Urteil
19 K 4297/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0926.19K4297.21.00
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Leitsätze
Wer durch grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer durch grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes verpflichtet werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 14. Juni 2018 ereignete sich auf dem I.------ in E. ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C. -S. 0000 beteiligt war. Im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes wurde der Kläger mit einem hydraulischen Rettungsgerät aus dem verunglückten Fahrzeug befreit und die Unfallstelle für die Polizei ausgeleuchtet. Die Polizei E. traf in ihrem Einsatzbericht Feststellungen zum Unfallort und nahm Unfallschilderungen des Klägers sowie der Zeugen H.--ring , H1. und D. auf. Auf dieser Grundlage fertigte sie eine Verkehrsunfallskizze sowie mehrere Lichtbilder von der Einsatzstelle an. Die Beklagte erließ im Februar 2019 einen Kostenbescheid gegenüber dem Halter des Unfallfahrzeugs. Zahlungen gingen bei der Beklagten nicht ein. Ihre Ermittlungen ergaben, dass der Halter unbekannt verzogen ist. Im August 2020 bat die Beklagte die I1. Versicherung B. um Prüfung, ob die Kosten übernommen würden. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte diese der Beklagten mit, den Schaden nicht zu ersetzen, da der Kläger alleinverschuldet verunfallt sei. Mit Schreiben vom 15. März 2021 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Bescheids über den Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz an. Die im Rahmen des Einsatzes entstandenen Kosten seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren der Feuerwehr der Stadt E. erstattungsfähig, da der Kläger Fahrer des Unfallwagens gewesen sei und es augenscheinlich keinen Unfallgegner oder Fremdverschulden gegeben habe. Der Kläger äußerte sich mit E-Mail vom 22. März 2021 und stellte den Unfallhergang wie folgt dar: Er sei in der Nacht des 14. Juni 2018 auf dem Weg nach Hause gewesen. An der Kreuzung I2.---straße / I3.----straße vor dem Platz der alten Synagoge sei der Unfall passiert. Er habe sich auf der rechten Fahrspur befunden und sei auf der Höhe der Kreuzung auf die linke Spur gewechselt, da er in die S1.---------straße habe abbiegen wollen. Es sei nass gewesen und er sei ins Schleudern gekommen, sodass er erst gegen den Bordstein und dann gegen einen Baum gestoßen sei. Dabei habe sich das Auto überschlagen. Er habe vorgehabt, sein Trinkwasser zu trinken, könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Ursache des Unfalls sei die Nässe gewesen, die das Fahrzeug zum Schleudern gebracht habe. Dies sei in Verbindung mit dem Spurwechsel und der Tatsache, dass der Unfallort kurvig sei, das Hauptproblem gewesen. Mit Heranziehungsbescheid vom 20. April 2021 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für den Feuerwehreinsatz am 14. Juni 2028 in Höhe von 1.572,- Euro geltend. In der Rechtsmittelbelehrung verwies sie darauf, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden könne. In zwei an die Beklagte gerichteten E-Mails vom 28. und 29. April 2021 gab der Kläger zu erkennen, dass er mit einer Kostenübernahme wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht einverstanden sei und verwies die Beklagte an seine Versicherung. Die Beklagte reagierte mit E-Mails vom 29. April 2021. Sie verwies auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 BHKG und gab an, am Bescheid festhalten zu wollen. Es stünde dem Kläger frei, die Rechnung zur Erstattung bei seiner Kfz-Versicherung einzureichen. Weitere Rechtsmittel könne er dem Bescheid entnehmen. Mit E-Mail vom 5. Mai 2021 legte der Kläger gegenüber der Beklagten Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid vom 20. April 2021 ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger. Auf seinen Antrag hin ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Mit Bescheid vom 30. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf Folgendes: Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Sie stütze sich auf den Einsatzbericht, wonach der Unfall durch Eigenverschulden verursacht worden sei, sowie auf die Stellungnahme des Klägers. Danach habe er auf nasser Fahrbahn, bei schlechten Witterungsbedingungen und während des Passierens mehrerer Kreuzungen sein Getränk zu sich nehmen wollen. Der Kläger hat am 12. November 2021 Klage erhoben. Er macht er geltend, seine Inanspruchnahme sei nicht gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass er etwas habe trinken wollen, rechtfertige die Entscheidung der Beklagten nicht. Weitere Tatsachen ließen sich der Akte nicht entnehmen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfülle und wiederholt in dem Zusammenhang ihre bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 15. September 2022 und 5. Mai 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Insbesondere ist das mit Schriftsatz vom 15. September 2022 erklärte Einverständnis des Klägers nicht durch den Beschluss zur Übertagung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin verbraucht worden. Verbraucht wird eine Verzichtserklärung nur durch die nächste Entscheidung des Gerichts, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, juris Rn. 17. Letzteres trifft auf die Einzelrichterübertragung nicht zu. Ebenso wenig berührt die Aufklärungsverfügung vom 15. Dezember 2023 die Bindungswirkung der Verzichtserklärung. Denn hierbei handelt es sich bereits nicht um eine Entscheidung des Gerichts. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits bei Abgabe der Erklärung sowohl mit der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin als auch mit weiteren Aufklärungsmaßnahmen rechnen musste. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich zutreffend gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2021. Zwar war die Durchführung eines Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW unstatthaft, jedoch hat der Ausgangsbescheid der Beklagten durch deren Widerspruchsbescheid seine abschließende Gestalt gefunden; zudem wird der Kläger durch die Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid zumindest formell beschwert. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben hat. Diese Frist begann für den Kläger nicht zu laufen. Denn dem Heranziehungsbescheid war eine im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese verwies nämlich unzutreffend auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als statthaften Rechtsbehelf. Darauf, ob der Kläger in diesem Fall für die Erhebung seiner Klage an die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden ist, kommt es nicht an, da diese Frist offensichtlich gewahrt ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitbefangene Heranziehungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In formeller Hinsicht ist der Kläger vor Erlass des angefochtenen Kostenbescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. In materieller Hinsicht begegnet der streitbetroffene Bescheid ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Er stützt auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und über die Erhebung von Gebühren der Feuerwehr der Stadt E. nebst Kostenersatz- und Gebührentarif vom 21. September 2017. Hiernach können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von dem Verursacher, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Es liegt ein Einsatz der Feuerwehr i.S.d. § 52 Abs. 2 BHKG vor. Die Feuerwehr ist auch im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem BHKG tätig geworden. Diese umfassen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BHKG bei Unglücksfällen – wie dem hier vorliegenden Verkehrsunfall – vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Indem die Feuerwehr den Kläger aus dem verunfallten Fahrzeug befreit und die Unfallstelle ausgeleuchtet hat, hat sie abwehrende Maßnahmen im oben genannten Sinn ergriffen. Der sich vorliegend ereignete Verkehrsunfall begründet auch eine Gefahrenlage im ordnungsrechtlichen Sinne. Neben Gefahren für am Unfall beteiligte Personen – wie hier den im Fahrzeug eingeklemmten Kläger – gehen von Unfällen im Straßenverkehr auch immer Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus. Dies gilt hier umso mehr, als sich der Verkehrsunfall bei Dunkelheit und auf einer viel befahrenen Straße im Stadtzentrum ereignet hat. Der Kläger hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit setzt wie in anderen rechtlichen Zusammenhängen einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das Maß einer einfachen Sorgfaltspflichtverletzung erheblich überschreitet. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 196/10 –, VersR 2011, 916; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2019 – I-10 U 88/09, 10 U 88/09 – NJW-RR 2010, 695. So liegt hier der Fall. Der Kläger hat den Unfall durch sein grob verkehrswidriges und leichtsinniges Fahrverhalten verursacht. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Geschwindigkeitsbegrenzung bei erschwerten Straßen- und Witterungsbedingungen massiv überschritten hat. Dies folgt in erster Linie aus den direkt am Unfallort von der Polizei aufgenommenen Aussagen der Zeugen H.--ring , H1. und D. . Diese sagen übereinstimmend aus, dass der Kläger „viel zu schnell gefahren“ bzw. an ihnen „vorbeigerast“ sei. Das Gericht hat keinen Zweifel an den bekundeten Wahrnehmungen der Zeugen. Alle drei – voneinander völlig unabhängige – Zeugen bringen mit ihren Aussagen deutlich zum Ausdruck, eine besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung beobachtet zu haben. Diese Beurteilung basiert vor allem beim Zeugen H.-- auch auf einer fachlichen Einschätzung. Die Fähigkeit zu einer solchen ist ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter und den hiermit einhergehenden berufsspezifischen Erfahrungen zuzusprechen. Zudem waren sowohl er als auch der Zeuge D. – ebenso wie der Kläger – als PKW-Fahrer am fließenden Verkehr beteiligt. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen sich insbesondere auch mit dem Unfallhergang decken. Der Unfallwagen ist auf freier Bahn und ohne jede Fremdeinwirkung mit erheblicher Wucht erst gegen den Bordstein sowie gegen einen Baum geprallt und hat sich anschließend überschlagen. Dies folgt bereits aus den eigenen Angaben des Klägers sowie den getroffenen Feststellungen der Polizei. Laut Polizeibericht wurde der Wagen hierbei derart stark beschädigt, dass diverse Fahrzeugteile, unter anderem auch das linke Vorderrad des Wagens, auf etwa 50 Metern auf allen Fahrstreifen verstreut wurden. Die vom Wagen sowie der Unfallstelle angefertigten Lichtbilder untermauern dieses Bild. Die Behauptung des Klägers, er sei definitiv nicht schneller als – die zugelassenen – 50 km/h gefahren, ist bereits vor dem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die gröbliche Missachtung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wiegt im Fall des Klägers umso schwerer, als in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnisse ein besonderes Maß an Sorgfalt geboten war. Nicht nur befuhr der Kläger mit dem I.------ eine kurvige Straße, vielmehr war diese auch mit Regenwasser überzogen. Der Kläger hebt diese Gegebenheiten in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 als Ursache dafür, dass er ins Schleudern geraten sei, selbst immer wieder hervor. Neben dem Regen erschwerte auch der Umstand, dass es zum Unfallzeitpunkt gegen 23:30 Uhr bereits dunkel war, zudem die Sichtbedingungen. Auch die weiteren, in seiner Stellungnahme vorgebrachten Umstände, sind nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Indem er sich darauf beruft, er habe etwas trinken wollen, untermauert er vielmehr sein grob fahrlässiges Verhalten. Dass er mit dem Versuch, während der Fahrt etwas zu trinken, die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt hat, leuchtet in Anbetracht der oben geschilderten Gesamtumstände jedermann ein. Dies gilt umso mehr, als er ebenso angegeben hat, zur gleichen Zeit auch noch einen Spurwechsel vorgenommen zu haben. Die nicht weiter in Abrede gestellte Höhe der Kostenforderung unterliegt keinen Bedenken. Fehler bei der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens lassen der Heranziehungs- bzw. Widerspruchsbescheid ebenfalls nicht erkennen, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere durfte die Beklagte im Rahmen ihres Auswahlermessens den Kläger als Unfallverursacher heranziehen und war nicht verpflichtet, den – unbekannt verzogenen – Fahrzeughalter in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.