Urteil
19a K 575/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0826.19A.K575.23A.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2013 und kehrte in der Folgezeit wiederholt besuchsweise zurück in den Iran. Im August 2019 reiste sie zuletzt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Oktober 2022 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Februar 2023 gab die Klägerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe Asyl beantragt, weil die Ausländerbehörde ihr ein Schreiben übermittelt habe, wonach sie die Bundesrepublik verlassen müsse. Nachdem sie zuletzt mehr als 6 Monate im Iran verbracht habe, sei ihr Aufenthaltstitel erloschen, was ihr vor Reiseantritt nicht bewusst gewesen sei. Von ihrem Ehemann sei sie inzwischen getrennt. Sie möchte nicht zurück in den Iran und habe sich an das Leben in Deutschland gewöhnt. Sie sei in sozialen Medien, wie Instagram, sehr aktiv, veröffentliche dort regimekritische Inhalte, die sie in Form von selbst erstellten Bildern zum Ausdruck bringe. Die Klägerin sei Malerin. Bei der Einreise in den Iran sei es üblich, dass man von der iranischen Sittenpolizei, die am Flughafen präsent sei, belehrt werde. Ihr Lebensgefährte sei Sänger, seit einem Jahr arbeite sie auch mit ihm zusammen. Gegen ihn sei im Iran ein Gerichtsverfahren anhängig, da er ebenfalls politisch aktiv gewesen sei. Die Klägerin könne auch deshalb nicht zurück in den Iran, weil sie seine Lebensgefährtin sei. In Deutschland nehme sie an Demonstrationen teil und habe in diesem Zusammenhang Motive für Plakate gemalt sowie beim Auf- und Abbau geholfen. Wegen der weiteren Angaben der Klägerin wird auf das Anhörungsprotokoll (Beiakte 001, Bl. 59-66) Bezug genommen. Mit Bescheid 14. Februar 2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 4.) ab, forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bunderepublik Deutschland binnen 30 Tagen auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5.); schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Kern darauf, dass die Klägerin den Iran unverfolgt verlassen habe. Sie habe keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung geschildert, die Klägerin habe den Iran vielmehr legal, im Rahmen der Familienzusammenführung, verlassen. Soweit die Klägerin vorträgt, sich über ihre Kunst, Social Media-Portale sowie durch die Teilnahme an Demonstrationen irankritisch zu engagieren, sei dies nicht verfolgungsrelevant. Die Klägerin habe lediglich von geringfügigen exilpolitischen Handlungen berichtet, ein Auftreten in exponierter Stellung, das erforderlich wäre, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe ihren Wunsch, in Deutschland leben zu wollen, in den Vordergrund ihres Asylbegehrens gestellt und erst auf Aufforderung von exilpolitischen Aktivitäten berichtet. Dies zeige, dass die Klägerin die exilpolitischen Tätigkeiten lediglich aus asyltaktischen Gründen vorgetragen habe. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 81-91) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 21. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe sich seit ihrer letzten Rückreise aus dem Iran im August 2019 in Deutschland in erheblichem Umfang exilpolitisch betätigt. Im November 2022 und im Februar 2023 habe die Klägerin in Düsseldorf und Brüssel an Demonstrationen regierungsfeindlichen Inhalts gegen den Iran teilgenommen, ohne dabei jedoch eine exponierte Stellung eingenommen zu haben. Die Klägerin habe im Iran eine Ausbildung zur Grafikdesignerin absolviert. Diese Kenntnisse nutze sie für ihre künstlerischen Darstellungen in den sozialen Medien. Sie unterhalte unter ihrem Namen einen Instagram-Account, unter dem sie eine erhebliche Anzahl regimekritischer Beiträge veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe die Klägerin auch viele regimefeindliche Posts anderer Personen „geliked“, auf denen der Name der Klägerin als „Likende“ erscheine. Sie erstelle Motive für Plakate und Musikcover iranischer Regimegegner, etwa der Musiker und Künstler „C. /N. N1. “, „T. H. “, „C1. “ sowie „I. L. “ und „N2. L1. “. Im März 2024 habe im „Haus der Kulturen“ in Mainz ein Rockkonzert von Herrn N2. L2. stattgefunden, in dessen Rahmen die Klägerin für alle sichtbar auf der Bühne ein großes Gemälde erstellt habe, welches im Anschluss an das Konzert versteigert worden sei. Der Erlös sei Menschen zugute gekommen, die anlässlich ihrer Teilnahme an Protestveranstaltungen oder Demonstrationen im Iran schwere Augenverletzungen oder einen vollständigen Sehkraftverlust erlitten hätten. Einige solcher betroffener Frauen hätten auch an dem Konzert teilgenommen. Im Anschluss an das Konzert sei die Klägerin vom Fernsehsender „Iran International“ über die Bedeutung ihrer Grafik interviewt worden. Das Interview sei aufgezeichnet, aber nicht gesendet worden. Im Mai 2024 habe die Klägerin in Köln gemeinsam mit ca. 50 anderen Personen an einer Veranstaltung namens „Mütter im Widerstand an Irans Gräbern“ teilgenommen und in einem Interview ausgeführt, dass sie der dort gezeigte Film an die Unterdrückung erinnere, die das iranische Regime an Frauen verübe. Der Fernsehsender „Iran International“ habe in einem dreiminütigen Beitrag, der das Interview mit der Klägerin enthalten habe, über die Veranstaltung berichtet. Im Januar 2025 habe die Klägerin an einer regimefeindlichen Demonstration der kommunistischen Arbeiterpartei „komoniste kargari“ teilgenommen, die zusammenfassend vom Kanal „Jadid TV“ übertragen worden sei. Auf dieser Demonstration halte die Klägerin deutlich sichtbar ein Plakat in der Hand, auf der die Gesichter vier iranischer Frauen abgebildet seien, deren Freilassung die Klägerin gefordert habe. Zudem sei die Klägerin von einem Reporter des Kanals „Jadid TV“ zu ihrer Motivation ihrer Teilnahme befragt worden, woraufhin die Klägerin erklärt habe, sich gegen Hinrichtungen im Iran und für das Ende des Mullah-Regimes einzusetzen. Der Beitrag sei auch im Internet einsehbar. Sowohl die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Künstler und Musiker N2. L1. als auch die künstlerischen Beiträge der Klägerin auf der Social-Media-Plattform Instagram ließen die Klägerin aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen hervorheben und sie durch das Regime als Gefahr wahrnehmen. Es sei bekannt, dass es den iranischen Behörden – auch unter Einsatz von Erkennungssoftware – gelinge, oppositionelle Gruppierungen sowie regimefeindliche Einzelakteure wie Künstler und Sänger ausfindig zu machen. Zudem würden sich Exiliraner auch gegenseitig verraten. Die Klägerin lebe inzwischen seit über zwölf Jahren in Deutschland und habe sich vollständig von den religiösen Moralvorstellungen der Islamischen Republik Iran gelöst und führe in Deutschland ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben. Eine Rückkehr in den Iran sei ihr nicht mehr zuzumuten, sie habe den westlichen Lebensstil in identitätsprägender Weise angenommen. Die Klägerin übermittelt Lichtbilder über Demonstrationsteilnahmen und Beiträge, die sie bei Instagram veröffentlicht habe, auf die jeweils Bezug genommen wird. Darüber hinaus übersendet sie eine Bescheinigung der „Malteser Werke“ vom 10. April 2024, wonach sie die Organisation bei politischen Veranstaltungen zum Thema „Iran und Menschenrechte“ und bei verschiedenen anderen Präsentationen im Rahmen des Projekts „Musik und Kunst auf der Flucht“ unterstützt habe. In der mündlichen Verhandlung überreichte die Klägerin zudem eine CD mit einem Interview, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Beiakte 002). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2023 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch und die in diesem Zusammenhang geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind in dem angegriffenen Bescheid zutreffend dargestellt. Die Klägerin beruft sich nicht darauf, den Iran aus Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Sie hat ihr Heimatland im Jahr 2013 unstreitig unverfolgt verlassen und ist in der Folgezeit wiederholt besuchsweise in den Iran zurückgekehrt. Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf Nachfluchtgründe, namentlich auf exilpolitische Aktivitäten in Deutschland. Aus diesen ergibt sich jedoch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für die Klägerin. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asyl- bzw. abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern erfordert eine Einzelfallbetrachtung. In Betracht kommt solch eine exponierte Tätigkeit etwa bei Aktivitäten in hervorgehobener Position für Organisationen, die aktiv auf den gewaltsamen Umsturz des iranischen Regimes hinarbeiten. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –; VG Hamburg, Urteil vom 17. August 2005 – 10 A 275/03 –, jeweils juris, m. w. N. Maßgeblich ist in aller Regel, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Bei Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten der kurdischen Oppositionsgruppen kann allerdings im Einzelfall auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit denkbar sein. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass sie erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem in Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates zu besorgen ist. Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder bloße Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere Demonstrationen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an solchen Veranstaltungen teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Bloße Mitläufer sind nicht gefährdet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – W 8 K 17.31567 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben bieten die von der Klägerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten keine Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Das Bundesamt weist in dem streitbetroffenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen Handlungen lediglich einen geringfügigen Umfang aufweisen und dass überdies davon auszugehen sei, dass die Klägerin lediglich aus asyltaktischen Gründen von exilpolitischen Tätigkeiten berichtet habe. Das Gericht ist nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls davon überzeugt, dass dem politischen Engagement der Klägerin zuvörderst asyltaktische Erwägungen zugrunde liegen. Dies gilt in besonderer Weise für die Teilnahme an irankritischen Veranstaltungen, bei denen die Klägerin offensichtlich darum bemüht war, sich in einer Weise zu präsentieren, die sie für ihr Asylverfahren als vorteilhaft erachtete. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, sich „natürlich“ in Deutschland politisch betätigt zu haben, da sie „hier Asyl beantragt habe“. Sie habe sich in Deutschland jedoch wesentlich weniger politisch betätigt als im Iran. Da sie einen Asylantrag gestellt habe, sei sie „gezwungen“ gewesen, sich mehr einzusetzen, in diesem Jahr sei sie allerdings weniger politisch aktiv gewesen. Deutschland sei „ein gutes Land zum Leben“ und es gebe „hier viele positive Aspekte“. Als sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und ihr gesagt worden sei, dass sie nicht in Deutschland bleiben könne, habe sie sich mit ihrem Rechtsanwalt beraten und sich dazu entschieden, einen Asylantrag zu stellen. Die Lebensbedingungen im Iran seien für Frauen sehr schwierig. Auf die Frage des Gerichts, warum sie auf einer Veranstaltung am Kölner Dom ein Interview gegeben habe, erklärte die Klägerin, sie sei gezwungen gewesen, dieses Interview zu geben. Sie habe zuvor auch ihrem Rechtsanwalt erzählt, dass ein Teil ihrer Aktivitäten durch ihre eigene Intention entstanden sei, weil sie sich wirklich einsetzen wolle, ein anderer Teil aber auch wegen ihres Asylantrags erfolgt sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Teilnahme an einigen wenigen politischen Veranstaltungen im Jahr 2024 mit einem begrenzten Teilnehmerkreis, auf denen sie sich gegen Hinrichtungen im Iran aussprach, vom iranischen Regime als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner aufgefasst wird, zumal die Klägerin selbst angibt, sich nicht ernsthaft und nachhaltig engagiert zu haben. Soweit die Klägerin sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen eines Interviews mit dem Fernsehsender „Iran International“ beruft, ist ihr Vorbringen zudem auch nicht stimmig. Während die Klägerin mit der Klagebegründung schriftlich vortrug, sie habe dem Fernsehsender im Jahr 2024 ein Interview gegeben, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dies sei im Januar 2025 gewesen. Zudem erklärte sie mit Schriftsatz vom 16. September 2024, nach Ausstrahlung der Sendung viele Telefonate aus dem In- und Ausland (u.a. aus dem Iran) erhalten zu haben. Dies erwähnte sie in der mündlichen Verhandlung auch auf gezielte Nachfrage der Einzelrichterin nicht. Auf die Frage, ob das Interview irgendwelche Folgen für sie gehabt hätte, erklärte die Klägerin: „Nur ein oder zweimal auf Instagram. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob das davor oder danach war. Denn zuvor war ich auch aktiv, also ein bis zwei Personen in Instagram, die waren wahrscheinlich von der Cyber-Armee der islamischen Regierung, die haben mir Drohnachrichten geschickt. Das war alles.“ Dass die Bilder und Grafiken, die die Klägerin erstellt und in sozialen Netzwerken veröffentlich hat, eine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne begründen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist bereits nicht dargetan, dass diese Beiträge eine Reichweite erreicht hätten, die geeignet wäre, die Klägerin aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herauszuheben Soweit die Klägerin beim Bundesamt anführte, bereits wegen ihres Lebensgefährten, der Musiker sei, und eine Vielzahl an „Followern“ in den sozialen Medien habe, im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden zu stehen, ergibt sich daraus ebenfalls keine Gefahr für die Klägerin. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich etwaige gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin gerichtete Verfolgungshandlungen auf die Person der Klägerin auswirken sollten, zum anderen ist dies auch deshalb nicht naheliegend, weil die Klägerin die Beziehung inzwischen beendet hat. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanter Verfolgung lässt sich schließlich nicht darauf stützten, dass die Klägerin als Frau, die einen „westlichen Lebensstil“ pflegt, einer im Iran verfolgten sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Nr. 4 AsylG angehört. Eine soziale Gruppe ist nach dem Asylgesetz dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die genannten Voraussetzungen müssen, wie die in § § 3b Nr. 4 AsylG verwendete Konjunktion „und“ klarstellt, kumulativ vorliegen. Die Zugehörigkeit zu einer verfolgungsrelevanten Gruppe folgt damit nicht schon aus der bloßen Andersartigkeit einer Person, etwa weil diese herrschende gesellschaftliche Normen in ihrem Herkunftsland ablehnt, sondern muss Ausdruck des übergeordneten gemeinsamen und unveränderlichen Merkmales oder Hintergrundes sein. Die Klägerin zeigt allerdings mit dem weitgehend konturenlosen Begriff einer „Verwestlichung“ nicht auf, inwieweit hierin ein angeborenes Merkmal oder ein gemeinsamer Hintergrund liegt, der nicht verändert werden kann. Insoweit geht ihr Vortrag über die die Angabe, dass sie ein in jeder Hinsicht gleichberechtigtes und emanzipiertes Leben führe, nicht hinaus. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin im Iran einer bestimmten, aufgrund der genannten Voraussetzungen klar definierten, Gruppe zugeordnet werden könnte. Aus den vorgenannten Gründen droht der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran auch weder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG noch Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.