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Urteil

1 K 37/23 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:0821.1K37.23GE.00
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Leitsätze
Ein Mangel an Dienstposten zur anderweitigen Verwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten stellt keinen neuen und dienstunfallunabhängigen Grund für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG dar.(Rn.44) (Rn.47)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 10. August 2017 ab der Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 ein Unfallruhegehalt zu gewähren. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mangel an Dienstposten zur anderweitigen Verwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten stellt keinen neuen und dienstunfallunabhängigen Grund für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG dar.(Rn.44) (Rn.47) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 10. August 2017 ab der Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 ein Unfallruhegehalt zu gewähren. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Klageantrages (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), den Beklagten nicht nur unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2022, sondern auch unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Die so verstandene zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des erlittenen Dienstunfalls, weshalb die angegriffenen entgegenstehenden Bescheide des Beklagten aufzuheben sind und dieser antragsgemäß zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehaltes. Die in § 32 Abs. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch sind erfüllt. Danach erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Gebrauch der Formulierung „infolge“ macht deutlich, dass die Gewährung von Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand voraussetzt. Der Dienstunfall des Beamten muss einen Körperschaden verursacht haben (Kausalität 1). Genau dieser Körperschaden muss die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Beamten sein (Kausalität 2), die kausal zu seiner Zurruhesetzung geführt hat (Kausalität 3). Erforderlich ist mithin eine dreifache Kausalität (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 2019 - 4 S 2803/18 -, juris, Rn. 13). Dies gilt auch bei unfallbedingter Polizeidienstunfähigkeit (VG Berlin, Urteil vom 5. September 2017 - 28 K 600.17 -, juris, Rn. 33). Der Kausalitätsbegriff des § 36 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und auf die Vorschrift des § 32 Abs. 1 ThürBeamtVG entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist demnach die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris, Rn. 8). Im Dienstunfallrecht sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind. Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der anspruchsstellende Beamte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 B 127/96 -, juris, Rn. 5). Unabhängig von der Frage, ob die Kausalitäts-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit dem Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Körperschaden auseinandersetzt (vgl. Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24/92 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 1. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris, Rn. 8), auch auf Fälle des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und Versetzung in den Ruhestand Anwendung findet (bejahend VG Berlin, Urteil vom 5. September 2017 - 28 K 600.17 -, juris, Rn. 35), ist der Dienstunfall des Klägers vom 10. August 2017 für seine Versetzung in den Ruhestand wesentliche Ursache. a) Zwischen dem Dienstunfall und dem anerkannten Körperschaden besteht ein Kausalzusammenhang. Der Kläger hat unstreitig am 10. August 2017 bei der Ausübung des Dienstsports einen Dienstunfall mit der anerkannten Unfallfolge Sprunggelenksdistorsion rechts mit Bänderdehnung, Impingementsyndrom oberes Sprunggelenk rechts durch hypertrophe Synovialitis und Tendovaginitis der Sehne des Musculus tibialis posterior erlitten. Es wurde ein Grad der Erwerbsminderung in Höhe von 10 % festgestellt. b) Auch zwischen dem aufgrund des Dienstunfalls erlittenen Körperschaden und der Polizeidienstunfähigkeit besteht ein Kausalzusammenhang. Gemäß § 105 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) liegt Polizeidienstunfähigkeit vor, wenn Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen. Dies ist im Falle des Klägers aufgrund der in der Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 26. November 2018 festgestellten dauerhaften Leistungseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Fall. Demnach ist der Kläger unstreitig aufgrund seiner, durch den Dienstunfall verursachten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen polizeidienstunfähig geworden. c) Ebenso ist der kausale Zusammenhang zwischen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu bejahen. aa) Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung vom 2. September 2021 entfaltet Bindungswirkung für den rechtlichen Grund der Versetzung in den Ruhestand. Dies ist hier die Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36/20 -, juris) ist die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass jede Versetzung in den Ruhestand nur "wegen" eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden darf (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, juris, Rn. 9.) Der gesetzlich festgelegte Grund konkretisiert sodann den Umfang der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung. Unerheblich sind hingegen die der Verfügung zugrundeliegenden tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Entgegen der Auffassung des Klägers sind dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass auch die Feststellung, die Dienstunfähigkeit sei infolge eines Dienstunfalls eingetreten, der Bindungswirkung unterliegt. Dies zugrunde gelegt ist gesetzlicher Grund der Versetzung des Klägers in den Ruhestand deshalb ausschließlich, wie in Ziffer 2. des Tenors des Bescheides vom 2. September 2021 festgestellt, seine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Nur diese steht verbindlich für das Verfahren über die Gewährung von Unfallruhegehalt fest. bb) Soweit der Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand beruhe auf der fehlenden Möglichkeit seiner anderweitigen Verwendung, überzeugt dies nicht. Zwar war für die Zurruhesetzung des Klägers der Umstand, dass eine anderweitige Verwendung für ihn nicht gefunden werden konnte, mitursächlich. Dies kann jedoch zu keiner Verneinung der Ursächlichkeit bzw. der Zurechnung führen, weil es sich um einen Umstand handelt, der eindeutig dem organisatorischen und damit dienstlichen Bereich des Beklagten zuzuordnen ist. Es wäre mit Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge nicht zu vereinbaren, dem Kläger aus diesem Grund die Dienstunfallfürsorge zu versagen. Denn die Dienstunfallfürsorge soll dem Beamten eine Kompensation dafür gewähren, dass ihm eine weitere berufliche Entwicklung und eine damit verbundene Verbesserung des Einkommens deshalb abgeschnitten ist, weil er im dienstlichen Interesse Rechtsgüter exponiert und einen entsprechenden Schaden erlitten hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2001 - 22 VG 541/2000 -, juris, Rn. 15). So aber ist der Fall des Klägers gelagert. Zwar bedingt der durch den Dienstunfall anerkannte Körperschaden (Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates) ausweislich der Feststellungen des Polizeiärztlichen Dienstes im Schreiben vom 26. November 2018 nicht die allgemeine, sondern die spezielle Polizeidienstunfähigkeit des Klägers. Allerdings folgt die Zurruhesetzung auch bei Polizeidienstunfähigkeit den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Demnach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (Satz 3). Für Gruppen von Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden (Satz 4). Für Polizeivollzugsbeamte enthält § 105 ThürBG solche besonderen Voraussetzungen. Die Vorschrift enthält ausgehend von ihrem Wortlaut aber keinen eigenständigen gesetzlichen Grund für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Die Vorschrift definiert für Beamte des Polizeivollzugsdienstes die spezielle Dienstunfähigkeit in Bezug auf die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes und die erhöhten Belastungen auf den entsprechenden Dienstposten. Gemäß § 105 Abs. 2 ThürBG können grundsätzlich polizeidienstunfähige Beamte weiterhin im Polizeivollzugsdienst auf Dienstposten eingesetzt werden, auf denen die vollumfängliche Polizeidienstfähigkeit nicht erforderlich ist und die Einschränkungen der Beamten der Wahrnehmung des Dienstpostens nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch LT-Drs. 5/7453, S. 178 - Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften). Sofern eine solche Verwendung nicht möglich ist, ist aber gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu verfahren und der polizeidienstunfähige Beamte in sonstiger Weise anderweitig - ggf. auch in einer anderen Laufbahn - im allgemeinen Verwaltungsdienst zu verwenden. Ist dies nicht möglich, ist er in den Ruhestand zu versetzen. Unstreitig hat die vom Beklagten vorgenommene Prüfung im Fall des Klägers zu dem Ergebnis geführt, dass anderweitige Dienstposten, die der durch das polizeiärztliche Gutachten umschriebenen eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Klägers entsprochen hätte, nicht zur Verfügung standen. Damit hat die daraufhin erfolgte Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand entgegen der Auffassung des Beklagten den nach § 32 Abs. 1 ThürBeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht durchbrochen. Vielmehr ist die Suchpflicht des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit neben einer bestehenden Dienstunfähigkeit eine weitere Voraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG. Die dienstunfallbedingte Polizeidienstunfähigkeit des Klägers hat daher überhaupt die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG erforderlich gemacht. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit kann zwar die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand unterbinden, das Nichtbestehen einer solchen Möglichkeit führt hingegen nicht dazu, dass dies als neuer und dienstunfallunabhängiger Grund für die Versetzung in den Ruhestand zu betrachten ist. In einem solchen wie dem vorliegenden Fall schlägt sich die Polizeidienstunfähigkeit daher als kausaler Grund für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand durch und kann nicht durch ein, in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallendes, administratives Verfahren (hier der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit) umgangen werden. Nach natürlicher Betrachtung hat mithin die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers wesentlich an seiner Versetzung in den Ruhestand mitgewirkt. Sie ist somit im Sinne des § 32 Abs. 1 ThürBeamtVG kausal hierfür gewesen. cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger zunächst anderweitige Dienstposten angeboten wurden. Selbst wenn die Ablehnung des Dienstpostens bei der Landespolizeiinspektion Jena eine Unterbrechung der Kausalität bewirkt haben könnte, kann dies dem Kläger hier nicht entgegengehalten werden. Denn der Beklagte hat gegen die Ablehnung keine Einwände erhoben. Er hat den Kläger weder im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis noch aufgrund des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses wenigstens zu einem Versuch der Tätigkeitsaufnahme angehalten. dd) Dem steht auch der festgestellte Grad der Erwerbminderung i.H.v. 10 % nicht entgegen. Zwar dürfte dieser allein eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg - 4 S 1605/22 -, juris, Rn. 30, 37, wonach unfallbedingte Körperschäden, die an den gesundheitlichen Einschränkungen, die zur Versetzung in den Ruhestand beigetragen haben und auf 40 Prozent geschätzt wurden, nicht als „wesentlich mitwirkende Ursache“ betrachtet wurden). Darauf kommt es vorliegend aber deshalb nicht an, weil maßgeblicher Bezugspunkt hier die festgestellte und „sich durchschlagende“ Polizeidienstunfähigkeit des Klägers ist. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte trägt hiernach als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Unfallruhegehalts. Der im Jahr 1971 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 21. März 1998 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und stand im Dienst des Beklagten. Zuletzt hatte der das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8 Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG -) inne. Am 10. August 2017 erlitt der Kläger in Ausübung des Dienstsports eine Verletzung am rechten Sprunggelenk. Das Unfallereignis wurde mit Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion (jetzt Thüringer Landesamt für Finanzen) vom 30. Juli 2018 als Dienstunfall anerkannt. Als Dienstunfallfolgen wurden eine Sprunggelenksdistorsion rechts mit Bänderdehnung, Impingementsyndrom oberes Sprunggelenk rechts durch hypertrophe Synovialitis und Tendovaginitis der Sehne des Musculus tibialis posterior als Körperschäden festgestellt. Der Grad der Erwerbsminderung wurde auf 10 % festgesetzt. In der Folge wurde der Kläger vom Polizeiärztlichen Dienst untersucht. Dieser stellte mit Schreiben vom 26. November 2018 fest, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Funktions- und Belastungseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere des rechten Sprunggelenks, polizeidienstunfähig sei. Zum körperlichen Einsatz gegenüber Rechtsbrechern und zum Führen der Dienstwaffe sei er nicht mehr geeignet. Es bestehe jedoch die gesundheitliche Eignung des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst, einschließlich für - mit einem Laufbahnwechsel verbundenen - Maßnahmen der Aus- und Fortbildung. Die Thüringer Landespolizeidirektion prüfte sodann die Möglichkeit einer einschränkungskonformen anderweitigen Verwendung des Klägers im Bereich der Thüringer Polizei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 bot sie dem Kläger mehrere landesweit verfügbare Dienstposten in der Thüringer Landespolizei an, darunter ein Dienstposten bei der Landespolizeiinspektion Jena als „Mitarbeiter Führungs- und Einsatzmittel“. Diese lehnte der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, er müsse aufgrund ärztlicher Feststellungen wechselnde Tätigkeiten ausüben. Auch aufgrund der teils erheblichen Entfernung der Dienstposten zu seinem Wohnort in G ... seien die ihm angebotenen Dienstposten daher nicht geeignet. Es erfolgte eine erneute - ergebnislose - Prüfung der anderweitigen Verwendung des Klägers. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 hörte die Thüringer Landespolizeidirektion den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Zur Begründung verwies sie auf seine festgestellte Polizeidienstunfähigkeit und den Mangel an zur Verfügung stehenden Dienstposten, auf denen eine einschränkungskonforme anderweitige Verwendung möglich sei. Mit Schreiben vom 22. März 2021 erklärte der Kläger hiermit sein Einverständnis. Mit Bescheid vom 2. September 2021 versetzte die Thüringer Landespolizeidirektion den Kläger in den Ruhestand. Der Tenor des Bescheides lautet wörtlich: „1. Ich stelle fest, dass Sie dienstunfähig sind. 2. Ich versetze Sie wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. September 2021 in den Ruhestand.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund polizeiärztlicher Untersuchung für polizeidienstunfähig erklärt worden sei. Die durchgeführte Suche nach einer anderweitigen und einschränkungskonformen Verwendung sei ergebnislos verlaufen. Im Weiteren heißt es wörtlich: „Mit Bezug auf den bisherigen Werdegang und auf das Ergebnis der o. g. amtsärztlichen Stellungnahme stelle ich hiermit, mangels der Möglichkeit einer weiteren Verwendung, Ihre Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. den §§ 105 Abs. 1 und 31 ThürBG fest und versetze Sie gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 105 und 31 ThürBG in den Ruhestand.“ Mit Bescheid vom 21. September 2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2021 setzte das Thüringer Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge des Klägers zuletzt wie folgt fest: „Rechtsgrund für den Ruhestand: Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.09.2021. Ruhegehalt ab 01.10.2021. Der Versorgungsbezug beträgt brutto 2.223,24 EUR.“ Zur Berechnung der Versorgungsbezüge wurden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemessen am letzten innegehabten Amt des Klägers (BesGr. A 8) zugrunde gelegt. Hiernach ergab sich aus dem Grundgehalt (BesGr. A 8, Stufe 11) i.H.v. 3.422,57 € und der allgemeinen Zulage i.H.v. 51,19 € ein monatlicher Gesamtbetrag i.H.v. 3.473,76 € brutto. Dieser Betrag wurde mit dem Faktor 71,75 % multipliziert. Der sich hieraus ergebende Betrag i.H.v. 2.492,42 € (3.473,76 € x 0,7175) wurde nochmals um den Faktor 10,80 % (Versorgungsabschlag) gemindert. Als Ruhegehalt wurde ein Betrag i.H.v. 2.223,24 € brutto monatlich festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, bei der Festsetzung des Ruhegehaltes sei nicht berücksichtigt worden, dass er einen Dienstunfall erlitten habe. Er beanspruche ein Unfallruhegehalt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2022 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen der Gewährung eines Unfallruhegehalts lägen nicht vor. Der vom Kläger geltend gemachte Dienstunfall sei nicht wesentliche Ursache und damit nicht kausal für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36/20 -, juris) verwiesen. Demnach erstrecke sich die Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung nur auf den rechtlichen Grund der Versetzung in den Ruhestand. Ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, bleibe demgegenüber dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten. Die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers habe aber nicht zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt. Der Polizeiärztliche Dienst habe in seiner Stellungnahme vom 26. November 2018 zwar festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei. Es bestünde aber die gesundheitliche Eignung für den Einsatz im allgemeinen Verwaltungsdienst, einschließlich für mit einem Laufbahnwechsel verbundenen Maßnahmen der Aus- und Fortbildung. Der Kläger sei allein mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeit in den Ruhestand versetzt worden. Durch Gutachten des Herrn Dr. med. U ... _ vom 23. Juli 2018 seien zwar die bereits genannten unfallbedingten Körperschäden am rechten Sprunggelenk festgestellt worden. Mit diesen gehe auch eine Minderung der Erwerbstätigkeit einher, jedoch nur in Höhe von 10 %. Diese sei nicht ausreichend, um eine allgemeine Dienstunfähigkeit zu begründen. Der Kläger hat am 3. Januar 2023 Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertritt weiterhin die Ansicht, ihm stehe die Gewährung eines Unfallruhegehaltes gemäß § 32 Abs. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) zu, da er in Folge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Behörde keine eigenen Feststellungen darüber ermögliche, ob die Ruhestandsversetzung eines Beamten auf seiner Dienstunfähigkeit oder auf dem Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit beruhe. Der Beklagte sei demnach an die Feststellung in der Zurruhesetzungsverfügung, dass die Dienstunfähigkeit in Folge seines Dienstunfalls eingetreten sei, gebunden. Schließlich bestehe die notwendige Kausalität auch unabhängig von der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die Versetzung in den Ruhestand auf dem Umstand beruhe, dass für ihn - den Kläger - keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestanden habe, liege dies im Verantwortungsbereich des Beklagten. Dies unterbreche den Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Versetzung in den Ruhestand im Sinne einer „überholenden Kausalität“ nicht. Der Kläger beantragt wörtlich, ihm unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2022 ein Unfallruhegehalt wegen des Dienstunfalls vom 10. August 2017 ab der Versetzung in den Ruhestand zum 30. September 2021 ab dem 1. Oktober 2021 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die bisherigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese. Ergänzend führt er aus, dass für die Bewilligung eines Unfallruhegehalts der Dienstunfall wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Zurruhesetzungsverfügung enthalte ausdrücklich den Hinweis, dass der Kläger zwar polizeidienstunfähig sei, aber eine gesundheitliche Eignung zur Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst bestehe. Die festgestellte Polizeidienstunfähigkeit sei demnach nicht kausal für die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers. Vielmehr beruhe diese darauf, dass keine Dienstposten für eine anderweitige und einschränkungskonforme Verwendung des Klägers bestünden haben. Die Bindungswirkung einer Ruhestandsverfügung erstrecke sich, so der Beklagte weiter, nur auf den rechtlichen Grund der Versetzung in den Ruhestand, insbesondere ob der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Die in den Gründen der Zurruhesetzungsverfügung vom 2. September 2021 enthaltenen Feststellungen dienten lediglich der Begründung der getroffenen Entscheidung. Auch der Tenor enthalte keine bindende Feststellung dahingehend, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers infolge des Dienstunfalls eingetreten sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte, die Verwaltungsakte zur Festsetzung der Ruhestandsbezüge (1 Band), den Verwaltungsvorgang zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand (1 Ordner) und dessen Personalakte (1 Band bestehend aus 8 Heftungen) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.