OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2290/08 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2010:1208.2K2290.08GE.0A
7Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Werden Säumniszuschläge nicht mit der Hauptforderung vollstreckt, ist eine gesonderte Vollstreckung nur nach vorherigem Erlass eines Leistungsbescheides möglich.(Rn.18) (Rn.19) 2. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) erfolgt grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft. Säumniszuschläge entfallen somit nicht rückwirkend bei Aussetzung der Vollziehung.(Rn.28) 3. § 21a Abs. 7 ThürKAG 2009 (juris: KAG TH) gilt nur für die Beitragsfestsetzung, nicht jedoch für Nebenleistungen.(Rn.31)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2006, Az. 5087-4568-A-MS, 5087-5075-A-MS, 5087-5077-A-MS, 5087-5078-A-MS, 5087-5080-A-MS, 5087-5081-A-MS, 5087-5083-A-MS, 5087-5084-A-MS, 5087-5085-A-MS, 5087-5087-A-MS sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 werden insoweit aufgehoben, als Mahngebühren und Säumniszuschläge in 133,92 € übersteigender Höhe erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Säumniszuschläge nicht mit der Hauptforderung vollstreckt, ist eine gesonderte Vollstreckung nur nach vorherigem Erlass eines Leistungsbescheides möglich.(Rn.18) (Rn.19) 2. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) erfolgt grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft. Säumniszuschläge entfallen somit nicht rückwirkend bei Aussetzung der Vollziehung.(Rn.28) 3. § 21a Abs. 7 ThürKAG 2009 (juris: KAG TH) gilt nur für die Beitragsfestsetzung, nicht jedoch für Nebenleistungen.(Rn.31) Die Bescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2006, Az. 5087-4568-A-MS, 5087-5075-A-MS, 5087-5077-A-MS, 5087-5078-A-MS, 5087-5080-A-MS, 5087-5081-A-MS, 5087-5083-A-MS, 5087-5084-A-MS, 5087-5085-A-MS, 5087-5087-A-MS sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 werden insoweit aufgehoben, als Mahngebühren und Säumniszuschläge in 133,92 € übersteigender Höhe erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als Mahngebühren und Säumniszuschläge geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2000 entstanden sind. Rechtsgrundlage für die Entstehung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte ist § 15 Abs. 1 Ziff. 5 lit. b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO 1977), zuletzt i. d. F. vom 22. Dezember 1999. Danach entstehen Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von 1 % des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten gerundeten Abgabenbetrages. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes. Sie sind mit ihrer Entstehung fällig. Zur Geltendmachung der Säumniszuschläge bedarf es dann keiner gesonderten Festsetzung nach § 15 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a) ThürKAG i. V. m. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn diese mit der Hauptforderung vollstreckt werden sollen (§ 15 Abs. 1 Ziff. 6 lit. a) ThürKAG i. V. m. § 254 Abs. 2 AO). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist eine gesonderte Vollstreckung beabsichtigt, ist diese nur nach vorherigem Leistungsbescheid möglich, der allerdings kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO ist, da dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Vorliegend hat die Beklagte am 23. Oktober 2006 entsprechende Leistungsbescheide erlassen. Soweit die Beklagte in einem Begleitschreiben zu den Leistungsbescheiden für die Gesamtsumme der Forderungen ein Zahlungsziel bis zum 17. November 2006 setzt, wird hierdurch keine Fälligkeit der Säumniszuschläge geregelt, sondern nur eine Zahlungsfrist, nach deren Ablauf die Vollstreckung der Forderung angedroht wird. Jedoch sind die bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Säumniszuschläge wegen Eintritts der Zahlungsverjährung nach § 232 AO erloschen. Da Säumniszuschläge, wie bereits ausgeführt, kraft Gesetzes entstehen, unterliegen sie keiner Festsetzungsverjährung, sondern allein der Zahlungsverjährung, §§ 228 ff AO. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, § 229 Abs. 1 AO. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 228 Satz 2 AO. Vorliegend sind alle Beiträge ausweislich der Behördenakte im Jahr 1998 fällig geworden. Damit beginnt die Verjährungsfrist für die 1998 entstandenen Säumniszuschläge am 1. Januar 1999 und endet am 31. Dezember 2003. Gleiches gilt für die in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen Säumniszuschläge, die am 31. Dezember 2004 bzw. am 31. Dezember 2005 zahlungsverjährt sind. Lediglich die im Jahr 2001 entstandenen Säumniszuschläge für zwei Monate sind bislang nicht verjährt, da der Leistungsbescheid vom 23. Oktober 2006 die Verjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen hat. Somit besteht ein Anspruch auf Säumniszuschläge (SZ) lediglich in folgender Höhe: Aus dem Bescheid: Beitrag: Rundung: 2% SZ (DM) SZ in € 5087-4568-A-MS 489,00 400,00 8,00 4,09 5087-5075-A-MS 1.434,00 1.400,00 28,00 14,31 5087-5077-A-MS 1.290,00 1.200,00 24,00 12,27 5087-5078-A-MS 1.737,00 1.700,00 34,00 17,38 5087-5080-A-MS 1.716,00 1.700,00 34,00 17,38 5087-5081-A-MS 1.467,00 1.400,00 28,00 14,31 5087-5083-A-MS 735,00 700,00 14,00 7,15 5087-5084-A-MS 1.422,00 1.400,00 28,00 14,31 5087-5085-A-MS 1.659,00 1.600,00 32,00 16,36 5087-5087-A-MS 1.671,00 1.600,00 32,00 16,36 133,92 Entgegen der Auffassung des Klägers, steht der Entstehung der Säumniszuschläge grundsätzlich nicht entgegen, dass die Beklagte durch die Aussetzung der Vollziehung ihrer Bescheide am 26. Februar 2001 möglicherweise einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO zuvorgekommen ist. Die in der Literatur und Rechtsprechung allgemein umstrittene Rechtsfrage, ob einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides zukommt (so Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 294 und 362 m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Klärung, da tatsächlich keine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergangen ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, aus welchem Grund bei einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung die gleiche Rechtslage gelten sollte wie bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Eine Gleichstellung der behördlichen mit der gerichtlichen Entscheidung ist schon aus strukturellen Gründen nicht geboten. Die behördliche Aussetzungsentscheidung führt nicht zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sondern, wie sich aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 VwGO ergibt, zu einer Aussetzung der Vollziehung. Darüber hinaus setzt die Vollziehungsaussetzung, die anders als eine gerichtliche Entscheidung von Amts wegen ergehen kann, keinen Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, voraus (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 212). Die Aussetzung der Vollziehung kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (BFH, Urteil vom 30. März 1993, - VII R 37/92-, zitiert nach juris; Lauenroth/Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 12 Rn. 81)). Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt schon vor der Vollziehungsaussetzung vollzogen ist, bleiben die Vollzugsfolgen bestehen. Als Vollzug eines Verwaltungsaktes wirkt auch der Anfall von Säumniszuschlägen (BFH, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998, - 8 C 31/96 -, zitiert nach juris). Säumniszuschläge entfallen somit nicht rückwirkend bei Aussetzung der Vollziehung. Die gleiche Auffassung wird im Übrigen in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht vertreten (VGH München, Beschluss vom 28. August 1989, -23 CS 89.02090-, NVwZ-RR 1990, 328; OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Juni 2004, -1 M 127/04- und Urteil vom 20. Mai 2003, -1 L 137/02-, zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 1988, -6 A 118/87-, NVwZ-RR 1989, 324; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 82; Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl.; § 240 Rn. 18 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Bd. II, § 240 Rn. 24). Somit wären die Säumniszuschläge durch den Kläger auch dann verwirkt, wenn - nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - eine Gleichstellung zwischen Aussetzungsentscheidung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen müsste. Gleiches gilt für die Mahngebühren, die aufgrund einer Mahnung vom 25. Mai 1999 entstanden und am 31. Dezember 2005 zahlungsverjährt sind. Der Zahlungsverjährung steht nicht die Regelung des § 21 a Abs. 7 ThürKAG entgegen, wonach Beiträge nicht vor dem 31. Dezember 2007 verjähren, soweit die Beitragspflicht zum 31. Dezember 2004 unverjährt bestanden hat. Die Regelung gilt ausweislich des eindeutigen Wortlautes nur für die Beitragsfestsetzung, nicht jedoch für Nebenleistungen. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 21 a Abs. 6 KAG 2005 (jetzt Abs. 7 KAG 2009) heißt es, dass gewährleistet werden sollte, dass Beitragsforderungen nicht zum 31. Dezember 2004 verjähren. Für ein entsprechendes Herausschieben der Verjährung für die Nebenleistungen besteht ferner kein Regelungsbedürfnis, denn die Nebenleistungen entstehen in Abhängigkeit von der Beitragsforderung. Erst mit Fälligkeit der Hauptforderung können z. B. Säumniszuschläge verwirkt werden. Die Verjährung der Nebenleistung hängt also mittelbar von der Festsetzung und auch der Verjährung der Hauptforderung ab. Es bedarf deshalb keiner selbständigen gesetzlichen Regelung für die Verlängerung der Verjährung von Nebenleistungen. Die Verlängerung der Verjährungsfristen für die Beitragsforderungen durch § 21 a Abs. 7 ThürKAG 2009 ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass vor dem Inkrafttreten des ThürKAG 2005 durch das Innenministerium ein Beitragsmoratorium für die Zeit vom 1. Mai 004 bis 31. Dezember 2004 erlassen wurde. In diesem Zeitraum sollten die Aufgabenträger von Beitragsfestsetzungen absehen. Soweit diese nun dem Moratorium Folge leisteten, drohte die Verjährung von Beitragsforderungen. Hinzu kam, dass die Aufgabenträger nach dem Inkrafttreten des ThürKAG verpflichtet waren, bis zum 31. Dezember 2005 neue satzungsrechtliche Regelungen zu erlassen, die einen gewissen Verwaltungsaufwand forderten. Auch hierdurch waren die Aufgabenträger zunächst gehindert, Beiträge festzusetzen. Für bereits festgesetzte Beiträge können diese Gründe aber nicht von Belang sein. So waren auch vorliegend die Beiträge bereits 1998 fällig. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine sachlichen Gründe, Säumniszuschläge nicht geltend zu machen. Selbst nach dem 26. Februar 2001, als die Aussetzung der Vollziehung erfolgte, hätten die Säumniszuschläge beigetrieben werden können. Die Beklagte trägt als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens. Das Unterliegen des Klägers ist geringfügig. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.149,95 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren, die er im Zusammenhang mit der Festsetzung von Herstellungsbeiträgen verwirkt haben soll. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in A., die an die öffentliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, die von der Beklagten betrieben wird. Mit Bescheiden vom 28. November 1997 und 18. Juni 1998 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für seine Grundstücke Beiträge für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung fest. Trotz Fälligkeit am 4. März 1998 und 22. September 1998 erfolgte keine Zahlung des Klägers auf diese Bescheide. Er erhob jeweils fristgemäß Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzungs- und Leistungsbescheide und stellte bei der Beklagten erfolglos Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Daraufhin beantragte er beim Verwaltungsgericht Gera vorläufigen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verfahren wurde unter dem Geschäftszeichen 5 E 77/00 GE geführt und eingestellt, nachdem die Beklage einen Teil ihrer Beitragsfestsetzungs- und Leistungsbescheide aufgehoben hatte. Soweit die Beklagte an ihren Festsetzungsbescheiden festhielt, wurde das Eilrechtsschutzverfahren unter dem Geschäftszeichen 5 E 551/00 Ge fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2001 setzte die Beklagte die Vollziehung ihrer übrigen Beitragsfestsetzungs- und Leistungsbescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO aus. Daraufhin wurde auch das Gerichtsverfahren 5 E 551/00 GE eingestellt. Am 23. Oktober 2006 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge und Mahngebühren für Beitragsforderungen, deren Vollstreckung am 26. Februar 2001 ausgesetzt worden war: Az. Säumniszuschläge Mahngebühren Summe (€) 5087-4568-A-MS 73,63 7,67 81,30 5087-5075-A-MS 214,74 13,80 228,54 5087-5077-A-MS 184,07 13,80 197,87 5087-5078-A-MS 260,76 13,80 274,56 5087-5080-A-MS 260,76 13,80 274,56 5087-5081-A-MS 214,74 13,80 228,54 5087-5083-A-MS 107,37 10,23 117,60 5087-5084-A-MS 214,74 13,80 228,54 5087-5085-A-MS 245,42 13,80 259,22 5087-5087-A-MS 245,42 13,80 259,22 2.149,95 Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Beklagte einer Niederlage im gerichtlichen Eilverfahren um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers nur dadurch entgangen sei, dass sie zuvor die Vollziehung der Beitragsbescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt habe. Das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren sei nur mit Rücksicht auf die Aussetzungsentscheidung der Beklagten eingestellt worden. Da einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aber Rückwirkung zukomme, die die Verwirkung von Säumniszuschlägen hindere, müsse der Kläger so gestellt werden, als hätte er im gerichtlichen Verfahren obsiegt. Daraus folge, dass für den Zeitraum ab der Fälligkeit der Festsetzungsbescheide bis zur Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide durch die Beklagte keine Säumniszuschläge verwirkt seien und somit von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die angefochtenen Abrechnungsbescheide der Beklagten seien daher rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger beantragt schriftlich, die Bescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2006, Az. 5087-4568-A-MS, 5087-5075-A-MS, 5087-5077-A-MS, 5087-5078-A-MS, 5087-5080-A-MS, 5087-5081-A-MS, 5087-5083-A-MS, 5087-5084-A-MS, 5087-5085-A-MS, 5087-5087-A-MS sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass nur von einer Minderheit in Rechtsprechung und Literatur vertreten werde, dass eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO Rückwirkung entfalte. Jedenfalls blieben im Falle der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO einmal verwirkte Säumniszuschläge von der Aussetzung der Vollziehung unberührt. Die geltend gemachten Säumniszuschläge seien auch nicht zahlungsverjährt, da § 21 a Abs. 7 ThürKAG 2009 nicht nur für Beitragsforderungen gelte, sondern auch für Nebenleistungen. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegenden Behördenvorgänge (1 Aktenordner) verwiesen.