Urteil
19a K 4827/22.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0711.19A.K4827.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger lorischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 00. K. 2022 und reiste am 00. B. 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. B. 2022 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 6. T. 2022 trug er zur Begründung vor, er sei Führer und Organisator von Demonstrationen gegen die Regierung gewesen. Sie hätten in Kontakt mit Landsmännern in Europa gestanden und sich dort erkundigt, wie sie die Demonstrationen gestalten könnten. Bei den Demonstrationen seien sie von den Regierungstreuen gefilmt und im Nachgang seien Personen identifiziert und verhaftet worden. Die Regierung habe gegen Demonstranten gezielt Schusswaffen eingesetzt. Der Kläger habe von Bekannten gehört, dass auch zwei direkte Freunde von ihm verhaftet worden sein sollen. Im Freundeskreis und in der Nachbarschaft habe es Spitzel gegeben, welche Identitäten verraten hätten. Auf Nachfrage des Bundesamtes, ob er die konkrete Information erhalten habe, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehe, gab der Kläger an, eine solche Information nicht erhalten zu haben. Er sei jedoch nach Verhaftung seiner Freunde zu 100 Prozent sicher gewesen, dass diejenigen, die seine beiden engen Freunde verraten hätten, auch ihn verraten würden und dass er der Nächste sei, der verhaftet werden würde. Daher sei er vorsichtig gewesen und habe nachts die Haustür verschlossen. In derselben Woche seien die Revolutionsgarden morgens gegen 3 Uhr in das Haus gestürmt und hätten den Kläger gesucht. Der Kläger sei zunächst über die Mauer, anschließend über das Dach des Nachbarhauses auf die Straße gesprungen und nach ca. 5 Minuten, nachdem er sich vergewissert habe, dass niemand mehr da sei, zum Haus seiner Tante gelaufen, wo er übernachtet habe. Bei Tagesanbruch sei er zu einem Freund in die Hütte auf dessen Feld gegangen, wo er ca. einen Monat lang verblieben sei und sich dann entschlossen habe, das Land zu verlassen. Der Kläger sei mit dem Bus von E. nach V. gefahren und habe dort einen Schleuser gefunden, mit dessen Hilfe er das Land verlassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der persönlichen Anhörung (Beiakte 001, Bl. 90-102) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10. November 2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2.) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (Ziff. 4.) nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziff. 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers erreiche die asylrechtlich relevante Erheblichkeitsschwelle nicht. Der Kläger habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Hausdurchsuchung und einer etwaigen Verfolgung vorgetragen. Es sei davon auszugehen, dass es keine geplante Operation gegen den Kläger durch staatliche Verfolgungsakteure gegeben habe. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass sich auf einem hell erleuchteten Boulevard in unmittelbarer Nähe des klägerischen Wohnhauses Revolutionsgardisten befunden hätten, die dem Kläger einen möglichen Fluchtweg abgeschnitten hätten. Ferner sei nicht glaubhaft, dass sich der Kläger im Hause seiner Tante habe verstecken können. Auch insoweit wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass die Revolutionsgarden in Vorbereitung einer gegen den Kläger gerichteten Zugriffsoperation das familiäre Umfeld durchleuchtet hätten, um auch dort des Antragstellers habhaft werden zu können. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 121-131) wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 12. E1. 2022 Klage erhoben und wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus verweist er auf die allgemeine Lage im Iran und führt ergänzend aus, er sei Mitglied einer Organisation namens „W. zur W1. der N. im J. e.V.“, in der er im Komitee des Umweltschutzes aktiv sei, Er leite Berichte über die Umweltsünden des Regimes an die Organisation weiter, die im Internet veröffentlicht würden. Seit E1. 2022 betreibe der Kläger zudem einen Weblog, auf dem er Beiträge einstelle, die die Untaten des iranischen Regimes und Hinrichtungen zeigten. Der Kläger habe in Deutschland an Demonstrationen in verschiedenen Städten teilgenommen. Der Kläger übersendet Lichtbilder sowie eine Bescheinigung der oben genannten Organisation, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. November 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Mai 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden N. darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der N. und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der N. , bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, juris. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. E1. 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris. Das Gericht sieht bei Anwendung dieses Maßstabes keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe bereits in seinem Heimatland politische Verfolgung erlitten oder eine solche habe ihm unmittelbar gedroht. Seine Angaben zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise aus dem J. geführt haben sollen, sind unglaubhaft. Der Kläger hat seinen Vortrag zu der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr und der ausreiseursächlichen Geschehnisse im Nachgang seiner Anhörung und der Entscheidung der Beklagten erheblich angepasst und gesteigert. Während der Kläger beim Bundesamt die Nachfrage, ob er eine konkrete Information erhalten habe, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehe, ausdrücklich verneint hatte, griff er dies in der mündlichen Verhandlung nunmehr auf und schilderte, die Familien der verhafteten Freunde hätten mit seiner Familie in Verbindung gestanden und erzählt, dass es eine Liste gebe, auf der auch der Name des Klägers gestanden habe. Zudem berichtetet der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig von Aufnahmen, auf denen er als Demonstrant zu sehen sei. Auch in anderen Teilen seiner angeblichen Fluchtgeschichte finden sich erhebliche Abweichungen und Widersprüche. So gab der Kläger beim Bundesamt an, sein Haus sei einmalig von Angehörigen der Revolutionsgarden aufgesucht worden. Die Frage, ob er abgesehen von diesem Vorfall jemals Schwierigkeiten mit der Polizei, dem Militär oder anderen Sicherheitsbehörden im J. gehabt habe, verneinte er. In der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger in Widerspruch dazu, sein Haus sei „mehrfach von Regierungsleuten gestürmt“ worden. Diesen Vortrag steigerte der Kläger sogar innerhalb der mündlichen Verhandlung weiter, indem er im weiteren Verlauf angab, er habe beschlossen, das Land zu verlassen, als er gesehen habe, dass sein Haus „jeden Tag gestürmt“ werde. Auch hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht, als Angehörige der Revolutionsgarden sein Haus gestürmt hätten, ergeben sich Abweichungen und Widersprüche im Vortrag des Klägers. Hatte er beim Bundesamt geschildert, die Personen hätten an der Haustür geklopft, gab er in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorfall an: „Die Sicherheitsleute klopfen bei keinem an, sie stürmen einfach das Haus“. Schließlich hinaus weichen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Zeit unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem J. erheblich von denen beim Bundesamt ab. Während er dort schilderte, er habe einen Monat bei einem Freund gelebt, der eine Hütte auf einem Feld bewohnt habe, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, den J. 14 bis 20 Tage, nachdem sein Haus gestürmt worden sei, verlassen zu haben. In der Zeit unmittelbar vor seiner Ausreise habe er sich bei einem Bekannten aufgehalten, jedoch immer seine Bleibe gewechselt. Zu der Häufigkeit befragt, gab der der Kläger an, dies sei etwa drei bis vier Mal geschehen. Es sei sehr ländlich gewesen, weshalb er nachts draußen geschlafen habe. Er habe nirgendwo dauerhaft bleiben können und habe dann nachts woanders, mal draußen und mal in einem anderen Haus, übernachtet. Mangels Vorverfolgung fehlt es an einer Grundlage dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den J. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte. Eine solche Befürchtung kann der Kläger auch nicht auf Nachfluchtgründe stützen. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger ergibt sich nicht aus exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asyl- bzw. abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern erfordert eine Einzelfallbetrachtung. In Betracht kommt solch eine exponierte Tätigkeit etwa bei Aktivitäten in hervorgehobener Position für Organisationen, die aktiv auf den gewaltsamen Umsturz des iranischen Regimes hinarbeiten. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –; VG Hamburg, Urteil vom 17. B. 2005 – 10 A 275/03 –, jeweils juris, m. w. N. Maßgeblich ist in aller Regel, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Bei Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten der kurdischen Oppositionsgruppen kann allerdings im Einzelfall auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit denkbar sein. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass sie erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem in Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates zu besorgen ist. Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder bloße Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere Demonstrationen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an solchen Veranstaltungen teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Bloße Mitläufer sind nicht gefährdet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – W 8 K 17.31567 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben bieten die vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten keine Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Die Teilnahme des Klägers an „verschiedenen Demonstrationen“ gegen die iranische Regierung gibt nichts dafür her, dass der Kläger als Gefahr für das iranische Regime wahrgenommen wird. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Kläger aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen hervortritt. Auch aus der vom Kläger geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer Organisation namens „W. zur W1. der N. im J. e.V.“, ergibt sich keine abweichende Bewertung. Zum einen ist bereits zum Wirken und zur Relevanz dieser Gruppierung nichts dargetan, zum anderen sind die Angaben des Klägers hierzu auch auf mehrfache Nachfrage der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung völlig unkonkret und vage geblieben. Der Kläger führte lediglich aus: „Diese W. publiziert alle Untaten des iranischen Regimes und ist eine anerkannte Organisation. Die befasst sich mit den Falschmeldungen aus dem J. und sagt, dass die falsch sind. Diese W. wird auch verfolgt. Sie verfolgen die Leute, die dort aktiv sind. Die Leute, die dort aktiv sind, sind in den Medien vertreten.“ Die W. würde „im Fadenkreuz der iranischen Regierung […] und auf der schwarzen Liste der Sepah“ stehen. Schließlich vermögen auch die vom Kläger angeführten Internetbeiträge, namentlich der angebliche Betrieb eines Weblogs, nicht zu der Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers führen. Es ist bereits fraglich, ob der Betrieb der betreffenden Website der Person des Klägers überhaupt zugeordnet werden kann. Dies konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht plausibel erklären. Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ein etwaig vom Kläger geführter Weblog eine derartige Aufmerksamkeit auf sich zieht, dass der Kläger als ernsthafte Gefahr für das iranische Regime wahrgenommen wird. Aus den vorgenannten Gründen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den J. auch weder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG noch Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.