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Beschluss

18a L 1550/25.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0902.18A.L1550.25A.00
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Leitsätze

1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag eines Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines rechtsmissbräuchlichen oder erneuten Folgeantrages) oder ein solcher ohne die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages) gegeben ist. Liegt kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, es sich also um einen erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag handelt, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

2. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. ; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –).

3. Kinder eines Berechtigten internationalen Schutzes, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ist abgeleiteter Schutz nach § 26 AsylG auch dann zu gewähren, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –).

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei V. aus S. wird abgelehnt.

  • 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4711/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag eines Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines rechtsmissbräuchlichen oder erneuten Folgeantrages) oder ein solcher ohne die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages) gegeben ist. Liegt kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, es sich also um einen erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag handelt, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. 2. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. ; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –). 3. Kinder eines Berechtigten internationalen Schutzes, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ist abgeleiteter Schutz nach § 26 AsylG auch dann zu gewähren, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –). 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei V. aus S. wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4711/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der am 1. Januar 2005 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 21. Januar 2022 in das Bundesgebiet ein. Am 31. Januar 2022 stellten seine Eltern für sich und ihre Kinder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Nach den Ergebnissen von durch das Bundesamt durchgeführten Eurodac-Abfragen sowie vorgelegten spanischen Aufenthaltserlaubnissen wurde dem Antragsteller und seinen Eltern in Spanien subsidiärer Schutz zuerkannt. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Juni 2022 den Asylantrag des Antragstellers und seiner Eltern und Geschwister unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte sie auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls drohte es ihnen die Abschiebung nach Spanien an; eine Abschiebung nach Syrien dürfe nicht erfolgen. Auf die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage (Az. 4 K 1589/22.A) hob dieses mit Urteil vom 18. Januar 2024 den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2022 mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften, auf, soweit er die Eltern sowie Geschwister des Antragstellers betraf und wies die Klage im Übrigen – d.h. betreffend den Antragsteller – ab. Den vom Antragsteller gegen dieses Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. April 2024 (Az. 11 A 391/24.A) ab. Den Eltern und Geschwistern des Antragstellers erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Mai 2024 den subsidiären Schutzstatus zu. Am 11. Juli 2024 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 25. Juni 2024 aus, im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Antragstellers, die gemeinsam mit der seiner Eltern erfolgt sei, hätten alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des familien-subsidiären Schutzes vorgelegen. Alleine durch die rechtswidrige Ablehnung des Asylantrages der Eltern sei es im Verfahren des Antragstellers nicht zu einer Zuerkennung des familien-subsidiären-Schutzes gekommen. Wäre über das Verfahren der Eltern korrekt entschieden worden, so hätte bereits im Erstverfahren des Antragstellers eine anerkennende Entscheidung zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juli 2025 lehnte das Bundesamt den (Asylfolge)Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, weil er keinen Anspruch auf Zuerkennung des abgeleiteten familiären subsidiären Schutzes von seinen Eltern habe. Als relevanter Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26 AsylG sei der Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung heranzuziehen. Da der Antragsteller am 11. Juli 2024 bereits volljährig gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylG nicht vor. Dieser, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Juli 2025 zugestellte, Bescheid verwies auf eine „innerhalb von zwei Wochen“ zu erhebende Klage. Der Antragsteller hat am 11. August 2025 Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben (Az. 18a K 4711/25.A) und einen Eilantrag gestellt, mit dem er zunächst beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Diesen hat er anschließend dahingehend umgestellt, dass er nunmehr wörtlich beantragt, die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 18a K 4711/25.A keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden dürfen. Zudem hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung des Eilantrages wiederholt er sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –, wonach Kindern eines Asylberechtigten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG auch dann zu gewähren sei, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Erst- und Folgeverfahren des Bundesamtes Bezug genommen. II. A. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers ist abzulehnen, weil er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung nebst zugehöriger Belege glaubhaft gemacht hat, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung. B. Der – korrigierte – wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG Gelsenkirchen 18a K 4711/25.A keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt werden dürfen, ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers, bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens 18a K 4711/25.A von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, unter Zugrundelegung der nachfolgenden Ausführungen zur statthaften Antragsart im Verfahren des vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, der einen Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnt, dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4711/25.A gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 18a K 4711/25.A nicht vollzogen werden darf. Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag eines Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines rechtsmissbräuchlichen oder erneuten Folgeantrages) oder ein solcher ohne die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages) gegeben ist. 1. Liegt kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, es sich also um einen erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag handelt, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 – 22 L 1428/24.A – juris, Rn. 7; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 16 ff. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung, wenn kein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt („Im Übrigen ...“), jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16, angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig, vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 – 22 L 1428/24.A – juris, Rn. 10 ff, nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat und die Tatbestandsvoraussetzungen von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht vorliegen. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 19. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dazu sogleich – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 – 22 L 1428/24.A – juris, Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 – 22 L 1428/24.A – juris, Rn. 18 m.w.N. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter "Verfahren über die Rechtmäßigkeit" im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. August 2024 – 22 L 1428/24.A – juris, Rn. 20 m.w.N. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch bei einem erstmaligen und nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20. 2. Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, es sich mithin um einen rechtsmissbräuchlichen oder weiteren Folgeantrag handelt, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7. II. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Hauptantrag zulässig und begründet. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. a) Dieser ist statthaft, weil es sich bei dem vom Antragsteller am 11. Juli 2024 beim Bundesamt gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag des Antragstellers handelt und dieser auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG anzusehen ist. b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist dieser nicht verfristet. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, welcher nach § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG entsprechend anzuwenden ist, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach deren Bekanntgabe zu stellen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49.23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9. Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist der Ausländer hierauf hinzuweisen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltenen, dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragsteller entgegen der gesetzlichen Verpflichtung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb von einer Woche zu stellen ist. Für diesen Fall sieht die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO, die nach § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG entsprechend anzuwenden ist, vor, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs – d.h. hier die Stellung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – innerhalb eines Jahres seit Zustellung des anzufechtenden Bescheides zulässig ist. Diese Frist hat der Antragsteller vorliegend gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2025 wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der Sendungsverfolgung zum als Einschreiben versandten Bescheid am 29. Juli 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 11. August 2025 die Jahresfrist noch nicht verstrichen war. c) Auch war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2025 im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Eilantrages noch nicht bestandskräftig. Zwar erfolgte die Erhebung der Klage 18a K 4711/25.A nicht innerhalb der nach § 71 Abs. 4 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehenen Klagefrist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides. Vorliegend ist jedoch nicht die nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen vorgesehene Klagefrist von einer Woche heranzuziehen. Denn das Bundesamt hat den Antragsteller ausweislich der dem angegriffenen Bescheid vom 25. Juli 2025 beigefügten Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft darüber belehrt, dass die Klage „innerhalb von zwei Wochen“ zu erheben sei. Diese fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt jedoch nicht dazu, dass die Klage entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann. Vielmehr ist hier die Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, über welche der Antragsteller fehlerhaft belehrt wurde, zugrundezulegen. Denn wenn eine Rechtsmittelbelehrung – wie vorliegend – fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene enthält, so ist die längere Frist maßgeblich. Sie darf jedoch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigen. Der Rechtsbehelf kann demnach in diesen Fällen bis zum Ablauf der in der Belehrung fehlerhaft benannten längeren Frist fristwahrend eingelegt werden. Dafür spricht vor allem, dass der Fehler den Betroffenen nicht hindern kann, den Rechtsbehelf innerhalb der gesetzlichen oder in der in der Belehrung genannten Frist einzulegen, und er deshalb des besonderen Schutzes durch § 58 Abs. 2 VwGO nicht bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 B 36.19 –, juris, Rn. 10. Die demnach zugrundezulegende Frist von zwei Wochen zur Klageerhebung hat der Antragsteller nach den obigen Ausführungen gewahrt. 2. Der Eilantrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. „Ernstliche Zweifel“ liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 25. Juli 2025. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. a) Der von dem Antragsteller am 11. Juli 2024 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2022 abgelehnt. Die hiergegen von ihm erhobene Klage hat das seinerzeit zuständige Verwaltungsgericht Aachen (4 K 1589/22.A) mit Urteil vom 18. Januar 2024 abgewiesen. Den vom Antragsteller gegen dieses Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. April 2024 (11 A 391/24.A) abgelehnt, so dass der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2022 über die Ablehnung des Erstantrages des Antragstellers seitdem bestandskräftig und damit unanfechtbar ist. b) Im Fall des Antragstellers liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Es sind neue Elemente zutage getreten und vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. aa) Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. einem ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. bb) Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers gegeben. Dieser beruft sich zur Begründung seines Folgeantrags darauf, dass seinen Eltern mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, der gemäß § 26 AsylG auf ihn abzuleiten sei. Diese Elemente rechtfertigen die Annahme, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG normiert, dass ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Berechtigten von subsidiärem Schutz auf Antrag der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, wenn die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zugunsten des Ausländers unanfechtbar ist und diese Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (1) Eine Ableitung des den Eltern des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2024 unanfechtbar zuerkannten subsidiären Schutzes auf den Antragsteller scheidet dabei nicht bereits deshalb aus, weil der Asylantrag des Antragstellers wegen des ihm zuvor in Spanien zuerkannten internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 – (veröffentlicht u.a. bei juris) entschieden, dass die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes hindert; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung. (2) Auch der Umstand, dass der ausweislich der Akten des Bundesamtes als am 1. Januar 2005 geboren geltende Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung seines Asylfolgeantrags am 11. Juli 2024 nicht mehr minderjährig war, steht der Ableitung des seinen Eltern zuerkannten subsidiären Schutzes auf ihn nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 – (veröffentlicht u.a. bei juris) entschieden, dass Kindern eines Asylberechtigten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Asyl(Vf)G auch dann zu gewähren ist, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten. Dass in einer Konstellation, in welcher der antragstellende Ausländer im Zeitpunkt seines ersten Asylantrages im Bundesgebiet minderjährig war, dieser jedoch nach unanfechtbarem Abschluss dieses Verfahrens bei der Folgeantragstellung volljährig geworden ist, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrags nach der Einreise in das Bundesgebiet abzustellen ist, ergibt sich nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus folgenden Erwägungen: Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1992, BTDrucks. 12/2718, S. 60). An diesem Ziel hat die Asylrechtsnovelle vom 29. Oktober 1997, durch die das Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung des Stammberechtigten eingeführt worden ist, nichts geändert. Der Gesetzgeber nahm damit zwar eine längere Verfahrensdauer für die Gewährung von Familienasyl für Kinder in Kauf, wollte damit aber ersichtlich nicht die Änderungen von 1992 rückgängig machen. Es stand außer Frage, dass auch künftig nachteilige Auswirkungen einer längeren Verfahrensdauer auf die Kinder ausgeschlossen bleiben sollten. Probleme, die sich daraus ergeben, dass das Bundesamt und die Gerichte über die Asylanträge von Kindern in der Praxis schon dann ablehnend entscheiden, wenn noch nicht unanfechtbar feststeht, dass sie auch kein Familienasyl erhalten können, dürfen deshalb nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags und nachträglicher Anerkennung eines Elternteils – aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrags – allein deswegen erfolglos bliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamts oder der Gerichte) volljährig geworden sind. Dieses Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1997 unvereinbar. Außerdem müssten das Bundesamt und die Gerichte sonst ihre Verfahrenspraxis ändern und alle negativ entscheidungsreifen Verfahren aussetzen, bis unanfechtbar über den letzten gleichzeitig gestellten Asylantrag eines potenziell Stammberechtigten entschieden ist. Das aber würde dem Anliegen möglichst weitgehender Beschleunigung aller Asylverfahren widersprechen. Hieraus folgt, dass jedenfalls in Fällen, in denen Erstanträge minderjähriger und lediger Kinder unanfechtbar abgelehnt wurden, bevor abschließend über die Asylberechtigung der Eltern entschieden worden ist, diese Art der Verfahrensgestaltung den Kindern auch dann nicht entgegengehalten werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung eines stammberechtigten Elternteils und Stellung eines Folgeantrags volljährig bzw. nicht mehr ledig sind. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –, juris, Rn. 7 f. So liegt der Fall auch hier: Der Antragsteller hat seinen ersten Asylantrag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 31. Januar 2022 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem er noch minderjährig war. Dass er im Laufe des gegen die Ablehnung seines ersten Asylantrags mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2022 gerichteten Klageverfahrens am 1. Januar 2023 volljährig geworden ist, kann ihm nach den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 – nicht entgegengehalten werden. Daher ist trotz des Umstandes, dass der Antragsteller nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung seines Asylantrages sich nunmehr im Folgeverfahren befindet, für die Frage seiner Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet abzustellen. (3) Der Annahme der Zulässigkeit des Folgeantrags des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass Voraussetzung für die Ableitung des den Eltern des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2024 zuerkannten subsidiären Schutzes auf den Antragsteller nach § 26 Abs. 2 AsylG ist, dass der den Eltern gewährte Schutz nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ob die Schutzzuerkennung der Eltern des Antragstellers im Hinblick auf die seit Ende des Jahres 2024 veränderten politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Herkunftsstaat Syrien nach Sturz des Assad-Regimes zu widerrufen sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahrensstadium keiner Klärung. Denn nach § 71 Abs. 1 AsylG ist für die Frage der Zulässigkeit des Folgeantrags des Antragstellers allein entscheidend, ob der Umstand der Schutzgewährung zugunsten seiner Eltern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beiträgt. Dies ist zu bejahen. Eine abschließende und verbindliche Feststellung, ob der Antragsteller infolge der Gründe für seinen Asylfolgeantrag mit Gewissheit eine günstigere Entscheidung zu erwarten hat, verlangt § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht. cc) Schließlich war der Antragsteller auch außerstande, den Grund für seinen Folgeantrag im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend zu machen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Eltern des Antragstellers erfolgte durch das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Mai 2024 und damit erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags des Antragstellers nach rechtskräftigem Abschluss seines Klageverfahrens mit Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende erstinstanzliche Urteil durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2024. Da nach dem Vorstehenden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig bestehen, überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet zu verbleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers. Im Hinblick auf den Erfolg des Hauptantrags bedarf es keiner Prüfung des (angenommenen) Hilfsantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).