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Urteil

1 K 517/19

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei den European Police & Fire Games handelt es sich um einen internationalen sportlichen Länderwettkampf i.S.v. § 23 Abs 1 Nr 11 Buchst a ThürUrlVO. (juris: UrlV TH 2017).(Rn.30)
Tenor
Es wird festgestellt, dass für die Teilnahme des Klägers an den European Police & Fire Games die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO erfüllt sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass für die Teilnahme des Klägers an den European Police & Fire Games die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO erfüllt sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist im Wege der Auslegung als Feststellungsklage dahingehend, dass für die Teilnahme des Klägers an den European Police & Fire Games die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO erfüllt sind, anzusehen. Der Kläger hat ausdrücklich die Feststellung beantragt, dass die mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2019 ausgesprochene Ablehnung seiner Anträge vom 7. Juni 2018 und 5. September 2018 auf Gewährung von Sonderurlaub für den Zeitraum vom 21. bis 30. September 2018 für sportliche Zwecke rechtswidrig war. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist allerdings unzulässig. Denn das ursprüngliche Begehren des Klägers auf Erteilung von Sonderurlaub für die Teilnahme an den European Police & Fire Games für den Zeitraum vom 21. bis 30. September 2018 hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Sonderurlaub kann zwar nur für bestimmte zeitlich festgelegte Ereignisse gewährt werden und daher seinen Zweck grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn das Ereignis beendet ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beamte - wie hier - im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Dienst geleistet hat. In diesem Fall können bei einer nachträglichen Gewährung von Sonderurlaub die Rechtswirkungen einer sonstigen Freistellung beseitigt werden (vgl. VG Gera, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 850/14 Ge -; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 12/85 -; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 K 158/12 -, jeweils zitiert nach juris). D.h. für den vorliegenden Fall, dass dem Kläger anstelle des gewährten Erholungsurlaubs Sonderurlaub gewährt werden und der Erholungsurlaub gut geschrieben werden kann. Ausgehend von § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, kann der Antrag des Klägers nicht auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ausgelegt werden. Denn damit würde das Gericht über das ausdrücklich vom Kläger erklärte Ziel der Klage hinausgehen. Insoweit folgt aus den Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung, dass er nicht die Rechtswirkungen seines für den hier fraglichen Zeitraum genommenen Erholungsurlaubs beseitigen, sondern für die Zukunft geklärt haben will, dass ihm bei einer Teilnahme an den European Police & Fire Games Sonderurlaub gewährt werden kann. Es ist aber eine Auslegung des Klagebegehrens als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO möglich, und zwar trotzdem die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage verneint wird (zur Zulässigkeit einer solchen Umdeutung vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 – 8 C 87/82 – und Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, jeweils zitiert nach juris). Die allgemeine Feststellungsklage dient der Klärung des zwischen den Beteiligten bestehenden konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich der Frage, ob für die Teilnahme des Klägers an den European Police & Fire Games die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO erfüllt sind. Dem Kläger steht für diese Klage auch das besondere Rechtsschutzbedürfnis zu. Es besteht eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Der Kläger beabsichtigt seine Teilnahme an den European Police & Fire Games auch in der Zukunft. Bei entsprechenden Anträgen auf Sonderurlaub liegen aller Wahrscheinlichkeit nach die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor. Die Klage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Dieser Zweck besteht darin, Feststellungsklagen nicht zuzulassen, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere unmittelbare und gleich effektive Rechtsschutzmöglichkeit bestanden hat oder besteht. § 43 Abs. 2 VwGO steht demgemäß der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn diese den effektiven Rechtsschutz bietet. Kann eine zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und dem Rechtsschutzinteresse des Klägers Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden und droht keine Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (Fristen, Vorverfahren), verbietet es sich, den Kläger auf eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, dessen selbstständige Feststellung er klageweise begeht, zum einen nur Vorfrage wäre, zum anderen die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. September 2011 – 7 A 1736/10 –, juris Rn. 118 f.). Diese Voraussetzungen für ein Nichteingreifen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage liegen vor. Eine Umgehung der besonderen Vorschriften für die in Betracht zu ziehende Verpflichtungsklage droht hier nicht. Vielmehr hat der Kläger das Vorverfahren (vgl. § 54 Abs. 2 BeamtStG, §§ 68 ff. VwGO) durchgeführt und die Klage innerhalb der für Verpflichtungsklagen geltenden Frist (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben. Ein dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprechendes Urteil trägt seinem Rechtsschutzinteresse in vollem Umfang Rechnung. Der Kläger kann dadurch für die Zukunft klären, ob seine Teilnahme an den European Police & Fire Games die Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigen kann. Wegen der Bindung des Beklagten als Hoheitsträger an Recht und Gesetz kann davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Bescheidungsausspruch die rechtlichen Konsequenzen aus einem Feststellungstenor ziehen wird. II. Die Klage ist auch begründet. Für die Teilnahme des Klägers an den European Police & Fire Games sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO erfüllt. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO kann für den Fall der aktiven Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 1. Der Kläger ist Beamter des Beklagten. 2. Er wurde von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt. Ausweislich des Schreibens des Geschäftsstellenleiters des T… e.V. vom 4. September 2018 wurde der Kläger vom T… e.V. als Teilnehmer bei den VII. European Police & Fire Games benannt und ist der T… e.V. Mitglied im D… e.V., der wiederum Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist. 3. Bei den European Police & Fire Games handelt es sich um einen internationalen sportlichen Länderwettkampf. Ausweislich des als Anlage K1 vorgelegten Ausdrucks stellen die European Police & Fire Games die World Police & Fire Games auf europäischer Ebene dar und finden diese im Wechsel mit den Word Police & Fire Games und nach deren Vorbild alle zwei Jahre statt. Die Word Police & Fire Games sind eine Art Olympische Spiele für die Angehörigen der Polizeien (Bundes- und Landespolizeien), des Justizvollzugsdiensts, des Zolls und der Berufsfeuerwehren. Ziel der Weltsportspiele war es die Angehörigen der verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuführen, sich im sportlichen Wettkampf zu messen, die Leistungsfähigkeit der Angehörigen der Einsatzkräfte zu steigern sowie freundschaftliche Verbindungen untereinander zu schaffen, das Verständnis für die Arbeit des anderen zu fördern und eine Vorbildfunktion einzunehmen. Die World Police & Fire Games sind mittlerweile eine der drei größten Sportveranstaltungen ihrer Art auf der Welt: 1997 kamen 8.700 Sportler aus 45 Nationen nach Calgary in Kanada. 2003 in Barcelona kämpften mehr als 10.500 Athleten aus 64 Nationen in 65 verschiedenen Sportarten um die begehrten Medaillen. Wie beim Vorbild der Olympischen Spiele beginnen auch die World Police and Fire Games mit einer großen Eröffnungsfeier (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/World_Police_and_Fire_Game). Ausgehend davon sind die European Police & Fire Games ohne weiteres als internationaler sportlicher Länderwettkampf i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO anzusehen. Die grundsätzliche Bedeutung der Spiele hat auch der Beklagte nicht in Frage gestellt. Er hat im Bescheid vom 21. Dezember 2018 ausgeführt, dass es sich hierbei „zweifelsohne“ um „[…] eine internationale sowie herausragende Sportveranstaltung […]“ handele, „[…] die bezüglich ihrer Größenordnung den Olympischen Spielen nahekommt […]“. Der weitere Vortrag des Beklagten im Bescheid vom 21. Dezember 2018 und im Schriftsatz vom 11. Juli 2019 (Blatt 108 ff. der Gerichtsakte) - die Spiele seien den Olympischen Spielen nicht gleichwertig; eine Teilnahme setze nicht die Erfüllung bestimmter sportlicher Normen voraus; die Akkreditierung erfolge nur durch die Teilnehmenden durch Vorlage des Dienstausweises und nicht durch einen Mitgliedsverband des Deutschen Olympischen Sportbundes; die Veranstaltung sei in ihrer sportlichen Qualität weniger dem Leistungssport, sondern mehr dem Breiten- und Freizeitsport zuzuordnen; die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Spielen seien daher niedriger als die zu offiziellen sportlichen Welt- und Europameisterschaften oder Olympischen Spielen - steht der Einordnung als internationaler sportlicher Länderwettkampf i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO nicht entgegen. Denn die Kriterien, die der Beklagte hier aufstellt, finden sich im Gesetz nicht. Eine einschränkende Auslegung folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Sonderurlaubsregelungen. Diese sind - wie das Gericht im Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 850/14 Ge -, juris, ausgeführt hat, eng auszulegen. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, so dass Ausnahmen hiervon eng auszulegen. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, ggf. auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (vgl. VG Gera, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 850/14 Ge - juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 28/96 - und VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 K 158.12 -). Der Verordnungsgeber hat in § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO indes ausdrücklich die aktive Teilnahme an internationalen sportlichen Länderwettkämpfen als einen Fall, in dem Sonderurlaub gewährt werden kann, benannt und damit diesen der persönlichen Lebenssphäre des Beamten zugehörenden Fall als entsprechend wichtig angesehen. III. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil nur die Tatbestandsvoraussetzungen von § 23 Abs. 1 Nr. 11 a) ThürUrlVO betrifft. Die Rechtsfolge, nämlich die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, steht im Einzelfall im Ermessen des Beklagten, der hierbei auch zu prüfen hat, ob dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienste des Beklagten steht, streitet mit dem Beklagten über die Bewilligung von Sonderurlaub für seine Teilnahme an den European Police & Fire Games. Der Kläger nimmt seit 2009 bei den Police & Fire Games teil. Er war insbesondere in den Jahren 2009, 2011, 2013, 2015, 2017 und 2019 Teilnehmer bei den World Police & Fire Games und in den Jahren 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 Teilnehmer bei den European Police & Fire Games. Er wurde vom T… e.V. mit Schreiben vom 4. September 2018 als Teilnehmer bei den VII. European Police & Fire Games, die vom 21. bis 29. September 2018 in Spanien stattfanden, benannt. Auf dem entsprechenden Schreiben des Geschäftsstellenleiters des T.. e.V. heißt es: „[…] Der T… … e.V. (…) ist Mitglied im D… e.V., welcher wiederum Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund und der Fédération Internationale des Quilleurs ist. […]“ Der Kläger beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 2018 und 5. September 2018 für seine Teilnahme in Spanien vom 21. bis 29. September 2018 die Gewährung von Sonderurlaub. Zur Gewährleistung seiner Teilnahme an den Games nahm der Kläger Erholungsurlaub. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 - Blatt 15 f. der Beiakte 1 - lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub ab. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2019 zurück. Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 2 bis 4 der Beiakte 1 Bezug genommen. Der Kläger hat am 18. März 2019 Klage erhoben. Wegen des Vorbringens des Klägers nimmt das Gericht auf den Inhalt der Klageschrift vom 18. März 2019 (Blatt 19 bis 22 der Gerichtsakte) und auf die Schriftsätze vom 11. Juni 2019 (Blatt 83 bis 87 der Gerichtsakte), vom 29. Juli 2019 (Blatt 120 bis 124 der Gerichtsakte) und vom 25. September 2019 (Blatt 138 bis 139 der Gerichtsakte) Bezug. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2019 ausgesprochene Ablehnung seiner Anträge vom 7. Juni 2018 und 5. September 2018 auf Gewährung von Sonderurlaub für den Zeitraum vom 21. bis 30. September 2018 für sportliche Zwecke rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 26. April 2019 (Blatt 51 bis 56 der Gerichtsakte), vom 11. Juli 2019 (Blatt 108 bis 111 der Gerichtsakte), vom 2. September 2019 (Blatt 125 der Gerichtsakte), vom 10. September 2019 (Blatt 131 f. der Gerichtsakte) und vom 28. Oktober 2019 (Blatt 144 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge (1 Heftung) Bezug.