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Urteil

1 K 1759/11 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:0305.1K1759.11GE.0A
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Leitsätze
1. Bis zum 01.07.2008 richtete sich die Verjährung der Besoldungsansprüche eines Beamten nach den Verjährungsvorschriften des BGB. Insoweit tritt eine Hemmung der Verjährung beamtenrechtlicher Ansprüche erst durch einen nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehenen Widerspruch, nicht aber bereits durch einen vorangegangenen Antrag des Beamten ein. Ein Antrag auf gesetzeskonforme Besoldung reicht insoweit regelmäßig nicht aus.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.35) 2. Der Dienstherr kann sich grundsätzlich auf die Verjährung der Besoldungsansprüche berufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Dienstherr den Beamten generell von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu besolden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Das Berufen auf die Verjährung verstößt regelmäßig auch nicht gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung sowie das Willkürverbot.(Rn.56)
Tenor
Soweit das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab dem 17. Dezember 2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zum 01.07.2008 richtete sich die Verjährung der Besoldungsansprüche eines Beamten nach den Verjährungsvorschriften des BGB. Insoweit tritt eine Hemmung der Verjährung beamtenrechtlicher Ansprüche erst durch einen nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehenen Widerspruch, nicht aber bereits durch einen vorangegangenen Antrag des Beamten ein. Ein Antrag auf gesetzeskonforme Besoldung reicht insoweit regelmäßig nicht aus.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.35) 2. Der Dienstherr kann sich grundsätzlich auf die Verjährung der Besoldungsansprüche berufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Dienstherr den Beamten generell von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu besolden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Das Berufen auf die Verjährung verstößt regelmäßig auch nicht gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung sowie das Willkürverbot.(Rn.56) Soweit das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab dem 17. Dezember 2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach der teilweisen Abhilfe durch den Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im übrigen noch anhängig gebliebene Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 26. Juni 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat Anspruch auf die Gewährung einer Zulage für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 zuzüglich Prozesszinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für die Zeit vom 15. März 2001 bis 31. Dezember 2007 sowie ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 bestehen keine weiteren Ansprüche (siehe unter 1). Ebensowenig hat der Kläger Anspruch auf die Zulage ab 1. Oktober 2011 (siehe unter 2). 1. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf eine Zulage für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008. Für die übrigen im Streit stehende Zeiträume vom 15. März 2001 bis 31. Dezember 2007 sowie ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 sind die Ansprüche verjährt. Dem liegen Erwägungen zugrunde: Die Verjährung von Besoldungsansprüchen eines Beamten gegen seinen Dienstherrn richtete sich bis zum Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes am 01.07.2008 mangels eigenständiger Verjährungsregelungen im Besoldungsrecht nach den allgemeinen, im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Verjährungsvorschriften. Das galt auch nach deren Novellierung mit Wirkung zum 01.01.2002, obwohl insoweit die Spezialnorm des § 197 BGB a. F., die ausdrücklich Besoldungsansprüche betraf, aufgehoben worden ist (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rn. 22 ff.). Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen verjährten bis zum 1. Januar 2002 gemäß § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wobei die Verjährung gemäß §§ 201, 198 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden war, für das Jahr 2000 somit am 31. Dezember 2004, 24 Uhr. Seit dem 1. Januar 2002 unterlagen Ansprüche der Beamten auf Nachzahlung von Bezügen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da diese kürzer ist als die bisherige Verjährungsfrist, greift Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Dessen Satz 1 bestimmt, dass die kürzere Frist von hier drei Jahren vom 1. Januar 2002 an berechnet wird. Satz 2 legt jedoch fest, dass der sich nach bisherigem Verjährungsrecht ergebende Fristablauf maßgeblich bleibt und das neue Recht nicht zur Anwendung kommt, wenn die nach altem Recht maßgebliche Verjährungsfrist früher als die nach neuem Recht ermittelte Verjährungsfrist abläuft. Die vom Kläger geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche betreffend das Jahr 2001 verjährten danach zum 31. Dezember 2005. Für die Ansprüche betreffend die darauffolgenden Jahre ab 2002, 2003 und 2004 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die nach § 199 BGB n. F. wieder mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Ansprüche aus dem Jahr 2002 waren danach mit Ablauf des 31. Dezember 2005, die Ansprüche aus 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und diejenigen aus dem Jahr 2004 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt. Der von dem Kläger im vorliegenden Klageverfahren angeführte Antrag vom 20. Juni 2008 „auf gesetzeskonforme Besoldung“ hat insofern, konkret soweit es um die Verjährung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2004 geht, entgegen der Ansicht des Klägers, keine die Verjährung unterbrechende bzw. hemmende Wirkung, so dass auch die Ansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007 verjährt sind. Die Verjährung trat ein jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2008, 2009 und 2010. Die Voraussetzungen der Verjährungshemmung - oder Unterbrechung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - liegen nicht vor. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (= § 210 BGB a. F.) wird die Verjährung gehemmt, durch "die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt". Als ein solches die Verjährung hemmendes Gesuch ist in beamtenrechtlichen Angelegenheiten erst der nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehene Widerspruch, nicht aber bereits ein vorangegangener Antrag des Beamten zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu folgendes ausgeführt (Beschluss vom 14.04.2011 - 2 B 27/10 - juris, Leitsatz 2 und zu Rd. 18): "Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB lassen allein die Auslegung zu, dass nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Besoldungsanspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist." Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob der „Antrag auf gesetzeskonforme Besoldungseinstufung“ vom 20. Juni 2008 die Voraussetzungen eines Besoldungswiderspruches erfüllt, denn es fehlt hier an der weiteren notwendigen Voraussetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, dass der Betroffene nämlich „innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs“, d. h. nach der Entscheidung über den Widerspruch Klage erheben muss (vgl. insb. ThürOVG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 893/07 - zitiert nach Juris). Sinn und Zweck der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ist es, den Gläubiger - hier den Kläger - davor zu schützen, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er angemessene und unmissverständliche Schritte zu dessen Durchsetzung ergriffen hat. Die Einlegung eines Widerspruches stellt das Gesetz insoweit der Klagerhebung gleich (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - OVG 4 N 77.07 - zitiert nach Juris). Der Kläger hat jedoch gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2008, der hier die Erledigung darstellt, keinen Widerspruch bzw. spätere Klage erhoben. Eine verjährungshemmende Wirkung kann daher nicht festgestellt werden kann. Unerheblich ist, dass der Bescheid vom 29. September 2008 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht, dem sich das erkennende Gericht anschließt, hat dazu (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, a. a. O.) folgendes ausgeführt: „…Bei der Klagefrist oder - wie im Falle unterbliebener Rechtsmittelbelehrung - der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO handelt es sich um prozessuale Fristen, deren Wahrung dem Erhalt des Klagerechts dient. Sie sind von den Verjährungsfristen, die den materiell-rechtlichen Anspruch betreffen, zu unterscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. Bedingung, innerhalb von drei Monaten nach „Erledigung des Gesuchs“ Klage zu erheben, an die jeweils geltenden Klagefristen anknüpfen wollte, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem mit dieser Voraussetzung verfolgten Zweck. Zweck dieser Regelung ist es, u. a., den Gläubiger anzuhalten, die Angelegenheit anschließend (nach Erledigung des Gesuchs) weiter zu betreiben. Nur in diesem Fall hält es der Gesetzgeber für sachgerecht, die Verjährungshemmung bereits mit dem „Einreichen des Antrages“ vor Klageerhebung eintreten zu lassen (vgl. BT-Drucks 14/6040, S. 116). Es ist davon auszugehen, dass er dabei auch Verwaltungsstreitverfahren im Blick hatte. In der Gesetzesbegründung wird auf die bisherigen Anwendungsfälle des inhaltsgleichen § 210 BGB a. F. Bezug genommen (vgl. ebenda), zu denen nach einhelliger Meinung gerade auch die die gerichtliche Durchsetzung besoldungsrechtlicher Ansprüche zählte…“ Es ist hier nicht ersichtlich, dass ein weiteres Vorgehen des Klägers gegen den Bescheid vom 29. September 2008 nicht möglich gewesen wäre. Ebensowenig ist dem Schreiben von Frau B… vom 1. September 2008, die sich „in Vertretung für die Fachleiter für das Lehramt an Regelschulen an den Thüringer Studienseminaren“ an das Kultusministerium gewandt und ebenfalls einen „Antrag auf gesetzeskonforme Besoldungseinstufung entsprechend der Tätigkeit als Fachleiter“ gestellt hatte, verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB beizumessen. Das Schreiben lautet: "Sehr geehrter Herr Kultusminister, im Zusammenhang mit der Verbeamtung der Thüringer Fachleiter für Regelschulen wurden wir in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 der Thüringer Besoldungsordnung A eingewiesen. Im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in den verschiedenen Fassungen der Bekanntmachung, letzte vom 24. Juni 2008, wird die Tätigkeit des Fachleiters in Regelschulen in der Besoldungsgruppe A 14 angegeben. Eine gesetzeskonforme Einstufung/Umstufung erfolgte bisher nicht. Der folgende Auszug aus dem neuen Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) soll unser Anliegen rechtskräftig darlegen. "§ 3 Anspruch auf Besoldung [Zitat folgt] Aufgrund der nachweislichen Bestellung zum Fachleiter und der langjährigen Ausübung dieser Tätigkeit leiten wir einen Anspruch aus dem ThürBesG für eine Besoldung in der Besoldungsgruppe A 14, auch rückwirkend ab. Der folgende Auszug aus dem Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 belegt diesen Anspruch. Besoldungsgruppe A 14 … Seminarrektor [Zitat folgt] Wir wenden uns mit diesem Anliegen an Sie, da unsere Anträge an die zuständigen Schulämter nicht zufriedenstellend behandelt wurden. Anbei übergeben wir Ihnen bisher eingegangene Antworten der Schulämter. Dabei ist zu beachten, dass unsere Anträge auf gesetzeskonforme Einstufung nicht mit einer Beförderung gleichzusetzen sind. Wir bitten Sie, uns in unserem Anliegen zu unterstützen und erwarten Ihre positive Entscheidung bis zum 01.10.2008." Es ist bereits zweifelhaft, ob das genannte Schreiben, das sich im übrigen nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten befindet, dem Gericht jedoch aus anderen parallelen Verfahren bekannt ist, die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch nach § 70 VwGO erfüllt. Einen individuellen Widerspruch des Klägers vermag das Gericht in dem Schreiben, das namentlich keinen der Fachleiter nennt, nicht zu sehen. Die alleinige Unterschrift von Frau B... erfüllt nicht die Anforderungen an das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Widerspruch ist grundsätzlich vom Beschwerten selbst oder von seinem Bevollmächtigten einzulegen. Der Sinn der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangten Schriftform des Widerspruches liegt darin, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte rechtserhebliche Erklärung handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2009 - OVG 9 S 46.08 - zitiert nach Juris). Es ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die Identität des Widerspruchsführers erkennbar und ohne weitere Notwendigkeit einer Rückfrage aus dem Schreiben selbst ergibt und mit dessen Willen an die Widerspruchsbehörde gelangt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. A., München 2009, § 70, Rdnr. 2). Bereits diese Voraussetzung erachtet das Gericht nicht als gegeben. Die im Schreiben gewählte generelle Formulierung „in Vertretung für die Fachleiter an Regelschulen“ macht insbesondere nicht deutlich, dass Frau B... bereits von allen Fachleitern (an Regelschulen) mit der Einlegung eines Widerspruches bevollmächtigt wurde und in Ausübung dieser Vollmachten handelt. Ein Rückschluss auf die Identität jedes einzelnen Widerspruchsführers ist nicht möglich. Nachdem bereits ausgeführt wurde, dass die Ansprüche bis 31. Dezember 2007 verjährt sind, gilt dies ebenso für die Ansprüche ab dem 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009, jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008. Für die Zeit ab 1. Juli 2008 verjähren nach § 12 ThürBesG die Ansprüche auf Bezüge binnen eines Jahres. Dies gilt jedoch nach § 5 ThürBesÜG ausdrücklich nicht für Ansprüche vor dem 1. Juli 2008. Für die Zeit davor gilt noch - wie bereits ausgeführt - die Vorschrift des § 195 BGB, demnach die dreijährige Verjährungszeit. Ein als Besoldungswiderspruch auszulegendes Schreiben hat der Kläger am 15. August 2011 gefertigt und eingereicht. Das Gericht folgt hier der Auffassung des Beklagten, dass es nicht zu Lasten des Klägers geht, dass das Schreiben vom 15. August 2011 erst am 3. Januar 2012 laut Eingangsstempel beim Beklagten registriert wurde. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass besagtes Schreiben vom 15. August 2011 tatsächlich im August 2011 zur Post gegeben wurde. Diesmal wurde ausdrücklich „Widerspruch“ erhoben und konkret eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen A 13 und A 14 beantragt. Dieser Widerspruch führt dazu, dass die Ansprüche vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 noch nicht verjährt sind, denn die dreijährige Verjährungsfrist liefe erst mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ab. Das bedeutet für die Zeit vor dem 1. Juli 2008, dass durch den im Jahr 2011 erhobenen Widerspruch die Ansprüche vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 nicht verjährt sind. Für diesen Zeitraum liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen. Die haushaltsrechtlichen sowie laufbahnrechtlichen Voraussetzungen waren im Falle des Klägers ab 15. März 2002 gegeben. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Dagegen gilt für die Ansprüche ab 1. Juli 2008 die einjährige Verjährungsfrist des § 12 ThürBesG mit der Konsequenz, dass durch den Widerspruch im Jahr 2011 aber die Ansprüche ab 1. Juli 2008 verjährt sind. Die Verjährung tritt nur nicht ein für Ansprüche ab dem 1. Januar 2010. Dies hat der Beklagte zutreffend erkannt und dem Kläger die Zulage für die Zeit ab 1. Januar 2010 bis 13. September 2011 bereits zugestanden. Dem Anspruch auf Zulage für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 steht im übrigen keine bestandskräftige Ablehnung eines Antrages auf Zulage entgegen. Das erkennende Gericht ist entgegen der Auffassung des Beklagten der Ansicht, dass der Beklagte im Bescheid vom 29. September 2008 nicht über einen vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung einer Zulage entschieden hat, so dass im vorliegenden Fall keine bestandskräftige Ablehnung vorliegt. Unabhängig davon, ob der Antrag des Klägers vom 20. Juni 2008 „auf gesetzeskonforme Besoldungseinstufung“ überhaupt als Antrag auf Gewährung einer Zulage auszulegen ist, kann das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2008 über einen derartigen Antrag entschieden hätte. Der Bescheid vom 29. August 2008, der im übrigen ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, hat folgenden Inhalt: „ ….mit o. g. Antrag begehren Sie eine „gesetzeskonforme Besoldungseinstufung“ entsprechend Ihrer Tätigkeit als Fachleiter. Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Auswahlgruppe, der die bestellten Fachleiter an Regelschulen zuzuordnen sind, für den Beförderungstermin 1.4.2008 sowie 1.10.2008 vom Thüringer Kultusministerium von der Bearbeitung nicht berücksichtigt wurde. Eine Besoldungseinstufung in das Beförderungsamt A 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes auf Grund Ihrer Tätigkeit als Fachleiter ist derzeit nicht möglich… in keiner Weise erkennbar, dass der der Bescheid vom 29. August 2008 einen derartigen Antrag auf Zulage zurückgewiesen bzw. darüber entschieden hat. Er befasst sich inhaltlich mit den grundsätzlichen Voraussetzungen der Beförderung und verweist darauf, dass eine Besoldung A 14 die Verleihung eines Beförderungsamtes voraussetzen würde, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Der Bescheid nimmt inhaltlich zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage nicht Stellung. Es wurde weder auf die dafür einschlägige Rechtsgrundlage des § 46 BBesG eingegangen bzw. diese genannt noch sich mit der Auslegung des vom Kläger gestellten Antrages vom Wortlaut her auseinandergesetzt und Ausführungen dazu getätigt. Es wäre ein deutliches Indiz gewesen, wenn die Voraussetzungen des § 46 BBesG dargestellt und geprüft worden wäre, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen dafür individuell vorlagen. Wie der nun vorliegend streitige Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 dagegen ausführlich darlegt, hätten die Voraussetzungen für die Zulage dem Grunde nach ab 15. März 2002 bei dem Kläger vorgelegen. Darauf verweist der damalige Bescheid mit keinem Wort. Daher ist davon auszugehen, dass über den „Antrag auf Zulage“ noch nicht entscheiden wurde. Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Dienstherr den Beamten generell von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu besolden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. §§ 7 Abs. 1, 34 Abs. 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung - ThürLHO) grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.2006 - 2 C 14/05 und 2 C 15/05 - beide zitiert nach juris Rd. 25 bzw. 24). Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung kann nur unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1982 a. a. O. S. 259 f.). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urt. vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 -, juris). Ein solches der Einrede der Verjährung durch den Beklagten vorhergehendes qualifiziertes Fehlverhalten, das dem Kläger Anlass gegeben haben könnte, von Rechtsmitteln abzusehen, ist hier nicht erkennbar. Dem Kläger war es ohne weitere Voraussetzungen unbenommen, wegen der Vorenthaltung der die Besoldung erhöhenden Zulage Widerspruch und Klage (erforderlichenfalls in Form der Untätigkeitsklage) zu erheben und damit eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Insbesondere kann dem Beklagten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, er habe den Kläger nicht auf die Möglichkeit eines Besoldungswiderspruches wegen Zahlung der Zulage hingewiesen bzw. ihn nicht zur Klarstellung ihres seinerzeitigen Antrages aufgefordert. Eine sondergesetzliche Informations- oder Beratungspflicht des Beklagten über weiterführende beamtenrechtliche Rechtsbehelfe und Möglichkeiten besteht nicht. Ebensowenig folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 - m. w. N.). Der Kläger war nicht daran gehindert, seine Ansprüche auf die Zulage im Wege des Besoldungswiderspruchs bzw. nachfolgender Klage rechtzeitig durchzusetzen. Dies zeigt insbesondere das spätere Vorgehen des Klägers, indem er am 15. August 2011 ausdrücklich einen Besoldungswiderspruch gegen die Nichtzahlung der Zulage erhoben hat. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung hier auch nicht etwa verwirkt. Eine Einrede kann verwirkt sein, wenn sie erst nach längerer Dauer der Untätigkeit erhoben wird und wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten begründen, dass die Einrede nicht mehr geltend gemacht werde. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat kein Verhalten gezeigt, aus dem der Kläger hätte schließen dürfen, er werde die Einrede der Verjährung nicht (mehr) geltend machen. Selbst eine längere Bearbeitungszeit würde keine andere Bewertung ergeben, denn daraus kann ein Anspruchsteller gerade nicht schließen, dass seinem Begehren "reibungslos" stattgegeben werde, sondern eher, dass es eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung unterzogen ist, aus der sich eben auch die Geltendmachung rechtserheblicher Einwendungen und Einreden ergeben kann. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung stellt auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar und ist auch nicht willkürlich (Art. 3 Grundgesetz). Vielmehr kann es umgekehrt dem Rechtsfrieden gerade dienen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - zitiert nach juris, Rd. 25, 29), wenn nur denjenigen der Anspruch gewährt wird, die rechtzeitig Widerspruch erhoben haben und ihnen die sog. "Trittbrettfahrer" nicht gleichgestellt werden. Das Anknüpfen an den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung dient zudem der Rechtssicherheit, um den mit zunehmendem Zeitablauf auch zunehmenden Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - zitiert nach juris, Rdn. 25, 29). 2. Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf die Zulage ab dem hier in Streit stehenden Zeitpunkt des 1. Oktober 2011. Nach den Vorbemerkungen II Nr. 9 ThürBesO i. V. m. Anlage 8 kann der Kläger die Zulage nicht beanspruchen, weil er bereits ein Statusamt A 14 kw innehat. Für die vor der Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2011 noch in die Ämter der Seminarschulräte (A 13) und Seminarrektoren als Fachleiter der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen (A 14) beförderten Lehrer ist die Gewährung des Zulage von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin jedoch nicht zu sehen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Fachleitertätigkeit ab 1. Oktober 2011 einheitlich mit einer Stellenzulage in Höhe von 219,69 € zu besolden und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht mehr wie in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG an sonstige Voraussetzungen wie eine achtzehnmonatige nicht nur vorübergehend vertretungsweise ununterbrochene Wahrnehmung der Tätigkeit und an haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen zu knüpfen. Insbesondere spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um bestellte oder beauftragte Fachleiter handelt. Mit Art. 2 Nr. 4 c) des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22.09.2011 (GVBl. Seite 235 ff.) wurde die Thüringer Besoldungsordnung A dahin geändert, dass bei A 13 bei dem Amt "Seminarschulrat" der Funktionszusatz "als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen" und bei A 14 beim Amt "Seminarrektor" die Funktionszusätze "als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen" und "als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen" gestrichen wurden; die insofern bisher ausgebrachten Ämter sind gemäß Art. 2 Nr. 6 a) in der Anlage 4 zum ThürBesG i. V. m. Nr. 2 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B als künftig wegfallend ("kw") aufgeführt. Nach der dem Abschnitt II (Stellenzulagen) der Vorbemerkungen angefügten Nummer 9 ("Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern") erhalten ab dem 01.10.2011 Beamte während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Zulage nach Anlage 8, es sei denn sie bekleideten die Ämter 'Seminarschulrat' oder 'Seminarrektor' der Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw. Es liegt im nicht zu beanstandenden weiten Organisationsermessen des Beklagten, die Besoldung der Fachleitertätigkeit einer Änderung zu unterziehen. Dass dabei im Zuge der Umstrukturierung während einer Übergangszeit nach der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung unterschiedliche Besoldungen der bisherigen Fachleiter möglich sind, ist hinzunehmen. So ist es eine Konsequenz der neuen gesetzlichen Regelung, dass alle diejenigen Fachleiter, die nicht mehr in das A 13 kw und A 14 kw befördert wurden, nun Anspruch auf die Zulage haben, unabhängig davon, ob es Kollegen betrifft, die eine Planstelle A 11, A 12 oder gar A 15 ThürBesO innehaben und ob sie zuvor beauftragte oder bestellte Fachleiter waren. Die Wertung des Gesetzgebers, denjenigen Fachleitern, die noch in das Amt A 13 und A 14 kw befördert wurden, die Zulage nicht zuzusprechen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist nämlich zu Recht darauf hin, dass ab 1. Oktober 2011 eine Beförderung nur allein aufgrund einer Fachleitertätigkeit - in deren Genuss der Kläger noch gekommen ist - nicht mehr möglich ist. Wäre der Kläger nicht mehr rechtzeitig in die Besoldungsgruppe A 14 kw befördert worden, hätte er nun (nur) Anspruch auf die Zulage zusätzlich zu seiner Besoldungsgruppe A 13. Dies stellt einen hinreichend sachlichen Grund dar, diejenigen die noch ein Amt A 13 kw oder A 14 kw innehaben, von der Zulage ab 1. Oktober 2011 auszuschließen. Für die Kostenentscheidung wurden im Rahmen des § 155 Abs. 1 VwGO die §§ 154 Abs. 1 VwGO (soweit die Klage abgewiesen wird) und 161 Abs. 2 VwGO (soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache erledigt wurde) herangezogen. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei übereinstimmenden (Teil-)Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Insoweit waren die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils dem Beklagten aufzuerlegen, der durch die Zulagengewährung für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 13. September 2011 (insgesamt also für 621 Tage) den Kläger klaglos gestellt hat. Dies folgt hier aus der vom Beklagten diesbezüglich bereits abgegebenen Erklärung (vgl. Schriftsatz vom 12. Juli 2013, Blatt 79 GA), die Kosten für den teilweise erledigten Teil des Verfahrens zu übernehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 obsiegt hat (180 Tage). Bezogen auf den geltend gemachten Gesamtzeitraum, für den der Kläger die Zulagenzahlung begehrt (insgesamt 4760 Tage), entspricht der Zeitraum dieser Klaglosstellung bzw. des Obsiegens (801 Tage) einem Umfang von 18 %, während die Klageabweisung 82 % ausmacht. Dieses Verhältnis liegt auch der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Ermangelung eigener Sachkunde hinsichtlich der sich vorliegend stellenden speziellen besoldungsrechtlichen Fragen mit der damit verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache selbst nicht zumutbar, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend wahrzunehmen (vgl. auch: ThürOVG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 ZKO 383/11 - n. v.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.384,30 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt im Anschluss an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 ff.) gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Ansprüche auf erhöhte Besoldung - hierzu zählt auch die vom Kläger begehrte Zulage - gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen; sie sind in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Die Zulage nach § 46 Abs. 2 BBesG bzw. § 4 Abs. 4 ThürBesÜG wurde in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Zum für die Streitwertbemessung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs am 17. Dezember 2011 betrug laut Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 2012 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundbetrag der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 421,31 €. Der zweifache Jahresbetrag ergibt somit den Streitwert von 10.111,44 €. Die ab 1. Oktober 2011 begehrte Zulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 9 ThürBesG i. V. m. Anlage 8 beträgt 219,69 €. Der zweifache Jahresbetrag daraus ergibt 5.272,56 €. Der gesamte Streitwert beläuft sich auf 15.384,30 €. Der 1960 geborene Kläger begehrt eine Verwendungszulage. Der Kläger wurde zum 1. März 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regelschullehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Mit Wirkung zum 15. März 2001 wurde er auf Lebenszeit ernannt. Bereits zum 6. April 1994 war der Kläger zum Fachleiter für Chemie am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen bestellt worden. Mit Wirkung vom 14. September 2011 wurde der Kläger zum Seminarrektor befördert und ihm das Amt eines Seminarrektors als Fachleiter der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen übertragen. Er wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wandte sich der Kläger an das Staatliche Schulamt Gera/Schmölln und stellte einen „Antrag auf gesetzeskonforme Besoldungseinstufung“. Darin wurde folgendes ausgeführt: „ …mit Wirkung vom 4. November 1991 wurde ich mit den Aufgaben eines Fachleiters für Mathematik am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen in W... beauftragt. Die Versetzung an das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen in W... erfolgte am 1. November 1992. Am 6. März 1994 wurde ich als Fachleiter für Chemie an diesem Studienseminar bestellt. Im Zusammenhang mit meiner Verbeamtung wurde ich mit Wirkung vom 1. März 1997 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Thüringer Besoldungsordnung eingewiesen. Im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2006 wird diese Tätigkeit des Fachleiters in Regelschulen in der Besoldungsgruppe A 14 angegeben. Eine gesetzeskonforme Umstufung erfolgte bisher nicht. Auf Grund der nachweislichen Bestellung zum Fachleiter und der Ausübung dieser Tätigkeit leite ich einen Anspruch aus dem ThürBesG für die Besoldungsgruppe in der Gruppe A 14, auch rückwirkend ab. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 7. Juli 2008 Ihre Entscheidung mit.“ Das Staatliche Schulamt Gera lehnte mit Bescheid vom 29. September 2008 den Antrag auf „gesetzeskonforme Besoldungseinstufung“ ab und teilte weiter mit, dass die Auswahlgruppe der bestellten Fachleiter an Regelschulen für die Beförderungstermine 1. April sowie 1. Oktober 2008 nicht berücksichtigt worden seien. Eine Besoldungseinstufung in das Beförderungsamt A 14 sei derzeit nicht möglich. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit am 3. Januar 2012 eingegangen, jedoch unter dem 15. August 2011 datierten Schreiben, legte der Kläger Widerspruch gegen die Nichtzahlung der Verwendungszulage ein und beantragte rückwirkend ab 15. März 2001 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14. Er trug vor, sämtliche Voraussetzungen für die Zulage seien gegeben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011, eingegangen am 13. Dezember 2011, legte der Kläger gegen seine Besoldung Widerspruch ein und beantragte, ihn amtsangemessen nach der Besoldungsgruppe A 15 zu alimentieren bzw. ihm zumindest die Stellenzulage für Fachleiter nach Anlage 8 der Thüringer Besoldungsordnung zu zahlen. Er bat in einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage gleichzeitig um Bescheidung seines Widerspruches vom 15. August 2011. Der Kläger hat am 16. Dezember 2011 zunächst Untätigkeitsklage erhoben und auf seine beiden Widersprüche vom 15. August und 9. Dezember 2011 verwiesen. Der Beklagte erließ am 26. Juni 2012 einen einheitlichen Widerspruchsbescheid zu den beiden Widersprüchen vom 15. August und 9. Dezember 2011. Darin wurde dem Widerspruch vom 15. August 2011 insoweit abgeholfen, als dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage vom 1. Januar 2010 bis 13. September 2011 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der Thüringer Besoldungsordnung zugestanden wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch vom 15. August 2011 zurückgewiesen. Der Widerspruch vom 9. Dezember 2011 wurde gänzlich zurückgewiesen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Kläger zwar dem Grunde nach ab dem 15. März 2002 Anspruch auf die Gewährung einer Zulage gehabt habe, jedoch bis zum 29. August 2008 eine bestandskräftige Ablehnung vorliege, die der Zahlung der Zulage entgegenstehe und für die Zeit nach dem 29. August bis 31. Dezember 2009 die Ansprüche verjährt seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15. Der Kläger hat daraufhin die Klage unter Einbeziehung des nun vorliegenden Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 begründet und folgendes ausgeführt: Die Ansprüche seien nicht verjährt. Dies gelte insbesondere für Ansprüche ab dem 1. Januar 2005. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 20. Juni 2008 die „gesetzeskonforme Besoldungseinstufung“ entsprechend der Tätigkeit als Fachleiter beantragt. Der Beklagte habe darüber noch nicht rechtsmittelfähig entschieden. Der daraufhin ergangene „Bescheid“ sei ein reines Informationsschreiben mit allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Beförderung gewesen. Es sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei diesem Schreiben vom 20. Juni 2008 um einen Antrag oder einen Widerspruch handele. Hier sei es eindeutig als Widerspruch gegen die fehlerhafte Besoldung auszulegen. Warum auf diesen Widerspruch ein „Informationsschreiben“ des Staatlichen Schulamtes Gera erging und dass dies einen bestandskräftigen Bescheid bezüglich der Zulage darstellen solle, erschließe sich nicht. Entgegen der fehlerhaften Rechtsprechung des VG Weimar in einem Parallelverfahren (4 K 1569/10 We), welche auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. 27. April 1990 - 8 C 70/88 - und Beschluss vom 14. April 2011 - ) stehe, sei zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen wolle, der seinen Belangen gerecht werde. Es müsse hier der Grundsatz der Meistbegünstigung angewendet werden. Die Untätigkeit des Beklagten sei hier im Rahmen der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich zu werten. Das ThürOVG habe in parallelen Fällen von Kollegen, die durch Vergleich beendet worden seien, in seinen Kostenentscheidungen festgestellt, dass der „Antrag auf gesetzeskonforme Besoldung“ offenbar ausreichend gewesen wäre, um entweder die Verjährung zu hemmen oder aber zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede zu gelangen. Das Verhalten des Beklagten sei aber auch als qualifiziertes Fehlverhalten anzusehen. Es werde - wie in zahlreichen Parallelverfahren - auf das Schreiben von Frau B... vom 1. September 2008 verwiesen, die in ihrer Funktion als Vertreterin der Fachleiter an Regelschulen ebenfalls einen Antrag auf gesetzeskonforme Besoldungseinstufung gestellt habe. Bis heute habe der Beklagte nicht auf dieses Schreiben reagiert. Der Kläger beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 15. März 2001 bis zum 31. Dezember 2009 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit auf den jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu gewähren; 2. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zu verurteilen, dem Kläger zumindest die Stellenzulage für Fachleiter nach den Vorbemerkungen II. Nr. 9 in Verbindung mit Anlage 8 Thüringer Besoldungsordnung ab dem 1. Oktober 2011 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der verjährten Ansprüche auf die Zulage werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ein Anspruch auf Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen II zur ThürBesO A und B bestehe nicht. Der Kläger bekleide seit September 2011 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 kw und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die Zulagengewährung. Die Regelungen der Fachleiterzulage seien verfassungsgemäß und würden den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG nicht verletzen. Die Fachleiterstellenzulage sei zum 1. November 2011 im Kontext des Wegfalls der Ämter des Seminarschulrates - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen - und des Seminarrektors - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen bzw. an Gymnasien eingeführt worden. Es sollte ein Anreiz geschaffen werden, Fachleiteraufgaben wahrzunehmen. Für diejenigen, die vor dem 1. November 2011 aufgrund ihrer Fachleitertätigkeit das Amt eines Seminarschulrates oder Seminarrektors erreicht hatten, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben zusätzlich zu honorieren. Dies stelle einen hinreichenden sachlichen Grund dar und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beteiligten haben hinsichtlich der für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 13. September 2011 zugesprochenen Verwendungszulage sowie des für diesen Betrag geltend gemachten Anspruches auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz übereinstimmend die teilweise Erledigung des Rechtstreits erklärt. Das Gericht hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Februar 2014 den Klageantrag betreffend die Alimentation abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 74/14 Ge fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Ordner, 1 Hefter) sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.