Leitsatz: Ein Wasserzähler muss, damit er zur Ermittlung der als Grundlage für die Heranziehung zu Frischwassergebühren dienenden Wassermenge verwendet werden kann, den eichrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die von einem ungeeichten Wasserzähler gemachte Angabe kann auch nicht zur Schätzung der verbrauchten Wassermange zugrunde gelegt werden, da dies den Bestimmungen des MessEG entgegensteht. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2021 (Rechnungsnummer und Kundennummer ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit damit eine Zahlung von über 812,00 € festgesetzt worden ist. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Verbrauchskosten für Frischwasser. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift G. Straße °°, °°°°° Y.. Dieses ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, unter anderem durch den Anschluss M.-straße. Der hierzugehörige Wasserzähler mit der Zählernummer W001414 wurde am 24. Oktober 2012 installiert. Er befindet sich nicht unmittelbar an oder in den auf dem klägerischen Grundstück stehenden Gebäuden, sondern in einem ca. 150 bis 200 Meter von den Gebäuden entfernten Schacht. Von dort führt eine unter landwirtschaftlichen Nutzflächen liegende Leitung zu den klägerischen Gebäuden. In dem Zeitraum Dezember 2019 bis Oktober 2020 kam es bei dieser Wasserleitung zum einem Leitungsbruch. Der genaue Zeitraum, in dem dieses Leck bestand, ist den Beteiligten nicht bekannt. Der Kläger bemerkte den Leitungsbruch unter dem 16. Oktober 2020. Daraufhin informierte er den Wasserversorgungsbetrieb der Beklagten, der sodann eine Leck-Ortung vornahm. Im Anschluss daran konnte das Leck abgedichtet werden. Unter dem 3. November 2020 wurde der in dem Schacht befindliche Wasserzähler mit der Zählernummer W001414 durch einen neuen Wasserzähler (Zählernummer W005928 getauscht. Mit Wassergebührenbescheid vom 18. Januar 2021 stellte die Beklagte dem Kläger 41.901,73 € in Rechnung. Für den Zeitraum 31. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 sei ein Verbrauch von 15.012 m³ und für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 3. November 2020 ein Verbrauch von 10.259 m³ zugrunde gelegt worden; diese Messungen seien durch den Wasserzähler mit der Zählernummer W001414 erfolgt. Für den Zeitraum 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 sei durch den Wasserzähler mit der Zählernummer W005928 ein Verbrauch von 53 m³ ermittelt worden. Die Grundgebühr für das Jahr betrage 214,00 €. Aus den Abrechnungsmengen ergebe sich für das kommende Jahr ein Abschlagsbetrag von 10.760,00 €. Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2021 – bei der Beklagten eingegangen am 29. Januar 2021 – Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid beruhe auf der Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers. Dieser sei 2012 eingebaut worden, sodass der Eichzeitraum jedenfalls 2018 abgelaufen sei. Die durch diesen Zähler erfolgten Messungen seien nicht verwertbar, da die Wassermenge durch einen Wasserzähler zu erfassen sei, der den eichrechtlichen Vorgaben entspreche. Erfülle der Wasserzähler diese Anforderungen nicht, sehe § 33 MessEG ein ausdrückliches Verwertungsverbot vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 8 Abs. 2 der Gebührensatzung die gemessene Wassermenge der Rechnung zugrunde zu legen sei, auch wenn das Wasser z.B. durch Rohrbruch ungenutzt bleibe. Zwar sei es zutreffend, dass der Zähler im Messzeitraum vom 31. Dezember 2019 bis zum 3. November 2020 ungeeicht gewesen sei, eine nach dem Ausbau erfolgte technische Befundprüfung habe jedoch ergeben, dass die Messergebnisse des Wasserzählers innerhalb der technischen Fehlergrenzen lägen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Zähler in dem hier maßgeblichen Messzeitraum einwandfrei funktioniert habe und die tatsächlich verbrauchte Wassermenge anzeige. Der Wasserverbrauch könne außerdem auf Grundlage des abgelesenen Verbrauchswertes gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zutreffend geschätzt werden. Die Schätzung sei Basis der Abrechnung. Die Nutzung des ungeeichten Wasserzählers zur Schätzung des Wasserverbrauchs als Erhebungsgrundlage zur Ermittlung der Kosten der Wasserversorgung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 12. Juli 2021 Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, dem Vortrag der Beklagten, eine technische Befundprüfung habe ergeben, dass die Werte innerhalb der Verfahrensfehlergrenzen lägen, können nicht gefolgt werden. Bereits der äußere Zustand des Zählers belege, dass die Messung nicht richtig sein könne. Zudem handle es sich nur um eine „Werksprüfung“ nicht um die Überprüfung durch eine staatlich anerkannte Stelle. Letztlich stelle die Verwertung eine Umgehung der zwingenden rechtlichen Vorschriften des MessEG dar. Rechtsfolge der Verwendung eines ungeeichten Zählers sei, dass die Abrechnung nur nach Schätzung vergleichbarer Tatbestände, d.h. der Vorjahre, hätte erfolgen können. Dies sei hier nicht passiert. Eine Schätzung auf Grundlage der Ablesewerte ungeeichter Wasserzähler sehe die Gebührensatzung nicht vor. § 9 der Satzung bestimme die Ermittlung des Verbrauchs aus dem Verbrauch der letzten fehlerfreien Ablesung oder durch Schätzung aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Eine solche Maßnahme der Beklagten sei in dem angegriffenen Bescheid nicht erfolgt. Der Kläger hat ursprünglich beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten – erstellt durch ihren Eigenbetrieb Wasserversorgung – über den Wasserverbrauch für das Jahr 2020 vom 18. Januar 2021 zu Rechnungsnummer und Kundennummer und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2021 werden aufgehoben. 2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt; die Beklagte trägt die Kosten des Widerspruchverfahrens. Mit Schriftsatz vom 19. September 2021 hat der Kläger sodann beantragt: Der Bescheid der Beklagten – erstellt durch ihren Eigenbetrieb Wasserversorgung – über den Wasserverbrauch für das Jahr 2020 vom 18. Januar 2021 zu Rechnungsnummer und Kundennummer und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2021 werden aufgehoben, soweit eine Zahlung von über 812,00 € festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, aus § 33 Abs. 1 MessEG folge kein Verwertungsverbot für die Daten des ungeeichten Wasserzählers. Die Vorschrift habe lediglich zur Folge, dass die Richtigkeitsvermutung erlösche. Die vorliegend durchgeführte Befundprüfung habe jedoch ergeben, dass der Zähler in Ordnung sei. § 9 der Gebührensatzung ermögliche eine Schätzung nur in den dort genannten Fällen. Die mangelnde Eichung stelle demnach keinen Fehler dar, der eine Schätzung ermögliche. Dies sei unter anderem erst bei einem nachgewiesenen technischen Defekt oder einer nicht plausiblen Anzeige („zeigt eine Messeinrichtung nicht an“) der Fall. Liege eine technische Überprüfung oder ein Gutachten vor, das bescheinige, dass der Zähler trotz abgelaufener Eichfrist weiterhin innerhalb der Toleranzen messe (also richtig funktioniere), bestehe kein Anlass für eine Schätzung – und erst recht keine Pflicht. Nach Ablauf der Eichfrist bestehe kein automatisches „Verwertungsverbot“ gegenüber allen Ablesewerten. Vielmehr eröffne eine nachträgliche, positiv ausgefallene technische Überprüfung (z.B. durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle) eine verlässliche Grundlage für die Gebührenfestsetzung. Erweise die Befundprüfung, dass die DIN-Toleranzen eingehalten würden, bestehe ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige. Selbst ein – objektiv betrachtet – hoher Verbrauchswert oder die theoretische Möglichkeit von Fehlerquellen reiche nicht aus, um diese Anscheinswirkung pauschal zu erschüttern. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. März 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten – die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025, der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 2025 – haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Erklärung, nunmehr zu beantragen, den Bescheid der Beklagten – erstellt durch ihren Eigenbetrieb Wasserversorgung – über den Wasserverbrauch für das Jahr 2020 vom 18. Januar 2021 zu Rechnungsnummer und Kundennummer und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben, soweit eine Zahlung von über 812,00 € festgesetzt ist, beinhaltet eine teilweise Klagerücknahme des Klägers, da er sein ursprüngliches Klagebegehren, den Gebührenbescheid in Höhe von 41.901,73 € insgesamt aufzuheben, in dem bezifferten Umfang in Höhe von 812,00 € aufgegeben hat. An diese Erklärung ist das Gericht gebunden, § 88 VwGO. II. Die danach zur gerichtlichen Entscheidung verbliebene zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2021 erweist sich in Höhe der hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Gebührenforderung von 41.089,73 € als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Frischwassergebühren sind die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. §§ 8, 11, 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Y. vom 4. Dezember 1981 in der bei Bescheiderlass gültigen Fassung (im Folgenden: Gebührensatzung). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Gebührensatzung werden die zu entrichtenden Grund- und Verbrauchsgebühren sowie die Vorauszahlung durch Gebührenbescheid festgesetzt. Dies ist vorliegend mit der Verbrauchsabrechnung vom 18. Januar 2021 erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Gebührensatzung wird die durch den streitgegenständlichen Bescheid erhobene Verbrauchsgebühr nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet, wobei die Berechnungseinheit ein m³ Wasser ist. Nach Satz 3 wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen. Ein solcher Wasserzähler muss, damit er zur Ermittlung der Wassermenge verwendet werden kann, den eichrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies ergibt sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). § 18 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV bestimmt, dass das Wasserversorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen feststellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die Verpflichtung, zur Ermittlung der bezogenen Wassermenge einen geeichten Wasserzähler zu verwenden, hat die Beklagte überdies satzungsrechtlich festgeschrieben. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Y. vom 4. Dezember 1981 (Wasserversorgungssatzung) stellt die Gemeinde die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Wann eine Messeinrichtung den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, ergibt sich aus dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG -) sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV -). a. Betreffend den Abrechnungszeitraum 31. Dezember 2019 bis 3. November 2020 kommt eine Heranziehung des Klägers zu Frischwassergebühren nicht in Betracht, da die in diesem Zeitraum verbrauchte Wassermenge nicht bestimmbar ist. aa. Für die Bemessung des in diesem Abrechnungszeitraum verbrauchten Wassers kann nicht – wie in dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgt – der von dem Wasserzähler mit der Nummer W001414 angezeigte Verbrauch von 25.271 m³ zugrunde gelegt werden. Dieser Wasserverbrauch wurde durch einen Wasserzähler ermittelt, der den eichrechtlichen Vorschriften nicht (mehr) entsprach, da dessen Eichfrist abgelaufen war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MessEV in Verbindung mit der Nr. 5.5.1 der Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) ist ein Wasserzähler sechs Jahre geeicht. Der vorliegend zur Ermittlung des Verbrauchs in dem Zeitraum 31. Dezember 2019 bis 3. November 2020 verwendete Wasserzähler mit der Nummer W001414 wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten am 24. Oktober 2012 verbaut. Die Eichfrist des Zählers war somit – eine Eichung am 24. Oktober 2012 unterstellt – spätestens ab dem 25. Oktober 2018 abgelaufen. bb. Es ist vorliegend für den Abrechnungszeitraum 31. Dezember 2019 bis 3. November 2020 auch keine Abrechnung auf Grundlage des rechtmäßig geschätzten Wasserverbrauchs erfolgt. (1.) Zwar ist ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG finden die in der Vorschrift genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechende Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG gilt dies auch für § 162 AO. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Bei einer Schätzung der Erhebungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 20 B 12.251 –, juris Rn. 18; und Urteil vom 14. Juli 2016 – 20 B 15.565 –, juris Rn. 14 m.w.N. (2.) Zur Schätzung des Verbrauchs in dem maßgeblichen Zeitraum vom 31. Dezember 2019 bis zum 3. November 2020 kann jedoch nicht auf den Zählerstand des nicht geeichten Wasserzählers mit der Nummer W001414 zurückgegriffen werden. Die Verwendung des Zählerstandes eines nicht geeichten Wasserzählers zur Schätzung der verbrauchten Wassermenge ist nicht zulässig. Dem stehen die gesetzlichen Bestimmungen des MessEG entgegen. § 31 Abs. 1 MessEG bestimmt, dass ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, verwendet werden dürften. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG hat, wer ein Messgerät verwendet, sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEG dürften Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, nachdem die in der Rechtsverordnung bestimmte Eichfrist abgelaufen ist. Die Verwendung ungeeichter Zähler im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG stellt nach § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar, der mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Die messrechtlichen Vorschriften, insbesondere das MessEG, enthalten keine Rechtsnormen, die es ermöglichten, ein Messgerät für einen zurückliegenden Zeitraum „nachzueichen“. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Regelungen sind Messungen, die ein ungeeichter Zähler vornimmt, von vornherein keine Grundlage für darauf beruhende Verbrauchsgebührenabrechnungen. Der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses besteht bei fehlender Eichung nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10 –, juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2022 – OVG 9 N 24.19 –, juris Rn. 9.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2023 – 20 B 21.2421 –, juris Rn. 20. Diese durch den Gesetzgeber im Rahmen des MessEG getroffene Wertung, würde umgangen, wenn die Messungen eines ungeeichten Wasserzählers Verwendung finden könnten. Der Einwand der Beklagten, die im Nachgang an den Zählerwechsel durchgeführte Befundprüfung habe ergeben, dass mindestens die mit dem Zählerstand angegebene Wassermenge verbraucht worden sei, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese von der Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des VG Würzburg, Urteil vom 30. Juni 2021 – W 2 K 20.1957 –, Rn. 29 f., vorgetragene Auffassung – der Nachweis der Richtigkeit des Messergebnisses eines nicht mehr geeichten Wasserzählers könne durch eine zeitnah zur Ablesung durchgeführte Befundprüfung gem. § 39 Abs. 1 MessEG geführt werden, da diese in ihrem Umfang der Eichprüfung im Wesentlichen gleichgestellt sei – vermag jedoch nicht zu überzeugen. Sie hätte zur Folge, dass eine Abrechnung des verbrauchten Wassers grundsätzlich unter Verwendung der Messergebnisse ungeeichter Wasserzähler erfolgen könnte, und nur in den Fällen, in denen sich der Gebührenschuldner gegen den Gebührenbescheid zur Wehr setzt, eine Befundprüfung durchzuführen ist. Ein solches Vorgehen stellt sich jedoch – vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – als mit den Vorschriften des MessEG, der MessEV und der AVBWasserV unvereinbar dar. Die im Nachgang erfolgte Befundprüfung trifft lediglich eine Aussage über die Einhaltung der technischen Anforderungen im Zeitpunkt der Befundprüfung. Vgl. so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2023 – 20 B 21.2421 –, juris Rn. 21. Insoweit dient das Verfahren der Kontrolle, ob eine geeichte Messeinrichtung die für das Inverkehrbringen wesentlichen Anforderungen, insbesondere die (Verkehrs-)Fehlergrenzen, einhält. Ob die als Zählerstand angegebene Wassermenge in dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum den Wasserzähler durchflossen hat, ist jedoch nicht bekannt und auch nicht ermittelbar. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2023 – 20 B 21.2421 –, juris Rn. 21. Sinn und Zweck der Verwendung geeichter Messeinrichtungen ist es, für den Zeitraum ihrer Eichung die Vermutung zu begründen, dass das Messergebnis zutreffend ist. Ist dieser Zeitraum überschritten, vermag diese Vermutung keine Geltung mehr zu entfalten. Vorliegend hätte es daher der Beklagten oblegen, die Eichfrist des Wasserzählers mit der Nummer W001414 nachzuhalten und vor Ablauf dieser (erneut) einen geeichten Wasserzähler bei dem Kläger zu installierten. Gemäß § 19 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung hat die Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Hierzu bestimmt sie Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung (Abs. 2 Satz 2) und ist für die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung zuständig (Abs. 2 Satz 3). Gemäß § 17 Wasserversorgungssatzung hat der Grundstückseigentümer daher den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu der Messeinrichtung zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung erforderlich ist. Dazu gehört auch die Nachprüfung vorhandener und Installation geeichter Zähler. Eine anderweitige zu dem Ergebnis der Verbrauchsabrechnung vom 18. Januar 2021 kommende Schätzung ist hier nicht ersichtlich. Eine solche Grundlage der Schätzung könnte beispielsweise ein Durchschnittsverbrauch des klägerischen Grundstücks in den Vorjahreszeiträumen oder Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet der Beklagten sein. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2023 – 20 B 21.2421 –, juris Rn. 21. Das Gericht kann die erforderliche Schätzung der Verbrauchsgebühren im streitgegenständlichen Zeitraum wegen des Fehlens einer dem § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vergleichbaren Regelung, der den Finanzgerichten eine eigene Schätzung im gerichtlichen Verfahren durch Verweisung auf § 162 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet, nicht selbst vornehmen. Vielmehr ist dies allein Aufgabe der Beklagten. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2023 – 20 B 21.2421 –, juris Rn. 22. b. Soweit es den Abrechnungszeitraum 3. November bis 31. Dezember 2020 betrifft, ist die Verbrauchsermittlung hingegen nicht zu beanstanden. Der in diesem Zeitraum verwendete Zähler mit der Nummer W005928 genügt den eichrechtlichen Vorschriften. Danach wurden durch den Kläger 53 m³ Wasser verbraucht. Gemäß § 8 Abs. 4 Gebührensatzung beträgt die Verbrauchsgebühr 1,58 € je m³, die Wasserverbrauchsgebühr insgesamt bemisst sich somit auf 83,74 €. Zuzüglich 5 % Umsatzsteuer ergibt sich für den oben genannten Abrechnungszeitraum somit eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 87,93 €. Insoweit ist dieser Teil in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Gebührenforderung rechtmäßig. Weil dieser rechtmäßige Betrag von der Klagerücknahme i.H.v. 812,00 € betragsmäßig umfasst ist, reduziert er nicht den Aufhebungsanspruch aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. c. Die auf Grundlage des § 8 Abs. 3 Gebührensatzung festgesetzte Grundgebühr für die Bereitstellung von Wasser in Höhe von jährlich 214,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, d.h. insgesamt in Höhe von 226,83 €, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit erweist sich die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Gebührenforderung als rechtmäßig. Weil dieser rechtmäßige Betrag von der Klagerücknahme i.H.v. 812,00 € betragsmäßig umfasst ist, reduziert er nicht den Aufhebungsanspruch aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. d. Die gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Gebührensatzung festgesetzte Vorauszahlung ist aufgrund der rechtswidrigen Ermittlung des Wasserverbrauchs insgesamt aufzuheben. III. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da es diesem nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen und er aufgrund der Schwierigkeiten und des Umfangs der Auseinandersetzungen mit der Beklagten nicht in der Lage war, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung zu wahren. IV. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten im Umfang des erfolgreichen Klageteils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung teilweise zu Lasten des Klägers wegen des zurückgenommenen Klageteils, § 155 Abs. 2 VwGO, fällt prozentual nicht ins Gewicht, sodass die Beklagte die Kosten – dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgend – insgesamt trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.