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Urteil

1 K 523/13 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:1026.1K523.13GE.0A
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Leitsätze
1. Soweit es die originäre Lehrertätigkeit betrifft, sind vor einer Beurteilung zwingend Unterrichtshospitationen vorzunehmen.(Rn.53) (Rn.57) 2. Der Beurteilungsbeitrag unterliegt im Rahmen seiner Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst.(Rn.61)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 12. Februar 2013 und des Abhilfebescheides des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 31. Mai 2013 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 31. Oktober 2012 erneut zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit es die originäre Lehrertätigkeit betrifft, sind vor einer Beurteilung zwingend Unterrichtshospitationen vorzunehmen.(Rn.53) (Rn.57) 2. Der Beurteilungsbeitrag unterliegt im Rahmen seiner Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst.(Rn.61) Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 12. Februar 2013 und des Abhilfebescheides des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 31. Mai 2013 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 31. Oktober 2012 erneut zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist eine Leistungsklage statthaft, weil die dienstliche Beurteilung eines Beamten nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, m. w. N., zitiert nach juris). Da dem Dienstherrn bei der Beurteilung ein gerichtlich nicht überprüfbares Ermessen zukommt, ist diese Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf gerichtet, den Dienstherrn auf Neuerstellung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, a. a. O.). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012, weil der Beklagte von seiner Beurteilungsermächtigung nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 - a. a. O.) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der Klägerin durch ihren Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -; VG Meiningen, Urteil vom 26. Januar 2009 - 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert nach juris). Die Beurteilung von Landesbeamten richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung - ThürBG - i.V.m. den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung - ThürLbVO -, hier insbesondere §§ 50 bis 54 ThürLVO, nach der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO) - Beurteilungsrichtlinien - vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001, 2803 ff.) und nach dem Erlass „Beurteilungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Sonderpädagogischen Fachkräften“ vom 3. Februar 2012 (ABl. TMBWK 2012, 18 ff). Die hier in Rede stehende Beurteilung vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 31. Mai 2013 leidet an materiellen Fehlern, so dass die Klägerin Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung hat. Der Beklagte hat nämlich unter „III. Aufgabenbeschreibung“ die Tätigkeit der Klägerin im Beurteilungszeitraum nur unvollständig aufgeführt (vgl. hierzu im Folgenden unter 1.). Die Beurteilung beruht außerdem auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. hierzu im Folgenden unter 2.). 1. Der Beklagte hat unter „III. Aufgabenbeschreibung“ die Tätigkeit der Klägerin im Beurteilungszeitraum nur unvollständig aufgeführt. Gemäß § 53 Abs. 1 ThürLbVO ist der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. Hierzu regelt Ziffer 2.1 der Beurteilungsrichtlinien, dass jeder Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen ist (Satz 1). Die Aufgabenbeschreibung soll die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht darstellen (Satz 2). Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den Beurteilungsmerkmalen verdeutlichen (Satz 3). Sollten bei der spezifischen Aufgabenbeschreibung bestimmte Beurteilungsmerkmale keine Relevanz haben, ist dies zu vermerken (Satz 4). Geschäftsverteilungspläne und Funktionsbeschreibungen können zu Grunde gelegt werden (Satz 5). Die Frage, welche dienstlichen Tätigkeiten des Beamten in die dienstliche Beurteilung auf die Weise einzubeziehen sind, dass deren Ergebnis hiervon abhängt, betrifft den der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Bereich. Es geht dabei nämlich nicht um die dem Dienstherrn vorbehaltene eigentliche Bewertung der Befähigung und der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, sondern als Vorstufe hierzu um die zutreffende Festlegung und Ermittlung der dem Wertungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 -, zitiert nach juris). Mangels näherer Regelungen hierzu in den Beurteilungsrichtlinien ist in erster Linie aus dem Wesen und aus Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung zu schlussfolgern, wie die Beurteilungsgrundlagen zu ermitteln sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 -). Nach Ziffer 1.2 der Beurteilungsrichtlinien dient die dienstliche Beurteilung dazu, dem Dienstherrn einen Überblick über die Leistungsfähigkeit seiner Beamten und eine Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz zu verschaffen. Gleichzeitig bezweckt die dienstliche Beurteilung, den Beamten ihre beruflich relevanten Fähigkeiten vor Augen zu halten und sie zu motivieren. Weiter heißt es in Ziffer 1.2: „Die dienstliche Beurteilung hat ein möglichst vollständiges Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Bediensteten widerzuspiegeln. Somit sind zum einen Stärken, zum anderen auch Schwächen, die dienstlich relevant sind oder sein können, zu verdeutlichen.“ Der Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung besteht demnach u.a. darin, dem Dienstherrn als geeignete Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen zu dienen, indem ein sachgerechter Vergleich aller Beamten einer Laufbahn und Besoldungsgruppe untereinander ermöglicht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 - m.w.N.). Die dienstliche Beurteilung hat daher statusamtsbezogen zu erfolgen, d.h. sie erschöpft sich nicht in einem Urteil darüber, wie der betreffende Beamte die Aufgaben seines konkreten Dienstpostens erfüllt hat; vielmehr hat sie die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt. Hiernach sind als Grundlage der dienstlichen Beurteilung zwar in erster Linie die Leistungen zu würdigen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Dienstposten erbracht hat und die als konkrete Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Beziehung zu setzen sind. Dies schließt es jedoch nicht aus, als Beurteilungsgrundlage darüber hinaus auch die Leistung des Beamten zu berücksichtigen, die dieser zusätzlich, etwa im Rahmen einer auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeit, erbracht hat. Nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ist zu prüfen, ob und in welchem Maße eine Verwendung und die dabei zutage tretende Befähigung sowie die insoweit erbrachten Leistungen des Beamten Rückschlüsse auf dessen allgemeine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, bezogen auf das von ihm innegehabte Statusamt, zulassen. Deshalb werden bei der Beurteilung insbesondere solche Tätigkeiten zu berücksichtigen sein, die für die weitere dienstliche Verwendung des Beamten von Bedeutung sein können. Etwas anderes ist für den Fall denkbar, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten von einem so geringen zeitlichen Umfang oder von einer so unwesentlichen sachlichen Bedeutung sind, dass ihre Einbeziehung in den eigentlichen Beurteilungsvorgang aus diesem Grunde von vornherein unterbleiben könnte. Dies entspricht Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung, Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 - zur Nebentätigkeit). In diesem Sinne ist zugleich Ziffer 2.1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien, wonach die Aufgabenbeschreibung die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht darstellen soll, zu verstehen. Davon ausgehend ergibt sich hier Folgendes: a) In der Beurteilung ist unter „III. Aufgabenbeschreibung“, Satz 1, zu Unrecht nicht erwähnt, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum in der Berufsfachschule und im Beruflichen Gymnasium auch im Fach Mathematik eingesetzt war. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie im Zeitraum vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 neben vier Stunden evangelischer Religion außerdem wöchentlich acht Stunden Mathematik unterrichtet hat. Nach ihrer Erinnerung war der Grund, sie nicht mit einem höheren Prozentsatz zum ThILLM abzuordnen, die Notwendigkeit ihres Einsatzes im Fach Mathematik. Das Gericht war nicht veranlasst, zu dem von der Klägerin gegebenen Mathematikunterricht näher aufzuklären. Das Gericht hat an dem Vortrag der Klägerin keinen Zweifel. Dass nach der Erinnerung der Klägerin gerade die Notwendigkeit des Einsatzes im Fach Mathematik der Grund dafür war, sie nicht mit einem höheren Prozentsatz zum ThILLM abzuordnen, ist plausibel. Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin auch nicht ausdrücklich entgegengetreten bzw. hat auf keine weitere Aufklärung hingewirkt, obwohl die Klägerin bereits in der Klagebegründung - Schriftsatz vom 4. September 2013 - das Fehlen des Einsatzes im Fach Mathematik in der Beurteilung gerügt hat. Der Einsatz im Fach Mathematik war nicht von einem so geringen zeitlichen Umfang oder von einer so unwesentlichen sachlichen Bedeutung, dass seine Einbeziehung in den eigentlichen Beurteilungsvorgang aus diesem Grunde von vornherein unterbleiben konnte. Vielmehr war diese Aufgabe im Beurteilungszeitraum eine der prägenden Aufgaben und überstieg nach der durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung protokollierten Aussage der Klägerin zumindest im Zeitraum vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 die zeitliche Beanspruchung im Fach „Evangelische Religionslehre“, das ausdrücklich unter „III. Aufgabenbeschreibung“ in der Beurteilung genannt ist. Nach allem hat der Beklagte in der zu erstellenden neuen Beurteilung unter „III. Aufgabenbeschreibung im Satz 1 nach „Frau B... ist im Unterricht Evangelische Religionslehre“ die Wörter „und Mathematik“ einzufügen. b) Zu beanstanden ist zudem, dass in der Beurteilung unter „III. Aufgabenbeschreibung“ nicht aufgeführt ist, dass die Klägerin an das ThILLM auch an den damaligen Arbeitsbereich 5, der später in den Arbeitsbereich 4 umbenannt wurde, abgeordnet gewesen ist. Die Fassung der Aufgabenbeschreibung in Ziffer 1 des Abhilfebescheides des Beklagten vom 31. Mai 2013 ist hinsichtlich der Aufgaben der Klägerin beim ThILMM unvollständig und unsortiert. Die Klägerin war vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 mit 0,50 VZB beim ThILMM im damaligen Arbeitsbereich 5, der später in Arbeitsbereich 4 umbenannt wurde, eingesetzt. Sie war dort für die Kontaktstelle für „Neureligiöse Bewegungen und Sondergemeinschaften“ verantwortlich. Im ersten Jahr ihrer Abordnung bestand die Aufgabe der Klägerin darin, den innerhalb dieser Kontaktstelle angesiedelten Arbeitskreis „Neureligiöse Bewegungen/Extremismus“ neu zu organisieren und fortzubilden. Im zweiten Jahr ihrer Abordnung umfasste die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 neben der Arbeit für den Arbeitskreis unter anderem auch gutachterliche Tätigkeiten, Einzelfallberatungen und anderes. Dies folgt aus den Aussagen der Klägerin, des Zeugen S... und des Zeugen N.... Die Klägerin hat neben ihrer detaillierten Darstellung in der Klagebegründung und in der Gegenvorstellung zu ihrer Tätigkeit im Arbeitsbereich 5 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie bis zum 31. Juli 2011 im Arbeitsbereich 5 unter der Leitung von N... tätig war. Die Arbeitsbereiche seien im ThILLM komplett neu gegliedert worden. Auf das Organigramm, Blatt 98 der Gerichtsakte, bezogen, hat die Klägerin ausgeführt, dass ihr Arbeitsbereich, in dem sie bis zum 31. Juli 2011 beim ThILLM tätig war, auf dem Organigramm beim Arbeitsbereich 4 unter Kontaktstelle Neureligiöse Bewegungen zu finden ist. Der Zeuge S... hat ausgesagt: „Vom 17. August 2009 bis Sommer 2011 war die Klägerin in der Arbeitsstelle bzw. Kontaktstelle „Sekten und neureligiöse Bewegungen“ tätig. Dort hat sie zunächst für ein Jahr die Koordination des Arbeitskreises „Neureligiöse Bewegungen/Extremismus“ übernommen. Danach hat sie als Referentin der Kontaktstelle gearbeitet, d.h. sie war neben ihrer Tätigkeit für den Arbeitskreis auch für weitere Teile in der Kontaktstelle zuständig.“ Der Zeuge N... hat ausgesagt: „Im Beurteilungszeitraum, in dem die Klägerin zum ThILLM abgeordnet war, war ich Bereichsleiter des Arbeitsbereichs 5 „Medienbildung und Informationstechnologien“. Dieser Arbeitsbereich wurde ungefähr zum Zeitpunkt des Wechsels der Klägerin zum Arbeitsbereich 3 in den Arbeitsbereich 4 umbenannt. Im Arbeitsbereich 5 bzw. später 4 ist auch die Kontaktstelle für „Neureligiöse Bewegungen und Sondergemeinschaften“ angesiedelt. Ich weiß nicht, ob diese Kontaktstelle schon immer genau diesen Namen trug. Mit dieser Bezeichnung ist jedenfalls inhaltlich die gesamte Tätigkeit der Kontaktstelle erfasst.“ Weiter hat der Zeuge N... ausgesagt: „Die Aufgabe der Klägerin im 1. Jahr ihrer Abordnung an das ThILLM bestand darin, den Arbeitskreis neu zu organisieren und fortzubilden. Im 2. Jahr ihrer Abordnungstätigkeit umfasste die Tätigkeit der Klägerin, neben der Arbeit für den Arbeitskreis, unter anderem noch gutachterliche Tätigkeiten, Einzelfallberatungen und anderes.“ Die Aussagen der Klägerin, des Zeugen S... und des Zeugen N... stellen den Sachverhalt einheitlich dar, ergänzen sich und sind untereinander stimmig. Das Gericht hat aus den Aussagen den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt feststellen können. Die Klägerin hat im Anschluss an diese Abordnung zum damaligen Arbeitsbereich 5 des ThILMM vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012 mit 0,9166 VZB die Aufgabe der Fachentwicklung für die Fächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre im Arbeitsbereich 3 des ThILLM erfüllt. Die durch den Abhilfebescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013 geänderte Fassung von „III. Aufgabenbeschreibung“ wird der Verwendung der Klägerin im ThILLM nicht gerecht, weil sie unvollständig und unsortiert ist. Der Beklagte hat daher in der zu erstellenden neuen Beurteilung unter „III. Aufgabenbeschreibung“ ausdrücklich aufzunehmen, dass die Klägerin vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 mit 0,50 VZB zum ThILLM abgeordnet und dort im damaligen Arbeitsbereich 5 für die Kontaktstelle für „Neureligiöse Bewegungen und Sondergemeinschaften“ verantwortlich war. Außerdem hat der Beklagte in der Aufgabenbeschreibung aufzunehmen, dass die Klägerin vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012 mit 0,9166 VZB zum ThILLM abgeordnet war und dort im Arbeitsbereich 3 die Aufgabe der Fachentwicklung für die Fächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre erfüllt hat. Angesichts des Umfangs der unter „III. Aufgabenbeschreibung“ aufzunehmenden Aufgaben bietet sich eine Formulierung in mehreren Sätzen am Anfang der Aufgabenbeschreibung an. 2. Die Beurteilung der Klägerin zum 31. Oktober 2012 beruht zudem auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage. Wie bereits ausgeführt, sind Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, als geeignete Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen des Dienstherrn zu dienen. Hierzu muss ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten abgegeben werden. Daher muss der Beurteiler in der Lage sein, dieses ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil hierüber treffen zu können. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts muss die dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Fehlende eigene Wahrnehmungen fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1979 - 2 C 4/78 -, vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, vom 27. Mai 1982 - 2 A 1/81 -; Thüringer OVG, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 -; jeweils zitiert nach juris). Der dienstlichen Beurteilung fehlt aber dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu Beurteilenden zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, zitiert nach juris). Soweit es die originäre Lehrertätigkeit betrifft, ist das Gericht darüber hinaus der Meinung, dass vor einer Beurteilung zwingend Unterrichtshospitationen vorzunehmen sind. Zwar ist vorliegend die Regelung von B. 5. des Erlasses des TMBWK vom 3. Februar 2012 nicht einschlägig, nach der sich die Beurteilung u.a. auf Unterrichtsbesuche stützt, die in den von der Lehrkraft unterrichteten Fächern und entsprechend dem Unterrichtseinsatz in den einzelnen Stufen und Schularten vorzunehmen ist. Der Erlass gilt nämlich insoweit nicht für verbeamtete, sondern nur für angestellte Lehrer (vgl. B. 1.1 des Erlasses). Weil es sich aber bei der Unterrichtstätigkeit um den Kernbereich des von einem verbeamteten Lehrer wahrgenommenen Amtes handelt und sich die Fähigkeiten des Lehrers in erster Linie in der Art und Weise zeigen, wie er seinen Unterricht gestaltet und wie er mit den Schülern umgeht, sind Unterrichtshospitationen als Erkenntnisquelle zu einer vollständigen Tatsachenfeststellung auch vor der Beurteilung eines verbeamteten Lehrers unerlässlich. Sie können insbesondere nicht durch andere Erkenntnismöglichkeiten ersetzt werden. Dabei können die Hospitationen bei Bedarf auch durch einen vom Beurteiler damit Betrauten vorgenommen werden, um dem Beurteiler aufgrund eines sodann entsprechend dokumentierten Berichtes ein Bild über die Qualität des Unterrichts zu verschaffen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 19. Mai 2015 - 1 K 1262/13 We -, rechtskräftig). a) Davon ausgehend ist festzustellen, dass - soweit es die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin als solche betrifft - vor der Beurteilung keine Unterrichtshospitationen stattgefunden haben und die tatsächliche Beurteilungsgrundlage hierfür somit unvollständig war. Die Klägerin unterrichtete im Beurteilungszeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Juli 2011 in den Fächern Mathematik und evangelische Religion. Die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin ist nicht nur als unerheblich zu bezeichnen. Die Klägerin war im Beurteilungszeitraum vom 1. November 2008 bis 16. August 2009 ausschließlich und vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 zu 50 % als Lehrerin eingesetzt. Für die Beurteilung dieser Tätigkeit fehlt es an den zwingend durchzuführenden Unterrichtshospitationen mit der Folge der Unvollständigkeit der Beurteilungsgrundlage. Dass eine Hospitation im Unterricht der Kläger stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Beurteilung führt eine solche Hospitation nicht als Erkenntnisgrundlage auf. Auf die Frage des Gerichts, ob im Beurteilungszeitraum eine Hospitation stattgefunden hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie sich an eine solche Hospitation nicht erinnern könne. Weil - wie die Klägerin weiter ausführte - eine Hospitation im Staatlichen Berufsbildenden Schulzentrum J...-... üblicherweise zuvor angekündigt und dann im Nachgang besprochen wird und sich die Klägerin auch an einen solchen Ablauf nicht erinnern konnte, und auch im dem Gericht vorgelegten Beurteilungsvorgang - Beiakte 1 - Unterlagen über eine Hospitation nicht enthalten sind, geht das Gericht davon aus, dass eine Unterrichtshospitation nicht stattgefunden hat. b) Darüber hinaus lag dem Beurteiler auch hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin beim ThILLM keine hinreichend tragfähige Erkenntnisgrundlage vor. Die Klägerin war vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 mit 0,50 VZB und vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2012 mit 0,9166 VZB zum ThILLM abgeordnet. Gemäß Ziffer 1.3.1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinienist für den Fall, dass der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag oder während des Beurteilungszeitraums länger als 6 Monate abgeordnet war, durch die beurteilende Dienststelle bei der Behörde, zu der er abgeordnet ist oder war, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen. Dieser Beurteilungsbeitrag des ThILLM wurde hier vom stellvertretenden Institutsleiter S... unter dem 2. November 2012 erstellt. Der Beurteilungsbeitrag unterliegt im Rahmen seiner Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst. Auch ihr Verfasser darf nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und -im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes - vollständigen Sachverhalt auszugehen. Wertungen müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gründen. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 13 L 2275/12 –, zitierte nach juris m.w.N.). Davon ausgehend ist vorliegend festzustellen, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn S... vom 2. November 2012 nur einen unvollständigen Sachverhalt zu Grunde legt und - soweit es die Bewertung der Einzelmerkmale angeht - nicht nachvollziehbar ist. Er genügt daher nicht den Anforderungen an eine Erkenntnisquelle, um dem die Beurteilung erstellenden Schulleiter ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen, der Befähigung und der Eignung der Klägerin, die diese während ihrer Tätigkeit beim ThILLM erbracht hat, zu geben. Im Einzelnen: aa) Der Beurteilungsbeitrag des Herrn S... vom 2. November 2012 legt nur einen unvollständigen Sachverhalt zu Grunde. Der Beurteilungsbeitrag hat den Zeitraum vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011, d.h. ca. 23,5 Monate, in denen die Klägerin zu 50 % zum ThILLM abgeordnet war, und damit einen wesentlichen Teil der Arbeit der Klägerin beim ThILLM weitestgehend unberücksichtigt gelassen. Zwar äußerte der Zeuge S... hierzu, dass sich sein Beurteilungsbeitrag auf beide Teile der Abordnung der Klägerin zum ThILLM bezogen hat. Hierzu hat der Zeuge S... ausgeführt: „Wenn Sie mich auf meinen Beurteilungsbeitrag vom 2. November 2012, „III. Aufgabenbeschreibung“ ansprechen, muss ich sagen, dass die Arbeitstätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich von N... im 1. Satz gefasst ist unter der Formulierung „im Bereich Neureligiöse Bewegungen/Extremismus“. Des Weiteren habe ich, was ich mit dem Wort „vornehmlich“ im folgenden Satz ausgedrückt habe, die prägende Tätigkeit der Klägerin genannt. Dies war im Arbeitsbereich von N... die Anleitung der Arbeit des Arbeitskreises „Neureligiöse Bewegungen“. Wenn Sie mich auf die „Verbale Begründung des Gesamturteils“ in meinem Beurteilungsbeitrag ansprechen, bin ich der Meinung, dass die Kontaktstelle inhaltlich wie ein fachlicher Bereich zu behandeln ist. Mit „Fachentwicklung“ meine ich die Entwicklung der von Frau B... zu verantwortenden Bereiche. Wenn ich diese Formulierung in der verbalen Begründung des Gesamturteils genutzt hätte, wäre deutlicher geworden, dass sich der Beurteilungsbeitrag auf die Tätigkeit der Klägerin in beiden Arbeitsbereichen bezieht.“ Es muss aber festgestellt werden, dass sich der Beurteilungsbeitrag tatsächlich fast vollständig nur auf den Teil der Abordnung zum ThILLM, der den Arbeitsbereich 3 betrifft, bezieht und die Tätigkeiten der Klägerin in den Arbeitsbereichen 3 und 5 völlig ungleich gewichtet darstellt. (1) Dies ergibt sich zum einen aus dem Beurteilungsbeitrag als solchem. Dieser stellt die Tätigkeit der Klägerin beim ThILLM in den Arbeitsbereichen 5 und 3 chronologisch unsortiert und völlig ungleichgewichtet dar. Wenn man die Tätigkeitszeiträume und Abordnungsumfänge zum ThILLM vergleicht, ist aber festzustellen, dass die Abordnung zu beiden Arbeitsbereichen ungefähr gleich darzustellen und zu gewichten gewesen wäre: Die Abordnung zum Arbeitsbereich betraf ca. 23,5 Monate zu 0,50 VZB; 23,5 Monate x 0,5 ergeben 11,75 volle Monate. Die Abordnung zum Arbeitsbereich 3 betraf 15 Monate zu 0,9166 VZB; 15 Monate x 0,9166 ergeben gerundet 13,75 volle Monate. Dem widersprechend bezieht sich der Beurteilungsbeitrag unter „III. Aufgabenbeschreibung“ aber fast nur auf die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 3: Der Beurteilungsbeitrag beschreibt die von der Klägerin beim ThILLM verrichteten Aufgaben, zu denen bereits unter 1. b) vom Gericht näher ausgeführt worden ist, ungleich gewichtet. Durch die zeitlich und arbeitsbereichsbezogen nicht sortierte Darstellung wird gar nicht ersichtlich, dass die Klägerin beim ThILLM Aufgaben verschiedener Arbeitsbereiche erfüllt hat. So heißt es im ersten Satz unter „III. Aufgabenbeschreibung“ „Im Beurteilungszeitraum erfüllte Frau B... Aufgaben im Bereich der Fachentwicklung für die Fächer Evangelische und Katholischer Religionslehre und im Bereich Neureligiöse Bewegungen/Extremismus.“ Außerdem ist die Aufgabenbeschreibung weitestgehend durch die Umschreibung des Tätigkeitsfeldes im Arbeitsbereich 3 gekennzeichnet. So heißt es im Beurteilungsbeitrag unter „III. Aufgabenbeschreibung“ weiter: „Das Tätigkeitsfeld umfasste vornehmlich:…“ Sodann werden in sechs Spiegelstrichen beispielhaft die Aufgaben der Klägerin beim ThILLM genannt. Von diesen Spiegelstrichen beziehen sich nach dem Wortlaut und auch nach der Aussage des Zeugen S... allein der vierte Spiegelstrich („- die Organisation von zentralen Fortbildungsveranstaltungen in Abstimmung mit den entsprechenden kirchlichen Einrichtungen“) hinsichtlich der Fortbildungsveranstaltungen und der sechste Spiegelstrich („- die Anleitung der Arbeit des AK „Neureligiöse Bewegungen“, einschl. Materialentwicklung“) auf die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5. Damit stellt der Beurteilungsbeitrag dem Beurteiler der Klägerin, Herrn S..., die Aufgaben der Klägerin beim ThILLM anders dar, als diese von der Klägerin dort erbracht worden sind. Für einen nachvollziehbaren Beurteilungsbeitrag wäre es aber erforderlich gewesen, in chronologischer Reihenfolge die Abordnungszeiträume, die Arbeitsbereiche - in denen die Klägerin eingesetzt worden ist - und die dort zu erfüllenden prägenden Tätigkeiten in zeitlich sortierter Reihenfolge zu nennen. (2) Weiter folgt dies aus der Aussage des Zeugen N.... Dieser hat - vom Gericht auf den Beurteilungsbeitrag vom 2. November 2012 „III. Aufgabenbeschreibung“ angesprochen - geäußert, dass die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 etwas pauschal widergegeben ist. Zwar hat er auch ausgeführt, dass unter der Bezeichnung „Materialentwicklung“ in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags seines Erachtens ausreichend die von der Klägerin in der Gegendarstellung aufgelistete Materialerstellung erfasst ist. Auf die „Verbale Begründung des Gesamturteils“ angesprochen, in der es lediglich heißt „Frau B... bemüht sich, der Vielfalt der mit der Fachentwicklung in den von ihr verantworteten Fächer verbundenen Aufgaben gerecht zu werden.“ hat der Zeuge N... aber ausgeführt, dass er darin die Arbeitstätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 nicht wiedergegeben sieht. Dazu hat er wörtlich geäußert: „Die Kontaktstelle hat definitiv nichts mit Fachentwicklung zu tun.“ Diese Aussage widerspricht der Aussage des Zeugen S..., der - auf die „Verbale Begründung des Gesamturteils“ im Beurteilungsbeitrag angesprochen - wie bereits zitiert ausgesagt hat, er sei der Meinung, dass die Kontaktstelle inhaltlich wie ein fachlicher Bereich zu behandeln ist. Allein die Aussage des Zeugen N... ist aber insoweit überzeugend. Sie ist insbesondere nachvollziehbar. Nach dem Organigramm des ThILLM, Blatt 98 der Gerichtsakte, beschäftigt sich der ehemalige Arbeitsbereich 5, der jetzt Arbeitsbereich 4 heißt, mit „Medien und Informationstechnologien“. Die Klägerin war dort in der Kontaktstelle tätig. Die Aufgabe der Klägerin bestand darin - wie sich aus der bereits zitierten Aussage des Zeugen N... ergibt - im 1. Jahr den Arbeitskreis neu zu organisieren und fortzubilden und im 2. Jahr neben der Arbeit für den Arbeitskreis unter anderem gutachterlich tätig zu sein, Einzelfallberatungen vorzunehmen und anderes. Die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 hatte damit tatsächlich nichts mit Fachentwicklung zu tun. Der Arbeitsbereich 3 ist nach dem Organigramm für die „Lehrplan- und Fachentwicklung, Zentrale Prüfungen“ zuständig. Innerhalb dieses Arbeitsbereiches werden die „Fachentwicklung, Lehrplanentwicklung allgemein bildende Schulen“ mit bestimmten Fächergruppen und die „Fachentwicklung, Lehrplanentwicklung Berufsbildende Schulen“ unterschieden. Hier geht es also um Fachentwicklung und es gibt bestimmte Fächer, die entwickelt werden. Allein zum Arbeitsbereich 3 passend heißt es damit in dem Beurteilungsbeitrag von Herrn S... unter „III. Aufgabenbeschreibung“ „Im Beurteilungszeitraum erfüllte Frau B... Aufgaben im Bereich der Fachentwicklung für die Fächer Evangelische und Katholische Religionslehre…“ und in „Verbale Begründung des Gesamturteils:“ „…der mit der Fachentwicklung in den von ihr verantworteten Fächern…“ (3) Ferner zeigt sich dies unter Heranziehung des Schreibens des Herrn S... vom 23. April 2013. Aufgabenstellung für dieses Schreiben war eine Anfrage des Staatlichen Schulamtes vom 5. April 2013. Darin wurde Herr S... unter Übersendung eines Auszugs aus dem Verwaltungsvorgang, der im Schreiben nicht näher benannt ist, gefragt, ob die Möglichkeit besteht, dass der Entwurfsverfasser den Beurteilungsbeitrag verbal ergänzt (vgl. Blatt 14 der Beiakte 1). Das Schreiben vom 23. April 2013 bezieht sich inhaltlich nur auf den Arbeitsbereich 3. Dies bekräftigt, dass der Beurteilungsbeitrag tatsächlich den ersten Teil der Abordnung der Klägerin zum ThILLM, in dem diese im Arbeitsbereich 5 tätig war, weitestgehend unberücksichtigt lässt. Das Schreiben vom 23. April 2013 beschreibt inhaltlich die aus Sicht von Herrn S... aufgetretenen Probleme der Klägerin während ihrer Tätigkeit im Arbeitsbereich 3. Die Arbeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 wird lediglich im vorletzten Absatz genannt, aber inhaltlich nicht näher bewertet. Dies folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 23. April 2013 und wird durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugen J... und S... bestätigt. bb) Der Beurteilungsbeitrag des Herrn S... vom 2. November 2012 ist darüber hinaus - soweit es die Bewertung der Einzelmerkmale angeht - nicht nachvollziehbar. Zwar müssen dienstliche Beurteilungen hinsichtlich der Einzelbewertungen zunächst nicht begründet werden. Auf den hier erfolgten Widerspruch der Klägerin hin mussten sie aber plausibilisiert werden. Hier hat die Klägerin bereits in ihrem Widerspruchsschreiben die Beurteilung im Hinblick auf bestimmte Einzelmerkmale angefochten und hierzu insbesondere Bezug auf ihre Tätigkeit beim ThILLM genommen. Für die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung war es deshalb erforderlich, dass der Beurteiler sein Werturteil durch weitere Darlegungen soweit erläutert, konkretisiert und dadurch plausibel macht, dass es für den Beamten einsichtig, für außenstehende Dritte nachvollziehbar und für das Gericht nachprüfbar wird. Dies ist nicht geschehen. Das Schreiben des Herrn S... vom 23. April 2013 geht - wie ausgeführt - inhaltlich nur auf die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 3 ein. Deshalb ist in keiner Weise plausibel geworden, wie die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 des ThILLM Eingang gefunden hat, zumal der Beurteilungsbeitrag - wie bereits dargestellt - sich ohnehin tatsächlich fast vollständig nur auf den Teil der Abordnung zum ThILLM, der den Arbeitsbereich 3 betrifft, bezieht und die Tätigkeiten der Klägerin in den beiden Arbeitsbereichen des ThILLM ungleich gewichtet in der Beurteilung dargestellt sind. Auch in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat Herr S... die Bewertungen der Klägerin hinsichtlich der Einzelmerkmale im Beurteilungsbeitrag nicht plausibilisiert. Herr S... hat seine Erkenntnisse, die Grundlage der Beurteilung geworden sein, aus eigener Anschauung sowie durch Zuarbeiten von N... und Frau B... erlangt. Hierzu hat der Zeuge S... in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sein Beurteilungsbeitrag vom 2. November 2012 auf einigen eigenen Erkenntnissen über die Arbeitstätigkeit der Klägerin fußt und er im Übrigen Kenntnis über die Klägerin und ihre fachliche Tätigkeit beim ThILLM durch Zuarbeiten von N... und Frau B... erlangt hat. Soweit es die Zuarbeit von N... betrifft, steht dieser Aussage des Zeugen S... nicht die Aussage des Zeugen N... entgegen. Dieser konnte sich nicht mehr sicher an eine Zuarbeit an Herrn S... für die Beurteilung der Klägerin erinnern, hat dies aber auch nicht ausgeschlossen. Hierzu hat der Zeuge N... ausgesagt: „Wenn Sie mich auf eine Zuarbeit für den Beurteilungsbeitrag von Herrn S... vom 2. November 2012 ansprechen, muss ich sagen, dass ich mich an eine solche Zuarbeit im Detail nicht erinnern kann. Ich weiß noch, dass ich einmal von Herrn S... aufgefordert wurde, kurzfristig für das Kultusministerium eine Einschätzung von fünf oder sechs abgeordneten Kollegen abzugeben. Von meinem hierzu gefertigten Schreiben habe ich nichts mehr gefunden. Ich weiß auch nicht mehr, ob auch die Klägerin von mir in diesem Zusammenhang verbal beurteilt worden ist. Ich vermute dies nur. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, ob ich jemals von Herrn S... aufgefordert wurde, für den Beurteilungsbeitrag der Klägerin weitergehend Stellung zu nehmen.“ Für das Gericht ist aus der Zeugenaussage von N... deutlich geworden, dass er sich überhaupt nicht mehr daran erinnern kann, inwieweit er dem Zeugen S... konkret für die Beurteilung der Klägerin zugearbeitet hat. Dies schließt aber nicht aus, dass er es - so wie dies auch der Zeuge S... ausgesagt hat - getan hat. Im Beurteilungsbeitrag vom 2. November 2012 ist die Klägerin in den Einzelmerkmalen weit überwiegend mit 3 Punkten („entspricht den Anforderungen“) bewertet worden; die Einzelmerkmale „Initiative“, „Planungsvermögen“, „Führungseigenschaft“ und „Verhandlungsgeschick“ wurden allerdings mit 2 Punkten („entspricht noch den Anforderungen“) und die Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“ und „ggf. Verhalten als Vorgesetzter“ wurden nicht bewertet. Die verbale Begründung des Gesamturteils lautet - wie bereits zitiert -: „Frau B... bemüht sich, der Vielfalt der mit der Fachentwicklung in den von ihr verantworteten Fächern verbundenen Aufgaben gerecht zu werden.“ In Bezug auf die Bewertung der Klägerin im Beurteilungsbeitrag hat der Zeuge S... ausgeführt: „Mein Beurteilungsbeitrag spiegelt die durchschnittliche Arbeitsweise der Klägerin im Gesamtzeitraum ihrer Abordnung zum ThILLM wider. Die Schwierigkeiten, die die Klägerin bei der Arbeit zeigte, die ich auch im Schreiben von 23. April 2013 dargestellt habe, betrafen den Arbeitsbereich 3. Insgesamt muss ich sagen, dass die Klägerin, bezogen auf ihren gesamten Abordnungszeitraum, nicht schlecht gearbeitet hat, allerdings bekommt derjenige, der seine Aufgaben erfüllt, die an ihn gestellt werden, in einer Beurteilung 3 Punkte. Für mich war nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin irgendwo die Anforderungen übertroffen hat. Bezogen auf ihre Arbeit als Koordinatorin im Arbeitskreis muss ich, wenn Sie mich darauf ansprechen, sagen, dass diese Tätigkeit kein besonderes Planungsvermögen voraussetzt. Insoweit unterstelle ich einem an das ThILLM abgeordneten Lehrer, dass er in allen Bereichen durchschnittliche Leistungen erbringt.“ Der Zeuge N... hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: „Was die Arbeit im Arbeitsbereich 5 betrifft, hätte ich die Klägerin in Bezug auf „Initiative“ und „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ mit jeweils 4 Punkten und im „Planungsvermögen“ mit 3 Punkten beurteilt. Bei „Auffassungsgabe“, „Beweglichkeit des Denkens“ und „Führungseigenschaft“ hätte ich der Klägerin ebenfalls 4 Punkte erteilt. Der Arbeitskreis wurde von der Klägerin problemlos und sehr engagiert geführt. Die Bewertung der „Belastbarkeit“ hätte ich ebenfalls mit 3 Punkten gesehen. Soweit es die „Breite und Tiefe des fachlichen Wissens“ angeht, muss ich sagen, dass dort bereits 3 Punkte eine tolle Leistung darstellen. Beim „Verhandlungsgeschick“ hätte ich 3 Punkte vergeben. Das Fortbildungsstreben von Frau B... schätze ich mit 4 Punkten ein, weil sie sehr initiativreich war. Im Gesamturteil wäre ich wohl zu 3 bis 4 Punkten gekommen.“ Der Zeuge N... hat ferner, auf die „Verbale Begründung des Gesamturteils“ angesprochen, die bereits oben zitierte Aussage, dass er darin die Arbeitstätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 nicht wiedergegeben sehe, getroffen und dies auch ausdrücklich darauf bezogen als es heißt „Frau B... bemüht sich“. Dazu hat der Zeuge wörtlich ausgesagt: „Ich war mit der Leistung der Klägerin sehr zufrieden. Hierbei muss man vor allem bedenken, dass es bereits eine bedeutende Leistung ist, überhaupt eine durchschnittliche Leistung in der Kontaktstelle zu erbringen, wenn man nur eine kurze Abordnungszeit hat.“ Diese beiden Zeugenaussagen zugrunde gelegt, ergibt sich, dass die Einzelbewertungen im Beurteilungsbeitrag auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Herrn S... vom 23. April 2013 nicht nachvollziehbar sind. Wie bereits dargestellt, waren die Tätigkeiten der Klägerin in den Arbeitsbereichen 3 und 5 ungefähr gleich zu gewichten, weil sie im Arbeitsbereich 5 umgerechnet 11,75 volle Monate und im Arbeitsbereich 3 13,75 volle Monate tätig war. Wenn der Zeuge N... gegenüber dem Zeugen S... aber in den Einzelbewertungen zu „Initiative“ und „Führungseigenschaft“ 4 Punkte gegenüber 2 Punkten im Beurteilungsbeitrag, in den Einzelbewertungen „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“, „Auffassungsgabe“, „Beweglichkeit des Denkens“ und „Fortbildungsstreben“ 4 Punkte gegenüber 3 Punkten im Beurteilungsbeitrag und in den Einzelbewertungen in „Planungsvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ 3 Punkte gegenüber 2 Punkten im Beurteilungsbeitrag vergeben hätte und zugleich in der verbalen Begründung des Gesamturteils die Arbeitstätigkeit der Klägerin im Arbeitsbereich 5 überhaupt nicht wiedergegeben sieht, ist für das Gericht in keiner Weise nachzuvollziehen, wie der Zeuge S... zu seiner Bewertung der genannten Einzelmerkmale gelangt ist. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit wird verstärkt durch die bereits festgestellte Tatsache, dass sich der Beurteilungsbeitrag fast vollständig und das ergänzende Schreiben des Herrn S... vom 23. April 2013 inhaltlich vollständig nur auf den Teil der Abordnung zum ThILLM, der den Arbeitsbereich 3 betrifft, beziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertungen der Einzelmerkmale folgt darüber hinaus daraus, dass in der Einlassung des Zeugen S... an keiner Stelle eine Auseinandersetzung mit der Aussage der Klägerin stattfindet, dass sie im Arbeitsbereich 3 von den Lehrern, die im Bereich katholische Religionslehre tätig waren, und von dem Ordinariat in Erfurt abgelehnt wurde. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus ihren nach einem Gespräch im Kultusministerium notierten Unterlagen vorgelesen. Danach wurde ihr gegenüber im Kultusministerium in diesem Gespräch der Satz geäußert: „Frau B... als evangelische Christin ist nicht geeignet, die Arbeit im Bereich katholische Religionslehre zu verantworten.“ Das Gericht ist davon überzeugt, dass gegenüber der Klägerin inhaltlich diese Aussage getätigt wurde. Die Klägerin hat ihre Aussage äußerst glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und sie aus ihren Unterlagen verlesen. Sie hat sich nicht, auch auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin nicht, festgelegt, wer die Aussage getroffen hat. Auch das spricht nach Auffassung des Gerichts gerade für den Wahrheitsgehalt der Aussage, die von der Klägerin nur, soweit es ihrem Erinnerungsvermögen entspricht, getätigt wurde. Im Schreiben des Herrn S... vom 23. April 2013 werden unter 1. zwar massive Probleme in der Kommunikation und Zusammenarbeit mit der Lehrplangruppe und Abituraufgabenkommission Katholische Religionslehre sowie mit der Schulabteilung des Bischöflichen Ordinariats beschrieben. Es wird aber resümiert, dass „ein konstruktiver Dialog mit den kirchlichen Partnern“ „im Bereich der Fortbildung für Katholische Religionslehre“ „durch eine entsprechende Initiative und Planung bzw. Koordinierung durch Frau B... und deren verlässliche Präsenz bei Fortbildungsveranstaltungen in diesem Bereich“ hätte „befördert werden können.“ Diese Schlussfolgerung überzeugt angesichts der Aussage der Klägerin jedoch nicht. c) Aus den dargestellten Gründen ist die angefochtene Beurteilung rechtswidrig, was sich sowohl auf die Bewertung der Einzelmerkmale und der Gesamtnoten der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung als auch auf das Gesamturteil auswirkt. 3. Der Beklagte hat bei der Neuerstellung der Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. Oktober 2012 weiterhin folgende Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf „VIII. Dienstliche Verwendbarkeit“ zu beachten: Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 ThürLbVO ist die Beurteilung mit einem Gesamtergebnis und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Gemäß Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinien soll aus der abschließenden Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit konkret hervorgehen, für welche Dienstposten und Dienststellen der Beamte in Betracht kommt. Dabei sollen die besonderen Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche des zu Beurteilenden berücksichtigt werden. Darüber hinaus können bei Bedarf Maßnahmen zur Förderung und Fortbildung vorgeschlagen werden; besondere Interessen und Wünsche nach einer Teilnahme an dienstlicher, insbesondere funktionsbezogener Fortbildung des Beamten sind hierbei zu vermerken. Die ThürLbVO setzt daher zwingend voraus und die Beurteilungsrichtlinien schreiben in Gestalt einer Sollbestimmung für den Regelfall vor, dass in der Beurteilung ein Verwendungsvorschlag zu erfolgen hat. Ein Verwendungsvorschlag ist im Abhilfebescheid nur dahingehend vorgenommen worden, dass die Klägerin für den Dienstposten Lehrerin in Betracht kommt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, ihr komme es darauf an, dass sie zur Oberstudienrätin befördert werden könne. Außerdem sei sie an Funktionsstellen, wie z.B. einer Schulleiterstelle oder als Lehrerin im Auslandsschuldienst, interessiert. Das Gericht weist daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Neubeurteilung vom Beurteiler zu prüfen ist, ob die Beurteilung der Einzelmerkmale, der Gesamtnoten und des Gesamturteils dazu führt, bei „VIII. Dienstliche Verwendbarkeit“ in der Beurteilung über den bereits erfolgten Verwendungsvorschlag als Lehrerin hinaus die von der Klägerin genannten Verwendungswünsche unter den in Betracht kommenden Dienstposten/Dienststellen zu nennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Bei der hier gegebenen Leistungsklage auf Vornahme hoheitlichen Handelns ist § 167 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 167 Rn. 135; im Ergebnis so auch: Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12-, a. a. O.). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2012. Die im Jahre 1961 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 15. Mai 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 15. Mai 2005 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Ihr wurde zugleich das Amt einer Lehrerin als Diplomlehrerin mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einer berufsbildenden Schule übertragen. Die Klägerin wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO - A13 - Fn. 5,6 und 7 eingewiesen. Mit Wirkung vom 15. Oktober 2007 wurde die Klägerin zur Studienrätin ernannt und ihr das Amt einer Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung übertragen. Die Klägerin wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen. Die reguläre Dienststelle der Klägerin ist das Staatliche Berufsbildende Schulzentrum J...-.... Mit Wirkung vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 wurde die Klägerin im Umfang von 0,50 VZB und mit Wirkung vom 1. August 2011 über den 31. Oktober 2012 hinaus im Umfang von 0,9166 VZB an das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Bad Berka - im Folgenden: ThILLM - abgeordnet. Die Klägerin wurde unter dem 12. Februar 2013 zum Stichtag 31. Oktober 2012 für den Zeitraum 1. November 2008 bis 31. Oktober 2012 vom Schulleiter des Staatlichen Berufsbildenden Schulzentrums J...-..., Herrn S..., periodisch beurteilt. Wegen des genauen Inhalts der Beurteilung nimmt das Gericht auf die Blätter 1 bis 3 der Beiakte 1 Bezug. Für die Beurteilung hatte der m.d.W.d.G.b. stellvertretende Leiter des ThILLM, ... S..., unter dem 2. November 2012 einen Beurteilungsbeitrag erstellt, wegen dessen Inhalts auf die Blätter 9 bis 13 der Beiakte 1 Bezug genommen wird. Gegen die Beurteilung legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Widerspruchsschreiben sandte Herr S... an das Schulamt mit der Bitte, sich bei Klärungsbedarf hinsichtlich der Beurteilung an das ThILLM zu wenden. Herr S..., nahm zum Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2013 Stellung. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Blätter 15 f. der Beiakte 1 Bezug genommen. Das Staatliche Schulamt Ostthüringen erließ unter dem 31. Mai 2013 einen Abhilfebescheid, mit dem die Aufgabenbeschreibung zu III. der Beurteilung vom 12. Februar 2013 in den Sätzen 1 und 2 geändert (Ziffer 1.), die Verwendbarkeit zu VIII. der Beurteilung vom 12. Februar 2013 um die Passage „Der Beamte kommt in Betracht für folgende Dienstposten: Lehrerin.“ ergänzt (Ziffer 2.) und im Übrigen der Widerspruch zurückgewiesen wurde (Ziffer 3.). Wegen des weiteren Inhalts des der Klägerin am 8. Juni 2013 zugestellten Abhilfebescheides wird auf die Blätter 17 bis 20 der Beiakte 1 verwiesen. Die Klägerin hat am 3. Juli 2013 Klage erhoben. Des Weiteren hat sich die Klägerin mit einer Gegendarstellung an den Beklagten gewandt. Die Klägerin trägt vor: Unter „III. Aufgabenbeschreibung“ in der Beurteilung fehle, dass sie im Staatlichen Berufsbildenden Schulzentrum J...-... auch für 8 Stunden/Woche im Fach Mathematik eingesetzt gewesen ist. Unzutreffend sei unter „III. Aufgabenbeschreibung“ aufgeführt, dass sie an das ThILLM in den Arbeitsbereich 3 abgeordnet gewesen sei. Vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 sei sie dem damaligen Arbeitsbereich 5 mit dem Bereichsleiter N... zugeordnet gewesen. Daher begehre sie eine Ergänzung von „III. Aufgabenbeschreibung“ wie auf Seite 1 der Klageschrift formuliert. Für den ersten Teil ihrer Tätigkeit im ThILLM, in dem sie ca. 23 Monate im Arbeitsbereich 5 verwendet worden sei, sei kein Beurteilungsbeitrag abgefordert worden. Die Beurteilung sei unter „IV. Leistungsbeurteilung“ in den Merkmalen Selbständigkeit, Initiative, Planungsvermögen und Arbeitstempo, unter „V. Eignungsbeurteilung“ in den Merkmalen Auffassungsgabe, Beweglichkeit des Denkens, Urteilsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft sowie unter „VI. Befähigungsbeurteilung“ in den Merkmalen Breite des fachlichen Wissens, Tiefe des fachlichen Wissens sowie Fortbildungsstreben in 5 Punkte zu ändern. Die Klägerin trägt diesbezüglich ausführlich zu ihrer Tätigkeit im Arbeitsbereich 5 beim ThILMM vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2011 vor. Außerdem sei die Beurteilung auch in den Gesamtnoten der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung und im Gesamturteil mit 5 Punkten zu bewerten. Die Beurteilung beschränke sich zu Unrecht unter „VIII. Dienstliche Verwendbarkeit“ nur auf die Verwendbarkeit als Lehrerin. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 29. Juni 2013, Blätter 1 f. der Gerichtsakte, und den Schriftsatz vom 4. September 2013, Blätter 38 bis 43 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Beurteilung vom 12. Februar 2013 und des Abhilfebescheides des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen vom 31. Mai 2013 zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 31. Oktober 2012 erneut zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 30. Juli 2013, Blätter 33 bis 35 der Gerichtsakte, und vom 18. August 2013, Blätter 56 bis 58 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... J..., ... S... und ... N.... Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2015 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heftung und 1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.