Leitsatz: 1. Eine Verfolgung durch das frühere syrische Regime von Präsident Assad oder dessen Anhänger ist nach dessen endgültigem Machtverlust ausgeschlossen.2. Weder eine frühere Entziehung vom Wehrdienst in der syrischen Armee noch ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland begründen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung durch die aktuelle syrische Regierung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. Januar 0000 in K. (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 00. Oktober 0000 aus Syrien, seinem Heimatort K., Q., aus. Über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten passierte er die Länder Libanon, Libyen, Italien und Schweiz. Hierbei hielt er sich ca. elf Monate im Libanon und ca. vier Monate in Libyen auf. Bei seiner Einreise nach Italien am 00. Dezember 0000 und auch in der Schweiz stellte er nach eigenen Angaben keinen Asylantrag. Am 00. Januar 0000 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00. März 0000 stellte er den hier streitgegenständlichen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 0. April 0000 gab der Kläger an, in Syrien ca. ein Jahr Militärdienst geleistet zu haben. Von einem durch Korruption erreichten Urlaub sei er dann nicht mehr zur Armee zurückgekehrt. Abseits des Wehrdienstes sei der Kläger nie persönlich verfolgt worden. Bei seiner Rückkehr befürchte er hingerichtet oder inhaftiert zu werden. In diesem Zusammenhang reichte er ein Dokument zur Akte des Bundesamts, aus dem hervorgeht, dass er als Soldat in der syrischen Armee tätig war. Die Niederschrift wurde dem Kläger rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben. Zudem wurde ihm eine Kopie des Anhörungsprotokolls ausgehändigt. Nach Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mit Bescheid vom 00. Juni 0000 aufgrund einer durch das Bundesamt angenommenen Zuständigkeit Italiens hob das hiesige Gericht diesen Bescheid mit Urteil vom 00. Februar 0000– N01 – auf. Mit Bescheid des Bundesamts vom 0. April 0000, als Einschreiben zur Post gegeben am 0. April 0000, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und sein Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung geschildert. Auch für den Fall der Rückkehr nach Syrien drohe ihm keine Verfolgung. Eine mögliche Bestrafung wegen Desertion sei nicht als Verfolgung zu werten. Eine exponierte oppositionelle Stellung des Klägers ergebe sich nicht aus seiner Wehrdienstentziehung und sei auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auch eine illegale Ausreise aus Syrien und ein Auslandsaufenthalt stellten keine Anzeichen für eine Gegnerschaft zum syrischen Regime dar. Der Kläger hat am 00. April 0000 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Asylverfahren trägt der Kläger vor, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich nicht lediglich dem Wehrdienst entzogen habe, sondern als aktiver Soldat desertiert sei. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat er sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 0. April 0000 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass sie die Desertion des Klägers berücksichtigt habe, was sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe. Auch aus diesem Umstand ergebe sich jedoch keine Verfolgung aus politischen Gründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Kammer kann den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Nichterscheinens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurden. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der lediglich teilweise, hinsichtlich der versagten Flüchtlingsanerkennung angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 0. April 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AslyG. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist dann der Fall, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011. Vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Gründe hierfür schlüssig vorzutragen. Insoweit ist er gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2001– 1 B 24.01 –, juris Rn. 5 m. w. N. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7. März 2016– 6a K 4563/14.A –, juris Rn. 22 m. w. N. Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe kann zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer (wegen der erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. I. Es kann offenbleiben, ob der Kläger vorverfolgt i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 war. Denn die dort normierte Vermutungsregelung ist jedenfalls für den hiesigen Fall widerlegt. So im Ergebnis auch VG Aachen, Urt. v. 13. Mai 2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 48. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 31. Eine früher bestehende, aber durch Entmachtung des etwaigen Verfolgerregimes entfallene Verfolgungsgefahr kann daher nicht zur Erleichterung des Nachweises herangezogen werden, dass eine Gefahr einer anderweitigen Verfolgung besteht. Vgl. Wittmann , in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bdader/Kothe, 21. Edition, § 3 AsylG Rn. 32. Eine Verfolgungsgefahr durch Angehörige des – bisherigen – syrischen Regimes von Präsident Baschar al-Assad wegen einer Entziehung vom Wehrdienst oder Desertion ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon deshalb ausgeschlossen, weil dessen Regierung am 8. Dezember 2024 gestürzt worden ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 4; Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, S. 6. So auch VG Aachen, Urt. v. 13. Mai 2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 48. Eine Rückkehr und erneute Übernahme der Herrschaft durch den früheren Präsidenten Baschar al-Assad liegt außerordentlich fern, da dieser das Land erst verlassen hatte, nachdem sowohl Russland als auch Iran, die dessen Regime in den vergangenen Jahren mit militärischer Hilfe maßgeblich gestützt hatten, seinen Bitten um militärische Intervention nicht mehr nachgekommen waren. Zwischenzeitlich hat sich die russische Regierung ausdrücklich vom gestürzten syrischen Präsidenten Assad distanziert und den schnellen Umsturz auch auf dessen Unfähigkeit, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung im Bürgerkrieg zu erfüllen, zurückgeführt. Vgl. FAZ vom 14.12.2024, Wie sich Diktator Assad aus Damaskus gestohlen hat; Stern.de vom 30.12.2024: Russische Regierung distanziert sich von Assad, https://www.stern.de/politik/russland--regierung-distanziert-sich-von-baschar-al-assad-35343762.html (abger. am 19. August 2025). Ferner steht das Land mittlerweile – insbesondere in den Gebieten Damaskus, Idlib, Hama, Aleppo und Homs – seit mehr als einem halben Jahr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung von Präsident Ahmed al-Shaara. Wenngleich Assad-Anhänger im westlichen Teil des Gouvernements Homs zum Teil auch mit Waffengewalt gegen die neue syrische Regierung und dessen Sicherheitskräfte vorgehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 4; Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, S. 6, 15, fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das bisherige Assad-Regime eine gesicherte Herrschaft wiedererlangen wird. II. Die befürchteten Verfolgungshandlungen durch das Regime von Baschar al-Assad aufgrund seiner Desertion bzw. Wehrdienstentziehung sind angesichts des dargelegten Sturzes dieses Regimes nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr zu begründen. Eine „unautorisierte“ Verfolgung durch weiterhin im Amt befindliche Anhänger des ehemaligen Regimes wegen der Desertion oder der Wehrdienstentziehung kommt für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ebenso wenig in Betracht wie eine Verfolgung durch die aktuelle syrische Regierung. Nahezu sämtliche Armeeangehörige und Polizeibeamte des Assad-Regimes wurden entlassen und ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes inhaftiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 10; Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, S. 14, Insbesondere wurde für Wehrpflichtige in der ehemaligen syrischen Armee ein Generalpardon durch die neue syrische Regierung erlassen und sind bereits zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige und Deserteure straflos nach Syrien zurückgekehrt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 13; so auch VG Aachen, Urt. v. 13. Mai 2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 64; VG Braunschweig, Urt. v. 17. April 2025 – 1 A 38/24 –, juris. III. Auch Nachfluchtgründe i.S.d. § 28 Abs. 1a AsylG sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Eine erneute Wehrpflicht – die jedenfalls nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung begründen würde – wurde durch die neue syrische Regierung bislang nicht verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 13. Anderweitige Gründe, die eine aktuelle flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung des Klägers bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien begründen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar ist der Durchgriff der neuen syrischen Regierung im Gouvernement Dar’a, aus dem der Kläger stammt, eingeschränkt. Auf lokaler Ebene ringen dort verschiedene bewaffnete Gruppierungen, die teilweise die Legitimität der Regierung in Damaskus in Frage stellen, um eine Vormachtstellung. Zudem führen die israelischen Streitkräfte in diesem Gouvernement intensive militärische Aktivitäten insbesondere gegen staatliche Militäreinrichtungen durch. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 4, 10; Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, S. 13, 21 f. Eine Verfolgung des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG wird hierdurch jedoch nicht begründet. Etwaige Gefährdungen von Alawiten oder Drusen, vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 30. Mai 2025, S. 10, 14; Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, S. 16, 25, betreffen den Kläger nicht, da er keiner dieser Volksgruppen angehört. Selbst wenn es zu Vergeltungsaktionen gegen frühere Funktionäre des Assad-Regimes kommen sollte, beträfen diese jedenfalls nicht den Kläger als „einfachen“ Soldaten bzw. Wehrpflichtigen, sondern allenfalls Personen, die eine führende Rolle in der Verwaltung oder der Armee des früheren Regimes innehatten. Vgl. VG Aachen, Urt. v. 13. Mai 2025 – 5 K 2229/23.A –, juris Rn. 75 ff. m.w.N. Dies gilt umso mehr aufgrund der Tatsache, dass der Kläger desertiert ist. Eine Verfolgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland droht dem Kläger schon deshalb nicht, weil die neue syrische Regierung syrische Flüchtlinge aufforderte, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen. Vgl. VG Aachen, Urt. v. 13. Mai 2025 – 5 K 2229/23.A –,juris Rn. 85 ff. m.w.N.; VG Braunschweig, Urt. v. 17. April 2025– 1 A 38/24 –, juris, S. 8 f. des Urteilsabdrucks. Auf die grundsätzlich volatile und unsichere Lage in Syrien kommt es in diesem Verfahren, in dem nicht eine Rückkehr nach Syrien, sondern allein eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft streitgegenständlich ist, nicht an. Ebenso wenig kommt es auf etwaige, aktuell in keiner Weise absehbare, zukünftige Entwicklungen an. Maßgeblich sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.