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Beschluss

1 E 411/14 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:0605.1E411.14GE.0A
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Leitsätze
1. Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Ob zwingende dienstliche Gründe gegeben sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.(Rn.27) 2. Für das Verbot der Dienstausübung kommen vor allem Fälle in Betracht, in denen dem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat bzw. ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt wird, dass bereits vor der abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend notwendig erscheint. (Rn.29) 3. Hierzu muss geklärt und aktenkundig gemacht werden, welche Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung führen, mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend reagieren zu müssen.(Rn.33) 4. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten vorliegen, das voraussichtlich ein Disziplinarverfahren mit der Folge einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen wird.(Rn.35)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Ob zwingende dienstliche Gründe gegeben sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.(Rn.27) 2. Für das Verbot der Dienstausübung kommen vor allem Fälle in Betracht, in denen dem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat bzw. ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt wird, dass bereits vor der abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend notwendig erscheint. (Rn.29) 3. Hierzu muss geklärt und aktenkundig gemacht werden, welche Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung führen, mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend reagieren zu müssen.(Rn.33) 4. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten vorliegen, das voraussichtlich ein Disziplinarverfahren mit der Folge einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen wird.(Rn.35) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber mit sofortiger Vollziehung ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Antragsteller ist verbeamteter Lehrer und als stellvertretender Schulleiter der K...-Schule in J..., bei der es sich um ein staatliches Berufsschulzentrum für Wirtschaft und Verwaltung handelt, tätig. Er hat aufgrund seiner Funktion als stellvertretender Schulleiter und seiner Freistellung zu 50 % aus der Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat lediglich eine Unterrichtsverpflichtung von planmäßig 4 Wochenstunden. Außerdem wird er für Vertretungsstunden eingesetzt. In der Klasse ..., die in Wechsel von Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsbetrieb (1 bis 3 Wochen) und Unterricht an der Schule (1 Woche) unterrichtet wird, gibt der Antragsteller 2 Unterrichtstunden/Woche. Bei einem am 6. Mai 2014 vertretungsweise übernommenen Unterricht in der Klasse ... gab der Antragsteller eine in seinem Unterricht am Vortag geschriebene Leistungskontrolle an die Schüler zurück und wertete diese kurz aus. Eine Schülerin - ... K... - war mit der Bewertung ihrer Arbeit nicht einverstanden und verlangte deren Erläuterung. Daraufhin kam es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Antragsteller und Frau K... über die Richtigkeit der Bewertung, die sich soweit zuspitzte, dass der Antragsteller Frau K... aufforderte, den Raum zu verlassen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hatte, entfernte der Antragsteller die Sachen von Frau K... aus dem Raum. Frau K... wirft dem Antragsteller ausweislich des von ihr handschriftlich verfassten Protokolls vom 7. Mai 2014 für den danach folgenden Zeitraum im Übrigen vor, er habe sie grob am rechten Arm gepackt und erneut aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nachdem sie laut gesagt habe, er solle sie nicht anfassen, habe er sie erneut am rechten Arm gepackt und vom Tisch weggezogen. Danach habe er sie grob am Genick gepackt und versucht, sie vom Tisch zu ziehen. Nachdem sie sich gewehrt habe, habe der Antragsteller sie kräftig an den Haaren gezogen. Außerdem habe er geäußert, für ihn als stellvertretenden Schulleiter gäbe es daraus keine Konsequenzen. Daraufhin teilte der Schulleiter der K...-Schule J... dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen unter dem 7. Mai 2014 folgendes mit: „…an der K...-Schule J... verursachte - ohne den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen vorzugreifen - Herr StD H... ein Besonderes Vorkommnis. Er verletzte in grober Weise das Prinzip der Gewährleistung der persönlichen Unversehrtheit der Schüler. Entsprechend der Schilderung des Opfers und des Durchgangsarztberichtes erlitt die Schülerin ... K... körperliche Schäden. Die Schülerin erstattete polizeiliche Anzeige. Näheres können Sie den Anlagen entnehmen. Sowohl im Kollegium als auch in der Schülerschaft ist nun jegliches (Rest)Vertrauen in die Person des Stellvertretenden Schulleiters verloren gegangen. Aus meiner Sicht ist es undenkbar, dass Herr H... weiterhin Aufgaben eines Stellvertretenden Schulleiters an der K...-Schule erfüllt und seiner Vorbildfunktion gerecht werden kann. Ebenso scheint der weitere Einsatz im Unterricht nicht sachgerecht. Um weiteren Schaden von der Schülerschaft und der Schule abzuwehren, bitte ich Sie, die sofortige Entbindung des Herrn StD H... von sämtlichen Aufgaben an der K...-Schule und seine kurzfristige Versetzung vorzunehmen. Die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens bitte ich einzuleiten….“ Dem Schreiben waren in der Anlage ein ausgefülltes Formular „Besondere Vorkommnisse (BV) Sofortmeldung“ des Schulleiters vom 7. Mai 2014 (Blatt 12 der Beiakte 1), das handschriftliche Protokoll der Schülerin K... vom 7. Mai 2014 (Blätter 14 bis 17 der Beiakte 1), die „Information zum Vorfall“ des Antragstellers (Blatt 13 der Beiakte 1) und ein Durchgangsarztbericht vom 6. Mai 2014 (Blatt 18 der Beiakte 1) beigefügt. Den Durchgangsarzt suchte die Schülerin K... am Nachmittag des 6. Mai 2014 auf. In seinem Bericht werden am rechten Unterarm der Schülerin „Schwellung und Kratzspuren“ sowie am Nacken und Hinterkopf „diffuser Druckschmerz, kein Hämatom, HWS frei beweglich“ attestiert. Der Vorgang wurde an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weitergeleitet. Dem Antragsteller wurde am 12. Mai 2014 mündlich ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Ihm wurde außerdem ein entsprechender Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 ausgehändigt. Danach zog das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die durch Verwaltungsvorschrift nach § 127 ThürBG, § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für den Bereich der staatlichen Schulen, der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare vom 4. November 2013 (ZustVV) an die Staatlichen Schulämter nach § 4 Nr. 3 übertragene Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 ZustVV bis auf Weiteres an sich (Ziffer 1), verbot dem Antragsteller bis auf Weiteres die Führung der Dienstgeschäfte (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 an (Ziffer 3). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 40 bis 45 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zugleich hat er am 16. Mai 2014 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller bestreitet die von der Schülerin K... in deren handschriftlichem Protokoll dargestellten Tätlichkeiten und gesundheitlichen Folgen. Er behauptet, er habe die Schülerin K... lediglich durch Auflegen seiner Hand auf den rechten Unterarm zu beruhigen versucht. Außerdem habe er versucht, die Schülerin - in dem Moment, als sie ihm den Rücken zugedreht habe - durch Berühren des Rückens im Bereich der Schulterblätter zu sich zu drehen. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe. Außerdem gehe die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung angesichts der Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zugunsten seines privaten Interesses aus. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 16. Mai 2014, Blätter 29 bis 39 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertieft den Inhalt des Bescheides vom 9. Mai 2014. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Mai 2014 (Blätter 66 bis 72 der Gerichtsakte), wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Heftung) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. In dem hier gegebenen Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Gericht zum einen in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht darüber hinaus eine eigene Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Maßgebender Gesichtspunkt der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wobei grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO standhält. Denn im vorliegenden Fall spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird, weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beruht auf § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Ob zwingende dienstliche Gründe gegeben sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -; jeweils zitiert nach juris). Angesichts des nur vorläufigen Charakters einer Maßnahme nach § 39 BeamtStG ist keine zeitaufwändige erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Die endgültige Aufklärung ist in den in § 39 Satz 2 BeamtStG genannten weiteren Verfahren vorzunehmen. Es genügt für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, dass der entscheidende Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung kommt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -; jeweils zitiert nach juris). Es kommt hierbei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, zitiert nach juris). Für das Verbot der Dienstausübung kommen vor allem Fälle in Betracht, in denen dem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat bzw. ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt wird, dass bereits vor der abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend notwendig erscheint. Nicht jeder Verdacht eines Dienstvergehens bildet einen zwingenden Grund für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -, m. w. N.). Es muss sich um ein gravierendes Fehlverhalten handeln, das voraussichtlich ein Disziplinarverfahren, bei dem im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht nur eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht kommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -), oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren nach sich ziehen wird. Dass es sich gerade um derartige Anlässe und nicht nur um unbedeutende Sachverhalte handeln muss, folgt aus § 39 Satz 2 BeamtStG, wonach das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 39 BeamtStG Rn. 4). Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in rechtswidriger Weise ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen: 1. Der Antragsgegner ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -; vgl. auch BVerwG; Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -; a. a. O.) bereits zu Unrecht von dem Vorliegen von zwingenden dienstlichen Gründen ausgegangen. Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit dem gegen den Antragsteller zu erhebenden Vorwurf, am 6. Mai 2014 gegenüber der Schülerin ... K... tätlich geworden zu sein, begründet. Der Antragsteller habe die Schülerin K... zwei Mal grob am rechten Arm und am Genick gepackt sowie kräftig an den Haaren gezogen. Dazu hat er ausgeführt, die vermutete Art und Weise des Umgangs mit der Schülerin verletze deren Persönlichkeitsrecht und verstoße in eklatanter Weise gegen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Eine weitere diesem Verhalten entsprechende Tätigkeit würde zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses führen und bei Fortsetzung der Tätigkeiten den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertige sich im Erlasszeitpunkt neben der potentiellen Wiederholungsgefahr auch aufgrund der zu erwartenden negativen Reaktionen der Öffentlichkeit - insbesondere von Eltern und Presse -, der gebotenen Aufklärung der dem Antragsteller gegenüber erhobenen Vorwürfe und dem erheblich beeinträchtigten Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung durch den Antragsteller. a) Der Antragsgegner hat vor Erlass der Verbotsverfügung lediglich unzureichend geklärt und keineswegs nachvollziehbar aktenkundig gemacht, welche Erkenntnisse ihm zu der begründeten Überzeugung gelangen lassen konnten, mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend gegenüber dem Antragsteller reagieren zu müssen: Der dem Gericht übersandte Verwaltungsvorgang und der daraus in den Verbotsbescheid übernommene Sachverhalt lassen die nach den Umständen des Falles mögliche und vor dem Ausspruch eines vorläufigen Dienstverbots zumutbare Aufklärung vermissen. Der dem Antragsteller gegenüber erhobene Vorwurf des tätlichen Angriffs der Schülerin K... durch Am-Arm- und Am-Genick-Packen sowie Haareziehen gründet sich auf das handschriftliche Protokoll der Schülerin K... Etwaige Verletzungen der Schülerin werden lediglich in Teilen durch den Bericht des Durchgangsarztes belegt. Andere ohne weiteres zugängliche Erkenntnisquellen wurden zur Aufklärung des Sachverhalts nicht herangezogen, obwohl der Antragsteller in seiner „Information zum Vorfall“ die Vorwürfe der Schülerin K... bestreitet. Der Antragsteller führte lediglich aus „Um die verbleibende ca. 70 min Arbeitszeit für die Klasse zu sichern, setzte ich alles daran Frau K... zum Verlassen des Raumes zu bewegen, was aus jetziger Sicht die falsche Entscheidung war…Mein Versuche, sie durch direkten Kontakt zum Verlassen des Raumes zu bewegen führten dazu, dass sie schrie und sich unmittelbar neben den Platz von Frau L... stellt. Meine Versuche sie durch Berührungen am Arm bzw. Rücken zu beruhigen und zum Verlassen des Raumes zu bewegen führten zu erneuten Schreien und den Bemerkungen…“ Zum Zwecke einer kurzfristigen weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte der Antragsgegner vor der Verbotsverfügung einige präsente Zeugen anhören müssen und können. Insoweit hätte es nahegelegen, etwa Herrn Studienrat ... S..., der nach der e-mail des Schulleiters an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 12. Mai 2014 (Blatt 1 der Beiakte 1) mit der Schülerin nach deren Austritt aus dem Schulraum „Erstkontakt“ hatte und „starke Rötungen am Arm und die außergewöhnliche psychische Belastung der Schülerin“ festgestellt hat, und einige der Schüler der Klasse ..., die sich zum Zeitpunkt des dem Antragsteller vorgeworfenen Vorfalls in dem Klassenzimmer befunden haben, zu befragen. Weiter hätte der Antragsgegner etwaige Verletzungen der Schülerin K... fotografisch festhalten können. Insoweit hätte auch die Möglichkeit bestanden, das nach dem handschriftlichen Protokoll der Schülerin K... von der Schülerin ... L... aufgenommene Foto von Frau K... Arm zur Akte zu nehmen. Ferner wäre eine kurzfristige persönliche Konfrontation des Antragstellers mit den Vorwürfen der Schülerin K... angezeigt gewesen. b) Aus der vom Antragsgegner angeführten Begründung der Verbotsverfügung ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gravierenden Fehlverhaltens des Antragstellers, das voraussichtlich ein Disziplinarverfahren mit der Folge einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen wird. Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG entscheiden die zuständigen Disziplinarorgane über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (VG Magdeburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 8 A 10/12 - zitiert nach juris m. w. N.). Für das danach zu findende Disziplinarmaß können die von der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (BVerwG, Urteil v. 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, zitiert nach juris). Außer des danach zu findenden Orientierungsrahmens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind ferner die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, zitiert nach juris). Bei der Bewertung des dienstlichen Verhaltens ist die disziplinare oder strafrechtliche Vorbelastung zu berücksichtigen (vgl. Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2012, § 13 BDG Rn. 19). Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens dürfte nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand selbst bei Unterstellung der Wahrheit der Aussage der Zeugin K... allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht kommen. Für die vorzunehmende disziplinarrechtliche Bewertung ist für die Kammer bedeutsam, dass der Antragsteller für den Fall, dass sich die Vorwürfe der Schülerin K... bestätigen, lediglich einmalig eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB mit relativ geringen Folgen für die Schülerin in Form einer Schwellung und von Kratzspuren am Unterarm sowie diffusem Druckschmerz am Nacken und Hinterkopf begangen hätte. Mildernd ist zugunsten des Antragstellers anzuführen, dass er - dies räumt selbst die Schülerin K... ein - von der Schülerin zuvor provoziert worden ist. Dies geschah sowohl mit Worten („Schwachsinn“, „anders im Kopf“) als auch durch die Nichtbefolgung der Aufforderung an die Schülerin, den Raum zu verlassen. Mildernd ist ferner zu Gunsten des Antragstellers entscheidend zu berücksichtigen, dass sich das Fehlverhalten des Antragstellers möglicherweise als eine spontane, persönlichkeitsfremde einmalige Augenblickstat darstellt und der Antragsteller bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Vorliegend ergibt sich nämlich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nichts dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit disziplinarrechtlich oder strafrechtlich in relevanter Weise in Erscheinung getreten ist. Darauf hat der Antragsgegner in seiner Verbotsverfügung auch nicht abgestellt. Soweit in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen „zwischen den Zeilen“, insbesondere in der Anzeige des Schulleiters vom 7. Mai 2014 an das Staatliche Schulamt Ostthüringen, nach der „jegliches (Rest)Vertrauen in die Person des Stellvertretenden Schulleiters verloren gegangen“ ist, der Vorwurf weiterer Verfehlungen des Antragstellers mitschwingt, ist dies durch den Antragsgegner nicht konkret und aktenkundig dargetan worden. c) Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen waren. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner andere vergleichbare Übergriffe des Antragstellers auf Schüler oder andere unzulässige Dienstüberschreitungen nicht vorgetragen, noch sonst aktenkundig gemacht. Damit ist auch der für die Verbotsverfügung angeführte Grund des vermeintlichen Vorliegens einer potentiellen Wiederholungsgefahr nicht hinreichend begründet. Soweit der Antragsgegner in seiner Verbotsverfügung darauf abstellt, die gebotene Aufklärung mache diese erforderlich, verweist die Antragstellerseite zu Recht darauf, eine dienstlicher Anweisung an den Antragsteller, den Vorfall mit den Beteiligten nicht oder nicht ohne Hinzuziehung des Schulleiters zu besprechen, hätte dem ebenfalls Genüge getan. Der Antragsgegner hat dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt, indem er ausführt, Gespräche über den Vorfall ließen sich durch den Antragsteller nicht vermeiden. Soweit der Antragsgegner auf zu erwartende negative Reaktionen der Öffentlichkeit, insbesondere von Eltern und der Presse, verweist, stellt auch dies keinen ernsthaft zu besorgenden gewichtigen dienstlichen Nachteil dar. Vielmehr verstößt der Antragsgegner durch den unmittelbaren Ausspruch des Verbots der Dienstgeschäfte im Hinblick auf zu erwartende negative Reaktionen der Öffentlichkeit gegen die ihm dem Antragsteller gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG): Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten umfasst die Verpflichtung, ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner dienstlichen Stellung zu schützen und gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - 1 WB 46/97 -, zitiert nach juris). Was danach der Dienstherr dem Beamten schuldet, lässt sich nur im Einzelfall genauer konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, zitiert nach juris). Bei der Konkretisierung der Pflicht des Dienstherrn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers vorlagen, sich die Handlung des Antragstellers nach Aktenlage allenfalls als einmalige Augenblickstat darstellt und der Antragsteller bislang nicht einschlägig straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausgehend hiervon war der Antragsgegner als Dienstherr in der gegebenen Situation aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Antragsteller bis zum Vorliegen der begründeten Überzeugung vom Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für eine Verbotsverfügung nicht durch eine frühzeitige Suspendierung quasi vorzuverurteilen und „fallen zu lassen“, nur um etwaigen negativen Äußerungen der Öffentlichkeit vorzubeugen. d) Da es für das Dienstausübungsverbot auf die im Zeitpunkt seiner Anordnung aus hinreichenden Erkenntnissen gewonnene Überzeugung des Dienstvorgesetzten ankommt, ist das erkennende Gericht im vorliegenden Fall auch nicht gehalten, von sich aus die lückenhafte Tatsachengrundlage durch eigene Sachverhaltsaufklärung nachzubessern (vgl. hierzu auch VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -, a. a. O.). Es würde zudem dem Charakter des Eilverfahrens, in dem regelmäßig keine umfassende Klärung des Sachverhalts zu erfolgen hat, widersprechen, einen entgegen § 24 VwVfG von der Verwaltung unzureichend geklärten Sachverhalt durch eigene Aufklärung nachzubessern (vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Auflage, § 80 Rn. 94; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 80 Rn. 407 m. w. N.). 2. Der Verbotsbescheid stellt sich darüber hinaus als ermessensfehlerhaft dar. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dürfte unverhältnismäßig sein. Der Dienstherr hat insoweit zu prüfen, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck - Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb - als angemessen erweist oder dem Dienstherrn zur Erreichung dieses Zwecks ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - m. w. N.). Hier hätten dem Dienstherrn mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller hat dazu in seiner Antragschrift vorgeschlagen, ihm vorübergehend durch die Schaffung einer entsprechenden Vertretungsregelung nicht mehr in der Klasse ... unterrichten zu lassen. Dazu hat der Antragsteller für die Kammer nachvollziehbar auf seine geringe Unterrichtsverpflichtung von 4 Wochenstunden und den in der Schule gegebenen Blockunterricht verwiesen. Da der Antragsteller in der Klasse ... nur 2 Wochenstunden unterrichtet, erscheint dem Gericht eine solche Vertretungsregelung ohne weiteres möglich zu sein. Sie ist auch geeignet, weil dadurch ein weiteres Zusammentreffen des Antragstellers mit der Schülerin K... im unmittelbaren Unterrichtsgeschehen ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner hat nicht überzeugend dargelegt, warum ein solches milderes Mittel nicht möglich sein sollte. Sowohl in der Verbotsverfügung als auch in der Antragserwiderung geht der Antragsteller nicht auf die Argumente des Antragstellers ein, trägt hingegen nur ganz allgemeingehalten vor, eine Umsetzung, Abordnung oder Versetzung sei im laufenden Schuljahr aufgrund der abgeschlossenen Personal- und Unterrichtsplanung kurzfristig schwer umsetzbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Mangels anderer Anhaltspunkte geht das Gericht von dem Auffangstreitwert aus, der für das Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).