Beschluss
1 E 1158/16 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2016:1102.1E1158.16GE.0A
12Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die zeitliche Verlegung eines Aufzugs von Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum ist nicht allein deshalb berechtigt, weil dieser an einem 9.11. stattfinden soll.(Rn.19)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 gegen die Regelung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 wird wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zeitliche Verlegung eines Aufzugs von Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum ist nicht allein deshalb berechtigt, weil dieser an einem 9.11. stattfinden soll.(Rn.19) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 gegen die Regelung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Mit Schreiben vom 19. August 2016 meldete der Antragsteller einen Aufzug für den 9. November 2016 in Jena an. Als Veranstalter ist „Thügida/Wir lieben Ostthüringen, Wir lieben Sachsen“ angegeben. Die Veranstaltung soll unter dem Thema „Durch Einigkeit zu Recht und Freiheit: Für eine echte politische Wende!!!“ stehen und in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattfinden. Als Kundgebungsmittel sind u. a. ca. 40 Fackeln und ein Sarg vorgesehen. Mit Schreiben vom 21. September 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Frage einer zeitlichen wie räumlichen Verlegung der Veranstaltung an. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 27. September 2016 mit, dass er an dem vorgesehenen Termin festhalte. Für ihn sei der 9. November in erster Linie mit dem Mauerfall verbunden. Ein antidemokratisches System, das für Mauermord, Parteidiktatur, Misswirtschaft und Beschneidung bürgerlicher Freiheitsrechte gestanden habe, sei durch das Volk in den Orkus der Geschichte katapultiert worden. Die geplante Versammlung stehe in keinerlei thematischem Zusammenhang zu sonstigen historischen Ereignissen, die an einem 9. November stattgefunden hätten. Im Rahmen eines Kooperationsgesprächs am 10. Oktober 2016 konnte zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller Übereinstimmung erzielt werden hinsichtlich des Orts der Kundgebung und der vorgesehenen Strecke. Zum Thema der geplanten Versammlung machte der Antragsteller geltend, dass für ihn der 9. November der offizielle bzw. inoffizielle Tag der Deutschen Einheit darstelle. Eine Veranstaltung am 9. November 2015 in Apolda sei beanstandungsfrei verlaufen. Neben den bereits benannten Kundgebungsmitteln würden noch etwa 15 Personen in DDR-Sträflingsuniform auftreten. Durch dieses „kleine Spektakel“ werde Bezug genommen auf die in der DDR Inhaftierten. Ein ... S... würde als Redner nicht auftreten. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 erließ die Antragsgegnerin unter Ziffer 1. die Auflage, dass die für den 9. November 2016 angemeldete Kundgebung mit Aufzug auf den 8. November 2016 verlegt werde. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Auflage an. Die Antragsgegnerin begründete die angeordnete zeitliche Verlegung der Versammlung unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 VersG. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei gegeben. Von der Art und Weise der Durchführung der angemeldeten Versammlung gingen Provokationen aus, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten. Beim 9. November handele es sich um einen Tag, dem historisch im Spektrum der rechtsextremen Szene in mehrfacher Weise eine besondere Symbolkraft zukomme. So sei am 9. November 1923 der sog. „Marsch auf die Feldherrnhalle“ erfolgt. Im nationalsozialistischen Deutschland sei dieser Tag als Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung zum staatlichen Feiertag erklärt worden. Weiterhin sei der 9. November 1938 der Tag der Reichspogromnacht. Insbesondere aufgrund dieses Ereignisses sei der 9. November ein festes Erinnerungsdatum auf kommunaler, regionaler und Bundesebene. Speziell in Jena fänden an diesem Tag Gedenkveranstaltungen statt. Mit dieser historischen Verortung und dem Verständnis dieses Datums sei die Veranstaltung des Antragstellers nicht vereinbar. Sie füge sich in eine Reihe weiterer Veranstaltungen des Antragstellers, die gleichfalls an geschichtlich sensiblen Daten stattgefunden hätten. Dieses serienmäßige und gezielte Abschreiten sensibler Daten der deutschen Geschichte erscheine in seiner Gesamtschau als Transport einer Botschaft, die das nationalsozialistische Unrechtssystem billige bzw. verherrliche. Entsprechende Aussagen anlässlich früherer Versammlungen verdeutlichten diese Absicht. Abgesehen davon sei die Versammlung am 17. August 2016 durch den Redner S... auflagenwidrig zu einer Glorifizierung der Person Rudolf Heß in mehrfacher Weise genutzt worden. Dies lasse auch mit Blick auf die gewählten Kundgebungsmittel (Sarg, Häftlingskleidung) und das Motto ernsthaft befürchten, dass auch die Veranstaltung am 9. November 2016 erneut zu Provokationen instrumentalisiert werden solle. Eine Darlegung des besonderen Interesses der Durchführung der Versammlung konkret am gewünschten Tag sei dem Anmelder nicht gelungen. Ein milderes Mittel sei nicht gegeben, zumal die Einschätzung von Redebeiträgen oder auch von anderen Stellungnahmen in der konkreten Situation vor Ort für die Versammlungsbehörde oder Polizei oftmals schwierig sei. Gegen Ziffer 1 des Auflagenbescheids legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 Widerspruch ein. Am 25. Oktober 2016 hat er vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor, der Bescheid der Antragsgegnerin sei geprägt von Spekulationen und Unterstellungen. Dass seine Veranstaltung allein auf den 9. November 1989 Bezug nehme, ergebe sich nicht zuletzt aus seinem Aufruf auf der Facebook-Seite. Auch das von ihm gewählte Motto ergebe nur im Kontext des Mauerfalls einen Sinn. Im Gegensatz zum 20. April und dem 17. August 2016 besitze der 9. November selbst in der sog. „rechtsextremen Szene“ eine ambivalente Bedeutung. Eine Verbindung der DDR-Häftlingskleidung mit der Reichskristallnacht bestehe nicht. Hiermit solle an die Inhaftierten in Bautzen und anderswo erinnert werden. Im Übrigen sei er auch nicht verpflichtet, der Antragsgegnerin die Wahl des Versammlungsdatums plausibel zu machen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Provokation beruhe allein auf dem Umstand, dass „Rechtsextremisten“ an historisch belasteten Daten in einer von „Linken“ und „Linksextremisten“ dominierten Stadt demonstrierten. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Auflagenbescheid. Ergänzend betont sie, dass ihr Bescheid auf einer Gesamtwürdigung der ermittelten und erkennbaren Umstände beruhe. Hierbei seien alle möglichen Quellen der Tatsachenermittlung herangezogen worden. Sie sei sich auch der Ambivalenz des Datums durchaus bewusst gewesen. Für ihre Entscheidung sei neben der Häufung der Versammlungen an historisch belasteten Daten insbesondere der Redebeitrag des Herrn S... bei der Veranstaltung am 17. August 2016 von entscheidender Bedeutung. Dieser Redebeitrag habe die gesamte Veranstaltung geprägt. Dessen Verhalten müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen. Der Aufruf auf der Facebook-Seite sei lediglich nachgeschoben. Er sei erst am Morgen des 26. Oktober 2016 eingestellt worden. Bei der verfügten Verlegung der Versammlung handele es sich nicht um ein Verbot. Der beteiligte VöI vertritt die Auffassung, dass es sich bei der angegriffenen Regelung lediglich um eine Auflage und nicht um ein Verbot handele. Im Übrigen wiederholt und vertieft er zur Rechtfertigung der Auflage die Gründe des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner). II. Das Gericht hat den Antrag in der Weise ausgelegt, dass er sich allein gegen Ziffer 1 des Auflagenbescheids der Antragsgegnerin wendet. Lediglich insoweit hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Lediglich hiergegen richten sich seine inhaltlichen Bedenken in der Antragsschrift. Der in dieser Form zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrages ist danach zu beurteilen, ob bei einer Abwägung der widerstreitenden Belange das private Interesse an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Prüfung, die sich im Bereich des Versammlungsrechts grundsätzlich nicht allein auf eine nur summarische Prüfung beschränken darf, als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide kann ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die vom Antragsteller angegriffene „Auflage“ (zur Rechtsnatur der Maßnahme vgl. VG München, Beschluss vom 9.11.2015 - M 7 S 15.4952 -, zitiert nach Juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 47, 99) in Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Oktober 2016 ist eindeutig rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG, der vorliegend allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, sind offensichtlich nicht gegeben. Gem. § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter öffentlicher Ordnung versteht das allgemeine Polizeirecht die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar ist. Der in diesem Zusammenhang zu treffenden Gefahrenprognose müssen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (ThürOVG, Beschluss vom 13.2.2002 - 3 EO 123/02 -; Beschluss vom 19.4.2002 - 3 EO 273/02 -, jew. m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind für die Kammer keine tragfähigen Anhaltspunkte erkennbar, die die vom Antragsteller angegriffene Auflage rechtfertigen könnten. Dass die vom Antragsteller für den 9. November 2016 angemeldete Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen könnte, macht selbst die Antragsgegnerin nicht geltend. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung durfte bei der hier gegebenen Sachlage nicht angenommen werden. Zwar geht die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die öffentliche Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen dann betroffen sein kann, wenn eine Versammlung an einem Tag stattfinden soll, dem in der Gesellschaft ein eindeutiger Sinngehalt mit einer gewichtigen Symbolkraft zugemessen wird. Allein die zeitliche Nähe der Versammlung zu einem solchen Tag genügt jedoch nicht für eine entsprechende Annahme. Erforderlich ist vielmehr stets die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung an diesem Tag Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, was voraussetzt, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung in Richtung auf die besondere Symbolkraft des fraglichen Tags erkennen lässt. Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris). Der Umstand allein, dass eine rechtsextremistische Gruppierung speziell an einem 9. November eine Versammlung durchführt, kann vor diesem Hintergrund nicht in grundrechtlich tragfähiger Weise für eine Versammlungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 VersG herangezogen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Wahl gerade dieses Tages als Versammlungstermin einer solchen Gruppierung von vielen Bürgern in tatsächlicher Hinsicht als unpassend wahrgenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 8.11.2013 - 1 BvQ 52/13 -, zitiert nach Juris). Dies gilt umso mehr, als der 9. November in seiner Symbolwirkung nicht eindeutig, sondern vielfältig ist (VG München, Beschluss vom 9.11.2015 - M 7 S 15.4952 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Am 9. November haben eine Reihe die deutsche Geschichte prägende historische Ereignisse stattgefunden, darunter - wenn man allein das 20. Jahrhundert betrachtet - neben der Reichspogromnacht von 1938 und der Niederschlagung des Hitler-Ludendorff-Putsches im Jahr 1923, die Novemberrevolution von 1918 und der Mauerfall im Jahr 1989. Aber auch die übrigen von der Antragsgegnerin benannten Gesichtspunkte tragen weder für sich noch bei einer zusammenfassenden Würdigung die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Diese Einschätzung gilt uneingeschränkt für das vom Antragsteller gewählte Motto seiner Veranstaltung „Durch Einigkeit zu Recht und Freiheit: Für eine echte politische Wende!!!“. Diesem Motto fehlt jedweder Bezug zur Reichspogromnacht. Durch Verwendung des Begriffs „Wende“ wird vielmehr Bezug genommen auf ein anderes an einem 9. November stattgefundenes Ereignis, nämlich auf den Mauerfall, einen der Höhepunkte der politischen Wende in der DDR. Diese „Wende“ sieht der Antragsteller mit Blick auf die von ihm gewählte Wortwahl („für eine echte politische Wende“) ganz offensichtlich als noch nicht abgeschlossen bzw. ausreichend an. Ob das Motto im Übrigen - worauf die Antragsgegnerin abstellt - bewusste Bezüge zur „identitären bzw. völkischen Bewegung“ besitzt, ist rechtlich unerheblich. Selbst wenn solche Bezüge bestünden, würde der Antragsteller dadurch allenfalls die Richtung angeben, wohin sich die „Wende“ seiner Auffassung nach fortentwickeln soll. Dadurch erhält das Motto jedoch keinen Bezug speziell zur Reichspogromnacht. Vielmehr würde das Motto in diesem Fall lediglich einen Schluss auf die Gesinnung des Veranstalters zulassen. Versammlungsrechtliche Beschränkungen knüpfen aber nicht an die Gesinnung der Anmelder oder Teilnehmer an, sondern an konkrete Gefahren für versammlungsrechtlich relevante Rechte und Rechtsgüter, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, zitiert nach Juris; ThürOVG, Beschluss vom 22.2.2013 - 3 EO 133/13 -; VG Gera, Beschluss vom 22.2.2013 - 1 E 84/13). Das Vorliegen einer solchen Gefahr lässt sich auch nicht aus der Häufung von Versammlungen des Antragstellers an sensiblen Daten ableiten. Jedenfalls soweit sie der Prüfung durch das erkennende Gericht unterlagen (vgl. Beschluss vom 11.4.2016 - 1 E 294/16 Ge), konnte insoweit eine eindeutige nach außen erkennbare Stoßrichtung im Hinblick auf die besondere Symbolkraft des fraglichen Tages (noch) nicht festgestellt werden. Aber auch für die übrigen bislang durchgeführten Versammlungen des Antragstellers an „sensiblen Tagen“ hat die Antragsgegnerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass diese jeweils im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ein entsprechendes Gepräge aufgewiesen hätten. Für den Grundrechtsträger selbst besteht keine Obliegenheit, für die Bestimmung des Versammlungszeitpunkts Gründe zu liefern. Mag es dem Antragsteller bei der Wahl der Zeitpunkte seiner Veranstaltungen auch darum gehen, gerade an „sensiblen Tagen“ öffentliche Präsenz zu zeigen und/oder durch Wahl eines speziellen Datums den Aufmerksamkeitserfolg seiner Versammlungen zu steigern, spricht die Antragsgegnerin mit ihrer Wertung diesem letztlich den Willen ab, sein jeweils vorgebrachtes Artikulationsanliegen überhaupt ernsthaft verfolgt zu haben bzw. aktuell zu verfolgen. Das durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt der Versammlung schließt aber - vorgelagert - den Anspruch ein, dass der Staat das vom Grundrechtsträger proklamierte Artikulationsanliegen grundsätzlich als tatsächlich gegeben hinnimmt und nicht ohne Weiteres gegen seine inneren Motive abgleicht. Ein Durchgriff auf eine vermeintlich bestehende innere Motivlage zur Rechtfertigung einer Versammlungsbeschränkung darf nur ausnahmsweise und mit besonderer Zurückhaltung erfolgen. Hierfür müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur bloße Vermutungen und Verdachtsmomente vorliegen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass eine Auseinandersetzung mit Gegenindizien vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris, m. w. N.). Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Bescheid nicht. Soweit die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid mit entscheidend darauf abstellt, dass es anlässlich einer Versammlung des Antragstellers am 17. August 2016 zu einem Auflagenverstoß gekommen ist, indem der Redner S... - auflagenwidrig - einen Bezug zu Rudolf Heß hergestellt hat, handelt es sich nach ihren eigenen Feststellungen um ein singuläres Ereignis. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nicht - etwa mit Blick auf den zeitlichen Anteil der Rede des Herrn S... an der Gesamtveranstaltung - konkret dargelegt, dass die fragliche Versammlung in ihrem Verlauf durch diesen Beitrag oder auf Grund sonstiger Umstände insgesamt oder aber in wesentlichen Teilen durch den Todestag von Rudolf Heß geprägt gewesen wäre. Darüber hinaus hat sie auch keine sonstigen Versammlungen des Antragstellers benannt, die an Tagen mit wichtiger Symbolkraft stattfanden und eine hierauf gerichtete Stoßrichtung aufgewiesen hätten. Insbesondere hätte es der Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass es speziell anlässlich einer Versammlung des Antragstellers in Apolda am 9. November 2015 ganz offensichtlich zu keinen Zwischenfällen gekommen ist. Abgesehen davon ist Herr S... als Redner für die vorliegende Versammlung gar nicht benannt, so dass auch aus diesem Grund eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Soweit die Antragsgegnerin die Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters deshalb anzweifelt, weil dieser den Redner S... am 17. August 2016 nicht daran hinderte, mit seinen Ausführungen fortzufahren, hätte die Antragsgegnerin vor der zeitlichen Verlegung der gesamten Versammlung in Erwägung ziehen müssen, als milderes Mittel die Auflage zu erteilen, einen anderen Versammlungsleiter zu benennen. Einseitig in ihrem Aussagegehalt werden auch die vom Antragsteller angegebenen Kundgebungsmittel interpretiert. Auch sie lassen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwarten, dass die für den 9. November 2016 vom Antragsteller geplante Versammlung umfunktioniert und eine besondere Stoßrichtung auf den Jahrestag der Reichspogromnacht erhalten wird. Der Schluss, diese Kundgebungsmittel würden belegen, dass das vom Antragsteller benannte Versammlungsthema nur vorgeschoben sei, ist letztlich eine reine Vermutung. Vielmehr lassen sich sowohl der mitzuführende Sarg als auch die DDR-Häftlingskleidung mit dem vom Antragsteller angegebenen Motto in Übereinstimmung bringen oder sind - wie etwa die Mitführung der Fackeln (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 4.6.2009 - 3 B 59/06 -; VG Trier, Urteil vom 6.7.2015 - 6 K 153/15.TR -, jeweils zitiert nach Juris) - in ihrem Aussagegehalt indifferent. Zwar mag speziell der Verwendung von Fackeln durch das Hinzutreten weiterer Umstände ein bestimmter auf die nationalsozialistische Zeit gerichteter Symbolgehalt erwachsen können. Einer solchen Gefahr ist die Antragsgegnerin jedoch durch die - vom Antragsteller nicht angegriffenen - weiteren Auflagen des Bescheids von vornherein entgegengetreten. Dies gilt etwa für die Beschränkung der Zahl der Fackeln (Ziffer 5 des Bescheids) ebenso wie für das in Ziffer 7 des Bescheids angeordnete Verbot des Tragens von Uniformen und des Laufens in militärischer Marschordnung sowie für das Verbot des Tragens der Häftlingskleidung (Ziffer 4 des Bescheids). Diese Auflagen wie auch die Auflage unter Ziffer 3 des Bescheids, wonach das äußere Erscheinungsbild der Veranstaltung, die Kundgebungsmittel sowie die Rede- und Musikbeiträge keinen Bezug zum 9. November als nationalsozialistischen Feiertag und keinen Bezug zur Reichspogromnacht aufweisen dürfen, stellen im Übrigen allesamt mildere Mittel dar zu der unter Ziffer 1 des Bescheids verfügten zeitlichen Verlegung der Versammlung, die in ihrer Wirkung und Schwere mit Blick auf das vom Antragsteller gewählte Motto der Versammlung und seinem Bezug zum gewählten Datum einem Verbot der Versammlung wenn nicht gleichsteht, so doch zumindest nahekommt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese Auflagen zur Verhinderung eines Umfunktionierens der Versammlung des Antragstellers auch gleich wirksam. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Einschätzung von Rede- oder anderen Beiträgen in der jeweiligen Situation vor Ort oftmals schwierig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin genügend Zeit verbleibt, sich mit den entsprechenden historischen Vorgängen des 9. November vertraut zu machen. Es sollte ihr dann gelingen, jedenfalls die Beiträge zu identifizieren, die für einen objektiven und mit durchschnittlichen Kenntnissen versehenen verständigen Dritten erkennbare Bezüge zum 9. November als nationalsozialistischen Feiertag bzw. als Jahrestag der Reichspogromnacht aufweisen. Sollten der Veranstalter tatsächlich versuchen, die von ihm angemeldete Versammlung in der von der Antragsgegnerin beschriebenen Weise „umzufunktionieren“, wird es ihre Aufgabe bzw. die der Polizei sein, die gebotenen versammlungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (ThürOVG, Beschluss vom 19.4.2002 - 3 EO 273/02). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die mit dieser Entscheidung verbundene faktische Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer davon abgesehen, den hiernach maßgeblichen Auffangstreitwert für dieses Eilverfahren zu reduzieren.