Urteil
2 K 2398/09 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2011:0727.2K2398.09GE.0A
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Leitsätze
1. Eine gesetzliche Zuständigkeit kann grundsätzlich nicht durch Vertrag geändert werden. Eine Gemeinde bleibt für ihr zuzurechnende Abgabenbescheide auch dann zuständig, wenn während des laufenden Widerspruchsverfahrens die Aufgabe auf einen Zweckverband übertragen wird.(Rn.19)
(Rn.20)
2. Der Zweckverband, dem eine gemeindliche Aufgabe übertragen wird, ist insoweit nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde.(Rn.20)
3. Eine Gemeinde, die Gebührenforderungen wegen nichtigem Satzungsrecht nicht geltend machen kann, kann eine erbrachte Leistung für die Entsorgung von Abwasser nicht über den allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie § 2 Abs. 1 ThürKAG, wonach Abgaben nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden dürfen, verpflichten die Gemeinde, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, um Abgaben geltend machen zu können.
Hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende Satzung erfassen soll.(Rn.45)
Tenor
Der Bescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 und der
Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 26.
November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin die gezahlten Gebühren in Höhe von 171,62 €
zurückzuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen, soweit ein
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Gegenanspruch
verneint wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gesetzliche Zuständigkeit kann grundsätzlich nicht durch Vertrag geändert werden. Eine Gemeinde bleibt für ihr zuzurechnende Abgabenbescheide auch dann zuständig, wenn während des laufenden Widerspruchsverfahrens die Aufgabe auf einen Zweckverband übertragen wird.(Rn.19) (Rn.20) 2. Der Zweckverband, dem eine gemeindliche Aufgabe übertragen wird, ist insoweit nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde.(Rn.20) 3. Eine Gemeinde, die Gebührenforderungen wegen nichtigem Satzungsrecht nicht geltend machen kann, kann eine erbrachte Leistung für die Entsorgung von Abwasser nicht über den allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie § 2 Abs. 1 ThürKAG, wonach Abgaben nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden dürfen, verpflichten die Gemeinde, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, um Abgaben geltend machen zu können. Hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende Satzung erfassen soll.(Rn.45) Der Bescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 26. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die gezahlten Gebühren in Höhe von 171,62 € zurückzuzahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als Gegenanspruch verneint wurde. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ferner steht ihr der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zunächst ist festzustellen, dass die Stadt Meuselwitz die richtige Beklagte und passivlegitimiert nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO ist. Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2005 wurde vom WAZ Schnaudertal erlassen. Mit der Auflösung der Gemeinde Wintersdorf durch das "Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007" vom 21. November 2007 wurde gleichzeitig der Zweckverband nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG aufgelöst, da dieser nunmehr nur noch die Beklagte als Mitglied hatte. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 2. HS ThürKGG ist die Beklagte an die Stelle des Zweckverbandes getreten. Damit sind alle dem Zweckverband verbliebenen Aufgaben auf die Beklagte übergegangen (vgl. Schmidt in Kommunalverfassungsrecht Thüringen, ThürKGG, § 40 Rn. 3), so dass der Beklagte an die Stelle der Erlassbehörde getreten ist. Diese Zuständigkeit ist, soweit es um die Abwicklung laufender Verfahren geht, nicht durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 30. Juli 2008 auf die Gemeinde T... bzw. den ZAL übergegangen. Nach § 78 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Träger der Erlassbehörde zu richten (vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 Rn. 61; VG Dessau, Urteil vom 23.01.2003 - 4 A 7/02 -, zitiert nach juris). Dies ist nach der Auflösung des WAZ Schnaudertal die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin. Dem steht auch nicht die vertraglich vereinbarte Gesamtrechtsnachfolge in § 3 der Vereinbarung entgegen. Denn grundsätzlich kann eine gesetzliche Zuständigkeit nicht durch Vertrag geändert werden. Soweit § 9 Abs. 4 Satz 3 ThürKO die Möglichkeit eröffnet, eine anderweitige Zuständigkeitsregelung zu treffen, ist von dieser gesetzlichen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Denn weder die vertragliche Vereinbarung noch die Genehmigung des Vertrages durch die Rechtsaufsichtsbehörde enthalten eine mit § 14 ThürMaßnG vergleichbare Regelung zur Weiterführung laufender Verfahren. Ebenso wenig war der ZAL für die Bearbeitung des Widerspruchsverfahren und des nachfolgenden Klageverfahrens zuständig. Insoweit kann wiederum auf die Regelung in § 78 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO verwiesen. Darüber hinaus ist der ZAL nicht Rechtsnachfolger der Gemeinde T..., zu der der Ortsteil L... seit dem 30. Dezember 2008 gehört. Die Gemeinde T... hat als Mitglied des ZAL zwar die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für den Ortsteil L..., in dem das Grundstück der Klägerin liegt, auf den Zweckverband übertragen, doch erfolgte diese Aufgabenübertragung nur mit Wirkung für die Zukunft. Zudem bedeutet die Übertragung einer Aufgabe nicht, dass die jetzt zuständige Körperschaft insoweit Rechtsnachfolger der vorher zuständigen Körperschaft ist (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006, - 23 N 05.3090 -, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, - 10 BN 5/06 -, zitiert nach juris). Der Bescheid vom 24. Februar 2005 ist rechtswidrig, da die ihm zugrundeliegende BGS-EWS nichtig ist. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. Oktober 2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Diese Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 14 vom 28. August 2004 öffentlich bekannt gemacht. Mangels einer wirksamen Bekanntmachung in diesem Amtsblatt ist die Bekanntmachung nicht wirksam erfolgt. Zum einen entspricht das Impressum des Amtsblattes, in dem die Ausgangssatzung, nämlich die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000 bekanntgemacht wurde, nicht den Anforderungen an die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO) vom 22. August 1994 (1) und zum anderen sind die Bekanntmachungen des Landkreises bis zum Jahr 2008 unwirksam, da der Landkreis in seiner Hauptsatzung über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügte (2). (1) Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 ThürBekVO muss das Amtsblatt die Bezugmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben und einzeln zu beziehen sein. Vorliegend hat die Beklagte die Amtsblätter nur auszugsweise vorgelegt. Das Impressum ist lediglich auf der Bekanntmachung der EWS vom 2. Juni 1997, die im Amtsblatt des Landkreises Nr. 26 vom 9. Juli 1997 bekanntgemacht wurde, ersichtlich. Doch ist der Kammer aus früheren Verfahren der Wortlaut des Impressums auch der nachfolgenden Amtsblätter bekannt, der wie folgt lautet: "Erscheinungsweise: wöchentlich, kostenlos an die Haushalte; Auflagenhöhe 69.000 Stück; Bezugsmöglichkeiten über den Verlag." Dieser Hinweis im Impressum lässt vom Wortlaut her offen, ob ein Einzelbezug oder ein Abonnement des Amtsblattes möglich sind. Allerdings kann er so verstanden werden, dass Einzelausgaben über den Verlag erhältlich sind (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 4 EO 439/03 -, zitiert nach juris). Da aber der Einzelbezug nur über den Verlag und nicht auch über das Landratsamt möglich ist, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch der Einzelbezug kostenlos erfolgt; kostenlos ist danach nur die Verteilung an die Haushalte. Die Bezugsbedingungen sind jedenfalls nicht im Impressum angegeben. (2) Den Bekanntmachungen des Landkreises Altenburger Land in deren Amtsblatt liegt keine wirksame Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung zugrunde, so dass auch die auf dieser Grundlage erfolgten Bekanntmachungen nicht wirksam sind. Die Hauptsatzung des Landkreises Altenburger Land vom 1. August 1994 (HS 1994), bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 26/1 vom 10. August 1994 regelt Folgendes: " § 13 Bekanntmachungen und Bekanntgaben 1. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises werden im Amtsblatt und in Eilfällen in den lokal erscheinenden Tageszeitungen vollzogen. In gleicher Weise vollzieht sich die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Rechtsverordnungen des Landkreises." Diese Regelung ist nicht hinreichend bestimmt und somit nichtig, da nicht feststellbar ist, wann ein Fall der Dringlichkeit vorliegt und wann welche Bekanntgabeform maßgeblich ist. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1459/98 -, zitiert nach juris) verwiesen werden: "Zu den Bekanntmachungsmängeln kommt hinzu, dass die Bekanntmachungsregelung in dieser Satzung materiell unwirksam war. So sieht § 11 Abs. 1 HS vor, dass Satzungen der Gemeinde im Amtsblatt und ersatzweise bei Dringlichkeit durch Anschlag an den bestimmten Stellen (Verkündungstafeln) bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachungsregelung ist nichtig, da unklar und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln ist, wann es sich um einen Fall der Dringlichkeit handelt. Wie der Senat in einem ähnlichen Fall entschieden hat, ist für den Normadressaten ungewiss, wann er sich im regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren kann (Beschluss vom 15.09.2004, 4 ZKO 654/03, nicht veröffentlicht). Die Bestimmung ist auch nicht als Regelung über die Notbekanntmachung entsprechend § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO anzusehen, da die Regelung für Fälle der „Dringlichkeit“ begrifflich weiter gefasst ist als die gesetzlichen Fälle der Notbekanntmachung, „Naturereignisse“ oder „andere unabwendbare Ereignisse“, mithin Umstände, die der Bevölkerung in der Regel eher bekannt sein werden. Überdies sieht § 11 Abs. 1 HS nur vor, dass auf die Notbekanntmachung in der nächsten regulären Bekanntmachung hingewiesen wird. Demgegenüber schreibt § 1 Abs. 4 Satz 3 ThürBekVO vor, dass die ordnungsgemäße Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen ist." Eine Heilung dieses Bekanntmachungsmangels durch eine erneute Bekanntmachung nach Heilung der Hauptsatzung des Landkreises, wie sie vielfach nach 2008 erfolgt ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Ebenso wie die 4. ÄndS zur BGS-EWS aus dem Jahre 2004 wurde auch die Ausgangssatzung, die BGS-EWS vom 24. Oktober 2000, im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 21 vom 11. November 2000, das unter den gleichen Mängeln leidet wie das o. g. Amtsblatt, bekanntgemacht. Somit kann der angefochtene Bescheid auch nicht auf eine wirksame Vorläufersatzung gestützt werden. Weiterhin setzt der wirksame Erlass einer Abgabensatzung eine wirksame Stammsatzung, die das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung regelt, voraus. An einer wirksamen Stammsatzung fehlt es vorliegend, da die vom WAZ Schnaudertal beschlossene Entwässerungssatzung (EWS) vom 2. Juni 1997, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 26 vom 9. Juli 1997, aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde und somit unwirksam ist. Auch die Bekanntmachung der Vorläufersatzung der EWS 1997, die EWS vom 9. Januar 1995, die nach § 22 Abs. 2 EWS 1997 im Amtsblatt des Landkreises Altenburger Land Nr. 11/1 vom 22. März 1995 bekannt gemacht wurde, erfolgte auf der Grundlage von § 13 der Hauptsatzung des Landkreises (HS 1994) und ist somit unwirksam. Auch hier kann die Kammer keine heilende Neubekanntmachung der Satzungen feststellen. Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass der Erhebung von Gebühren nicht der Umstand entgegen steht, dass die Abwasserleitung, in die das Schmutzwasser eingeleitet wird, in Eigenleistung der Anwohner erbaut worden ist. Die Abwasserleitung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit der Entwässerungseinrichtung ergibt sich aus der Widmung. Dies ist ein im Allgemeinen nicht formalisierter Rechtsakt, durch den die Zweckbestimmung einer Einrichtung wie auch ihre Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit, insbesondere ein öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch, geregelt wird (Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 206). Die Widmung einer öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung bedarf nach der in Thüringen geltenden Gesetzeslage keiner besonderen Form und kann daher sowohl ausdrücklich (z. B. durch Satzung, sonstige Benutzungsordnung oder Beschluss) als auch schlüssig (konkludent) durch die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren erfolgen (ThürOVG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -; Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, jeweils zitiert nach juris). Der entsprechende Wille der Gemeinde muss gleichwohl erkennbar sein. Beim Fehlen einer ausdrücklichen Widmungserklärung kommt es auf die Auslegung aller Umstände des Einzelfalles an (Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 208). Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien nicht ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (ThürOVG, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, m.w.N.; VG Gera, Urteil vom 25. Juni 2002 - 5 K 447/01 GE). Ein möglicherweise bestehendes privatrechtliches Eigentum am Leitungskörper bleibt von der Widmung unberührt. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, dass Eigentümer des Straßengrundstücks eine private Eigentümergemeinschaft ist. Vorliegend ist von einer konkludenten Widmung der Entwässerungseinrichtung auszugehen. Die entscheidenden Indizien für einen Widmungswillen ergeben sich aus der Regelung der Benutzung der Entwässerungsanlagen des WAZ Schnaudertal durch die Entwässerungssatzung (EWS) und die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren für die Inanspruchnahme der Anlagen nach der BGS-EWS. Die Widmung bezog sich auch auf den hier relevanten Kanalabschnitt im Bereich des öffentlichen Weges, weil dieser für Zwecke der Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch genommen wird und daher vom Widmungswillen des Einrichtungsträgers umfasst ist. Somit ist es vorliegend unerheblich, dass die Abwasserleitung, soweit sie in der Straße "S..." verläuft mit Eigenmitteln der Anlieger finanziert wurde. Zudem nutzt die Klägerin nicht nur den in der Straße verlaufenden Leitungsabschnitt, sondern auch den weiteren Teil der Abwasserleitung, der am Ende der Straße über mehrere Flurstücke in den Vorfluter mündet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Amtsgericht Altenburg mit Urteil vom 7. Mai 1998 nicht festgestellt, dass die hier maßgebliche Abwasserleitung nicht öffentlich ist. Zum einen ist das klageabweisende Urteil, in dem die Stadtwerke Altenburg Kläger und ein Nachbar der Klägerin Beklagter waren, nicht mit Gründen versehen, so dass eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden kann. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Stadtwerke Altenburg jemals für die Abwasserbeseitigung in L... zuständig waren. Letztlich wäre aber ein von der Klägerin behauptetes Urteil im vorliegenden Verfahren auch nicht bindend, so dass diese Frage offen bleiben kann. Hinsichtlich der Berechnung der Gebühren hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich prozessual aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des streitbefangenen Gebührenbescheides (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 113 Rn. 80 f.). Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Aufrechung (226 AO) mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten für die tatsächlich erbrachte Entsorgungsleistung erloschen. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht nicht. "Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird nicht als Analogie zu dem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB gesehen, sondern als eigenständiges öffentlich-rechtliches Institut zur Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung und wird aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (vgl. hierzu etwa Beschluss des ThürOVG vom 22.10.2002 - 2 KO 701/00 - ThürVGRspr. 2003, 165 ff.; Maurer, a.a.O., Rn. 21 zu § 28; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.; Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl. 2001, 133 ff.)" (ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004, - 4 KO 703/01 -). Zwar kommt grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, auch wenn die Beklagte zu den Voraussetzungen nicht weiter vorgetragen hat. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des WAZ Schnaudertal hat es eine Vermögensverschiebung gegeben, da die Klägerin durch die Entsorgung des Abwassers von ihrem Grundstück eine Leistung erlangt hat, um die sie bereichert ist. Diese Leistung ist öffentlich-rechtlich, da sie auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgte. Da, wie bereits ausgeführt, die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende BGS-EWS nichtig ist, ist diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht worden. Jedoch steht der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Beklagte nach Auffassung der Kammer der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte ist als Stadt Trägerin öffentlicher Gewalt, die hoheitliche Befugnisse ausüben kann. Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat sie als Rechtsnachfolgerin des WAZ Schnaudertal damit auch die Satzungskompetenz für den Bereich der Abwasserentsorgung. Sie wäre also ohne weiteres in der Lage gewesen, das ihr bekanntermaßen fehlerhafte Satzungsrecht des WAZ Schnaudertal durch den rückwirkenden Erlass einer wirksamen Satzung zu heilen und somit alle in diesem Zeitraum erlassenen Bescheide auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage zu stellen. Dieser Satzungsbefugnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt der ZAL Aufgabenträger für die Abwasserentsorgung im Bereich des Ortsteils L... ist. Denn hinsichtlich der erforderlichen Satzungskompetenz ist auf den zeitlichen Geltungsbereich abzustellen, den die zu erlassende Satzung erfassen soll (vgl. insoweit auch den Beschluss des ThürOVG vom 3. Mai 2007, - 4 EO 101/07 -, in dem hinsichtlich der Satzungskompetenz auf den Aufgabenträger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zu erlassenden Satzungsrechts abgestellt wurde). Vorliegend hätte das zu erlassende Satzungsrecht das Abrechnungsjahr 2004 erfassen müssen. In diesem Zeitraum bestand aber keine Aufgabenzuständigkeit für den ZAL, sondern allein des WAZ Schnaudertal, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Damit hätte allein die Beklagte die Satzungskompetenz zum Erlass einer rückwirkend geltenden Satzung gehabt. Die Beklagte war gehalten, zunächst rechtmäßige Zustände durch die Schaffung wirksamen Satzungsrechts zu schaffen. Ihr kann kein Wahlrecht dahingehend zugestanden werden, dass sie, statt die Bescheide zu heilen, den einfacheren Weg geht und den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend macht, der keiner satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Von einem existenten Hoheitsträger ist zu verlangen, dass er im Bereich des kommunalen Abgabenrechts, in dem Gebühren nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden dürfen (§ 2 Abs. 1 ThürKAG), eine Satzung, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 2 ThürKAG genügt, erlässt. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des ThürOVG (Urteil vom 25. Februar 2004, - 4 KO 703/01 -) zu den nicht wirksam gegründeten Zweckverbänden entgegen, da die Besonderheit dieser Verbände ist, dass ihnen keine Hoheitsrechte zustehen und sie somit nicht in der Lage sind, rückwirkend wirksames Satzungsrecht zu schaffen. Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob bei fehlendem Satzungsrecht für die Erhebung von Gebühren diese von einem Hoheitsträger auf der Grundlage eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden können, durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht geklärt ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 171,62 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für das Jahr 2004, mit dem sie zur Zahlung von Grund- und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserentsorgung durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal herangezogen wurde. Die Klägerin wohnt im Ortsteil L... der Gemeinde T... Dieser Ortsteil gehörte bis zum Inkrafttreten des "Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007" vom 21. November 2007 (GVBl. 2007, 201) zur Gemeinde W... Nach § 1 dieses Gesetzes wurde die Gemeinde W... aufgelöst und deren Gebiet in das Gebiet der Stadt M... eingegliedert. Die Stadt M... war Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W... Bis zur Auflösung der Gemeinde W... waren die Stadt M... und die Gemeinde W... die einzigen Mitglieder im "Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal" (WAZ Schnaudertal). Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30. Juli 2008 haben die Stadt M... und die Gemeinde T... u. a. vereinbart, dass alle Flurstücke der Gemarkung L... in das Gemeindegebiet der Gemeinde T... eingegliedert werden. Nach § 3 der Vereinbarung wird die Gemeinde T... zum Zeitpunkt der Eingliederung Gesamtrechtsnachfolgerin der Stadt M... Die Vereinbarung ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger Nr. 52/2008 vom 29. Dezember 2008 wirksam geworden. Weiterhin regelt § 6 dieses Vertrages, dass die Aufgabe der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung ab dem 1. Januar 2009 vom Zweckverband Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (ZAL) wahrgenommen wird. Mit Gebührenbescheid 24. Februar 2005 hat der WAZ Schnaudertal gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 für die Abwasserentsorgung Grundgebühren in Höhe von 73,68 € und Einleitungsgebühren in Höhe von 97,94 € festgesetzt. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. Oktober 2000 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) vom 12. August 2004 (4. ÄndS zur BGS-EWS 2004), die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2005, eingegangen am 21. März 2005, Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Siedlung L... nicht an das öffentliche Abwassernetz des WAZ Schnaudertal angeschlossen sei. Die Abwasserleitung, die im Vorfluter ende, sei von den Anwohnern privat errichtet und finanziert worden und somit kein öffentlicher Abwasserkanal. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009, zugestellt am 27. November 2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Dezember 2009 Klage. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Danach sei die Leitung im Jahre 1964 in Eigenleistung errichtet worden. Bereits das Amtsgericht Altenburg habe festgestellt, dass die Abwasserleitung nicht öffentlich sei. Auch das Straßengrundstück befinde sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Anlieger. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des WAZ Schnaudertal vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die gezahlten Gebühren zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Stadt M... nicht passivlegitimiert sei. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt M... und der Gemeinde T... vom 30. Juli 2008 regle in § 6 Abs. 1 die Zuständigkeit des ZAL für die Abwasserentsorgung. Mit der Übernahme sämtlicher Aufgaben in diesem Bereich habe der ZAL auch die Bearbeitung der von der Beklagten erlassenen Bescheide übernommen. Daher müsse sich die Klage gegen den ZAL richten. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011 machte die Beklagte für den Fall der Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin geltend und erklärte insoweit die Aufrechnung mit einem etwaigen Rückforderungsanspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ist auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (2 Aktenheftungen) zu verweisen.