zur Umwandlungserklärung (§§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a. F.) enthalten waren, auf diese über (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 115/00 -, zitiert nach juris). Entsprechende Grundbuchberichtigungen erfolgten. Vom Eigentumsübergang im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ausgenommen waren aber die Grundstücke, die, wie das veranlagte Grundstück, in der Anlage 2 zur Umwandlungserklärung aufgeführt waren. Diese Grundstücke sind erst nach der Errichtung der "Änderungsurkunde" vom 3. Dezember 1997 auf die Klägerin übergegangen. Zunächst ist festzustellen, dass die Auflistung der Grundstücke, die im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 mit Restitutionsansprüchen belastet waren, zum Zeitpunkt der Umwandlungserklärung nach dem Willen der Beklagten noch nicht auf die Klägerin übergehen konnten und sollten. Unter Ziffer 3 der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 heißt es: "Zur Durchführung der Umwandlung wird unter Zugrundelegung der Bilanz mit Stichtag 30.06.1991 das Vermögen des vorbezeichneten Eigenbetriebs auf die "S... mit beschränkter Haftung" übertragen.". Im Anhang zur DM-Eröffnungsbilanz per 01.07.1990 heißt es weiter unter "C. Sonstige Angaben" zur Bilanz, dass in das bilanzierte Anlagevermögen alle in den Anlagen 2, 3 und 4 aufgeführten Grundstücke und Bauten nicht aufgenommen wurden. Die "Änderungsurkunde" vom 3. Dezember 1997 konnte somit kein Bestandteil der Vermögensübersicht i.S.v. §§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Ziffer 1 UmwG a. F. zur Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 sein. Hierfür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes, wonach der Umwandlungserklärung eine unterschriebene und öffentlich beglaubigte Übersicht über die Vermögensgegenstände beizufügen ist, die dem Übertragenden gehören und dem Betrieb des Unternehmens dienen, das umgewandelt werden soll. Denn die nachfolgend am 3. Dezember 1997 beurkundete "Änderung" war der eigentlichen Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 nicht beigefügt. Die der Umwandlungserklärung beigefügte Übersicht hat aber enumerative Bedeutung (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, § 12 III, S. 311). Alle Immobilien, die nicht in die Übersicht mit aufgenommen wurden, sind folglich von dem Umwandlungsvorgang nicht erfasst (so auch Messerschmidt, Umwandlung der kommunalen Wohnungswirtschaft, VIZ 1993, 373, 377). Sie verbleiben bei der jeweiligen Kommune. Selbst für den Fall, dass in der Vermögensübersicht Grundstücke versehentlich nicht erfasst worden sind, kann Abhilfe nicht durch eine Änderungsurkunde zur ursprünglichen Umwandlungserklärung geschaffen werden, sondern nur, indem die beteiligten Rechtsträger entsprechende Berichtigungsbewilligungen erklären (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 995 b). Eine Ergänzung dieser Vermögensübersicht hat somit auch keine rückwirkende Vermögensübertragung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister zur Folge, sondern wirkt nur für die Zukunft. Einer rückwirkenden Eigentumsübertragung widerspricht schon der sachenrechtliche Grundsatz, dass Rechtsänderungen nicht rückwirkend erfolgen können. Eine Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches aufgrund einer gesetzlichen Regelung ist hier nur insoweit möglich, als die Eigentumsänderung dem Geltungsbereich des UmwG unterfällt. Das ist aber nicht der Fall. Somit kommt nur eine rechtsgeschäftliche Übertragung in Betracht, die eine Grundbuchänderung und nicht lediglich eine Grundbuchberichtigung erfordert. Nichts anderes legt auch der Wortlaut der Änderungsurkunde vom 3. Dezember 1997 nahe. Hinsichtlich der mit der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 zu übertragenden Grundstücke wird in der Vorbemerkung zum Vertrag ausdrücklich auf die Grundstücksliste Bezug genommen und festgestellt, dass die seinerzeit restitutionsbelasteten Grundstücke nicht in dieser Grundstücksliste enthalten waren. Weiterhin heißt es in der Vorbemerkung: Gemäß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altenburg vom 16.12.1993 hat die S... mbH Antrag auf Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfegesetz vom 23.6.1993 gestellt. Voraussetzung dafür war, dass die mit Rückübertragungsansprüchen belasteten Grundstücke, die nach dem Vermögensgesetz nicht an die Alteigentümer zurückgegeben werden in das Eigentum der S... mbH übertragen werden und somit in die Gesellschaft als eingebracht gelten." Unter Ziffer 3 regelt der Änderungsvertrag: "3. Nutzen, Lasten "Besitz, Nutzen, Lasten …sind auf die Gesellschaft am Monatsersten, der auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen folgte, übergegangen." Auch dieser Regelungen können nur dahingehend verstanden werden, dass man im Zeitpunkt der Beurkundung des Änderungsvertrages nicht von einer rückwirkenden Eigentumsübertragung ausgegangen ist. Denn die Notwendigkeit der Eigentumsübertragung auf die Klägerin ergab sich nach dem Änderungsvertrag erst aufgrund eines Beschlusses vom 16. Dezember 1993, nicht aber, um dem Vollständigkeitserfordernis der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 zu genügen, auch wenn man diese Grundstücke bei der Beurkundung der Umwandlungserklärung bereits im Blick hatte. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf die ihr obliegende Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 VermG überhaupt berechtigt gewesen wäre, die restitutionsbelasteten Grundstücke schon 1993 auf die Klägerin zu übertragen. Auch das Verhalten der Beklagten spricht für das hier gefundene Ergebnis, denn nur so lässt sich nachvollziehen, dass die Beklagte in der Zeit vor der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides Anspruch auf die Mietzinseinnahmen erhoben hat. Wäre die Klägerin schon früher Eigentümerin gewesen, hätten ihr wohl die Mieteinnahmen zugestanden. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Beitragsforderung in der Person der Beklagten nicht entstanden sein könne, da niemand sein eigener Schuldner sein könne, führt auch dieser Einwand nicht zur Klageabweisung. Insoweit kann auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gera (Beschluss vom 25. August 2000 - 5 E 157/00 GE -, ThürVBl. 2000, 281; ebenso VG Meiningen, Beschluss vom 14.11.2000 - 1 E 722/99 Me. -) verwiesen werden: "Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass am 01.01.1995, dem Tag des Inkrafttretens der Satzung, die Antragsgegnerin selbst Besitzerin des Grundstücks war. Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, wonach, folgend aus dem Grundsatz, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann, die sachliche Beitragspflicht solange nicht entsteht, wie die Gemeinde Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks ist (BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 - 8 C 127.83, KStZ 1986, 34; ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 5. Auflage, § 34 Rn. 3 zum Ausbaubeitragsrecht). Vielmehr ist für den Geltungsbereich des ThürKAG davon auszugehen, dass die sachliche Beitragspflicht auch dann entstehen kann, wenn Grundstückseigentümer bzw. -besitzer die beitragserhebende Stadt/Gemeinde ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.05.90- 9 L 390/89, NVwZ-RR 1991, 42; BayVGH, Beschluss vom 13.10.1987 - 23/387.00686 -, KStZ 88, 144). Nach § 7 Abs. 5 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Maßnahme bzw. bei leitungsgebundenen Einrichtungen sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung angeschlossen werden kann. Weiterhin regelt § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG, dass beitragspflichtig derjenige ist, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. Durch beide Regelungen ist deutlich gemacht, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ausschließlich an das Bestehen der Vorteilslage anknüpft. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist grundsätzlich unabhängig von der Person des Beitragpflichtigen (so auch Klausing, in Driehaus: Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1060). Darüber hinaus regelt § 7 Abs. 6 ThürKAG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt § 7 Abs. 8 Satz 1 ThürKAG), dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer ist. Hiervon ausgehend kann entscheidend nur sein, wann die maßgebliche Vorteilslage entstanden ist. Für eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die im Eigentum der Stadt stehen und die zweifelsfrei ebenso bevorteilt sind wie sonstige Grundstücke, und nicht kommunalen Grundstücken ist kein Grund erkennbar. Zwar ist dem BVerwG in der Anwendung des Grundsatzes zuzustimmen, dass grundsätzlich niemand sein eigener Schuldner sein kann, doch zwingt dies nicht zu der Schlussfolgerung, dass damit auch die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Denn hierfür ist allein ausschlaggebend, dass der Beitragstatbestand nach § 7 Abs. 5 i.V.m Abs. 1 erfüllt ist. Zwingend ist lediglich die Schlussfolgerung, dass die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann, da das Schuldverhältnis durch Konfusion im Zeitpunkt der Entstehung gleich wieder erlischt." Der Vollständigkeit halber ist auf die Regelung des § 38 AO zu verweisen, wonach das Steuerschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Abgabenschuldverhältnis entsteht somit unabhängig von der Person des Abgabenpflichtigen, der erst durch einen entsprechenden Bescheid, der das Abgabenschuldverhältnis in dessen Person konkretisiert, bestimmt wird. Gegen eine Beitragserhebung gegenüber einem späteren, neuen Eigentümer spricht somit auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, da dieser Grundsatz an die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anknüpft (vgl. Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1476). Demzufolge ist maßgebend, wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht persönlich beitragspflichtig ist. Erlischt die persönliche Beitragspflicht durch Konfusion, ist die Beitragserhebung gegenüber einem nachfolgenden Eigentümer ausgeschlossen. Den Vorteil der Erschließung kann der öffentlich-rechtliche Erschließungsträger im Falle der Veräußerung nur bei der Kalkulation des Kaufpreises für das Grundstück berücksichtigen, sofern er nicht selbst den Vorteil des erschlossenen Grundstücks nutzt. Weiterhin heißt es in dem o. g. Beschluss: "Zuzustimmen ist insoweit auch dem Einwand des OVG Lüneburg (a.a.O.), dass die Rechtsprechung des BVerwG dazu führen kann, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen „bei der Annahme, die Beitragspflicht entstehe auch dann erst bei Übereignung eines Grundstücks durch die beitragserhebende Gemeinde an einen Dritten, eventuell für bereits weitgehend oder ganz aufgebrauchte Vorteile Beiträge zu entrichten (wären), wenn zwischen der beitragspflichtigen Maßnahme und dem Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks eine längere Zeit vergeht.“ Nach alledem sind die Antragsteller nicht beitragspflichtig. Der Beitrag ist gemäß § 3 Abs. 1 und 3 BGS-EWS/BGS-WBS i.V.m. §§ 7 Abs. 8 und 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gegenüber dem Besitzer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geltend zu machen." Soweit die Klägerin die Rückzahlung von Stundungszinsen in Höhe von 454,73 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ist die Klage ebenfalls begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von Stundungszinsen nach § 15 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) aa) ThürKAG i.V.m. § 234 Abs. 1 AO für den Zeitraum vom 21. August 1997 bis zum 31. Dezember 2004, denn für diesen Zeitraum hatte die Beklagte die mit der Widerspruchserhebung beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Zwar können die Aussetzung der Vollziehung und die Stundung nebeneinander beantragt werden, doch gewährt werden kann nur entweder die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung, da die Rechtsfolgen unterschiedlich sind (Tipke/Kruse, AO Kommentar, Stand: Nov. 2011, § 222 Rn. 12 m.w.N.). Im Zweifel ist wegen der günstigeren Rechtsfolge von einer Aussetzung der Vollziehung auszugehen. Vorliegend ist ein Antrag der Klägerin auf Stundung nicht aktenkundig. Lediglich in einem Protokoll vom 24. September 2002 heißt es unter Ziffer 5: "Für nicht fristgerechte Zahlungen gilt generell der seitens der SWG beantragte und von der ASA bestätigte Stundungsfall für alle Bescheide." Zu diesem Zeitpunkt war dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit Erhebung des Widerspruchs beantragt worden war, bereits stattgegeben worden. Die Beitragsforderung war nicht fällig. Die Aussetzung wurde befristet bis zur Erstellung des Abhilfebescheides oder des Teilabhilfebescheides oder der Vorlage bei der Widerspruchsbehörde. Auch wenn der Aussetzungsbescheid kein Datum trägt, ergibt sich aus einer Mahnung vom 10. November 1999, die den Vermerk trägt "Mahnung ungültig, da Aussetzung der Vollziehung", dass diese in jedem Fall vor 1999 gewährt worden war. Die fehlende Angabe des Bescheiddatums kann jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin gehen, so dass von einer Aussetzung ab Fälligkeit der Forderung auszugehen ist. Die Abgabe des Widerspruchsverfahrens an die Widerspruchsbehörde ist bislang nicht erfolgt, so dass die Aussetzung der Vollziehung zumindest bis zur Aufrechnung durch die Beklagte im Dezember 2007 angedauert hat. Damit bestand mangels wirksamer Stundung kein Anspruch auf Stundungszinsen für den geltend gemachten Zeitraum. Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 27. November 2009. Da die Klägerin bereits bei Klageerhebung nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt hat, sondern gleichzeitig einen Rückzahlungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 VwGO geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1994 - 1 B 26/94 -, zitiert nach juris), steht ihr der Zinsanspruch nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Klage zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a, Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen, da es bislang noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Konfusion gibt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.513,10 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin, eine kommunale Wohnungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten. Durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) hat die Beklagte aufgrund der Umwandlungserklärung und des Gesellschaftsvertrages vom 6. Dezember 1991 die Klägerin gegründet. Zweck der Umwandlung war es, das nach Art. 22 des Einigungsvertrages (EVertr) zur Wohnungsversorgung genutzte, ehemals volkseigene Vermögen, das auf die Beklagte übergegangen war, in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen, Art. 22 Abs. 4 EVertr. Diese Umwandlungserklärung enthielt eine Anlage 1, die sog. Umwandlungsliste, in der alle Grundstücke aufgeführt wurden, die mit der Eintragung der Klägerin ins Handelsregister auf diese übergehen sollten. Die Eintragung erfolgte am 24. Mai 1993. In einer Anlage 2 zur Umwandlungserklärung waren die Grundstücke aufgeführt, die restitutionsbelastet waren. Diese Grundstücke waren, soweit in der Folge keine Rückübertragung erfolgte, Gegenstand eines Änderungsvertrages zur Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991, der am 3. Dezember 1997 beurkundet wurde. Der Besitz an den in diesem Änderungsvertrag genannten Grundstücke sollte am Monatsersten, der auf die Bestandskraft des die Rückübertragung jeweils ablehnenden Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen folgt, auf die Klägerin übergehen. Gleichzeitig sollte die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Mit Beitragsbescheid vom 16. Mai 1997 (Bescheid-Nr. 106-2989-A-01), wurde die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 2.070,00 DM (das entspricht 1.058,37 €) für das Grundstück in Altenburg, W..., Flur 0, Flurstück-Nr. a herangezogen. Dieses Grundstück war in der Anlage 2 zur Umwandlungserklärung und des Änderungsvertrages vom 3. Dezember 1997 aufgeführt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 1997, eingegangen am 18. Juni 1997, Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nachfolgend stattgegeben (Bescheid ohne Datum). Die Aussetzung wurde befristet bis zur Erstellung eines Abhilfebescheides bzw. bis zur Vorlage bei der Widerspruchsbehörde. Eine Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde ist nach Aktenlage bislang nicht erfolgt. Das vermögensrechtliche Rückübertragungsverfahren wurde an 10. September 1996 bestandkräftig abgeschlossen. Am 26. Oktober 1998 war die Eintragung der Klägerin im Grundbuch erfolgt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufrechnungserklärung ab, mit der Forderungen der Klägerin aus der Rückzahlung von Beiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.678,438,52 € gegen noch offene Beiträge sowie Zinsen für die Entwässerungseinrichtung gegeneinander aufgerechnet wurden. Die genauen Beträge, insbesondere vermeintliche Zinsansprüche, ergeben sich aus einer Anlage zur Aufrechnungserklärung. Die Klägerin hat am 26. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 1. Januar 1995 nicht Eigentümerin des Grundstücks und somit auch nicht Beitragsschuldnerin gewesen sei. Das veranlagte Grundstück sei erst 1997 auf sie übertragen worden. Auch der Besitzübergang sei erst 1997 erfolgt. Eine rückwirkende Einbringung des Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen sei von den Beteiligten nie beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Verwaltervertrages eine jährliche Abrechnung der Mietzinszahlungen gegenüber der Beklagten erfolgt. Das Hauskonto sei erst mit dem Besitzübergang geschlossen und das Guthaben auf dem Verwalterkonto an die Beklagte überwiesen worden. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sei bei restitutionsbelasteten Grundstücken der Besitzer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Beitragsschuldner. Dies sei vorliegend die Beklagte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1997 (106-2989-A-01) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.513,10 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei die Beklagte nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen. Im Grundbuch sei eingetragen gewesen: "Eigentum des Volkes, RT: VEB G..., A...". Die Wohnungswirtschaft habe die Beklagte bis zur Umwandlung in eine GmbH als Eigenbetrieb geführt. Mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister sei das in der Anlage 1 zur Umwandlungserklärung aufgeführte Vermögen auf die GmbH übergegangen. In der Anlage 2 zur Umwandlungserklärung habe man die Grundstücke aufgeführt, die mit Rückübertragungsansprüchen belastet gewesen seien. Dazu habe auch das veranlagte Grundstück gehört. Dieses Grundstück sei aber aufgrund des Änderungsvertrages zur Umwandlungserklärung vom 3. Dezember 1997 rückwirkend zum 24. Mai 1993, dem Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, auf die Klägerin übergegangen, da dieser Vertrag rückwirkend zu einer Änderung der Umwandlungserklärung vom 6. Dezember 1991 geführt habe. Das Grundstück teile somit das gleiche Schicksal wie alle Grundstücke, die in der ursprünglichen Umwandlungserklärung und der dazugehörigen Anlage 1 enthalten seien. Die Umwandlungserklärung nach § 58 UmwG a. F. führe zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin. Die Umschreibung im Grundbuch habe nur deklaratorischen Charakter. Somit sei die Klägerin am 1. Januar 1995 Eigentümerin des Grundstückes gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Aktenheftung) verwiesen.