Urteil
1 K 883/13 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2015:1116.1K883.13GE.0A
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Leitsätze
Eine dienstliche Beurteilung kann auch von der Widerspruchsbehörde entsprechend der Entscheidungsbefugnis der Erstbehörde nachvollzogen werden.(Rn.28)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte wird außerdem unter entsprechender Aufhebung der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012 verurteilt, die Beurteilung unter „III. Aufgabenbeschreibung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine dienstliche Beurteilung kann auch von der Widerspruchsbehörde entsprechend der Entscheidungsbefugnis der Erstbehörde nachvollzogen werden.(Rn.28) Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte wird außerdem unter entsprechender Aufhebung der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012 verurteilt, die Beurteilung unter „III. Aufgabenbeschreibung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig. Sie ist als Leistungsklage statthaft, weil die dienstliche Beurteilung eines Beamten nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, m. w. N., zitiert nach juris). Da dem Dienstherrn bei der Beurteilung ein gerichtlich nicht überprüfbares Ermessen zukommt, ist diese Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf gerichtet, den Dienstherrn auf Neuerstellung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, a. a. O.). Die Klage ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. I. Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bei der Überprüfung der Beurteilung den Umfang seiner Entscheidungskompetenz verkannt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, auf den § 54 Abs. 2 BeamtStG für alle Klagearten verweist, sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Widerspruchsbehörde ist nicht wie die Gerichte gemäß §§ 113 Abs. 1 und 5, 114 VwGO auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Sie hat vielmehr im Vorverfahren grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Eine Einschränkung verwaltungsinterner Kontrollmöglichkeiten der Widerspruchsbehörde lässt sich in Beurteilungsstreitigkeiten auch nicht damit begründen, dass es sich bei dienstlichen Beurteilungen um persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn handele bzw. dass nur der für eine dienstliche Beurteilung zuständige Dienstvorgesetzte die letztverbindliche Bewertung vornehmen dürfe. Eine dienstliche Beurteilung kann nicht nur von dem für die dienstliche Beurteilung Zuständigen erteilt, sondern auch von der Widerspruchsbehörde nachvollzogen werden. Die dienstliche Beurteilung erfordert keine Kenntnisse bzw. Erkenntnisse, die dem für die dienstliche Beurteilung Zuständigen vorbehalten und ihm allein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 - 2 C 4/78 -, zitiert nach juris). Die Widerspruchsbehörde hat ihre Überprüfungskompetenz nicht ausgeschöpft. Dies zeigt bereits deutlich der auf Seite 4, 4. Absatz des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2013 definierte Überprüfungsmaßstab. Der Widerspruchsbescheid leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, auf dem er auch beruht (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es ist nicht auszuschließen, dass die Widerspruchsbehörde ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Der Widerspruchsbescheid ist daher aufzuheben und es ist erneut über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1979 - 2 C 4/78 -, a. a. O., und vom 11. Februar 1999 - 2 C 28/98 -, zitiert nach juris). II. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012 unter „III. Aufgabenbeschreibung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu fasst. Insoweit hat der Beklagte von seiner Beurteilungsermächtigung nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die weitergehende Klage ist demgegenüber unbegründet und abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 - a. a. O.) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -; VG Meiningen, Urteil vom 26. Januar 2009 - 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert nach juris). Die Beurteilung von Landesbeamten richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung - ThürBG - i. V. m. den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung - ThürLbVO -, hier insbesondere §§ 50 bis 54 ThürLVO, nach der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO) - Beurteilungsrichtlinien - vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001, 2803 ff.) und nach dem Erlass „Beurteilungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Sonderpädagogischen Fachkräften“ vom 3. Februar 2012 (ABl. TMBWK 2012, 18 ff). Die hier in Rede stehende Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012 ist in Bezug auf „III. Aufgabenbeschreibung“ rechtswidrig, weil der Beklagte die Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum nur unvollständig aufgeführt hat (vgl. hierzu im Folgenden unter 1.). Die weitergehende Klage ist demgegenüber unbegründet und abzuweisen (vgl. hierzu im Folgenden unter 2.). 1. Der Beklagte hat unter „III. Aufgabenbeschreibung“ die Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum nur unvollständig erfasst. Der Beklagte hat Satz 3 der Aufgabenbeschreibung zu ändern und die Fachrichtungen und Fächer, die verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen, in denen der Kläger unterrichtet hat, vollständig zu benennen sowie die konkreten Zeiträume des Einsatzes des Klägers in den jeweiligen Klassen aufzuführen. Gemäß § 53 Abs. 1 ThürLbVO ist der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. Hierzu regelt Ziffer 2.1 der Beurteilungsrichtlinien, dass jeder Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen ist (Satz 1). Die Aufgabenbeschreibung soll die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht darstellen (Satz 2). Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den Beurteilungsmerkmalen verdeutlichen (Satz 3). Sollten bei der spezifischen Aufgabenbeschreibung bestimmte Beurteilungsmerkmale keine Relevanz haben, ist dies zu vermerken (Satz 4). Geschäftsverteilungspläne und Funktionsbeschreibungen können zu Grunde gelegt werden (Satz 5). Dem entsprechend heißt es unter „III. Aufgabenbeschreibung“ im Beurteilungsformular „Beschreibung der den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht; dabei soll der besondere Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen deutlich werden.“ Die Frage, welche dienstlichen Tätigkeiten des Beamten in die dienstliche Beurteilung auf die Weise einzubeziehen sind, dass deren Ergebnis hiervon abhängt, betrifft den der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Bereich. Es geht dabei nämlich nicht um die dem Dienstherrn vorbehaltene eigentliche Bewertung der Befähigung und der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, sondern als Vorstufe hierzu um die zutreffende Festlegung und Ermittlung der dem Wertungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 -, zitiert nach juris). Mangels näherer Regelungen hierzu in den Beurteilungsrichtlinien ist in erster Linie aus dem Wesen und aus Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung zu schlussfolgern, wie die Beurteilungsgrundlagen zu ermitteln sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 -). Nach Ziffer 1.2 der Beurteilungsrichtlinien dient die dienstliche Beurteilung dazu, dem Dienstherrn einen Überblick über die Leistungsfähigkeit seiner Beamten und eine Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz zu verschaffen. Gleichzeitig bezweckt die dienstliche Beurteilung, den Beamten ihre beruflich relevanten Fähigkeiten vor Augen zu halten und sie zu motivieren. Weiter heißt es in Ziffer 1.2: „Die dienstliche Beurteilung hat ein möglichst vollständiges Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Bediensteten widerzuspiegeln. Somit sind zum einen Stärken, zum anderen auch Schwächen, die dienstlich relevant sind oder sein können, zu verdeutlichen.“ Der Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung besteht demnach u. a. darin, dem Dienstherrn als geeignete Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen zu dienen, indem ein sachgerechter Vergleich aller Beamten einer Laufbahn und Besoldungsgruppe untereinander ermöglicht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 -, zitiert nach juris, m. w. N.). Die dienstliche Beurteilung hat daher statusamtsbezogen zu erfolgen, d. h. sie erschöpft sich nicht in einem Urteil darüber, wie der betreffende Beamte die Aufgaben seines konkreten Dienstpostens erfüllt hat; vielmehr hat sie die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 - a. a. O. zur Nebentätigkeit). Davon ausgehend ergibt sich für die zur Überprüfung durch das Gericht stehende Beurteilung, dass unter „III. Aufgabenbeschreibung“ zu Recht aufgeführt ist, dass der Kläger vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2010 Sonderurlaub in Anspruch genommen hat (Satz 1 von „III. Aufgabenbeschreibung“). Weiter ist korrekt erfasst, dass der Kläger im Bereich „W/V“ in verschiedenen Schulformen unterrichtet hat (Satz 2 von „III. Aufgabenbeschreibung“). Auch gegen den 4. Satz von „III. Aufgabenbeschreibung“, der die Klassenleitertätigkeit und Mitgliedschaft in der Fachkonferenz Wirtschaft zum Inhalt hat, hat sich der Kläger nicht gewandt. Der 3. Satz von „III. Aufgabenbeschreibung“ gibt indes die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht korrekt wieder, sondern ist völlig unvollständig, verwirrend und unstrukturiert. Den - von der Beklagtenseite nicht bestrittenen - Angaben des Klägers in der Klagebegründung (vgl. insbesondere die Anlage K 3 - Lehrereinsatzpläne für die Schuljahre 2010 bis 2013) und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Folgendes entnommen: Soweit in Satz 3 von „III. Aufgabenbeschreibung“ von „Lernfeldern“ und „KEH, RV, EH“ die Rede ist, werden Ausbildungsberufe/Fachrichtungen und Lernfelder gleich gesetzt bzw. miteinander vermischt. Bestimmte Ausbildungsberufe/Fachrichtungen, in denen der Kläger ebenfalls unterrichtet hat, fehlen in der Aufzählung. Hierzu hat der Kläger beispielhaft die 2jährige Ausbildung VK, Köche, HOFA und REFA genannt. Soweit ergänzend die „Berufsfachschule VWL, Fachoberschule VWL, SBWL“ genannt werden, werden vom Kläger unterrichtete Fächer genannt, was hingegen im ersten Teil des Satzes nicht der Fall ist. Aus der Aufgabenbeschreibung wird zudem nicht klar, dass der Kläger in diversen Klassen und Jahrgangsstufen eingesetzt war. Davon und vom dargestellten Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ausgehend ergibt sich hier, dass die Fachrichtungen und Fächer, in denen der Kläger unterrichtet hat, in der Beurteilung vollständig zu benennen sind. Die verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen sind namentlich aufzuführen. Zur weiteren ausreichenden Festlegung der Beurteilungsgrundlage sind zudem die konkreten Zeiträume des Einsatzes des Klägers in den jeweiligen Klassen zu nennen. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Beklagten dahingehend, dass der wechselnde Einsatz der Normalfall für Lehrer in einer berufsbildenden Schule ist, der durch die Struktur der berufsbildenden Schule mit ihren unterschiedlichen Schulformen begründet ist. Denn nur durch die Nennung der vom Kläger unterrichteten Fachrichtungen, Fächer, Klassen, Jahrgangsstufen und Zeiträume des Einsatzes werden die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum beschrieben. Auch der Vortrag des Beklagten, die in der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 aufgeführten Einsätze bewegten sich innerhalb der von der Beurteilerin in der Aufgabenbeschreibung aufgelisteten Einsatzbereiche; die Klassen in der Spalte 2 der Tabelle seien den genannten Lernfeldern bzw. Bereichen zuzuordnen; der Kläger verfüge über eine Lehrbefähigung in den Fächern Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen und VWL, so dass hiervon auch der durch den Kläger als auch durch die Beurteilerin dokumentierte Einsatz abgedeckt sei, greift nicht durch. Wie ausgeführt, ist die in Satz 3 von „III. Aufgabenbeschreibung“ erfolgte Aufzählung verwirrend, weil bestimmte Begriffe durcheinandergebracht und einmal Ausbildungsberufe/Fachrichtungen und ein anderes Mal Fächer genannt werden. Außerdem fehlen in der Aufzählung mindestens die Ausbildungsberufe/Fachrichtungen VK, Köche, HOFA und REFA und es ist nicht erwähnt, dass der Kläger das Fach Sozialkunde unterrichtet hat. 2. Die weitergehende Klage ist demgegenüber unbegründet und abzuweisen. Die Beurteilung ist nicht etwa formell rechtswidrig, weil - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Klagebegründung ausgeführt hat - einiges auf eine Befangenheit der Schulleitung hinweist (vgl. hierzu im Folgenden unter a)). Die Beurteilung ist auch nicht über die unter II. 1. dargestellten Fehler hinaus materiell rechtswidrig. Die Beurteilung beruht auf einer vollständigen Erkenntnisgrundlage. Insbesondere wurde im Unterricht des Klägers ausreichend hospitiert (vgl. hierzu im Folgenden unter b)). Es sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beurteilerin von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, indem sie die Frage der Lehrbuchausstattung des Klägers und den flexiblen Einsatz des Klägers in verschiedenen Klassen nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. hierzu im Folgenden unter c)). Schließlich ist nicht festzustellen, dass die Beurteilerin bei der Bewertung des Einzelmerkmals „Verhandlungsgeschick“ mit 2 Punkten und bei dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ rechtswidrig gehandelt hat (vgl. hierzu im Folgenden unter d)). a) Die Beurteilung ist nicht formell rechtswidrig. Die von der Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung geäußerte Ansicht, es weise einiges auf eine Befangenheit der Schulleitung hin, teilt das Gericht nicht, weil sie sich nicht durch eine feststellbare objektive Befangenheit der Schulleiterin als Beurteilerin untermauern lässt. Eine Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen und dadurch die Beurteilung beeinflusst worden ist (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, zitiert nach juris). Maßgeblich ist die objektive Befangenheit des Beurteilers, nicht die subjektive Besorgnis des Beurteilten. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden sind also nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, a. a. O.). Die Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, B Rn. 466). Der für die Einschätzung einer möglichen Voreingenommenheit erhebliche Erkenntniszeitraum umfasst grundsätzlich den Beurteilungszeitraum, den Zeitraum des Beurteilungsverfahrens und den Zeitraum zwischen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung und der Entscheidung des Dienstherrn über die im Anschluss hierüber von dem Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 468 m. w. N.). Ein Vorgesetzter ist tatsächlich voreingenommen, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Er darf nicht schon deshalb als voreingenommen angesehen werden, weil er die Arbeitsweise oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch in Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es dadurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, a. a. O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 466 m. w. N.). Vorliegend sind aus der Sicht eines objektiven Dritten keine Tatsachen ersichtlich, die auf eine objektive Befangenheit der Schulleiterin als Beurteilerin schließen lassen. Aus der Beurteilung als solcher ist keine Voreingenommenheit der Schulleiterin zu erkennen. Die Beurteilung enthält sachliche Formulierungen. Auch aus dem Verhalten der Schulleiterin folgt keine Voreingenommenheit ihrer Person. Der Kläger selbst behauptet eine solche Voreingenommenheit nicht. Auf die Behauptung in der Klagebegründung, die Beurteilerin könnte voreingenommen gewesen sein, vom Gericht angesprochen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zwar nach seinem Empfinden das Verhältnis zwischen der Zeugin S... und ihm gestört gewesen sei, als er im Schuljahr 2010/2011 seinen Einsatz auf 79,19 % reduziert hatte, um an dem dann freien Freitag eine Weiterbildung zu machen, ihm aber durch einen kurzfristigen Einsatz in der SBBS auch am Freitag dieser freie Tag genommen wurde. Er habe aber nicht den Eindruck, dass die Beurteilung persönlich gegen ihn gerichtet gewesen sei. Eher denke er, dass die Voraussetzungen, die der Beurteilung zugrunde lagen, bei ihm ungünstiger gewesen seien als bei den anderen Beamten der Vergleichsgruppe. Auch aus dem Verhalten des Klägers und der Zeugin S... in der mündlichen Verhandlung ergab sich für das Gericht nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - der Zeugin S... - nachhaltig und fortwirkend gestört sein könnte. Beide - die Zeugin S... und der Kläger - haben in der mündlichen Verhandlung einen angemessenen Umgang miteinander gepflegt. Zwischen der Zeugin und dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung regelmäßig Übereinstimmung in den Aussagen erzielt bzw. der Kläger hat zumindest die Aussagen der Zeugin nicht bestritten, weil er sich an bestimmte Sachverhaltsdetails nicht mehr erinnern konnte. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Schulleiterin ergeben sich außerdem nicht aus dem Umstand, dass die einen Beurteilungsbeitrag erstellende Abteilungsleiterin, Frau G..., die Schüler einer Klasse animiert hatte, gegen den Kläger eine Beschwerde zu schreiben. Obwohl Frau G... den Schülern zugesagt hatte, dass diese Beschwerde nicht zur Zeugin S... geht, leitete Frau G... das Beschwerdeschreiben an die Zeugin S... weiter. Nach den einheitlichen Mitteilungen des Klägers und der Zeugin S... in der mündlichen Verhandlung wurde dieses Geschehen nach der Besprechung des Sachverhalts zwischen der Zeugin S... und dem Kläger damit beendet, dass die Zeugin S... gegenüber dem Kläger sinngemäß äußerte: „Vergessen Sie´s.“ Die Zeugin S... hat ausgesagt, dass sie bei der Beurteilung und bei der Auswertung des Beurteilungsbeitrags von Frau G... die dargestellte „Beschwerdesituation“ berücksichtigt habe, das heißt, sie habe den Beurteilungsbeitrag, soweit er von der Beschwerde gegen den Kläger beeinflusst sein konnte, nicht berücksichtigt. Das Gericht ist überzeugt davon, dass diese Darstellung der Zeugin in Bezug auf die Berücksichtigung der Beschwerde bei der Auswertung des Beurteilungsbeitrags der Wahrheit entspricht. Die Zeugin S... hat auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die Antworten auf die vom Gericht und den Beteiligten zur Plausibilisierung der Beurteilung gestellten Fragen hat die Zeugin sachlich formuliert. Etwaige persönliche Befindlichkeiten spielten keine Rolle. Daraus folgt für das Gericht, dass die Zeugin in der Lage ist, auch den ihr für die Beurteilung des Klägers vorliegenden Sachverhalt in professioneller Weise objektiv zu bewerten und dass sie - so wie sie ausgeführt hat - den Sachverhalt im konkreten Fall auch entsprechend bewertet hat. b) Die Beurteilung ist auch nicht über die vorstehend unter II. 1. dargestellten Fehler hinaus materiell rechtswidrig. Die Beurteilung beruht auf einer vollständigen Erkenntnisgrundlage. Insbesondere wurde im Unterricht des Klägers ausreichend hospitiert. Wie bereits ausgeführt, sind Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, als geeignete Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen des Dienstherrn zu dienen. Hierzu muss ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten abgegeben werden. Daher muss der Beurteiler in der Lage sein, dieses ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil hierüber treffen zu können. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts muss die dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Fehlende eigene Wahrnehmungen fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1979 - 2 C 4/78 -, vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, vom 27. Mai 1982 - 2 A 1/81 -; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 -; jeweils zitiert nach juris). Der dienstlichen Beurteilung fehlt aber dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu Beurteilenden zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, zitiert nach juris). Soweit es die originäre Lehrertätigkeit betrifft, ist das Gericht darüber hinaus der Meinung, dass vor einer Beurteilung zwingend Unterrichtshospitationen vorzunehmen sind. Zwar ist vorliegend die Regelung von B. 5. des Erlasses des TMBWK vom 3. Februar 2012 nicht einschlägig, nach der sich die Beurteilung u. a. auf Unterrichtsbesuche stützt, die in den von der Lehrkraft unterrichteten Fächern und entsprechend dem Unterrichtseinsatz in den einzelnen Stufen und Schularten vorzunehmen ist. Der Erlass gilt nämlich insoweit nicht für verbeamtete, sondern nur für angestellte Lehrer (vgl. B. 1.1 des Erlasses). Weil es sich aber bei der Unterrichtstätigkeit um den Kernbereich des von einem verbeamteten Lehrer wahrgenommenen Amtes handelt und sich die Fähigkeiten des Lehrers in erster Linie in der Art und Weise zeigen, wie er seinen Unterricht gestaltet und wie er mit den Schülern umgeht, sind Unterrichtshospitationen als Erkenntnisquelle zu einer vollständigen Tatsachenfeststellung auch vor der Beurteilung eines verbeamteten Lehrers unerlässlich. Sie können insbesondere nicht durch andere Erkenntnismöglichkeiten ersetzt werden. Dabei können die Hospitationen bei Bedarf auch durch einen vom Beurteiler damit Betrauten vorgenommen werden, um dem Beurteiler aufgrund eines sodann entsprechend dokumentierten Berichtes ein Bild über die Qualität des Unterrichts zu verschaffen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 19. Mai 2015 - 1 K 1262/13 We -, rechtskräftig). Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass gemessen an diesen Anforderungen eine ausreichende Hospitation im Unterricht des Klägers stattgefunden hat. Diese Überzeugung hat das Gericht insbesondere aus den Angaben der Zeugin S... und aus der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erlangt. Aus den Angaben der Zeugin und des Klägers ergibt sich übereinstimmend, dass die Beurteilerin - die Zeugin S... - im Beurteilungszeitraum jedenfalls eine Hospitation im Unterricht des Klägers durchgeführt und mit diesem ausgewertet hat. Die Zeugin S... gab - auf Unterrichtshospitationen angesprochen - an, dass sie - wohl im Schuljahr 2010/2011 - eine Hospitation beim Kläger vorgenommen habe. Der Anlass hierfür seien bestehende Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Klasse gewesen. Wenn sie sich richtig erinnere, seien die Reiseverkehrskaufleute 10 betroffen gewesen. Nach der Hospitation habe sie den Unterricht mit dem Kläger ausgewertet. Es habe über die Hospitation kein förmliches Protokoll gegeben. Allerdings habe sie sich Notizen gemacht, diese aber nach dem Übergeben der Beurteilung an das Schulamt vernichtet. Weiter führte die Zeugin S... aus: „Ich bin der Ansicht, dass ich mindestens 2 Stunden im Unterricht des Klägers hospitiert habe, und zwar bei den Reiseverkehrskaufleuten und bei den Verkäufern.“ Der Kläger erklärte hierzu, sich nur an eine Hospitation bei den Verkäufern erinnern zu können. Diese Aussage des Klägers widerspricht indes nicht der Aussage der Zeugin S.... Denn der Kläger gab auch an, dass er eine weitere Hospitation nicht ausschließen könne, weil er sich schlichtweg nicht mehr genau erinnern könne. Aus den Aussagen der Zeugin S... und des Klägers folgt übereinstimmend, dass jedenfalls eine Unterrichtshospitation stattgefunden hat, die auch ausgewertet worden ist. Hierzu hat die Zeugin S... auf die entsprechende Frage des Gerichts mitgeteilt, dass sie im Anschluss an die Hospitation mit dem Kläger auch die Unterrichtsgestaltung besprochen habe. Dies hat der Kläger bestätigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Anlass der von der Zeugin durchgeführten Hospitation nicht eine Beurteilung des Unterrichtsgeschehens, sondern Kommunikationsprobleme zwischen Lehrer und Schülern gewesen sind. Wichtig für die dienstliche Beurteilung ist, dass die Zeugin S... als Beurteilerin sich Kenntnis von den Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum verschafft hat. Die hierbei zur Sammlung von Erkenntnissen über die Fähigkeiten des zu beurteilenden Lehrers bei der Unterrichtsgestaltung und beim Umgang mit den Schülern durchzuführen Hospitationen sind insoweit geeignete Erkenntnisquellen unabhängig von ihrem Anlass. Auch wenn die Zeugin S... die Hospitation eigentlich zur Beurteilung der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten durchgeführt hat, hat sie sich nämlich zugleich ein Bild über die eigentliche Lehrertätigkeit des Kläger verschaffen können und dies im konkreten Fall - wie von ihr ausgesagt - auch getan. c) Es sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beurteilerin von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, indem sie die Frage der Lehrbuchausstattung des Klägers und den flexiblen Einsatz des Klägers in verschiedenen Klassen nicht ausreichend berücksichtigt hat. aa) Der Kläger rügt, er habe die für die Vorbereitung des Unterrichts notwendigen Lehrbücher nicht von der Schule zur Verfügung gestellt bekommen und habe sie deshalb auf eigene Kosten erwerben müssen, um qualitativ hochwertigen Unterricht erbringen zu können. Hierzu trägt er vor: Angesichts der Vielzahl der von ihm unterrichteten Klassen, die er dann teilweise nicht fortgeführt habe und der Tatsache, dass er wegen der von ihm unterrichteten Gebiete auf aktuelle Lehrbücher angewiesen sei, seien dies erhebliche Kosten gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich das unvollständige Lehr- und Unterrichtsmaterial auch auf die Beurteilung ausgewirkt habe. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger verpflichtet war, die Lehrbücher für seinen Unterricht selbst zu erwerben, ob er Anspruch auf Überlassung der Lehrbücher von dem Beklagten bzw. dem Schulträger hatte und wie sich die Rechtslage in Bezug auf die Erstattung für angeschaffte Lehrbücher darstellt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 11288/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 6 B 1562/11 -, jeweils zitiert nach juris), hat die Zeugin S... bei der Erstellung der Beurteilung erkannt, dass der Kläger sich die Lehrbücher auf eigene Kosten beschaffen musste. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgesagt: „Für mich war es nichts Besonderes, dass der Kläger … seine Lehrbücher selbst beschaffen musste. Der Kläger wird ausreichend besoldet. Abgeschriebene Bücher, das heißt Bücher, die bereits 3 Jahre genutzt worden sind, können den Lehrern zur Verfügung gestellt werden. Allerdings betrifft das nicht den dualen Bereich. Dort müssen sich die Schüler und Lehrer die Bücher selbst kaufen. Ich selbst unterrichte auch als Lehrerin im Bereich Wirtschaft und Verwaltung und muss mir meine Lehrbücher selbst kaufen. Das finde ich ganz normal, wenn man Lehrer ist bzw. an einer Berufsschule unterrichtet.“ Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin folgt, dass der Zeugin als Beurteilerin bekannt war, dass der Kläger seine Lehrbücher im Beurteilungszeitraum selbst gekauft hat. Dies betraf aber nicht nur den Kläger, sondern auch die anderen Lehrer, die im dualen Bereich an der SBBS unterrichtet haben. Die Zeugin sah dies als die übliche Vorgehensweise für einen Berufsschullehrer an, der - wie der Kläger - im dualen Bereich unterrichtet. Ausgehend davon hielt die Zeugin auch allgemein gültige Wertmaßstäbe ein, wenn sie diesen Sachverhalt in der Beurteilung nicht besonders hervorhob oder wertete. bb) Die Zeugin S... hat bei der Erstellung der Beurteilung auch erkannt, dass der Kläger flexibel in diversen Klassen eingesetzt worden ist. Entgegen dem in der Klagebegründung getätigten Vortrag unterschied sich der Kläger auch hierbei nicht von der Mehrzahl der anderen Lehrer seiner Stammdienststelle. Dies ergibt sich aus der Einlassung der Zeugin S... in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts. Die Zeugin S... hat hierzu ausgeführt: „Wenn man in der dualen Ausbildung eingesetzt ist, muss man mit einem wechselnden Einsatz rechnen. Zwar gab es an der SBBS einen gewissen Stamm von ca. 10 Lehrern, von denen auch einige lediglich angestellte Lehrer sind, die nur am beruflichen Gymnasium eingesetzt wurden. Von einem Wechsel des Einsatzes war der Kläger aus meiner Sicht nicht mehr und nicht weniger als andere Kollegen auch betroffen, die im dualen System eingesetzt sind. Der Einsatz an der berufsbildenden Schule hängt von der Qualifikation des Lehrers ab, weiter davon, ob Langzeitkranke ersetzt werden müssen und davon, ob etwa Klassen wegfallen. Die letzten beiden Aspekte betrafen auch den Beurteilungszeitraum. Für mich war es nichts Besonderes, dass der Kläger flexibel eingesetzt wurde…Wir bemühen uns um einen kontinuierlichen Lehrereinsatz. Es ist aber nicht immer möglich, dies zu gewährleisten. Entscheidend ist, dass der organisatorische Ablauf des Schuljahrs gesichert wird. Ich muss hierzu noch anmerken, dass von den ca. 70 Lehrerkollegen einige abgeordnet sind, was ebenfalls bei dem Schuleinsatzplan berücksichtigt werden muss. Wenn Sie mich fragen, ob bei dem Schuleinsatz auch eine Rolle spielt, ob ein Lehrer sich bei einem flexiblen Einsatz besonders bewährt hat, so muss ich dies verneinen.“ Aus der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin S... folgt, dass der Kläger - wie die Mehrzahl seiner Kollegen auch - zur Sicherung des organisatorischen Ablaufs des Schuljahres ausgehend von seiner Qualifikation und den Fragen, ob Langzeiterkrankte zu ersetzen, Klassen weggefallen oder Lehrer abgeordnet sind, von einem wechselnden Klasseneinsatz betroffen war. Von den im Beurteilungszeitraum in der damaligen SBBS tätigen Lehrern, die die Zeugin S... mit ca. 70, davon ca. 25 bis 30 Lehrer Beamten, angibt, war eine Minderheit nur am beruflichen Gymnasium und damit weniger flexibel als der Kläger eingesetzt. Diesen „Stamm“ der am beruflichen Gymnasium tätigen Lehrer bezifferte die Zeugin S... auf ca. 10 Lehrer, von denen auch einige angestellt und nicht beamtet waren. Der Kläger selbst hat dies nicht anders dargestellt. Auf die Frage des Gerichts, wie viele Lehrer an der SBBS R... nicht von einem sehr flexiblen Einsatz betroffen waren, hat der Kläger ausgesagt, dass ihm 2 Personen einfallen, die nur im beruflichen Gymnasium eingesetzt wurden und seiner Vergleichsgruppe angehören, und dass ihm weitere 2 Personen einfallen, die seiner Kenntnis nach immer die gleichen Fächer unterrichtet haben. Ausgehend davon hielt die Zeugin auch allgemein gültige Wertmaßstäbe ein, wenn sie den Umstand des flexiblen Einsatzes des Klägers in verschiedenen Klassen in der Beurteilung nicht besonders hervorhob oder wertete. d) Schließlich ist nicht festzustellen, dass die Beurteilerin bei der Bewertung des Einzelmerkmals „Verhandlungsgeschick“ mit 2 Punkten und bei dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ rechtswidrig gehandelt hat. Die Beurteilungsrichtlinien regeln zu den Einzelbewertungen folgendes: „2.2 Nachfolgende Beurteilungskriterien sind umfassend zu würdigen: … 2.2.2 Eignungs- und Befähigungsbeurteilung … 2.2.2.2 Befähigung Die Beurteilung der Befähigung hat sich zu erstrecken auf … - das sonstige fachliche Können: Hierbei sind das mündliche und schriftliche Ausdrucksvermögen und das Verhandlungsgeschick zu bewerten. Unter dem Verhandlungsgeschick ist die Fähigkeit zu verstehen, ein angestrebtes Verhandlungsziel durch methodische Gesprächsführung sowie individuelles Einfühlungsvermögen in angemessener Zeit zu erreichen. … 2.3 Bewertung Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf seine Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 53 Abs. 2 ThürLbVO )… Für die Bewertung der Beurteilungsmerkmale stehen sechs Bewertungsstufen zur Verfügung: entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt entspricht noch den Anforderungen 2 Punkte entspricht den Anforderungen 3 Punkte übertrifft die Anforderungen 4 Punkte übertrifft erheblich die Anforderungen 5 Punkte hervorragend 6 Punkte. … Der Beurteilende kreuzt bei den einzelnen Merkmalen die Bewertungsstufe an, die dem zu Beurteilenden nach der Definition des Merkmals am ehesten entspricht. Die Zuerkennung von 1 oder 6 Punkten bei den Merkmalen ist zu begründen. Bei der Bewertung bildet die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten (3 Punkte) den Beurteilungsmaßstab. Die maßstabgerechte Anforderung an den Beamten hebt sich weder im positiven noch im negativen Bereich ab. Ihr sind z. B. Leistungen zuzuordnen, die nicht völlig ohne Fehler sind, in der Mehrzahl der Fälle und Arbeitssituationen jedoch den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen…“ Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 ThürLbVO ist die Beurteilung mit einem Gesamtergebnis und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Gemäß § 53 Abs. 5 ThürLbVO ist das Gesamtergebnis der Beurteilung mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen: hervorragend, übertrifft erheblich die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen, entspricht nicht den Anforderungen (Satz 1). Das Gesamturteil ist zu begründen (Satz 2). Die Beurteilungsrichtlinien regeln zum Gesamturteil: „3 Gesamturteil Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus dem Inhalt der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben. 3.1 Das Gesamturteil ist in einer der in § 53 Abs. 5 ThürLbVO vorgesehenen Bewertung auszudrücken. Im Einzelnen ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: … 3.1.4 Gesamturteil: "entspricht den Anforderungen" Mit diesem Gesamturteil sind Beamte zu bewerten, die nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen die gestellten Anforderungen im Ganzen gesehen eindeutig besser erfüllen als Beamte, die das Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen" erhalten. Dieses Gesamturteil ist den Beamten zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen erfüllen, die normaler- und billigerweise an Beamte ihrer Besoldungsgruppe innerhalb ihrer Laufbahn gestellt werden. Hierzu gehören Leistungen, die sicherlich nicht ohne jeden Fehler sind, jedoch den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen. … 3.3 Das Gesamturteil muss mit den Bewertungen für die einzelnen Beurteilungsgegenstände und mit den ergänzenden Bemerkungen im Einklang stehen. Die bei den Beurteilungsgegenständen gemachten Angaben müssen das Gesamturteil tragen. Die dem Prüfungsrecht entlehnte Vorstellung, das Gesamturteil müsse das rechnerische Mittel aus den verschiedenen Einzelbewertungen sein, trifft nicht in jeder Hinsicht zu. Denn das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich. ..“ aa) Soweit der Kläger hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals „Verhandlungsgeschick“ rügt, dass sich die Tatsache, dass ein Arbeitszimmer für ungestörtes Arbeiten und ein Gespräch mit Schülern/Lehrern u. a. nicht zur Verfügung stehe, zwangsläufig auf die Beurteilung des „Verhandlungsgeschick“ negativ auswirken müsse, hat die Zeugin S... die Tatsachen, auf denen die Bewertung des „Verhandlungsgeschicks“ mit 2 Punkten beruht, dargelegt. Bei der Bewertung ist die Zeugin von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie hat zudem keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verletzt. Angesprochen vom Gericht auf die Bewertung des Einzelmerkmals „Verhandlungsgeschick“ in der Beurteilung hat die Zeugin angegeben: „Es gab Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Kläger und seinen Klassen bzw. zwischen dem Kläger und der Schulleitung. Mit der Schulleitung gab es heftige Auseinandersetzungen, bei denen es nicht unbedingt zu einem Konsens gekommen ist. Weil es hierbei noch Reserven gab, habe ich den Kläger nur mit 2 Punkten beim Verhandlungsgeschick bewertet. Bei den Gesprächen, die ich meine, ging es um verschiedene Probleme. Zum Beispiel hat der Kläger gerügt, dass die Stundenabrechnung nicht korrekt sei. Zum Beispiel hat der Kläger gewollt, dass 10 Stunden für die Ausarbeitung einer Prüfung auf seine Jahresarbeitszeit angerechnet werden.“ Der Kläger hat die dargestellten Kommunikationsschwierigkeiten nicht bestritten. Er hat ausdrücklich zugegeben, dass die Kommunikation mit Herrn J... und der Zeugin S... gestört war. Zwar äußerte der Kläger hierzu auch, dass der Konsens, zu dem sie nicht gekommen seien, stets zu seinen Lasten gegangen sei und er immer reagieren musste und nicht agieren konnte.Wie bereits ausgeführt, wird aber mit dem Merkmal „Verhandlungsgeschick“ nach den Beurteilungsrichtlinien die Fähigkeit bewertet, ein angestrebtes Verhandlungsziel durch methodische Gesprächsführung sowie individuelles Einfühlungsvermögen in angemessener Zeit zu erreichen. Ausgehend von den unter 2.3 der Beurteilungsrichtlinien geregelten Bewertungsstufen und der Gleichsetzung einer den Anforderungen entsprechenden Tätigkeit des Beamten mit 3 Punkten, ist es nachvollziehbar und verletzt nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe, dass der Kläger angesichts der dargestellten Kommunikationsschwierigkeiten mit „entspricht noch den Anforderungen“, d. h. im negativen Bereich vom Beurteilungsmaßstab etwas sich abhebend bewertet worden ist. bb) Der Kläger hat auch keinen Erfolg mit der Rüge, seine Leistungen könnten insgesamt nicht nur bei „entspricht den Anforderungen“ liegen, weil er sonst längst - wie andere seiner Kollegen auch - nur noch in bestimmten Bereichen und in bestimmten Klassen eingesetzt worden wäre, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse zu vertiefen und seine Beurteilung zu verbessern; sein umfänglicher Einsatz in verschiedensten Klassen und in den verschiedensten Themenbereichen belege mehr als deutlich, dass er wesentlich besser hätte beurteilt werden müssen; nur durch einen „erheblich die Anforderungen übertreffenden“ persönlichen Einsatz sei es ihm auf der Grundlage der gegebenen Gesamtsituation möglich gewesen, den Unterricht überhaupt so wie durchgeführt zu gestalten. Die Zeugin S... hat ihre Bewertung auch im Hinblick auf das Gesamturteil erläutert und plausibel gemacht. Auf der Grundlage ihrer Erläuterung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die von der Klägerseite in den Raum geworfene Überlegung, ob bei dem Schuleinsatz auch eine Rolle spielt, ob ein Lehrer sich bei einem flexiblen Einsatz besonders bewährt hat, hat die Zeugin S... verneint. Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin den wechselnden Einsatz eines Lehrers in einer berufsbildenden Schule als den Normalfall dargestellt. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass der Kläger den Anforderungen entspricht, die an einen durchschnittlichen Lehrer zu stellen sind. Bis auf die bereits besprochenen Kommunikationsschwierigkeiten habe sie an den Leistungen des Klägers nichts zu mäkeln. Es widerspricht aber keinem allgemein gültigen Wertmaßstab, einen Lehrer, der - wie der Kläger - flexibel in verschiedenen Klassen und Themen eingesetzt wird, mit „entspricht den Anforderungen“ zu bewerten. Das Gesamturteil verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz, wonach ein abschließendes Gesamturteil über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung mit den Bewertungen der Einzelmerkmale vereinbar sein muss. Das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Klägers ist in diesem Sinne nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger hat - bis auf die Bewertung des Einzelmerkmals „Verhandlungsgeschick“ - die Bewertung anderer Einzelmerkmale nicht mit konkreten Rügen angefochten. Der Kläger ist durch das Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" der Gruppe jener Lehrer zugeordnet worden, die nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen die gestellten Anforderungen im Ganzen gesehen eindeutig besser erfüllen als Beamte, die das Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen" erhalten, bzw. die nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen erfüllen, die normaler- und billigerweise an Beamte ihrer Besoldungsgruppe innerhalb ihrer Laufbahn gestellt werden, also Leistungen erbringen, die sicherlich nicht ohne jeden Fehler sind, jedoch den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen (vgl. den Wortlaut der Ziffer 3.1.4 der Beurteilungsrichtlinien). Zu diesem Gesamturteil stehen die Einzelwertungen nicht in Widerspruch. Auch sie weisen auf einen Lehrer hin, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistungen die Anforderungen erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamte ihrer Besoldungsgruppe innerhalb ihrer Laufbahn gestellt werden, also Leistungen erbringt, die sicherlich nicht ohne jeden Fehler sind, jedoch den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen. Dabei kommt den Wertungen in den Einzelmerkmalen eine die Qualifikation des Klägers erläuternde Funktion zu, als hierin zum Ausdruck kommt, welche für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte bei ihm schwächer oder stärker ausgeprägt angesehen worden sind. Insoweit ist allein die Ausprägung des Einzelmerkmals „Verhandlungsgeschick“ mit seinen Untergliederungen „zielbewusste Gesprächsführung“ und „individuelle Einfühlung in den Verhandlungspartner“ als schwächer ausgeprägt angesehen worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Der Erfolg des Klägers beschränkt sich darauf, dass über seinen Widerspruch erneut entschieden werden muss und die Beurteilung unter „III. Aufgabenbeschreibung“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen ist. Das rechtfertigt es, ihm die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln, dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen (vgl. zur Kostenteilung bei erfolgreicher Klage lediglich in Bezug auf die erneute Entscheidung über den Widerspruch: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - VII C 68.77 -, zitiert nach juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Bei der hier gegebenen Leistungsklage auf Vornahme hoheitlichen Handelns ist § 167 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 167 Rn. 135; im Ergebnis so auch: Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12-, a. a. O.). Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012. Der im Jahre 1963 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 15. Mai 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juni 2004 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Ihm wurde zugleich das Amt eines Studienrates mit der Befähigung für das Lehramt oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung übertragen. Der Kläger wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingewiesen. Der Kläger nahm vom 1. August 2008 bis einschließlich 31. Juli 2010 Sonderurlaub in Anspruch. Zum Stichtag 31. Oktober 2012 wurde der Kläger für den Zeitraum 1. November 2008 bis 31. Oktober 2012 periodisch beurteilt. Wegen des genauen Inhalts der Beurteilung nimmt das Gericht auf die Blätter 2 bis 6 der Beiakte 1 Bezug. Die Stammdienststelle des Klägers war im Beurteilungszeitraum die Staatliche Berufsbildende Schule R... - im Folgenden: SBBS -. Die Beurteilung wurde von der amtierenden Schulleiterin der SBBS, Frau S..., gefertigt. Gegen die Beurteilung legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2013 wies das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Widerspruch zurück. Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf die Blätter 17 bis 19 der Beiakte 1 verwiesen. Der Kläger hat am 26. September 2013 Klage erhoben. In der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigten Klagebegründung wird vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb aufzuheben und erneut zu erstellen, weil die Widerspruchsbehörde sich wie ein Gericht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt habe. Dies folge aus dem in der Begründung des Widerspruchbescheides genannten Überprüfungsmaßstab. Die Widerspruchsbehörde dürfe aber die Beurteilung eigenständig prüfen und nachvollziehen. „III. Aufgabenbeschreibung“ der Beurteilung sei unvollständig. Es müssten die Fachrichtungen, die Klassen und Jahrgangsstufen, in denen der Kläger unterrichtet habe, genannt werden und der konkrete Zeitraum des Einsatzes in den Klassen. Hierzu legt der Kläger die Anlage K 3 vor, in dem sein Einsatz als Lehrer in den Schuljahren 2008 bis 2013 erfasst ist und wegen der auf die Blätter 56 bis 58 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Es weise einiges darauf hin, dass die Beurteilung aufgrund der Auseinandersetzung mit der Schulleitung wegen der fehlenden Arbeitsmaterialien und der ständigen Änderung des Einsatzes so schlecht ausgefallen sei. Es gäbe objektive Anzeichen für eine Befangenheit der Schulleitung. Es sei nicht erkennbar, ob vor der Beurteilung ein notwendiger Unterrichtsbesuch stattgefunden habe. Der Kläger habe die für die Vorbereitung des Unterrichts notwendigen Lehrbücher nicht von der Schule zur Verfügung gestellt bekommen. Er habe sie deshalb auf eigene Kosten erwerben müssen, um qualitativ hochwertigen Unterricht erbringen zu können. Angesichts der Vielzahl der von ihm unterrichteten Klassen, die er dann teilweise nicht fortgeführt habe, und der Tatsache, dass er wegen der von ihm unterrichteten Gebiete auf aktuelle Lehrbücher angewiesen sei, seien dies erhebliche Kosten gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich das unvollständige Lehr- und Unterrichtsmaterial auch auf die Beurteilung ausgewirkt habe. Im Gegensatz zu anderen Kollegen sei er in vielen unterschiedlichen Klassen mit wechselnden Fächern und Lernfeldern über den ganzen Tag verteilt eingesetzt. Deshalb sei er bei seinem Einsatz und der danach vorzunehmenden Beurteilung gegenüber Kollegen, die nur am beruflichen Gymnasium und nur in den Morgenstunden eingesetzt würden, massiv benachteiligt. In der Leistungsbeurteilung würden zudem die Anzahl der Einsätze in unterschiedlichen Klassen, die Anzahl der mangels entsprechenden Arbeitsplatzes in der SBBS nicht verwertbaren Freistunden, die Tätigkeit in unteilbaren Pflichten - die nicht jeden Lehrer beträfen - nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass ein Arbeitszimmer für ungestörtes Arbeiten und ein Gespräch mit Schülern/Lehrern u. a. nicht zur Verfügung stehe, müsse sich zwangsläufig auf die Beurteilung seines „Verhandlungsgeschick“ negativ auswirken. Da er innerhalb kürzester Zeit in verschiedensten Themenbereichen und Klassen eingesetzt worden sei, könnten die Eignung, Befähigung und die besonderen Fachkenntnisse nicht nur bei „entspricht den Anforderungen“ liegen. Sonst wäre der Kläger längst - wie andere seiner Kollegen auch - nur noch in bestimmten Bereichen und in bestimmten Klassen eingesetzt worden, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse zu vertiefen und seine Beurteilung zu verbessern. Der umfängliche Einsatz des Klägers in den verschiedensten Klassen und in den verschiedensten Themenbereichen belege mehr als deutlich, dass er wesentlich besser hätte beurteilt werden müssen. Da diese Gegebenheiten und die fehlende Ausstattung mit Materialien - bis auf farbiger Tafelkreide - in der Leistungsbewertung der Beurteilung nicht berücksichtig worden sei, sei seine Beurteilung um mindestens 2 Punkte auf „übertrifft erheblich die Anforderungen“ zu steigern. Nur durch einen „erheblich die Anforderungen übertreffenden“ persönlichen Einsatz sei es ihm auf der Grundlage der gegebenen Gesamtsituation möglich gewesen, den Unterricht überhaupt so wie durchgeführt zu gestalten. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Klageschrift vom 25. September 2013, Blätter 1 f. der Gerichtsakte, den Schriftsatz vom 25. Februar 2014, Blätter 49 bis 58 der Gerichtsakte, den Schriftsatz vom 16. Oktober 2015, Blätter 80 bis 82 der Gerichtsakte, und den Schriftsatz vom 5. November 2015, Blätter 112 - 114 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die periodische Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. August 2013 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25. März 2014, Blätter 61 bis 68 der Gerichtsakte, vom 3. August 2015, Blätter 76 bis 77 der Gerichtsakte, und vom 27. Oktober 2015, Blätter 104 bis 106 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... S.... Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (3 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.