Urteil
2 K 11/07 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2010:0916.2K11.07GE.0A
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Leitsätze
1. Soweit der Aufgabenträger im reinen Mischsystem entwässert, berechnet sich der Straßenentwässerungskostenanteil, der in der Globalkalkulation in Abzug zu bringen ist, nach der Dreikanalmethode.(Rn.58)
2. Die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils nach § 23 Abs. 5 ThürStrG (Juris: StrG TH) findet bei der Globalkalkulation keine Anwendung.(Rn.64)
3. Ob eine Entwässerungseinrichtung überdimensioniert ist, beurteilt sich danach, ob der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung bei seiner Prognoseentscheidung von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist.(Rn.68)
4. Bei der Planung ist die Berücksichtigung einer Belastungsreserve von 20 % nicht unangemessen.(Rn.68)
5. Eine behauptete Überkapazität wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes aus, wenn sie zu einer nennenswerten Überschreitung des Kostendeckungsprinzips geführt hat.(Rn.68)
6. Für die Frage der Bebauung eines Grundstückes ist es unerheblich, wie groß die überbaute Fläche ist. Auch eine geringfügige Überbauung führt dazu, dass ein Grundstück als bebaut zu veranlagen ist.(Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Aufgabenträger im reinen Mischsystem entwässert, berechnet sich der Straßenentwässerungskostenanteil, der in der Globalkalkulation in Abzug zu bringen ist, nach der Dreikanalmethode.(Rn.58) 2. Die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils nach § 23 Abs. 5 ThürStrG (Juris: StrG TH) findet bei der Globalkalkulation keine Anwendung.(Rn.64) 3. Ob eine Entwässerungseinrichtung überdimensioniert ist, beurteilt sich danach, ob der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung bei seiner Prognoseentscheidung von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist.(Rn.68) 4. Bei der Planung ist die Berücksichtigung einer Belastungsreserve von 20 % nicht unangemessen.(Rn.68) 5. Eine behauptete Überkapazität wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes aus, wenn sie zu einer nennenswerten Überschreitung des Kostendeckungsprinzips geführt hat.(Rn.68) 6. Für die Frage der Bebauung eines Grundstückes ist es unerheblich, wie groß die überbaute Fläche ist. Auch eine geringfügige Überbauung führt dazu, dass ein Grundstück als bebaut zu veranlagen ist.(Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A.) Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 7. Oktober 2003 (BS-EWS 2003), die rückwirkend zum 1. Februar 1996 in Kraft getreten ist. I.) Bedenken gegen die Wirksamkeit des BS-EWS 2003 bestehen nicht. Der Beklagte durfte die Erhebung von "Teilbeiträgen" regeln und damit die Grundstücke, die über die Fäkalschlammentsorgung entsorgt werden, beitragsfrei lassen (1). Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen den Beitragssatz und damit gegen die Globalkalkulation. Der nicht beitragsfähige Anteil der Straßenoberflächenentwässerung wurde richtig bemessen (2), es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Überdimensionierung der Kläranlagen (3) und es wurden auch keine Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt, die vom Beklagten kostenfrei übernommen worden waren (4). (1) Der Beklagte erhebt zulässigerweise Beiträge nur für den Anschluss an eine biologische Kläranlage und die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler. Insoweit kann auf das Urteil der Kammer vom 25. November 2009, - 2 K 461/07 Ge -, verwiesen werden: Nach § 1 der BS-EWS erhebt der Beklagte "nach Maßgabe dieser Satzung Teilbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung von Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler." Die Satzung des Beklagten regelt insoweit eine Besonderheit, als Beiträge nicht für die gesamte öffentliche Einrichtung erhoben werden, sondern lediglich von ihm so bezeichnete "Teilbeiträge" für Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler. Das örtliche Kanalnetz wird somit nicht über Beiträge, sondern ausschließlich über Gebühren refinanziert. Der Beklagte bezeichnet dies als "unechte Kostenspaltung". Diese Form der Mischfinanzierung, wonach zum einen Investitionskosten sowohl über Gebühren als auch über Beiträge finanziert werden und zum anderen für verbleibende Teileinrichtungen ein einheitlicher Beitragssatz geregelt wird, ist mit § 7 Abs. 1 ThürKAG vereinbar. Die Möglichkeit einer Kostenspaltung im leitungsgebundenen Einrichtungsrecht ist mit dem 2. Änderungsgesetz zum Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) geschaffen worden. Grundsätzlich wird die Kostenspaltung als Instrument zur Vorfinanzierung betrachtet: Beiträge können (endgültig) erhoben werden bevor die Gesamteinrichtung fertig gestellt ist. Mit Fertigstellung einer funktionalen Teileinrichtung entsteht für diese die sachliche Beitragspflicht. Dass der hier getroffenen Regelung, bei der ein so bezeichneter "Teilbeitrag" erhoben wird, keine Vorfinanzierungsfunktion zukommt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKAG steht dem nicht entgegen, da die Erhebung von Beiträgen für Teile einer Einrichtung nicht daran geknüpft ist, dass die Summe der Teilbeiträge eine Finanzierung der Gesamteinrichtung voraussetzt. Vielmehr heißt es in § 7 Abs. 1 ThürKAG, dass diese Teilbeiträge "selbständig erhoben werden" dürfen, wenn diese Teile nutzbar sind. Zwar hat der Gesetzgeber (LT-Drs. 2/469, S. 7) die Kostenspaltung für leitungsgebundene Einrichtungen in das Gesetz aufgenommen, um eine Vorfinanzierung zu sichern. Dieses gesetzgeberische Motiv zwingt aber nicht zu der Annahme, dass dies der einzige Grund für die Zulässigkeit einer solchen Regelung sein kann, zumal dieses Motiv im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Eine Mischfinanzierung ist dem leitungsgebundenen Abgabenrecht grundsätzlich nicht fremd. Vielmehr ist es im Regelfall so, dass der Satzungsgeber im Wege seines Ermessens nicht den höchstzulässigen Beitragssatz in der Satzung beschließt, sondern einen geringeren Beitragssatz. Die nicht über Beiträge gedeckten Kosten werden dann über Gebühren refinanziert. Hierbei muss lediglich sichergestellt sein, dass es nicht zu einer "Doppelabschöpfung" kommt (vgl. hierzu auch Lohmann in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 847). Da grundsätzlich eine solche Mischfinanzierung zulässig ist (im Bereich der Wasserversorgung hat der Gesetzgeber sogar eine reine Gebührenfinanzierung zugelassen), kann der Satzungsgeber wählen, ob er in den Gebührenteil seiner Satzung nur die nicht über Beiträge für die Gesamteinrichtung finanzierten Kosten einstellt oder ob er für funktional abgrenzbare Teile seiner Einrichtung eine Gebührenfinanzierung wählt. Die vom Beklagten gewählte Form ist ein zulässiges Finanzierungsmodell. Die Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler sind auch Teileinrichtungen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 6 ThürKAG. Der Begriff der Teileinrichtung ist im KAG nicht definiert. In Anlehnung an das Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht ist aber davon auszugehen, dass auf funktionelle Teileinrichtungen abzustellen ist. Folglich können Teileinrichtungen zur Wahrnehmung von unterschiedlichen Aufgabenbereichen (z. B. Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung oder Fäkalschlammbeseitigung) oder zu unterschiedlichen technischen Funktionsbereichen zusammengefasst werden (z. B. Kläranlage, Kanalnetz überörtlich, Kanalnetz örtlich, etc.) (vgl. Blomenkamp, in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1513 b). Für die Zulässigkeit der Bildung von Teileinrichtungen nach Funktionsbereichen spricht auch die Entscheidung des ThürOVG, Urteil vom 29.09.2008, - 4 KO 1313/05 -, in der es um die Zulässigkeit einer Teilaufgabenübertragung ging. Danach können die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes diesem nur die Teilaufgaben der sog. überörtlichen Abwassersammlung und Abwasserbehandlung und die zu dieser Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Anlagen, nämlich u. a. die Verbandssammler und Verbandskläranlagen, übertragen. Der Beitragstatbestand ist auch hinreichend bestimmt. § 2 BS-EWS hat folgenden Wortlaut: "§ 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. …" § 4 Abs. 1 EWS 2003 lautet: "Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. …" Die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist grundsätzlich die Gesamtheit aller Einrichtungsteile, die der Aufgabenwahrnehmung dient (rechtlicher oder aufgabenbezogener Einrichtungsbegriff). Nun bestimmt zwar § 1 der BS-EWS 2003, dass der Beklagte Teilbeiträge für Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie Haupt- und Verbindungssammler erhebt. Der Beitragstatbestand lässt aber nicht ohne weiteres erkennen, dass der "Teilbeitrag" nicht für die Gesamteinrichtung, sondern nur für funktionale Teileinrichtungen erhoben wird. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit der Regelung des Beitragstatbestandes, da die Regelung im Zusammenhang mit § 1 der BS-EWS zu sehen und auszulegen ist. § 1 BS-EWS hat folgenden Wortlaut: "§ 1 Abgabenerhebung Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Teilbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung von Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler." Mit der Regelung in § 1 BS-EWS macht der Beklagte deutlich, dass die nachfolgenden Bestimmungen ("nach Maßgabe dieser Satzung") die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Teileinrichtungen Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und dazugehörige Haupt- und Verbindungssammler regeln. Damit ist zum einen klargestellt, dass nicht die Gesamteinrichtung über Beiträge finanziert werden soll, und zum anderen, dass mit Entwässerungseinrichtung die beitragsfinanzierte Entwässerungseinrichtung i.S.v. § 1 BS-EWS gemeint ist. Für den Beitragsschuldner wird hinreichend deutlich, für welche "Teileinrichtungen" er zur Beitragszahlung herangezogen werden soll. Gleiches gilt für § 3 BS-EWS, der die Entstehung der Beitragspflicht regelt. Die Regelung in § 1 BS-EWS ihrerseits begegnet hinsichtlich ihrer Bestimmtheit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar enthält die EWS in § 3 "Begriffserklärungen" keine Definition der Haupt- und Verbindungssammler, doch sind dies abwassertechnisch hinreichend bestimmbare Begriffe, die in vielen Satzungen und auch in der Fachliteratur verwendet werden. Danach sind die Haupt- und Verbindungssammler die überörtlichen Kanäle und somit in Abgrenzung zu den Sammlern in der Ortslage und den Hausanschlüssen zu bestimmen." Hieraus folgt, dass nur die Grundstücke auf der Flächenseite der Globalkalkulation Berücksichtigung finden können, die über ein leitungsgebundenes System an die Kläranlage angeschlossen sind. Grundstücke, die noch an die Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, können nicht zu einem Beitrag herangezogen werden und sind deshalb in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen. Da die Kosten- und die Flächenseite der Globalkalkulation deckungsgleich sein müssen, hat der Beklagte bei den Investitionskosten für die Kläranlagen die Kostenteile herausgerechnet, die technisch im Zusammenhang mit der Fäkalschlammentsorgung stehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kostenanteil mit rd. 5,2 Mill. € (Bl. 9 der Globalkalkulation) zu gering bemessen wurde. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Globalkalkulation greifen nicht durch. (2) Soweit der Beklagte die angeschlossenen Grundstücke über ein Mischkanalsystem entsorgt, d. h. dass sowohl das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser von den Grundstücken als auch das Straßenoberflächenwasser über einen gemeinsamen Kanal entsorgt werden, ist der Kostenanteil aus den beitragsfähigen Kosten herauszurechnen, der durch die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers bedingt ist (hierzu Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rn. 594 a). Dieser Straßenentwässerungskostenanteil ist im Falle eines Mischsystems nach der sogenannten Dreikanalmethode zu berechnen (Wuttig/Thimet; Gemeindliches Satzungsrecht, Stand: April 2010, III. Frage 6, 6.1). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Der Mischwasserkanal dient als Gemeinschaftseinrichtung drei Zwecken, nämlich der Ableitung des Straßenoberflächenwassers und des Schmutzwasser und Niederschlagswassers von den Grundstücken. Die tatsächlichen Herstellungskosten lassen sich auf drei Kostenmassen aufteilen, nämlich den Kosten, die allein der Straßenoberflächenentwässerung dienen (1. Kostenmasse), den Kosten, die allein der Grundstücksentwässerung dienen (2. Kostenmasse) und den Kosten, die sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenoberflächenentwässerung zuzuordnen sind (3. Kostenmasse). Diese dritte Kostenmasse muss nun aufgeteilt werden, um den Kostenanteil zu ermitteln, der vom Träger der Straßenbaulast zu tragen ist und nicht von den Grundstückseigentümern. Hierbei ist wiederum von der Überlegung auszugehen, dass der reine Mischwasserkanal drei Zwecken dient. Folglich ist das Kostenverhältnis eines Schmutzwasserkanals für die Grundstücke, eines Niederschlagswasserkanals für die Grundstücke und eines Niederschlagswasserkanals für die Straßen zueinander zu ermitteln. Die Kosten dieser drei fiktiven Kanäle werden der Gesamtsumme aller fiktiven Kosten gegenübergestellt, um so den prozentualen Anteil der Kosten für die Straßenentwässerung zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint eine Berechnung anhand der sog. Zweikanalmethode (so OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000, - 15 A 2340/97 -) nicht sachgerecht. Danach soll maßgeblich sein, dass die Kosten für den Mischwasserkanal auf zwei Kostenträger aufzuteilen sind. Dies kann aber nicht entscheidend sein, da es darum gehen muss, die Kosten einer Gemeinschaftseinrichtung, die aus Gründen der Kosteneinsparung gebaut wurde, sachgerecht aufzuteilen. Bei einer Aufteilung, bei der der Träger der Straßenbaulast 50 % der Kosten zu trägen hätte, ginge für diesen der Vorteil der gemeinsamen Errichtung eines Entwässerungskanals verloren, da in der Regel die Kosten für den Bau einer Grundstücksentwässerung, die zwei Zwecken dient, deutlich höher sind als die Kosten für den Bau eines reinen Regenwasserkanals für die Straßenoberflächenentwässerung (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 328 und 599 f.). Der Nutzen, den die Grundstückseigentümer durch die Entsorgung des Schmutzwassers und des Regenwassers haben, ist zudem deutlich höher als der Nutzen des Straßenbaulastträgers, so dass eine Kostenquotelung, die im Regelfall einen Kostenanteil von ca. 25 % für die Straßenoberflächenentwässerung an den Kosten der gemeinsamen Einrichtung ergibt, auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht erscheint. Ob nun die fiktiven Kosten für getrennte Kanäle anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ermittelt werden dürfen oder ob eine Vergleichsberechnung anhand repräsentativer Straßenzüge im Verbandsgebiet erfolgen muss (so BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, Beschluss vom 27. Februar 1987, - 8 B 144.86 -) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Beklagte im November 2007 eine Vergleichsberechnung anhand von vier repräsentativen Gebieten erstellt und für den Straßenentwässerungskostenanteil einen Durchschnittswert von 25,1 % ermittelt hat. Damit ist die Beitragskalkulation, die von einem Anteil von 25 % ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) bei der Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils keine Anwendung finden. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten für die Herstellung einer nicht straßeneigenen, vom Abwasserverband errichteten Abwasseranlage, in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG hat diese Kostenbeteiligung zur Folge, dass darüber hinaus kein weiteres Entgelt, insbesondere keine Gebühren vom Straßenbaulastträger erhoben werden. Der reine Rechenvorgang ist somit bei der Ermittlung der Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG zunächst derselbe wie bei der Ermittlung des Kostenverhältnisses nach der Dreikanalmethode: es ist zu errechnen, was ein selbständiger Regenwasserkanal für die Straßenoberflächenentwässerung kosten würde. Die so ermittelten Kosten können im Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und dem Abwasserzweckverband dann Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG sein. Zu bedenken ist dabei, dass der so ermittelte Umfang einer Kostenbeteiligung höher ist als die tatsächlich entstandenen Kosten, die die Kanalbaumaßnahme für die Gemeinschaftseinrichtung, nämlich den Mischwasserkanal, verursacht hat. Diese im Umfang höhere Kostenbeteiligung ist aber dadurch gerechtfertigt, dass der Abwasserzweckverband nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG gehindert ist, Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßenoberflächenentwässerung gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend zu machen. Der Träger der Straßenbaulast hat sich durch diese Vereinbarung sozusagen von einer Gebührenerhebung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG freigekauft (vgl. insgesamt OVG Weimar, Beschluss vom 18. November 2008, - 4 EO 129/06 -). Im Gegensatz dazu dient bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten die Berechnung der Kosten für einen fiktiven Regenwasserkanal lediglich dazu, das prozentuale Verhältnis der Kosten einer Straßenoberflächenentwässerung an den Gesamtkosten der Kanalbaumaßnahme zu ermitteln. Er ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Betrag, der im Rahmen der Globalkalkulation in Abzug zu bringen ist. Dies würde zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen. Denn wie oben dargelegt, dient der Betrag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG auch der "Ablösung" zukünftiger Gebührenforderungen. Die vom Straßenbaulastträger zu zahlenden Gebühren können aber nicht zur Entlastung der Beitragszahler führen, da hier kein sachlicher Zusammenhang besteht. Vor allem stünde dem Zweckverband dieser Gebührenanteil nicht mehr zur Deckung der laufenden Kosten für die Unterhaltung der Straßenoberflächenentwässerung zur Verfügung, wenn er diesen Betrag zur Entlastung der Beitragszahler an diese "weiterreichen" müsste. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG. Im Rahmen der Globalkalkulation kann es nur darum gehen, die tatsächlich niedrigeren Kosten sachgerecht aufzuteilen. (3) Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass für die Kläranlagen in Rudolstadt und Saalfeld aufgrund einer Überdimensionierung zu hohe Kosten eingestellt wurden. Beitragsrechtlich ist die behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung der Anlage sein Planungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt hat, d. h. wenn er bei der seinerzeit anzustellenden Prognoseentscheidung nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001, - 4 K 24/99 -, DVBl. 2002, 643; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002, - 8 K 3275/96 -, KStZ 2003, 157 ff.). Dabei ist es zulässig, die Kapazität an Belastungsspitzen auszurichten, wobei nicht nur die Wassermenge, sondern auch die Schmutzfracht zu betrachten ist (OVG Greifswald, a.a.O.). Als Belastungsreserve ist ein Spielraum von 20 % der Gesamtkapazität nicht unangemessen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 8. August 1990, - 9 L 182/98 -, NVwZ-RR 1991, 383). Weiterhin ist dann festzustellen, dass die behauptete Überkapazität auch zu einer nennenswerten Überschreitung des Kostendeckungsprinzips geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21. Juni 1995, - 8 B 67/95 -, zum Gebührenrecht). Vorliegend kann anhand des Vortrages des Beklagten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, keine Überkapazität festgestellt werden. Bereits jetzt liegt nach den Angaben des Beklagten der Auslastungsgrad der Kläranlagen zeitweise bei 130 %. 1993 sei man bei der Planung der Anlagen für Saalfeld von 150.000 Einwohnergleichwerten (EGW) und für Rudolstadt von 120.000 EGW ausgegangen. Tatsächlich hat der Beklagte diese Planung im Jahr 2002 auf 53.500 EGW für Saalfeld (Bl. 7 der Globalkalkulation) und auf 80.000 EGW für Rudolstadt (Bl. 8 der Globalkalkulation) korrigiert. Bereits jetzt seien nur noch beschränkt Ansiedlungen möglich, da die bestehende Reserve für den Anschluss von K. und K. erforderlich sei. Diese Planungen seien auch Bestandteil des Abwasserbeseitigungskonzepts des Beklagten, das vom Staatlichen Umweltamt und der Unteren Wasserbehörde geprüft worden sei. Der Beklagte hat somit seiner Prognoseentscheidung eine abwassertechnische Zielplanung zugrunde gelegt, die sachgerecht erscheint. (4) Entgegen dem unsubstantiierten Einwand der Klägerin wurden in die Globalkalkulation auch keine Investitionskosten für kostenlos übernommene Anlagenteile eingestellt. Zum einen sind derartige Kosten nicht ersichtlich. Und zum anderen ist es aufgrund der Systematik der Beitragserhebung durch den Beklagten auch nicht naheliegend, dass entsprechende Anlagenteile von Gemeinden oder Erschließungsträgern hergestellt wurden. Denn wie bereits oben ausgeführt, erhebt der Beklagte nur für die überörtlichen Einrichtungsteile Beiträge, die örtlichen Einrichtungen werden über Gebühren finanziert. Üblicherweise sind es aber gerade die örtlichen Einrichtungsteile, die durch einen privaten Erschließungsträger oder auch eine Gemeinde erstellt werden. II.) Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Einzelveranlagung des Grundstückes. Der Beklagte durfte die gesamte Grundstücksfläche in die Beitragsfestsetzung einbeziehen. Grundsätzlich gilt im Beitragsrecht der Buchgrundstücksbegriff, d. h. jedes grundbuchrechtlich selbständige Grundstück ist beitragsrechtlich gesondert zu veranlagen. Da das veranlagte Buchgrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist es bebaubar und auch mit seiner gesamten Grundstücksfläche in die Beitragsberechnung einzubeziehen (vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 1. Juli 1998, - 5 E 1045/97 GE -). Der Beklagte ist auch zu Recht von einer tatsächlichen Bebauung mit fünf Vollgeschossen ausgegangen. Wie sich aus einem in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Ausdruck aus "Geoproxy" ergibt, erstreckt sich das fünfgeschossige Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von ca. 26 m² auch auf das Grundstück Flurstücks-Nr. a. Damit gilt das Grundstück als tatsächlich bebaut und ist auch mit dem Maß dieser Bebauung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 lit. d) BS-EWS 2003). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die von ihr so bezeichnete geringfügige "Überbauung" nicht dazu, dass das Grundstück als unbebaut zu betrachten ist. Insofern ist grundsätzlich unerheblich, dass nur ein geringer Teil des Gebäudes sich auf dem veranlagten Grundstück befindet. Allein aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbietet sich eine Differenzierung nach dem flächenmäßigen Umfang einer Bebauung. Insoweit ist auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht, in der es zwar um die Frage einer einheitlichen Nutzung ging, davon ausgegangen, dass auch ein Überbau mit einer Fläche von nur 8 m² beitragsrechtlich relevant ist: "Diese Überbauung der Grenze zwischen den beiden im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken bringt deren einheitliche Nutzung zum Ausdruck (vgl. so schon Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O. S. 7); in der Vornahme einer Grenzüberbauung manifestiert sich gesteigert intensiv und die davon betroffenen Grundstücke besonders deutlich miteinander verknüpfend die Verfügung des Eigentümers der Grundstücke (vgl. dazu die §§ 912 ff. BGB). Für diese Wirkung ist grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchem flächenmäßigen Umfang sich das jeweilige Bauwerk auf das eine und das andere Grundstück erstreckt. Außerdem kann auf eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht verzichtet werden." (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988, - 8 C 111/86 -, zitiert nach juris). B.) Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag, mit dem sie die Verpflichtung des Beklagten zur Stundung des Beitrags begehrt, ist unzulässig. Das Rechtsschutzbegehren, das dem Hilfsantrag zugrunde liegt, war nicht Gegenstand der Klage bei Klageerhebung am 5. Januar 2007. Ein Vergleich des bei Klageeingang gestellten Antrages und des nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages zeigt, dass die Klägerin sich zunächst nur gegen die Beitragsfestsetzung gewendet hat. Weitergehende Bescheide waren bis dahin auch nicht erlassen worden. Erst während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte aufgrund der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und entsprechender Satzungsänderungen mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 eine Stundung und Rückzahlung des Beitrages abgelehnt. Im Wege der Verpflichtungsklage will die Klägerin nunmehr eine Stundung erstreiten. Der nunmehr gestellte Hilfsantrag erweist sich somit als Klageerweiterung, dessen Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO richtet. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte eingewilligt hat oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dabei ist nach § 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Vorliegend hat sich der Beklagte nicht schriftsätzlich zur geänderten Klage eingelassen. Nach der Klageänderung ist kein Schriftsatz des Beklagten mehr eingegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sich nicht auf die Klage eingelassen. Zwar wurden Probleme im Zusammenhang mit den Stundungsbescheiden erörtert, jedoch nur um deutlich zu machen, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen weiterer Sachaufklärung bedürfen und auch hinsichtlich satzungsrechtlicher Fragen keine Entscheidungsreife besteht. Die Sachdienlichkeit wird vom Gericht verneint. Sachdienlichkeit ist u. a. dann zu bejahen, wenn der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 19; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rn. 61) und der Rechtsstreit trotz der Klageänderung entscheidungsreif bleibt (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 20). Vorliegend bedeutet eine Erweiterung der Klage um die Prüfung eines Anspruchs auf Stundung, dass rechtlich und tatsächlich weitere Feststellungen zu treffen sind. Es wäre die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu klären, wie der Stundungsbetrag zu ermitteln ist, wenn ein Grundstück in einem Bebauungsplangebiet liegt, dass eine Baummassenzahl festlegt, die Satzung aber den kombinierten Vollgeschossmaßstab regelt. Damit bliebe der Streitstoff nicht im Wesentlichen unverändert. Zudem ist der Rechtsstreit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung entscheidungsreif. Aufgrund weiteren Klärungsbedarfs ist die Entscheidungsreife für die geänderte Klage nicht gegeben. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Deshalb verbietet es sich, die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auszusprechen. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.270,80 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken, auf denen sich die Produktionsanlagen der Fa. T. GmbH befinden. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 wurde die Klägerin für das Grundstück in Bad Blankenburg, …, Flur BB8, Flurstück-Nr. a zur Zahlung eines "Teilbeitrag(es) zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung von Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler" in Höhe von 18.635,40 € herangezogen. Der Beitragsveranlagung liegen eine Grundstücksgröße von 2.610 m² sowie ein Nutzungsfaktor von 3,0 für fünf Vollgeschosse zugrunde. Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. Dezember 2005, eingegangen am 28. Dezember 2005, hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte zunächst nicht. Am 2. März 2006 wurde der Beitrag an den Beklagten gezahlt. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 begründete die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass dieses Flurstück nicht beitragspflichtig sei, da es nur geringfügig überbaut, nicht jedoch selbständig bebaut sei. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen. Am 5. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, den Teilbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2005 über 18.635,40 € aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.635,40 € nebst 5,0 % Zinsen für jeden vollen Monat seit dem 2. März 2006 zu zahlen, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 lehnte der Beklagte eine Rückzahlung und Stundung des gezahlten Beitrages ab, da das Grundstück nicht privilegiert sei. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, die zugrunde liegende Beitragssatzung, die BS-EWS vom 7. Oktober 2003 i.V.m. der 1. Änderungssatzung vom 30. November 2005, sei unwirksam, da die Kalkulation fehlerhaft sei. Der Abzug für die Straßenoberflächenentwässerung in Höhe von 25 % sei zu niedrig. Bei einer Mischwasserkanalisation sei der Anteil der nicht beitragsfähigen Kosten für die Straßenentwässerung mit mindestens 50 % zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der maßgeblichen Zweikanalmethode. Dem entspreche für das Bundesland Thüringen der Rechtsgedanke des § 23 Abs. 5 ThürStrG. Es werde davon ausgegangen, dass aufgrund von Überkapazitäten die Kosten für die Kläranlagen in Saalfeld und Rudolstadt überhöht sind. Es sei nicht ersichtlich, ob die zulässige Sicherheitsreserve 20 % übersteige. Planungsfehler seien daher zu vermuten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass zumindest einige Anlagenteile kostenfrei übernommen worden seien. Diese Herstellungskosten seien nicht beitragsfähig. Auf der Flächenseite der Globalkalkulation seien offenkundig Grundstücke nicht berücksichtigt worden, die zwar nicht leitungsmäßig, aber über die Fäkalschlammentsorgung "erschlossen" seien. Da auch diese Grundstücke die Kläranlagen in Anspruch nähmen und den Beitragstatbestand nach § 2 Satz 1 der BS-EWS erfüllten, seien sie bevorteilt und deshalb in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen. Jedenfalls sei es nicht zulässig, insoweit reduzierte Herstellungskosten für die Kläranlagen in die Kalkulation einzustellen. Letztlich führe die Nichtberücksichtigung dieser Flächen zu einem erhöhten Beitragssatz und damit zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung. Aber auch die Einzelveranlagung sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Berechnung des Beitrages sei eine Bebauung mit fünf Vollgeschossen für die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt worden. Tatsächlich sei das Grundstück aber unbebaut, denn es sei nur mit 1,0 bis 2,5 m des Verwaltungsgebäudes überbaut. Bebaut seien die Flurstücke-Nr. b und c. Daher beantragte die Klägerin zuletzt, den Teilbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2005 über 18.635,40 € aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.635,40 € nebst 0,5 % Zinsen für jeden vollen Monat seit dem 2. März 2006 zu zahlen; hilfsweise den Beklagen zu verpflichten, den mit dem Teilbeitragsbescheid vom 2. Dezember 2005 festgesetzten Beitrag in voller Höhe zu stunden, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.635,40 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, dass er den Straßenentwässerungskostenanteil in Höhe von 25 % der Herstellungskosten für die Mischwasserkanalisation und die Regenüberlaufbecken, in Höhe von 50 % bei den Regenwasserkanälen und in Höhe von 5 % bei den Kosten für die Kläranlagen berücksichtigt und von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen habe. Diese Vorgehensweise bei den Mischwasserkanälen entspreche dem kostenorientierten Berechnungsmodell der VEDEWA und der von der Rechtsprechung anerkannten Dreikanalmethode. § 23 Abs. 5 ThürStrG könne in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden. Zusätzlich sei die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils nach der Dreikanalmethode im November 2007 durch einen externen Gutachter, die Fa. Comuna, erfolgt. Daraus ergebe sich bei einer Berechnung anhand von vier repräsentativen Gebieten ein Kostenanteil von 25,1 %. Entgegen der Vermutung der Klägerin seien auch keine Haupt- und Verbindungssammler durch private Erschließungsträger finanziert worden. Somit enthalte die Kalkulation auch keine Kosten für Anlagenteile, die dem Beklagten kostenlos übertragen worden seien. Die vom Beklagten betriebenen Kläranlagen in Saalfeld und Rudolstadt seien nicht überdimensioniert. Bereits heute würden die Kläranlagen zeitweise mit einer Schmutzfracht von ca. 130 % der Anlagenkapazität belastet. Der Beklagte habe die Anlagenkapazität für Rudolstadt mit 80.000 Einwohnergleichwerten (Planung durch die O. GmbH: 120.000 EGW) und für Saalfeld mit 53.500 Einwohnergleichwerten (Planung durch die O. GmbH: 150.000 EGW) geplant. Diese Planungsgrößen seien im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Abwasserbeseitigungskonzept vom Staatlichen Umweltamt geprüft worden. Die Übereinstimmungsfeststellung liege vor. Es bleibe festzustellen, dass die Planungsansätze 1993 im Rahmen der genehmigten abwassertechnischen Zielplanung lägen. Im Übrigen sei der Anschluss weiterer Gemeinden geplant. Nach der satzungsrechtlichen Systematik der Beitragserhebung des Beklagten seien die Flächen, die über die Fäkalschlammentsorgung entsorgt würden, nicht in die beitragsgewichteten Flächen aufzunehmen. Der Beklagte erhebe Beiträge nur für die Grundstücke, die über ein leitungsgebundenes System an die Kläranlagen angeschlossen seien. Aus diesem Grunde seien auch die Investitionskosten für die Kläranlagen, soweit sie technisch der Fäkalschlammentsorgung dienen, in Höhe von 5,2 Mill. € in Abzug gebracht worden. Diese Kosten würden durch Gebühren refinanziert werden. Das Verfahren wurde am 22. Juni 2009 mit den Parteien erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen. In der Folgezeit angestrengte Vergleichsverhandlungen sind gescheitert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Aktenheftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.