Urteil
2 K 620/11 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2012:0215.2K620.11GE.0A
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Leitsätze
1. In Thüringen besteht kein Abwehranspruch der Eltern gegenüber Maßnahmen des Thüringer Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die verbindliche Einführung von Computeralgebrasystemen (CAS) in den Klassenstufen 9 und 10 an Thüringer Gymnasien und sonstigen zum Abitur führenden Schulen zum Gegenstand haben.(Rn.23)
(Rn.28)
2. Weder aus Art. 24 Abs. 3 VerfThür (juris: Verf TH) noch aus der Lernmittelfreiheit nach § 44 ThürSchulG (juris: SchulG TH) folgt ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen CAS-fähigen Taschenrechner.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Thüringen besteht kein Abwehranspruch der Eltern gegenüber Maßnahmen des Thüringer Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die verbindliche Einführung von Computeralgebrasystemen (CAS) in den Klassenstufen 9 und 10 an Thüringer Gymnasien und sonstigen zum Abitur führenden Schulen zum Gegenstand haben.(Rn.23) (Rn.28) 2. Weder aus Art. 24 Abs. 3 VerfThür (juris: Verf TH) noch aus der Lernmittelfreiheit nach § 44 ThürSchulG (juris: SchulG TH) folgt ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen CAS-fähigen Taschenrechner.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich allgemein gegen Maßnahmen des Beklagten, die darauf gerichtet sind, Computeralgebrasysteme, insbesondere CAS-fähige Taschenrechner, für bestimmte Schulklassen in Thüringen einzuführen. Der Beklagte hat zwar keine normative Regelung, etwa im Sinne einer Verordnung oder ähnlichen Vorgabe, geschaffen, die der Umsetzung dieses Ziels dient. Dies hindert jedoch nicht, dass der Kläger schlicht hoheitliches Handeln angreifen kann, das für ihn die Verpflichtung nach sich zieht, für seine Kinder, die ein Thüringer Gymnasium besuchen, auf eigene Kosten CAS-fähige Taschenrechner anzuschaffen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 9 des Thüringer Schulgesetzes - ThürSchulG - in Betracht, der Ausfluss des Art. 21 der Thüringer Verfassung - ThürVerf - ist. Die Bestimmungen schützen das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern zur Bestimmung der Erziehung und Bildung ihrer Kinder. Der Unterlassungsanspruch kann bestehen, wenn durch rechtswidriges, schlicht hoheitliches Handeln in subjektiv öffentlich-rechtliche Rechte eines Dritten eingegriffen wird. Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass die Maßnahmen des ...-Gymnasiums in G... zur Einführung CAS-fähiger Taschenrechner letztlich auf Maßnahmen des Beklagten zurückgehen, der durch die Schaffung von entsprechenden Lehrplänen und seine Hinweise an die Schule der beiden Kinder des Klägers die Ursache für das Handeln der Schule gesetzt hat. Die Sache ist nicht dadurch erledigt, dass das ...-Gymnasium den beiden Kindern des Klägers derzeit CAS-fähige Taschenrechner zur Verfügung stellt. Es bleibt bereits unklar, ob dies eine Dauerlösung darstellt. Zudem muss der Kläger damit rechnen, dass sich die Problematik der Anschaffung CAS-fähiger Rechner bei seinen weiteren Kindern ebenfalls stellen wird. Ferner hat der Kläger wiederholt betont, dass er mit seiner Klage nicht nur ein Eigeninteresse verfolgt, sondern dass er generell die vom Beklagten vorgesehene Einführung CAS-fähiger Taschenrechner ohne durchsetzbare soziale Abfederung ablehnt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das durch § 2 Abs. 1 Satz 9 ThürSchulG geschützte natürliche Recht und die Pflicht der Eltern zur Bestimmung der Erziehung und Bildung ihrer Kinder muss im Lichte des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Staates gesehen werden, das bundesverfassungsrechtlich seine Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 34, 165 (181 f.) - hess. Förderstufe) findet und in Art. 23 Abs. 2 ThürVerf niedergelegt ist. Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. (182)) ausgeführt hat, umfasst die in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte Schulaufsicht des Staates jedenfalls die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleich geordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - zitiert nach juris). Neben dem in § 1 Abs. 1 ThürSchulG angesprochenen und von Art. 20 ThürVerf nach Maßgabe der Gesetze garantierten Recht auf Bildung ist folglich zu beachten, dass in Thüringen der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag seinen Niederschlag in Art. 23 Abs. 2 ThürVerf und § 2 ThürSchulG gefunden hat. Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG die vom Beklagten festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln; Lehrpläne richten sich nach dem Auftrag der Verfassung und dem Profil der jeweiligen Schulart. Der vom Beklagten auszugsweise vorgelegte Lehrplan sieht für das Fach Mathematik ab dem Schuljahr 2011 ab Klassenstufe 9 verbindlich die Einführung eines Computeralgebrasystems (CAS) vor, um bestimmte Lerninhalte zu vermitteln. Entgegen der Darstellung des Klägers liegt keine Festlegung des Beklagten auf ein bestimmtes System (Handheld oder Laptopgebunden) oder gar auf einen bestimmten Hersteller eines CAS-Systems (wie z. B. Texas Instruments, Casio, HP) vor. Damit hat der Beklagte mit seinem Lehrplan lediglich die ihm gesetzlich zugewiesene Kompetenz ausgeschöpft, die Grundlage für die Ziele des Unterrichts in einem bestimmten Unterrichtsfach zu konkretisieren. Diese Konkretisierung der Lerninhalte bedurfte auch keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Im Schulrechtsverhältnis ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - sowie vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 (BVerfGE 47, 46/79; BVerfGE 58, 257/268) - klar, dass Bildungs-, Lehr- und Lerninhalte dann dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, wenn sie als "wesentlich" anzusehen sind. Unter der Begrifflichkeit "wesentlich" ist dabei zu verstehen, dass die wirklich wichtigen Dinge in einem parlamentarisch-demokratischen Staatswesen vor das Parlament gehören (vgl. BVerfGE 47, 46/79). Im hier maßgeblichen Grundrechtsbereich bedeutet "wesentlich": "Wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165/192; BVerfGE 47, 46/79). Eine gesetzliche Regelung für die Fortentwicklung der Bildungs- und Erziehungsziele in den herkömmlichen Bahnen ist nicht erforderlich. Anderes gilt aber dann, wenn der Unterrichtsinhalt aufgrund von Richtlinien gegenüber den herkömmlichen Unterrichtsfächern und Unterrichtszielen wesentlich neuartig ist (BVerwGE 47, 194/198; BVerwGE 47, 201/204). Um eine wesentliche Entscheidung in diesem Sinne handelt es sich bei der Einführung von CAS-Systemen für bestimmte Schulklassen nicht. Algebra ist kein neues Lernziel für den Mathematikunterricht. Zu den Funktionen von CAS-Systemen gehört das Differenzieren und Integrieren von Funktionen, Zeichnen von Graphen oder Tabellenkalkulationen. Der Rechner soll den Schülern langwierige und häufig wiederkehrende Berechnungen abnehmen. Die didaktischen Möglichkeiten von CAS-Systemen gehen damit über das hinaus, was Standardtaschenrechner ermöglichen. Sie erlauben nämlich Schülern einen anschaulichen Zugang zu mathematischen Inhalten und sollen den Schülern helfen, realitätsnahe Fragestellungen, die oft mit einem hohen rechnerischen Zeitaufwand verbunden sind, und sich damit häufig nicht zur Behandlung im Unterricht eignen, im Unterricht zu behandeln. Entsprechend sieht der weiterentwickelte Lehrplan vor, dass CAS-Systeme eingesetzt werden sollen, um Terme umzuformen, um die Lösungsmenge von Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssystemen zu ermitteln und realitätsnahe Problemstellungen zu erarbeiten. Dies zeigt, dass es sich bei der Einführung von CAS-Systemen im Unterricht und bei Leistungskontrollen nicht um eine wesentliche Neuregelung handelt, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der bisherigen Bildungsziele und Unterrichtsinhalte im Fach Mathematik. Entsprechend sieht es der Beklagte auch nicht als problematisch an, dass Schüler ohne CAS-System dem Unterricht folgen. Die Chancengleichheit wird gewahrt, indem für die Abiturprüfung 2014 vorgesehen ist, einen hilfsmittelfreien Prüfungsteil vorzusehen und den entsprechenden höheren Zeitaufwand zu berücksichtigen. Vergleichbare Regelungen werden die Schulen finden müssen, wenn einzelne Schüler nicht den von der jeweiligen Schule favorisieren CAS-Rechner oder keinen CAS-Rechner oder ein Laptop gebundenes CAS-System (etwa: axiom; Magma oder Maple) anschaffen und nutzen. Ein Abwehranspruch des Klägers gegen die verbindliche Einführung von CAS-Systemen folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte den Eltern der Schüler die Finanzierung der für erforderlich gehaltenen Geräte bzw. der entsprechenden Software überlässt. Zutreffend betont der Kläger, dass das vom Beklagten mit Herstellern von CAS-Geräten ausgehandelte Sponsoringsystem keinen Ersatz für eine staatliche Hilfe für ggf. sozial schwache Familien bilden kann. Bei den angebotenen kostenfreien Geräten handelt es sich lediglich um eine freiwillige Leistung einzelner Hersteller, auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht. Weder Eltern noch Kinder können, wie der Kläger zu Recht ausführt, verpflichtet werden, Sozialdaten an ein privates Gremium zu übermitteln, um in den Genuss eines Geschenks zu kommen. Wenn in diesem Zusammenhang veröffentlichte Zeitungsartikel ggf. der Eindruck vermitteln, das Programm der Hersteller stelle eine soziale Komponente dar (etwa TLZ vom 15. Februar 2011), ist der falsche Eindruck, den die Artikel vermitteln mögen, dem Beklagten nicht zuzurechnen. Jedenfalls besteht trotz der vom Kläger vermissten und ggf. gerichtlich durchsetzbaren "Härtefallregelung" keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, den Schülern entsprechende CAS-Geräte - etwa auf Leih- bzw. Mietbasis - zur Verfügung zu stellen. Zwar wäre es denkbar, dass aus Haushaltsmitteln Klassensätze von CAS-Geräten angeschafft und an die Schüler ausgeliehen bzw. vermietet werden (vgl. entsprechender Bericht der TA vom 1. September 2009 über eine Schule in Gerstungen). Diese Vorgehensweise hätte ferner für die Schulen in Thüringen den Vorteil, dass sie nicht zur Wahrung der Chancengleichheit Sonderregelungen für Schüler ohne CAS-Geräte bzw. mit anderen Geräten als die an der jeweiligen Schule eingeführten, treffen müssten. Allerdings besteht keine Verpflichtung des Beklagten, entsprechende CAS-Geräte zu finanzieren. Als Anspruchsgrundlage kommt in diesem Zusammenhang ausschließlich die Lernmittelfreiheit nach dem Thüringer Schulgesetz in Betracht. Nach § 44 Abs. 1 ThürSchulG besteht an staatlichen allgemeinen bildenden und berufsbildenden Schulen Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 - 4 ThürSchulG. Nach § 44 Abs. 2 ThürSchulG bestimmt sich der Umfang der Lernmittelfreiheit nach den notwendigen, für die Hand des Schülers bestimmten Schulbüchern sowie der schulbuchersetzenden Lernsoftware. Näheres, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Bereitstellung der Lernmittel, über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung sowie die Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung von Lernmitteln wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Die auf dieser Grundlage erlassene Thüringer Verordnung über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Lernmitteln (Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung - ThürLLVO - vom 1. März 2004 i.d.F. der Änderung vom 18. Juni 2009) regelt dazu in § 2 Abs. 1 Nr. 2, dass Lernmittel die für die Hand des Schülers bestimmten Arbeitsmittel und der zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht oder bei der häuslichen Vorbereitung benötigten Mittel sind; Lernmittel sind insbesondere Schulbücher, schulbuchersetzende Lernsoftware, spezifische Lernmittel und Verbrauchsmaterialien; schulbuchersetzende Lernsoftware ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Software, die im Unterricht auf Schulcomputern zur Umsetzung von Bildungs- und Erziehungszielen von Schülern einzeln oder in Gruppen verwendet werden. Unter diese Definition kann ein CAS-Rechner als Handheldgerät nicht gefasst werden, weil es sich nicht um Software handelt. Vielmehr handelt es sich um eine in Hardware implementierte Software. Auch CAS-Software für Laptops und Notebooks, die am Markt angeboten wird (etwa axiom), fällt nicht unter diese Definition, weil die Software nicht auf Schulcomputern eingesetzt werden soll. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass ein Rechner mit einem CAS-Programm geeignet ist, Schulbücher zu ersetzen. Insoweit folgt aus dem vom Beklagten vorgelegten Auszug dem Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für das Fach Mathematik 2011, dass CAS-Systeme eingesetzt werden sollen, um Terme umzuformen, um die Lösungsmenge von Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssystemen zu ermitteln und realitätsnahe Problemstellungen zu erarbeiten. Schon aus dieser Aufzählung folgt, dass die CAS-Rechner und Programme lediglich unterrichtsbegleitend eingesetzt werden können und nicht geeignet sind, Bücher zu ersetzen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die im Schulgesetz geregelte Lernmittelfreiheit in § 44 Abs. 2 SchulG über die Begriffbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürLLVO hinausgeht. Vielmehr zeigt das Zusammenspiel von § 44 Abs. 2 und 44 Abs. 3 ThürSchulG, dass der Gesetzgeber das Ausmaß der Lernmittelfreiheit in Thüringen nicht unwesentlich von der Haushaltslage abhängig machen wollte. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2001 - 9 S 331/00 - zitiert nach juris) existiert in Thüringen kein verfassungsrechtliches Gebot, Lernmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Insoweit sieht Art. 24 Abs. 3 ThürVerf lediglich vor, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln ist nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf dem Gesetz vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. dabei wurde berücksichtigt, dass es dem Kläger um eine generelle Regelung geht. Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen des Beklagten, an Thüringer Gymnasien und sonstigen zum Abitur führenden Schulen der Klassenstufen 9 und 10 verbindlich bestimmte Computeralgebrasysteme einzuführen, ohne diese aus staatlichen Mitteln zu finanzieren. Der Kläger ist Vater von acht Kindern, von denen derzeit zwei das ...-Gymnasium in G... besuchen. Am 15. Juni 2011 informierte die Schule die Eltern der Schüler der Klassen 9/10 darüber, dass sich die Schulkonferenz des Gymnasiums am 8. Juni 2011 auf der Grundlage einer Festlegung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und aufgrund der Empfehlung der Fachschaft Mathematik entschieden habe, als Computeralgebrasystem - CAS - den CAS-Rechner des Typs "TI NSpire CX CAS" einzuführen. Der Rechner solle im Fach Mathematik und in den Naturwissenschaften sowohl im Schulunterricht als auch bei Leistungskontrollen und bei der Abiturprüfung ab 2014 Verwendung finden. Die Schule bot den Eltern im genannten Rundschreiben an, eine Sammelbestellung für dieses Gerät zu einem ermäßigtem Stückpreis von je 105,00 € über die Schule durchzuführen. Ferner wies die Schule auf ein Sponsoringmodell des Herstellers bei Sammelbestellung der genannten Geräte hin. Der Hersteller habe sich vertraglich gegenüber dem Beklagten verpflichtet, bei Sammelbestellungen kostenlose Geräte abzugeben und soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 meldete der Kläger bei der Schulleitung Bedenken gegen diese Vorgehensweise an. Er verwies darauf, dass Schülern und Lehrern der Schule gut bestückte Computerräume und Smartboards zur Verfügung stünden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen durch die Schüler bzw. die Eltern zusätzlich CAS-fähige Taschenrechner angeschafft werden müssten. Insbesondere sei es verfehlt, ein bestimmtes CAS-Gerät einer ausgewählten Firma anschaffen zu lassen. Am 18. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich dagegen, dass die Entscheidung des Beklagten, CAS-fähige Taschenrechner der Fa. Texas Instruments anschaffen zu lassen, verfehlt sei. Die Maßnahme widerspreche sozialen Gesichtspunkten. Die Schüler der Eltern mit geringem Einkommen könnten sich diese Geräte nicht leisten. Es sei untunlich, dass der Beklagte sozial schwache Familien auf ein Sponsoringmodell des Herstellers, das er, der Kläger, für ein Marketingmodell halte, verweise. Das vom Beklagten unterstützte Programm des Herstellers entspreche weder datenschutzrechtlichen noch rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es könne den Eltern von Schülern nicht angesonnen werden, ihre Sozialdaten, insbesondere ihre Einkommensverhältnisse, gegenüber einem nicht legitimierten Gremium zu offenbaren. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn ein solches Gremium, das nicht legitimiert sei, sich mit Billigung des Beklagten vorbehalte "endgültig" zu entscheiden, wie es in dem entsprechenden "Antrag auf Freirechner" heiße. Mit seiner Vorgehensweise unterstütze der Beklagte die Wettbewerbssituation der von ihm bevorzugten Hersteller. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Beklagte auf die Schulen keinen Druck ausgeübt habe, bestimmte Rechner anschaffen zu lassen. Vielmehr verdeutliche das "Merkblatt Computeralgebrasystem (CAS)" vom 31. Mai 2011, dass es dem Beklagten sehr wohl darum gehe, verbindlich bestimmte Geräte durch die Schüler bzw. die Eltern anschaffen zu lassen. Das Merkblatt, das als Frage- und Antwortkatalog aufgebaut sei, stelle eine geschickte, euphemistische Verschleierung einer Regelung dar. Zwar würden die Rechner als "Hilfsmittel'" bezeichnet, tatsächlich verberge sich hinter diesem Begriff aber eine Verpflichtung, diese Geräte anzuschaffen. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei es auch nicht so, dass ein Schüler frei entscheiden könne, dass er ein anderes Gerät anschaffe als die übrigen Schüler. Vielmehr würden Schüler, die nicht über das bevorzugte Modell verfügten, jegliche Unterstützung der Lehrerschaft, die nur an bestimmten Geräten geschult seien, verlieren. Damit unterscheide sich die Einführung von CAS-Geräten deutlich von der Einführung anderer Hilfsmittel, etwa eines Zirkelkastens. Unhaltbar sei, dass der Beklagte vorschreibe, dass ein Schüler, der kein CAS-Gerät anschaffe, ohne Hilfsmittel am Unterricht teilnehmen müsse. Dies widerspreche der Verpflichtung des Beklagten, die Kinder ordnungsgemäß zu beschulen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass ein Schüler, der nicht über das Hilfsmittel verfüge, höheren Zeitaufwand benötige, um die Aufgaben zu lösen. Diese Schüler würden vom Beklagten benachteiligt. Es sei illusorisch zu erwarten, dass Schülern ohne entsprechendes "Hilfsmittel" hinreichend zusätzliche Zeit zum Lösen der Aufgaben eingeräumt werde. Vielmehr sei es so, dass der Unterricht nur "uniform" geführt werden könne. Es sei praktisch nicht möglich, bestimmten Schülern zusätzliche Zeit einzuräumen. Es sei nicht hilfreich, wenn bei den Abiturprüfungen 2014 ein hilfsmittelfreier Prüfungsteil vorgesehen werde oder der Zeitrahmen für Schüler ohne Hilfsmittel erweitert werde. Vielmehr würden Schüler ohne Hilfsmittel schon im Unterricht benachteiligt. Schüler ohne CAS-Gerät würden ausgegrenzt. Schon aus diesem Grunde müsse die Anschaffung von CAS-Rechnern der Lehrmittelfreiheit unterfallen. Es sei in Thüringen ferner nicht möglich, über Schulfördervereine, wie sie aus anderen Bundesländern bekannt seien, Geräte anschaffen zu lassen, die dann den Schülern leih- bzw. mietweise zur Verfügung gestellt würden. In Thüringen fehlten Strukturen, die Voraussetzung für das Entstehen solcher Fördervereine seien. Die Entscheidung der Schule der Kinder des Klägers, ein bestimmtes Gerät anzuschaffen, gehe letztlich auf das Regelement des Beklagten zurück. Man könne es aus humanistischer und demokratischer Sicht dem Beklagten nicht durchgehen lassen, dass er faktisch einen Sachverhalt regele, ohne dass er eine demokratisch legitimierte normative Regelung treffe. Mit seiner Vorgehensweise, faktisch die Einführung eines bestimmten CAS-Systems zu betreiben, indem er den sozialen Druck ausnutze, dem Schüler ausgesetzt seien, die nicht über das entsprechende Gerät verfügten, verletze der Beklagte eklatant das Elternrecht und seinen Erziehungsauftrag. Wenn der Beklagte entscheide, dass CAS-Geräte an Schulen eingesetzt werden müssten, sei es am Beklagten, die entsprechende staatliche Finanzierung bereitzustellen. Wenn die Gewährung der staatlichen Finanzierung von Sachmitteln an die Einkommensverhältnisse der Familien schulpflichtiger Kinder geknüpft werde, sei es am Beklagten, eine Regelung zu schaffen, die gerichtlich überprüfbar sei. Die Sache sei für ihn auch nicht dadurch erledigt, dass man seinen Kindern durch die Schule entsprechende CAS-Geräte zur Verfügung gestellt habe. Er habe eine große Familie und die Problematik der Ausstattung der Kinder mit CAS-Geräten stelle sich jedes Jahr. Ferner gehe es ihm nicht nur um seine eigene Betroffenheit. Es gehe ihm daneben darum, dass sozial schwache Eltern von schulpflichtigen Kindern durch die Vorgehensweise des Beklagten sozial benachteiligt würden. Vielfach würden sozial schwache Familien das Geld für die Rechner aufbringen müssen, obwohl sie das Geld an anderer Stelle benötigten. Der Kläger beantragt, die Regelung des Beklagten aufzuheben, die Schüler in den Klassen 9 und 10 an Thüringer Gymnasien bzw. ihre Eltern verpflichtet, CAS-Taschenrechner auf eigene Kosten anzuschaffen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Empfehlung des Beklagten, CAS-Systeme an Thüringer Gymnasien und sonstigen zum Abitur führenden Schulen verbindlich einzuführen, eine pädagogische Entscheidung sei, die auf Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 4. Dezember 2003 sowie die Empfehlung der Kulturministerkonferenz vom 7. Mai 2009 zurückgehe. In den die Lehrpläne ergänzenden "Ziele und inhaltliche Orientierungen für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im Fach Mathematik 2009" sei als Kompetenz formuliert: Der Schüler kann "mathematische Werkzeuge wie Formelsammlungen, Taschenrechner, Software, Computeralgebrasysteme (CAS) sinnvoll und verständig einsetzen". Diese Vorgabe sei ab dem Schuljahr 2009/10 umzusetzen. Sowohl in Schulämtern als auch den Schulleitungen sowie in Lehrerfortbildungen sei die Absicht des Beklagten verdeutlicht worden, im Abitur 2014 diese Geräte allgemein als Hilfsmittel zuzulassen. In den Lehrplänen sei daher die verbindliche Einführung von CAS-Geräten festgeschrieben worden. Flankierend habe der Beklagte mit Herstellern von CAS-Geräten Verhandlungen geführt, um günstige Konditionen für den Erwerb zu erreichen. Es sei also keineswegs so, dass der Beklagte kurzfristig durch ein Merkblatt die Schulleitungen veranlasst habe, bestimmte CAS-Rechner für Unterrichtszwecke einzusetzen. Vielmehr seien die Schulen auf der Grundlage einer langfristigen Planung verpflichtet, den Lehrplan umzusetzen. Den Schulen stehe aber frei zu entscheiden, an welchen CAS-Geräten gearbeitet werde. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass es aus schulorganisatorischen und methodischen Gründen zweckmäßig sei, dass alle Schüler einer Lerngruppe mit dem gleichen Gerät arbeiteten. Daher habe der Beklagte angeregt, dass die Schulen ein bestimmtes Gerät zur Anschaffung empfehlen sollten. Der Besitz eines anderen Gerätes führe jedoch nicht dazu, dass die betroffenen Schüler vom Unterricht ausgeschlossen oder am Lernen gehindert würden. Wenn ein Schüler mit einem anderen Computeralgebrasystem bzw. ohne das erforderliche Hilfsmittel am Unterricht teilnähme, sei er gehalten, gleichwohl die Ziele des Unterrichts zu erarbeiten. Die Umsetzung der Lehrplanziele stelle keine Regelung dar. Es sei keineswegs so, dass Schüler, die nicht über das in der jeweiligen Schule übliche CAS-System verfügten, von der Schule ausgegrenzt würden. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 2 E 621/11 Ge verwiesen.