Urteil
2 K 726/08 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2011:0309.2K726.08GE.0A
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Leitsätze
1. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen machen die Globalkalkulation nicht ohne Weiteres unwirksam. Allerdings muss der Satzungsgeber die Kalkulation regelmäßig überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Kosten oder Maßstabseinheiten die Kalkulation fortschreiben, um gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft neue Beitragssätze zu beschließen.(Rn.45)
2. Die prognostische Schätzung der Fördermittelquote ist nur daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar war.(Rn.57)
3. Eine Abwasserbeseitigung teilweise im Trenn- und teilweise im Mischsystem bringt keine unterschiedlichen Vorteile, denen durch abgestufte Beitragssätze Rechnung zu tragen wäre.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen machen die Globalkalkulation nicht ohne Weiteres unwirksam. Allerdings muss der Satzungsgeber die Kalkulation regelmäßig überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Kosten oder Maßstabseinheiten die Kalkulation fortschreiben, um gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft neue Beitragssätze zu beschließen.(Rn.45) 2. Die prognostische Schätzung der Fördermittelquote ist nur daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar war.(Rn.57) 3. Eine Abwasserbeseitigung teilweise im Trenn- und teilweise im Mischsystem bringt keine unterschiedlichen Vorteile, denen durch abgestufte Beitragssätze Rechnung zu tragen wäre.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Rahmen des Erörterungstermins mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage, in die der später ergangene Widerspruchsbescheid einbezogen wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Neufassung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla vom 4. Oktober 2002 (BS-EWS 2002), die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG, verstößt. I.) Der Globalkalkulation lag ein ordnungsgemäßes Planungskonzept zugrunde. Nach § 6 dieser Satzung beträgt der Beitragssatz 2,30 €/m² gewichteter Grundstücksfläche. Der Ermittlung dieses Beitragssatzes liegt die Globalkalkulation des Beklagten vom 19. Juni 2002 zugrunde. Die Globalkalkulation erfasst einen Kalkulationszeitraum von 1990 bis 2010. Für die Jahre 1990 bis 2001 sind die tatsächlichen Herstellungskosten bzw. übernommene Kreditverpflichtungen berücksichtigt worden. Der Ermittlung der zukünftigen Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zum Jahre 2010 wurde das "Technisch(e) Konzept Abwasser", das die Verbandsversammlung am 20. November 2001 beschlossen hatte, zugrunde gelegt (Seite 5 der Vorbemerkungen zur Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes bedarf es einer Planungsgrundlage, eines sogenannten Bauprogramms, aus der sich ersehen lässt, welchen endgültigen technischen Umfang die herzustellende Einrichtung haben soll und welche Investitionskosten und Flächen in die Beitragskalkulation einzustellen sind. Je nach Kalkulationszeitraum sind hierfür verschiedene Planungsgrundlagen geeignet. Dies mögen Abwasserbeseitigungskonzepte, Haushaltspläne oder sonstige Finanzplanungen sein (vgl. Möller, in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 1834). Vorliegend hat der Beklagte der Kostenermittlung seiner zukünftigen Investitionsvorhaben das "Technische(s) Konzept Abwasser 2001 - 2010" zugrunde gelegt. Dieses Konzept war ursprünglich für die Beantragung von Fördermitteln erarbeitet worden. Dies steht aber einer Eignung als Planungsgrundlage für die Globalkalkulation nicht entgegen, da es dezidiert die im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation geplanten Baumaßnahmen (Anlagen A 4.1 und 4) auflistet und einen Erläuterungsbericht zu den Planungszielen enthält. Somit ist unter diesem Gesichtspunkt kein methodischer Fehler der Prognoseentscheidungen in der Globalkalkulation feststellbar. Daher können Fehler der Globalkalkulation nicht damit begründet werden, dass sich aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten andere Zahlen zu den Investitionen ergeben. Das vom Kläger herangezogene Abwasserbeseitigungskonzept, Stand: 4. Mai 2005, umfasst den Planungszeitraum 2005 bis 2014. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Planungszeiträume müssen sich unterschiedliche Zahlen ergeben, denn was im Jahre 2001 noch geplant war, war im Jahre 2005 bereits realisiert oder auch endgültig als Planung aufgegeben. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Gesamtplanung aus dem Jahr 2001, die Planungen bis zum Jahr 2014 umfasst, ohne Einschränkungen und Änderungen in den nächsten 14 Jahren umgesetzt werden kann und muss. Eine solche Verbindlichkeit kommt dem Bauprogramm bzw. der Globalkalkulation nicht zu. Schon aus tatsächlichen Gründen sind Änderungen unabdingbar, sei es - wie vorliegend - durch eine geänderte Fördermittelvergabe, durch geänderte Prioritäten bei Investitionen, durch eine sich ändernde Haushaltslage des Verbandes oder auch durch die allgemeine Wirtschaftslage, die zu teureren Krediten führen kann. Solche Änderungen kann und muss der Beklagte im Blick haben. Deshalb kommt es nur darauf an, ob die Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation bzw. des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar war. Das ist vorliegend der Fall und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Spätere Änderungen machen die Kalkulation und damit die Satzung nicht ohne weiteres unwirksam (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.12.203, - 1 M 72/03 -, zitiert nach juris; BayVGH, Urteil vom 15.12.1989, - 23 B 88.01025 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 15.11.1999, - 23 CS 99.2769 -, zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 09.03.2001, - M 10 S 01.10, zitiert nach juris; Sauthoff, in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1683). Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Änderungen (z. B. durch den Beitritt von neuen Mitgliedsgemeinden oder sonstige wesentliche Änderungen von Maßstabseinheiten oder Kosten) im Planungszeitraum zu höheren oder niedrigeren Beiträgen führen, kann dies allenfalls dazu führen, dass für die Zukunft die Globalkalkulation fortgeschrieben werden muss und ggf. neue Beitragssätze zu beschließen sind (so auch BayVGH, Urteil vom 15.12.1989, - 23 B 88.01025 -, zitiert nach juris). Dabei kann vorliegend offen bleiben, in welchen Zeiträumen eine Überprüfung der Kalkulation zu erfolgen hat. Denn der Beklagte hat dargelegt, dass eine Überprüfung der Globalkalkulation in der Vergangenheit ergeben hat, dass sich die Reduzierung der Investitionskosten annähernd proportional zur Reduzierung der Flächenseite verhalten hat, so dass letztlich keine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots festgestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Kläger zwar das geänderte Investitionsaufkommen festgestellt hat, dies jedoch nicht in Relation zu den geänderten Flächen gestellt wurde. Vielmehr hat er in seinen Berechnungen den geänderten Investitionsaufwand, den er dem Abwasserbeseitigungskonzept entnommen hat, zur Flächenseite der Globalkalkulation ins Verhältnis gesetzt. Der so ermittelte höchstzulässige Beitragssatz berücksichtigt aber nicht, dass durch die Rückstellung von Investitionen auch der Anschlussgrad im Gebiet des Beklagten zurückgeht und die Flächenseite gleichzeitig reduziert werden muss. Da das Abwasserbeseitigungskonzept in keinem direkten Zusammenhang mit der Globalkalkulation steht und eine Fehlerhaftigkeit dieses Rechenwerkes nicht begründen kann, war es entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts vom 30. März 2010 beizuziehen und dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. Auch die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts kann die Fehlerhaftigkeit der Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger bzw. der Beitragssatzung nicht begründen. Ihm gegenüber ist die sachliche Beitragspflicht 1998 entstanden und somit das zu diesem Zeitpunkt gültige Satzungsrecht maßgeblich. Wäre tatsächlich aufgrund veränderter Investitionen eine Anpassung der BS-EWS erforderlich, könnte dies nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und wäre somit für den Kläger ohne rechtliche Relevanz. II.) Hinsichtlich des Abzugs des Straßenentwässerungskostenanteils, der von den Trägern der Straßenbaulast zu tragen ist, begegnet die Globalkalkulation keinen Bedenken. Soweit der Beklagte die angeschlossenen Grundstücke über ein Mischkanalsystem entsorgt, d. h. dass sowohl das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von den Grundstücken als auch das Straßenoberflächenwasser über einen gemeinsamen Kanal entsorgt werden, ist der Kostenanteil aus den beitragsfähigen Kosten herauszurechnen, der durch die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers bedingt ist (hierzu Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rn. 594 a). Dieser Straßenentwässerungskostenanteil ist im Falle eines Mischsystems nach der sogenannten Dreikanalmethode anhand von fiktiven Kosten zu berechnen (VG Gera, Urteil vom 16.09.2010, - 2 K 9/07 Ge -; Wuttig/Thimet; Gemeindliches Satzungsrecht, Stand: April 2010, III. Frage 6.6.1). Ob nun die fiktiven Kosten für getrennte Kanäle anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ermittelt werden dürfen oder ob eine Vergleichsberechnung anhand repräsentativer Straßenzüge im Verbandsgebiet erfolgen muss (so BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, Beschluss vom 27. Februar 1987, - 8 B 144.86 -) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Beklagte im Dezember 2009 eine Vergleichsberechnung anhand von drei repräsentativen Gebieten erstellt und für den Straßenentwässerungskostenanteil einen Durchschnittswert von 24,1 % ermittelt hat. Damit ist die Beitragskalkulation, die von einem Anteil von 25 % ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation aufgrund von Erfahrungswerten die Kosten der Mischwasserkanäle um einen Anteil von 25 % bereinigt hat. Denn nach der in Thüringen maßgeblichen Ergebnisrechtsprechung (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001, - 4 N 595/94 -, zitiert nach juris) ist es ausreichend, wenn der beschlossene Beitragssatz sich im Nachhinein als richtig erweist und eine gerichtliche Überprüfung keine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots ergibt. Der Beklagte hat zu Recht die Kosten für die Hausanschlüsse bei der Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils in Abzug gebracht. Denn der Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils, den der Straßenbaulastträger zu tragen hat, sind nur die Kosten zugrunde zu legen, die für die Anlagenteile entstanden sind, die sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Niederschlagsentwässerung der Grundstücke dienen. Die Hausanschlüsse dienen ausschließlich der Grundstücksentwässerung. An diesen Kosten sind daher die Träger der Straßenbaulast nicht zu beteiligen. Der Kostenanteil der Straßenbaulastträger ist allein anhand der Kosten für das gemeinsam genutzte Kanalnetz zu berechnen (vgl. auch VG Gera, Urteil vom 16.09.2010, - 2 K 9/07 -). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Literatur (Birk, in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 656). Soweit die öffentliche Einrichtung des Beklagten ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dient, wurden die Kosten zu 50 % der Straßenoberflächenentwässerung und zu 50 % der Grundstücksentwässerung zugerechnet (vgl. Vorbemerkungen zur Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung, Seite 6). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft des ehemaligen Werkleiters des Beklagten im Erörterungstermin am 27. September 2010 gibt es im Verbandsgebiet keine Regenbauwerke, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen. III.) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte keine Anlagenteile kostenfrei von den Kommunen übernommen und Doppelabzüge im Zusammenhang mit der Berechnung des Straßenbaulastträgeranteils vorgenommen, was zu einem zu geringen beitragfähigen Aufwand führen könnte. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer 1.2 der Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung, wonach kein Aufwand aus sogenannten Erschließungsträgergebieten enthalten ist. Zum anderen hat dies der Beklagte schriftsätzlich und im Erörterungstermin nochmals ausdrücklich klargestellt. Der Beklagte hat im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den Mitgliedsgemeinden das übernommene Anlagevermögen refinanziert. Das in der Globalberechnung unter Ziffer 2.3 ermittelte Abzugskapital betrifft die Fördermittel, die die Gemeinden erhalten hatten. Diese wurden in der Globalberechnung in Abzug gebracht. Da die Gemeinde Ranis ihre Investitionsmaßnahmen ohne Fördermittelgewährung durchgeführt hatte, hat man hier bei der Refinanzierung und auch bei der Globalberechnung eine fiktive Förderung vom Investitionsaufwand abgezogen. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte hierzu verpflichtet war, denn dies wirkt sich letztlich zugunsten der Beitragsschuldner aus. Ein vom Beklagten zugrunde gelegter zu geringer beitragsfähiger Aufwand kann zudem der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. IV.) Der Beklagte durfte in der Globalberechnung eine zukünftige Fördermittelquote von 35 % zugrunde legen. Soweit die Globalkalkulation zukünftige Investitionsmaßnahmen enthält, ist der in Abzug zu bringende Fördermittelanteil zu schätzen. Diese prognostische Schätzung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar war (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 1990, - 2 S 1372/88 -, m.w.N., zitiert nach juris). Der Beklagte hat vorgetragen, dass er bei der Ermittlung der zukünftigen Fördermittelquote davon ausgegangen sei, dass zum einen nicht alle Investitionsmaßnahmen förderfähig und die Fördermittelsätze gestaffelt seien. Zum anderen zeige die Tendenz, dass die Fördermittelgewährung stark rückläufig sei. Die Kammer kann nicht feststellen, dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die angenommene Förderquote von 35 % nicht sachgerecht und vertretbar ist. Die Angemessenheit dieser im Jahr 2002 prognostizierten Förderquote hat sich im Übrigen im Nachhinein bestätigt, da die tatsächliche Förderquote in den Jahren 2002 bis 2008 35,39 % betragen hat (Blatt 170 GA). V.) Die BS-EWS 2002 ist nicht deshalb nichtig, weil sie keine abgestuften Beitragssätze für die Entsorgung des Abwassers im Mischsystem und im Trennsystem regelt. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2009 bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2002 sind die Beiträge abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen unterschiedlich hoch sind. Der Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne wird unter anderem von der Leistung der Entwässerungseinrichtung, die der Grundstückeigentümer in Anspruch nimmt, bestimmt (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: 12/10; Erl. 20.051 Ziff. 3 m.w.N.). So werden unterschiedliche Nutzungsvorteile durch eine Voll- oder Teilanschlussmöglichkeit geboten. Beim Vollanschluss wird sowohl das (ungeklärte) Schmutz- als auch das Niederschlagswasser eingeleitet, beim Teilanschluss wird entweder nur Schmutz- oder Niederschlagswasser eingeleitet oder das Schmutzwasser darf erst nach Vorklärung eingeleitet werden. In diesen Fällen ist den unterschiedlichen Vorteilen durch eine Beitragsabstufung Rechnung zu tragen (ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, - 4 N 574/98 -, Seite 67 des Urteilsabdrucks; Blomenkamp, in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1493). Unterschiedliche Vorteile sind aber nicht durch eine Abwasserbeseitigung teilweise im Trenn- und teilweise im Mischsystem gegeben. In beiden Fällen wird das gesamte Abwasser, d. h. sowohl das Niederschlagswasser als auch das ungeklärte Schmutzwasser vom Grundstück abgeleitet. Der Grundstückseigentümer nutzt die Entwässerungseinrichtung uneingeschränkt. Daher ist in diesen Fällen eine Beitragsabstufung nicht geboten (BayVGH, Urteil vom 19.08.1993, - 23 B 90.3310 -, zitiert nach juris Rz. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1980, - II 3483/78 -, zitiert nach juris). Für den Grundstückseigentümer ist ohne Belang, in welchem System das Abwasser nach der Übergabe an die entsorgungspflichtige Körperschaft abgeleitet und weiterbehandelt wird. VI.) Der in der BS-EWS 2002 geregelte Beitragssatz ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Beklagte bei der Erstellung der Globalkalkulation von einem größeren Verbandsgebiet ausgegangen ist. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes im Wege der Globalberechnung sind die beitragsfähigen Kosten durch die ermittelten Maßstabseinheiten zu dividieren (Blomenkamp, in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1481). Dabei sind alle Flächen zu ermitteln, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und zukünftig durch die erstmals hergestellte öffentliche Einrichtung bevorteilt sind. Kosten- und Flächenseite müssen deckungsgleich sein. Der Beklagte als Gebietskörperschaft hat die Aufgabenzuständigkeit und die Satzungskompetenz dabei selbstredend nur für sein Verbandsgebiet. Er kann in seine Globalberechnung sowohl auf der Flächen- als auch auf der Aufwandsseite nur solche Maßnahmen einbeziehen, die sich auf das Verbandsgebiet beziehen, und zwar grundsätzlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Daher ist festzustellen, welche Gemeinden 2002 Mitglieder des Zweckverbandes waren. Der Beklagte ist am 22. Januar 1993 wirksam entstanden (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.10.2007, - 4 KO 738/05 -; VG Gera Urteil vom 05.05.2003, - 5 K 2026/98 GE -). 1995 beschloss der Beklagte dann den Beitritt mehrerer Gemeinden (1. ÄndS zur Verbandssatzung vom 11. März 1995). Diese Änderungssatzung sowie die nachfolgenden Änderungssatzungen zur Verbandssatzung wurden unstreitig nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt des Landkreises bekannt gemacht, so dass der Beitritt dieser Gemeinden nicht wirksam erfolgte. Dennoch ging der Beklagte bis zur Feststellung der unwirksamen Beitritte von der Wirksamkeit seiner geänderten Verbandssatzungen aus und berücksichtigte diese Gemeinden teilweise auch bei seiner Investitionsplanung. Tatsächlich umfasste das Verbandsgebiet aber nur die Flächen der Gemeinden, die Gründungsmitglieder waren. Folgende Gemeinden bzw. Ortsteile hätten somit sowohl auf der Flächen- als auch auf der Aufwandseite keine Berücksichtigung finden dürfen: B..., G..., R... und D... Die übrigen, nicht wirksam beigetretenen Gemeinden können außer Betracht bleiben, da dort keine Investitionen erfolgten oder geplant waren. Dennoch führt die Berücksichtigung dieser genannten vier Gemeinden in der Globalkalkulation nicht zur Nichtigkeit des Beitragssatzes. Nach der bereits erwähnten Ergebnisrechtsprechung des ThürOVG, die auch im Beitragsrecht gilt, ist allein entscheidend, dass der beschlossene Beitragssatz im Ergebnis richtig ist: "Insbesondere geben weder das ThürKAG noch sonstiges Landesrecht vor, dass die Bemessung der Gebühren und die Gültigkeit des Gebührensatzes auf einer dem Satzungsgeber bekannten und von ihm gebilligten, fehlerfreien Kalkulation beruhen muss. Denn die Kalkulation ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Satzungsgebers, sondern sie ist die maßgebliche Berechnungsgrundlage, an Hand deren der Satzungsgeber den höchstzulässigen Gebührensatz prüft und seinen Spielraum für die Festsetzung des Gebührensatzes ermittelt. Die Kalkulation ist dementsprechend auch nicht als solche Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Demnach kommt es für die richterliche Kontrolle des in einer Gebührensatzung festgelegten Gebührensatzes nach der Thüringer Rechtslage darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis nicht gegen das in § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG normierte Kostenüberschreitungsverbot verstößt und somit nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen überhöht ist. Der Senat schließt sich insoweit der „Ergebnisrechtsprechung„ an (vgl. hierzu grundlegend: OVG NW, Urteil vom 12.04.1989 - 9 A 254/87 - OVGE MüLü 41, 93 ff.; fortgeführt in Urteilen vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - OVGE MüLü 44, 134 ff. und vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 - OVGE MüLü 45, 59 ff.; ebenso: HessVGH, Urteil vom 16.10.1997 - 5 UE 1593/94 - ESVGH 48, 59 ff.; BayVGH, Urteil vom 03.03.1993 - 4 B 92.1878 - VGHE BY 46, 70 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.1997 - 12 A 11984/96 - KStZ 1998, 71 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 197/94 -; OVG Brandenburg, Urteil vom 06.11.1997 - 2 D 32/96 - VwRR MO 998, 48; VG Weimar, Urteile vom 06.06.2001 - 1 K 2775/98.We - und vom 25.04.2001 - 1 K 2969/98.We). Innerhalb der durch die Bestimmungen des ThürKAG, insbesondere durch das Kostenüberschreitungsverbot, gezogenen Grenzen für die Gebührenbemessung steht dem Satzungsgeber bei der Festlegung der Gebührensätze ein normatives Ermessen zu. Dieses Normsetzungsermessen ist regelmäßig nur auf die Einhaltung des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung, die Beachtung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüfbar und hat einen anderen Inhalt als das der Exekutive sonst eingeräumte Verwaltungsermessen. Dies schließt eine Übertragung der Ermessensfehlerlehre auf den Normsetzungsbereich aus (vgl. hierzu Wortmann, a.a.O., S. 342; Badura, a.a.O., S. 25 ff.). Für die materielle Rechtmäßigkeit von Normen der Exekutive kommt es daher grundsätzlich nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die tragenden Motive des Normgebers an. Solange der Beschluss des Gebührensatzes von der Willensbildung des Satzungsgebers als gedeckt angesehen werden kann, sind Fehler in der Kalkulation selbst dann unbeachtlich, wenn sie sich rechnerisch auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken." (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001, - 4 N 595/96 -,Seite 42 des Urteilsabdruckes). Vorliegend hat der Beklagte eine Nachberechnung (Blatt 147 f. GA) erstellt, die der Klägerbevollmächtigten bereits aus früheren Verfahren bekannt ist. In dieser Berechnung hat der Beklagte die bevorteilten Flächen ohne die vier nicht wirksam beigetretenen Gemeinden ermittelt und bei den Investitionen die Kosten herausgerechnet, die in diesen Gemeinden geplant waren bzw. entstanden sind. Der umlagefähige Aufwand hat sich dadurch um 2.520.800,00 € auf 41.668.115,00 € reduziert. Bei der Flächenermittlung hat der Beklagte in seiner Aufstellung auch die Flächen der Gemeinde Krölpa in Abzug gebracht. Diese ist aber erst 2005 aus dem Zweckverband ausgetreten und wäre somit weiterhin zu berücksichtigen gewesen. Eine Nachberechnung, die ohne die Flächenanteile der genannten vier Gemeinden zu erfolgen hat, ergibt eine Reduzierung der Flächensumme (Maßstabseinheiten) auf 17.639.330 m². Daraus errechnet sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 2,36 €/m² (41.668.115 € : 17.639.330 m²). In seiner Globalberechnung 2002 hatte der Beklagte einen höchstzulässigen Beitragssatz von 2,34 €/m² ermittelt. Damit läge der höchstzulässige Beitragssatz sogar über dem zunächst kalkulierten. Im Ergebnis liegt der in der BS-EWS 2002 geregelte Beitragssatz von 2,30 €/m² nach wie vor unter dem höchstzulässigen Beitragssatz, so dass das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt ist. VII.) Soweit der Kläger rügt, ihm sei nicht in vollem Umfang Akteneinsicht gewährt worden, so dass er die Klage nicht vollumfänglich habe begründen können, ist festzustellen, dass die begehrte Akteneinsicht in weitere Unterlagen nicht in Betracht kam, weil der Inhalt nicht entscheidungserheblich ist. Soweit dies das Abwasserbeseitigungskonzept 2010 betrifft, ist die mangelnde Entscheidungserheblichkeit bereits dargelegt worden. Auch die 2010 fortgeschriebene Globalkalkulation des Beklagten war nicht beizuziehen, da selbst für den Fall, dass nach der neuen Kalkulation die Beitragssätze zu reduzieren sind, dies nur für die Zukunft gelten würde, nicht aber für bereits entstandene Beitragspflichten, wie sie den Kläger trifft. Auch die Gebührenkalkulation des Beklagten ist für die Beitragsermittlung unerheblich (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.12.2003, - 1 M 72/03 -, zitiert nach juris, Rz. 11). Die Beiträge sind nur insoweit für die Gebührenkalkulation von Belang, als zu den ansatzfähigen Kosten für die Gebührenkalkulation angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie ein angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gehören, wobei der beitragsfinanzierte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat (§ 12 Abs. 3 ThürKAG). Hier geht es aber nicht um die Gebührenkalkulation. Hinsichtlich der Einzelveranlagung hat der Kläger keine Einwände erhoben. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes in P..., ..., Flur NO33, Flurstücks-Nr. a mit einer Grundfläche von 129 m². Das Grundstück ist mit zwei Vollgeschossen bebaut. Mit Bescheid vom 17. November 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag in Höhe von 445,05 € fest. Der Beitrag war drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006, eingegangen am Montag, den 18. Dezember 2006, Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. Der Beitrag wurde am 8. Mai 2007 gemahnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Bereits am 31. Juli 2008 hatte der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Beteiligung der Straßenbaulastträger an den Investitionskosten sei nicht nachvollziehbar. Diese seien in Höhe von 25 % der Kosten der Mischwasserkanalisation und 50 % der Kosten der Regenwasserkanäle und -bauwerke beteiligt worden. Dies entspreche nicht den Vorgaben des § 23 Abs. 5 ThürStrG. Es sei keine Berechnung anhand von drei repräsentativen Straßen durchgeführt worden. Der Investitionsaufwand sei um die Aufwendungen für die Hausanschlüsse vermindert worden. Die Beteiligungssätze der Straßenbaulastträger bezögen sich aber üblicherweise auf die gesamten Investitionsaufwendungen der im öffentlichen Grund befindlichen Anlagen. Dies könne zu zu geringen Abzügen für die Straßenbaulastträger führen. Der Globalkalkulation sei nicht zu entnehmen, ob Anlagenteile des Mischsystems ausschließlich der Ableitung von Regenwasser dienten, z. B. Regenbauwerke wie Rückhaltebecken. Diese Anlagenteile seien dann ebenfalls mit einem Straßenbaulastträgeranteil von 50 % zu berücksichtigen. Fraglich sei auch die Behandlung von kostenlos von den Gemeinden übernommenen Anlageteilen. Diese behandle die Globalberechnung als Abzugskapital. Dies führe zu einem zu hohen Anteil der Straßenbaulastträger, da dieser Anteil anhand des beitragsfähigen Investitionsaufwandes kalkuliert werde; das Abzugskapital werde erst später berücksichtigt. Letztlich führe dies zu einem zu geringen höchstmöglichen Beitragssatz. Die zukünftige Förderquote in Höhe von 35 % sei zu gering bemessen. Anhand der Förderrichtlinien sei eine ca. 8,2 Mio. € höhere Förderung zu berücksichtigen, was zu einem höchstzulässigen Beitragssatz von 1,91 €/m² statt 2,34 €/m² führe. Den Vorteilsunterschieden der Beitragszahler sei nicht Rechnung getragen worden, da die Satzung keine gestuften Beitragssätze regele. Vorliegend hätten rund 40 % der Beitragspflichtigen durch eine Entsorgung im Trennsystem einen höheren Vorteil als die Anschlussnehmer, die im Mischsystem entwässerten. Eine differenzierte Kalkulation sei aber nicht vorgenommen worden. Zweifel bestünden an der korrekten räumlichen Abgrenzung des Verbandsgebietes im Rahmen der Globalkalkulation. Der Beklagte hätte die Mitglieder der ersten Verbandsgründung aus dem Jahr 1993 zugrunde legen müssen. Tatsächlich sei die Kalkulation für ein Verbandsgebiet mit 45 Mitgliedern erstellt worden. Ein zu hoch kalkulierter Beitragssatz ergebe sich auch aus dem Vergleich des Abwasserbeseitigungskonzepts mit der Globalkalkulation. Aus dem Abwasserbeseitigungskonzept für 2005 bis 2014 ergebe sich ein deutlich niedrigeres Investitionsvolumen als aus der Globalkalkulation 2002 für den Zeitraum 1993 bis 2010. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte alle nach der Globalkalkulation geplanten Investitionen realisiere, müsse der höchstzulässige Beitragssatz den satzungsmäßigen Beitragssatz unterschreiten, zumal eine gleichzeitige Reduzierung der Fläche nicht festgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der geänderten Fördermittel und der Beteiligung der Straßenbaulastträger ergebe sich ein höchstzulässiger Beitragssatz in Höhe von 1,81 €/m². Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe das Abwasserbeseitigungskonzept in direktem Zusammenhang mit der Globalkalkulation, da sie die gleiche Abwasserentsorgungsanlage zum Gegenstand haben. Soweit der Beklagte auf sein "Technisches Konzept" verweise, das er an die jeweilige Fördermittelgewährung anpasse, enthalte dies offenbar Maßnahmen, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich seien, so dass sie ohne weiteres gestrichen werden könnten. Es sei zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt über ein Bauprogramm verfüge. Jedenfalls fühle er sich daran nicht gebunden. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine fortlaufende Anpassung der Globalkalkulation unzulässig sei. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid zum Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung vom 17. November 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, dass der Bescheid seine satzungsrechtliche Grundlage in der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 4. Oktober 2002 finde. Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück sei am 1. Januar 1998 entstanden. Zunächst sei festzustellen, dass das Abwasserbeseitigungskonzept und die Globalberechnung zwei selbständige Ausarbeitungen seien. Die Globalberechnung diene der Ermittlung des Beitragssatzes für die BS-EWS, beim Abwasserbeseitigungskonzept handle es sich um eine regelmäßig fortzuschreibende Studie über den Stand der kommunalen Abwasserbehandlung und -beseitigung. Bereits hieraus ergebe sich, dass weder in räumlicher noch in maßnahmebezogener Hinsicht Deckungsgleichheit zwischen beiden Werken bestehen könne. Basis der Globalberechnung 2002 sei nicht das vorliegende Abwasserbeseitigungskonzept 2005 - 2014, sondern ein technisches Konzept des Beklagten (Ausbauprogramm), das im Zusammenhang mit der Beantragung von Finanzhilfen erarbeitet worden war. Dieses Ausbauprogramm - Technisches Konzept - sei regelmäßig an die tatsächlichen Gegebenheiten und Fördermöglichkeiten angepasst und 2002 vollständig zur Grundlage der Globalberechnung gemacht worden. Es bestehe eine Übereinstimmung auf der Flächen- und der Kostenseite. Zwischen der Globalberechnung 2002 und dem Abwasserbeseitigungskonzept Stand 2004 gebe es tatsächlich hinsichtlich der Beitragsflächen und dem Investitionsaufwand Unterschiede. So seien eine Reihe von Gemeinden im Abwasserbeseitigungskonzept nicht mehr berücksichtigt worden, weil sie entweder nicht mehr zum Beklagten gehörten oder weil wegen fehlender Aussicht auf eine Fördermittelbereitstellung die Investitionen nicht mehr in die Investitionsvorausschau aufgenommen werden konnten. Ohne entsprechende Förderung sei aber weder in der Verbandsversammlung noch bei den Beitragsschuldnern eine Akzeptanz zu erwarten gewesen, so dass das Abwasserbeseitigungskonzept solche Maßnahmen nicht mehr enthalte. Daraus ergebe sich auch, dass der Kläger nicht die Aufwandseite des Abwasserbeseitigungskonzepts der Flächenseite der Globalkalkulation gegenüberstellen könne, da hier kein Sachzusammenhang bestehe. 2010 habe der Beklagte eine Überarbeitung der Globalkalkulation in Auftrag gegeben, da sich eine zeitlich spätere Realisierung des Ausbauprogramms bis voraussichtlich 2024 abzeichne. Gründe dafür lägen in der deutlich reduzierten Fördermittelgewährung sowie der Beschlusslage der Verbandsversammlung, wonach zur Vermeidung von Gebührenerhöhungen durch Zinsaufwendungen nur noch Investitionsmaßnahmen ohne neue Kreditaufnahme durchzuführen seien. Eine Überprüfung der Globalkalkulation 2002 habe ergeben, dass sich die Veränderung des beitragsfähigen Aufwandes zur veränderten beitragsfähigen Fläche annähernd proportional verhalte. In einzelnen Fällen seien sogar zu große Flächen ermittelt worden. Eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes sei jedenfalls nicht eingetreten. Eine Globalberechnung gelte nicht deshalb als überholt, weil darin einbezogene Planungen nicht realisiert werden konnten. Nachträgliche Änderungen des beitragsfähigen Aufwandes und der Flächen begründeten keinen methodischen Fehler der Globalkalkulation. Der pauschale Abzug für die Straßenoberflächenentwässerung in Höhe von 25 % der Kosten beim Mischsystem und in Höhe von 50 % der Kosten der Regenwasserkanäle im Trennsystem beruhe zunächst auf einer Einschätzung anhand repräsentativer Straßenzüge. Eine konkrete Berechnung dieser Kostenanteile sei aber mittlerweile erfolgt und liege vor. Hinsichtlich der Kosten für die Hausanschlüsse sei festzustellen, dass diese ausschließlich der Grundstücksentwässerung dienten und deshalb nicht den Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung zuzuordnen seien Entgegen der Annahme des Klägers seien keine Doppelabzüge bei den von den Gemeinden übernommenen Anlageteilen erfolgt. Das von den Gemeinden übernommene Anlagevermögen sei in allen Fällen refinanziert worden; eine kostenlose Übernahme sei nicht erfolgt. Bei der Refinanzierung seien lediglich die gewährten Fördermittel in Abzug gebracht worden. Die in der Globalkalkulation erwähnte fiktive Förderung betreffe die Gemeinde R..., die eine Investitionsmaßnahme ohne öffentliche Förderung durchgeführt habe. Zugunsten der Beitragsschuldner habe man hier dennoch eine fiktive Förderung berücksichtigt und vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen. Die im Jahr 2002 prognostizierte Fördermittelquote in Höhe von 35 % sei nicht zu gering bemessen. Eine höhere Fördermittelquote sei weder rechtlich noch tatsächlich geboten. Zum einen seien die Fördermittelsätze gestaffelt und zum anderen seien nicht alle Aufwendungen und Maßnahmen förderfähig. Auch sei festzustellen, dass die Gewährung von Fördermitteln seit 2003 stark rückläufig sei. Rückblickend betrachtet habe die tatsächliche Fördermittelgewährung in den Jahren 2002 bis 2008 bei insgesamt 35,39 % der Gesamtinvestitionssumme gelegen. Der Beklagte habe von einer Beitragsabstufung abgesehen, da es keine unterschiedlichen Vorteilslagen gebe. Nach der Beitragssatzung werde ein Beitrag nur für die Grundstücke erhoben, die einen Vollanschluss haben, die also sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser ohne Vorklärung in den Kanal und letztlich in die Kläranlage einleiten könnten. Die Einleitung in ein Trenn- oder Mischsystem begründe keine unterschiedliche Vorteilslage. Veränderungen im Bestand der Verbandsmitglieder führten nicht zu einer fehlerhaften Globalberechnung. Richtig sei, dass ein Teil der Verbandsbeitritte der Jahre 1993 bis 1995 aufgrund des fehlerhaften Amtsblattes des Landkreises erst mit der Neubekanntmachung der Verbandssatzung im Juli 2003 wirksam geworden sei. Die meisten Gemeinden seien aber weder auf der Flächenseite noch auf der Aufwandsseite der Globalberechnung berücksichtigt worden. Lediglich in den Gemeinden Bodelwitz, Dreitzsch, Gössitz und der Stadt Ranis habe es beitragsrelevante Investitionen gegeben. Der Beklagte habe eine Nachberechnung durchgeführt und dabei sowohl die Investitionen als auch die Flächen dieser Gemeinden herausgerechnet. Im Rahmen dieser Berechnung habe sich ein höchstzulässiger Beitragssatz in Höhe von 2,36 €/m² ergeben. Am 27. September 2010 fand vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin statt. Auf den Inhalt des Protokolls der Sitzung wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Behördenakte BA 2 im Verfahren 2 K 2292/08 Ge sowie den Inhalt der Behördenakten (2 Aktenheftungen) dieses Verfahrens, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.