Leitsatz: 1. Eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG für im Inland lebende Eltern eines Auszubildenden kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. 2. Eine Ausnahme von den in §§ 11 Abs. 2, 24 f. BAföG regelten Einkommensanrechnungen analog § 11 Abs. 2a BAföG kommt nur für einen erweiterten Personenkreis gegenüber dem Auszubildenden unterhaltspflichtiger Personen, wie beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, in Betracht, wenn diese sich im Ausland aufhalten, aber an der Unterhaltsleistung im Inland gehindert sind. 3. Die Verwaltungsgerichte sind nicht deshalb berufen, eine gerichtliche Feststellung zum Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu treffen, weil Eltern faktisch die Unterhaltszahlung verweigern oder wie vorliegend die Einstellung von Unterhaltsunterstützung ankündigen. Das Ausbildungsförderungsrecht hält für diese Fälle das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG bereit. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Eine gerichtliche Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist (erst) im dafür maßgeblichen Zivilrechtsweg zu erhalten, wenn das Ausbildungsförderungsamt gegen die Eltern eines Auszubildenden auf rückwirkende Erfüllung eines nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruchs klagt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Einkommens ihrer Eltern. Die am 0. M. 2001 geborene Klägerin besuchte vom 1. August. 2012 bis zum 26. Juni 2020 die G. in N.. Hierbei handelt es sich um eine staatlich genehmigte Gesamtschule eigener Art nach der Pädagogik Rudolf Steiners. Ausweislich des Abschlusszeugnisses der G. vom 26.06.2020 erlangte sie die Fachoberschulreife mit der Note 1,0 und bestand die Ausbildung zur Maßschneiderin. Das „Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz“ vom 16. Juni 2020 umfasst die Prüfungsergebnisse des Allgemeinbildenden Unterrichts, der künstlerischen Fächer und des berufskundlichen Unterrichts. Die Bescheinigung über den Berufsabschluss datiert auf den 4. Juni 2020. Gemäß § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten G. N. mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen ist die Abschlussprüfung als Damenschneiderin an der G. dem Ausbildungsberuf der „Maßschneiderin Schwerpunkt: Damen“ gleichgestellt. Anschließend besuchte die Klägerin in der Zeit von August 2020 bis Juni 2022 das angegliederte T. und erlangte mit Zeugnis vom 26. Juni 2022 die Allgemeine Hochschulreife mit der Note 1,3. In der Zeit von Juli 2022 bis Februar 2023 hielt sich die Klägerin zum Zwecke eines Praktikums in S. in einer sozialen Einrichtung auf, in der sie einheimischen Frauen das Handwerk des Schneiderns vermitteln wollte. Sodann arbeitete sie von Mai 2023 bis September 2023 als Kletterlehrerin in L.. Zum Wintersemester 2023/2024 begann sie ein Studium in der Fachrichtung Psychologie (B.A.) an der Ruhr-Universität Bochum. Am 11. Oktober 2023 beantragte sie für dieses Studium Ausbildungsförderung ab dem Wintersemester 2023/2024. Mit Antrag vom 4. Dezember 2023 beantragte sie Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Sie meint übereinstimmend mit ihren Eltern, diese schuldeten ihr keinen Unterhalt mehr. Sie hätten ihr gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nur Unterhalt für eine Ausbildung geschuldet, nämlich für die Ausbildung zur Maßschneiderin an der G.. Einen weitergehenden Unterhaltsanspruch habe sie gegenüber ihren Eltern nicht. Diese seien zudem – wenngleich sie Unterlagen insbesondere zu ihrer Verdienstsituation vorlegten – nicht bereit, weiteren Unterhalt zu leisten. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin nach der Fachoberschulreife und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss das Abitur habe nachholen und später studieren wollen. Daher sei ihr in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG elternunabhängige Ausbildungsförderung zu bewilligen. Sie habe sich nach Abschluss der Ausbildung entschieden, das Abitur nachzuholen, um ihre beruflichen Möglichkeiten zu erweitern. Die Anmeldung dazu sei erst nach Abschluss der Ausbildung erfolgt. Ihr Aufenthalt in S. habe keinen Zusammenhang mit der G. gehabt. Mit Bescheid vom 30. Januar 2024 bewilligte das beklagte Ausbildungsförderungsamt der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 Vorausleistungen von Ausbildungsförderung gemäß § 36 BAföG in Höhe von monatlich 164,- Euro für die Zeit ab dem 1. Oktober 2023 und monatlich 139,- Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2024. Dabei zog das Ausbildungsförderungsamt die der Klägerin von ihren Eltern zur Verfügung gestellte Unterkunft mit monatlich 59,- Euro sowie die Verpflegung mit monatlich 288,- Euro, ab Januar mit 313,- Euro, vorausleistungsmindernd von dem gesetzlichen Bedarf ab. Das Ausbildungsförderungsamt informierte über den Bescheid auch die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2024. Zur Begründung führte das Ausbildungsförderungsamt aus, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern der ihnen obliegenden Unterhaltpflicht nicht nachkämen. Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte das Einkommen der Eltern der Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihrer Eltern zur aus ihrer Sicht nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Eltern der Klägerin seien ihr gegenüber weiterhin zum Unterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet. Bei der Ausbildung an der G. handele es sich wegen deren besonderen Konzeptes ausnahmsweise um einen Teil der „allgemeinen Schulausbildung“ i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Die Ausbildung sei keine berufsqualifizierende Ausbildung i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, sondern dem besonderen Konzept nach der Pädagogik Rudolf Steiners geschuldet. Sie bereite lediglich den Besuch des D. und damit den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife vor. Das zum Wintersemester 2023/2024 aufgenommene Studium sei die Erstausbildung im hier maßgeblichen Sinne. Ferner sei bei einer Fachoberschulreife mit der Note 1,0 zu erwarten, dass die entsprechende Schülerin auch das Abitur erlangen wolle. Hilfsweise bestehe eine Unterhaltspflicht der Eltern auch dann noch, wenn man unterstellte, die Ausbildung an der G. sei eine Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Die von den Eltern der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vorliegend nicht übertragbar. Hiergegen hat die Klägerin am 24. September 2024 die vorliegende Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, bei ihrer Ausbildung zur Maßschneiderin handele es sich nicht um eine „allgemeine Schulausbildung“ i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Bundesgerichtshof habe diesen Begriff so eingegrenzt, dass das Ziel der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein müsse. Dies sei nach dem Bundesgerichtshof beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders sei der Besuch einer Schule zu beurteilen, die – wie die G. – neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittle. Anders als bei „herkömmlichen“ Waldorfschulen absolvierten die Schülerinnen und Schüler der G. in der Zeit vom siebten bis zum zehnten Schuljahr das erste Lehrjahr eines handwerklichen Berufs. Während des elften und des zwölften Schuljahres würden den Schülerinnen und Schülern nicht lediglich allgemeine schulische Ausbildungsinhalte vermittelt, sondern darüber hinaus die Lehrinhalte des zweiten und dritten Ausbildungsjahres des gewählten handwerklichen Berufs. Sie schlössen den Besuch der G. nach der zwölften Klasse mit der Fachoberschulreife und einer abgeschlossenen Berufsausbildung ab. Sie habe gegenüber ihren Eltern keinen Anspruch auf weiteren Unterhalt. Dafür komme es nicht darauf an, ob es für ihre Eltern – etwa aufgrund ihrer Abschlussnote der Fachoberschulreife – vorhersehbar gewesen sei, ob sie noch die Allgemeine Hochschulreife erwerben wollte. Die hierzu angestellten Überlegungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Ehrgeizigen Menschen stünden auch mit einer „einfachen“ Ausbildung weitere Karrierewege offen, bspw. durch den Besuch einer Meisterschule. Entscheidend sei allein, ob sie dies von vornherein beabsichtigt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zudem setze eine weitere Unterhaltspflicht einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Studium voraus. Dieser fehle bei der Ausbildung zur Maßschneiderin und dem Studium der Psychologie. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, „die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Januar 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024, zugestellt am 24. August 2024, verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 für ihr Studium der Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum zu bewilligen.“ Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid vom 21. August 2024. Ergänzend trägt er vor, dass sich eine Schülerin mit derart herausragenden schulischen Leistungen damit begnüge, Maßschneiderin zu sein, sei lebensfremd. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen sei ebenso wenig auf den konkreten Fall übertragbar wie diejenige zu den Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fällen. Die Klägerin habe ihre gesamte Schul- als auch Berufsausbildung an derselben Schule ohne zeitliche Unterbrechung absolviert. Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 12. November 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten – die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 – haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten – mit Ausnahme der Seiten auf Blatt 573 bis 732 Beiakte Heft 1, die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritte betreffen – Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I. Der schriftsätzlich gestellte Antrag ist auszulegen, weil er trotz anwaltlicher Formulierung das offenkundig wahre Klageziel der Klägerin nicht ganz trifft. Die Klägerin möchte nicht den Bescheid unter vollständiger Aufhebung überprüft wissen, mit dem ihr in der Sache Vorausleistung unter Anrechnung des gewährten Realunterhalts (Unterkunft und Verpflegung) bewilligt worden ist. Sie verlangt mit ihrem Vortrag, das Einkommen ihrer Eltern möge bei der Prüfung ihres Ausbildungsförderungsanspruchs nicht angerechnet werden. Der – auf Anregung des Beklagten gestellte – Vorausleistungsantrag wie der darauf ergangene Vorausleistungsbescheid stehen dazu in dogmatischem Widerspruch, weil die Vorausleistung von einer bestehenden Unterhaltspflicht und damit der Anrechnung des Einkommens der Eltern (§§ 11 Abs. 2, 21, 24 f. BAföG) ausgeht. Stützte die Klägerin ihren Anspruch und damit die Klage auf § 36 BAföG i.V.m. analog § 11 Abs. 2a BAföG, wäre sie nicht klagebefugt. Einen solchen Anspruch, wie ihn das Ausbildungsförderungsamt im Widerspruchsbescheid ab Seite 3 beschreibt, stellt das Gesetz nicht bereit. Für die Klagebefugnis ist aber nicht entscheidend, welchen Anspruch eine Behörde für die Begründung (Teil-)Versagung von Ausbildungsförderung erwähnt, sondern ob der behauptete Anspruch möglicherweise bestehen kann. Ein Anspruch auf Vorauszahlung (§ 36 BAföG) unter analoger Anwendung der Normen über elternunabhängige Ausbildungsförderung (§ 11 Abs. 2a BAföG) kann nicht bestehen (dazu nachstehend unter II. 2. ). Einen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung stellt das Gesetz in § 11 Abs. 2a und 3 BAföG demgegenüber grundsätzlich bereit. Dieser Anspruch entspricht dem in ihrem Vortrag benannten wahren Klageziel, ihre Eltern seien ihr gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 53/19 –, juris Rn. 3. Die Klägerin möchte den für Ihre Ausbildungs- und Wohnsituation gesetzlich vorgesehenen Bedarf (§§ 11 ff. BAföG) vollständig bewilligt erhalten, weil sie meint, ihre Eltern schuldeten ihr keinen Unterhalt. Damit ist das in ihrem Verpflichtungsbegehren enthaltene Anfechtungsziel nicht auf die vollständige Aufhebung des Vorausleistungsbescheides gerichtet, sondern auf Bewilligung der versagten Differenz zum Betrag des gesetzlichen Bedarfs, ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern. Sie begehrt eine gerichtliche Klärung zu ihrem ursprünglichen Antrag auf Ausbildungsförderung für das streitgegenständliche Studium. Die Klage ist demnach darauf gerichtet, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ausbildungsförderungsamtes vom 30. Januar 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024, soweit darin Elterneinkommen auf den gesetzlichen Bedarf angerechnet ist, zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 für ihr Studium der Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum ohne Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern zu bewilligen.“ II. Die so verstandene und zulässige Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2024 ist zwar rechtswidrig (dazu unter 1. ), aber verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu unter 2. ) Sie hat weder einen Anspruch auf Bewilligung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung, noch auf Bewilligung von Vorausleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der beklagte Bescheid ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG nicht vorliegen. 1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet. Der Antrag ist vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen (§ 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG). Die Klägerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern ihr den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geschuldeten Unterhalt, nämlich den gesetzlichen Bedarf, nicht leisten. In den schriftlichen Eingaben haben ihre Eltern lediglich die Absicht mitgeteilt, der Klägerin zukünftig keinen Unterhalt zu leisten („Daher sind wir als Eltern nicht unterhaltspflichtig und werden ihr diesen auch nicht gewähren.“, Beiakte Heft 2 Bl. 43 von 732, 79 von 732). Gegenwertig leisten sie unstreitig insbesondere Naturalleistungen in Höhe von 347,- Euro seit Oktober 2023 und 372,- Euro seit Januar 2024 auf den gesetzlichen Bedarf. Zudem ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine maßgebliche Gefährdung der Ausbildung der Klägerin nicht festzustellen. Diese zweite in § 36 Abs. 1 BAföG gesetzlich benannte notwendige Bedingung ist nicht erfüllt. Die Klägerin erhält unterhaltsrelevante Unterstützung für ihr Studium von ihren Eltern, die vielmehr anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits aufgrund des Antrags auf Ausbildungsförderung ihrer Tochter ihre eigene zivilrechtliche Unterhaltspflicht geklärt wissen möchten. Eine Gefährdung der Ausbildung hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht vorgetragen. Eine besondere wirtschaftliche ausbildungsgefährdende Notlage der Klägerin, die auch das vorliegende Rechtsschutzverfahren ohne Prozesskostenhilfeersuchen betreibt, kann nicht angenommen werden. 1.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 36 Abs. 2 BAföG auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern entsprechend § 36 Abs. 1 BAföG. Dies setzt voraus, der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b BAföG nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), und wenn Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Die Eltern der Klägerin haben jedoch die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte erteilt. 1.3 . Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch auf Vorausleistungen hätte, stünde ihr kein höherer Betrag zu als in dem angefochtenen Bescheid zugesprochen. Die Bewilligung von Vorausleistungen auf den gesetzlichen Bedarf i.H.v. 511,- Euro der im Rahmen der Familienversicherung krankenversicherten Klägerin (§§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG) unter Anrechnung der ihr gewährten Sachleistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und entsprechend § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) begegnet rein rechnerisch keinen rechtlichen Bedenken. Einwände gegen die Berechnung sind zudem nicht vorgetragen. 1.4. Mit Blick auf das schriftsätzlich hervorgehobene Begehren der Klägerin, Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern zu erhalten, ist klarzustellen, dass systematisch ein Anspruch auf Vorauszahlung nicht bestehen kann, wenn Ausbildungsförderung elternunabhängig gewährt wird. Denn im Fall elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG verweist das Ausbildungsförderungsamt den Auszubildenden bei zutreffender Rechtsanwendung gerade nicht darauf, dass seine Eltern ihm den von ihrem Einkommen auf den gesetzlichen Bedarf anzurechnenden Betrag zu leisten hätten, und den Auszubildenden für den Fall der Weigerung seiner Eltern auf das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG hinweisen. In den Fällen des § 36 BAföG zahlt das Ausbildungsförderungsamt nicht auf einen Ausbildungsförderungsanspruch aus §§ 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sondern auf einen (angenommenen) zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende gegenüber einem/seinen Unterhaltsverpflichteten hat. Deshalb geht der bestehende zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gesetzlich auf das Ausbildungsförderungsamt über (§ 37 BAföG), das die Leistung auf den übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend machen muss, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 A 388/14 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 – V ER 300.75 –, juris Rn. 5, zu § 37 Abs. 5 BAföG a.F.; BGH, Urteile vom 29. Juni 1977 – IV ZR 48/76 – NJW 1977, 1774, und vom 17. Juli 2013 – XII ZR 49/12 –, juris Rn. 14 ff.; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 16 UF 285/24 e – juris; Nowak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 37 BAföG (Stand: 15.04.2023), Rn. 25. wenn dieser Anspruch besteht. Das (Prozess-)Risiko hat der Gesetzgeber damit dem Ausbildungsförderungsamt zugewiesen. 2. Die Klägerin ist durch die rechtswidrige Bewilligung von Vorausleistungen nicht in ihren Rechten verletzt, weil ihr gesetzlich geregelter Bedarf durch den gegenwärtig wirksamen (§ 39 Abs. 2 SGB X) Bescheid gedeckt wird (dazu vorstehend 1.3. ), wenngleich sie darauf keinen Rechtsanspruch hat, weil das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern den gesetzlichen Bedarf übersteigt. Für die Berechnung wird auf Bl. 544/732 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Einen Anspruch auf vollständige Deckung des gesetzlichen Bedarfs durch die Leistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern hat sie nicht. Sie hat keinen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung. Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden (§§ 21 bis 23, 26 ff. BAföG) sowie von Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern (§§ 21, 24 f. BAföG) in dieser Reihenfolge auf den gesetzlichen Bedarf (§ 11 Abs. 1 und §§ 12 f. BAföG) gewährt. Ausnahmsweise bleibt das Einkommen der Eltern des Auszubildenden in den in § 11 Abs. 2a und 3 BAföG gesetzlich geregelten Fällen außer Betracht. Auf diese Ausnahmen kann sich die Klägerin nicht berufen. 2.1. Ein Fall von § 11 Abs. 2a Alt. 1 BAföG liegt nicht vor. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist nicht unbekannt. Ein Fall von § 11 Abs. 2a Alt. 2 BAföG liegt ebenso nicht vor. Nach dieser Regelung bleibt das Einkommen und Vermögen der Eltern ausnahmsweise außer Betracht, wenn die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Unterhalt zu leisten. Bereits der Wortlaut zwingt dabei wegen der Verwendung der Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ zu der Auslegung, dass es sich um Fälle handeln muss, bei denen die Eltern oder ein Elternteil sich im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führt. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 – 11 B 63.94 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 A 388/14 –, juris Rn. 13, m.w.N. Die Eltern der Klägerin leben im Inland. 2.2. Sie hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern aus § 11 Abs. 3 BAföG. Danach bleibt das Einkommen der Eltern eines Auszubildenden außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht (Nr. 1), bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, (Nr. 2), bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war (Nr. 3) oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war (Nr. 4). Die unter Nummern 3 und 4 angeführten Fallgruppen führen nur zu elternunabhängiger Ausbildungsförderung nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Keine der enumerativ aufgeführten Fallgruppen liegt vor. 2.3. Eine Ausnahme von der Anrechnung des Elterneinkommens oder -vermögens auf den gesetzlichen Bedarf der Klägerin kann nicht aus einer analogen Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG folgen. Eine analoge Anwendung der Norm für im Inland lebende Eltern eines Auszubildenden kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Eine Ausnahme von den in §§ 11 Abs. 2, 24 f. BAföG regelten Einkommensanrechnungen analog § 11 Abs. 2a BAföG kommt nur für einen erweiterten Personenkreis gegenüber dem Auszubildenden unterhaltspflichtiger Personen, wie beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, in Betracht, wenn diese sich im Ausland aufhalten, aber an der Unterhaltsleistung im Inland gehindert sind. Vgl. Ramsauer, in: Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 11 Rn. 35a. Für die – vorliegend streitprägende – Sachverhaltskonstellation im Inland aufhältiger Eltern, die ihre Unterhaltsleistung verweigern, fehlt es an einer Regelungslücke. Denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber das Vorausleistungsverfahren (§ 36 BAföG) geschaffen. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2013 – 1 A 86/13 –, juris Rn. 25; Ramsauer, in: Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 11 Rn. 35b. Im Übrigen wäre die Interessenlage nicht vergleichbar. § 11 Abs. 2a BAföG ist von dem Normzweck getragen ist, das Ausbildungsförderungsamt nicht auf eine ungewisse Durchsetzung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs im Ausland zu verweisen, würde es in den normierten Fällen auf das Vorausleistungsverfahren verwiesen oder einen Rückgriff ermöglichen. Dies ist nicht der Fall. Die Bewilligung elternunabhängiger Ausbildungsförderung und das Vorausleitungsverfahren, d.h. die staatliche Vorausleistung auf einen dem Grunde nach angenommenen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern, schließen sich wegen evident unterschiedlicher Zielrichtungen aus. Bereits nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt auch im Fall eines offensichtlichen Nichtbestehens eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2a BAföG nicht in Betracht. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 A 388/14 –, juris Rn. 15. Verweigern die Eltern dem Auszubildenden den Unterhaltsbeitrag, den sie nach den Anrechnungsvorschriften (§ § 11 Abs. 2 und 21 ff. BAföG), auf den gesetzlichen Bedarf (§§ 11 Abs. 1, 12 f. BAföG) ausbildungsförderungsrechtlich an den Auszubildenden zu leisten hätten und wird dadurch seine Ausbildung gefährdet, kann er das Vorauszahlungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 BAföG wählen. Die Fälle der elternunabhängigen Ausbildungsförderung sind, neben dem vorerwähnten § 11 Abs. 2a BAföG, abschließend in § 11 Abs. 3 BAföG geregelt. Nach dem Ausbildungsförderungsrecht kommt es bei genauer Betrachtung nicht darauf an, ob zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern besteht. Vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 6. Februar 2014 – 1 K 1489/13.MZ –, juris Rn. 19. Diese rechtliche Frage wäre bei Beachtung der dargestellten gesetzlich geregelten Verfahren erst zu klären, wenn das Ausbildungsförderungsamt den – nach seiner Auffassung bestehenden – auf ihn übergegangenen (§ 37 Abs. 1 BAföG) zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf dem Zivilrechtsweg, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 A 388/14 –, juris Rn. 8, einklagt. Lediglich für den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG die notwendige, aber nicht allein hinreichende Bedingung aufgestellt, dem Auszubildenden müsse ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zustehen und zwar – weitere notwendige Bedingung – für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird. Die Regelungen über die Gewährung von Ausbildungsförderung enthalten diese Bedingung nicht. Systematisch an § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anknüpfend haben die Ausbildungsförderungsämter einen Auskunftsanspruch (§ 47 Abs. 4 BAföG) gegen die Eltern hinsichtlich ihres Einkommens in den maßgeblichen Berechnungszeiträumen (§ 24 BAföG), der nur in den Fällen sogenannter „Negativ-Evidenz“ hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs entfällt, d.h. wenn dieser Anspruch evident nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 A 388/14 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 5 BS 40/02 –, juris Rn. 5. Dies gilt jedoch ausschließlich hinsichtlich der Auskunftspflicht der Eltern. Die sogenannte „Negativ-Evidenz“ hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs führt nicht zu einem Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung über die in § 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG geregelten Fälle. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Praxis der Förderungsämter gemäß Tz. 36.1.17 BaföGVwV bei offensichtlichem Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht elternunabhängig Ausbildungsförderung zu gewähren, findet im Gesetz keine Grundlage. Ramsauer, in: Stallbaum/Steinweg, 8. Aufl. 2024, BAföG § 11 Rn. 35b. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG entfalten anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 3.09 –, juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Mai 2018 – 15 K 3942/17 –, juris Rn. 54; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 24 BAföG (Stand: 14.04.2025), Rn. 7. Mit anderen Worten sind die Verwaltungsgerichte nicht deshalb berufen, eine gerichtliche Feststellung zum Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu treffen, weil Eltern faktisch die Unterhaltszahlung verweigern oder wie vorliegend die Einstellung von Unterhaltsunterstützung ankündigen. Das Ausbildungsförderungsrecht hält für diese Fälle das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG bereit. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Eine gerichtliche Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist (erst) im dafür maßgeblichen Zivilrechtsweg zu erhalten, wenn das Ausbildungsförderungsamt gegen die Eltern eines Auszubildenden auf rückwirkende Erfüllung eines nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruchs klagt. 2.4. Das vorstehend dargestellte Verständnis der Rechtslage vermeidet bei systematischer Betrachtung sachgerecht das Risiko divergierender Entscheidungen, das bestünde, wenn ein Verwaltungsgericht bei analoger Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG auf die Frage einer bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht entschiede, die Eltern seien dem Auszubildenden unterhaltspflichtig, aber in einem von dem Auszubildenden daraufhin angestrengten Unterhaltsstreit die Zivilgerichte entschieden, eine Unterhaltspflicht der Eltern bestünde nicht (mehr). Eine rechtswegübergreifende Bindungswirkung fachgerichtlicher Entscheidungen findet im Gesetz keine Stütze. Meint der Auszubildende, Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern auf seinen Bedarf nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG zu haben, muss er dies – wie vorliegend die Klägerin – im Rechtsmittelverfahren versuchen, gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt durchzusetzen. Hier steht der Klägerin wie dargestellt ein solcher Anspruch nicht zu. III. Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.