Urteil
19a K 2335/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0620.19A.K2335.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 8. September 2022 und reiste am 4. Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. November 2022 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 1. Dezember 2022 trug er zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe den Iran verlassen, weil er von einer Person namens S. I. , die dem iranischen Regime angehöre, bedroht worden sei. Der Kläger habe S. kennengelernt, als er an einer Party teilgenommen habe, auf der er Alkohol konsumiert habe, wobei er von der Polizei entdeckt worden sei. Daraufhin sei er zur Staatsanwaltschaft verbracht worden, wo er auf S. getroffen sei, der ihn gegen Zahlung von 15 Millionen Toman vor einer Vorstrafe bewahrt habe. Auch in der Folgezeit hätten der Kläger und seine Freunde sich an S. gewandt, wenn sie feierten. Dieser habe gegen entsprechende Bezahlung dafür gesorgt, dass der Kläger und seine Freunde sich keiner Strafverfolgung ausgesetzt sahen. S. habe vorgegeben, ein Freund des Klägers zu sein, man habe gelegentlich gemeinsam Alkohol getrunken und S. habe häufig über die aktuelle Lage im Iran sprechen wollen. Der Kläger habe in diesen Gesprächen häufig den Islam kritisiert und gut über das Christentum gesprochen. Er habe dabei jedoch immer wieder betont, dass er sich weder dem Islam noch dem Christentum zugehörig fühle. Eines Tages sei es zu einem Streit zwischen dem Kläger und S. gekommen, als sie einen gemeinsamen Freund zu Hause besucht hätten. S. habe das iranische Regime gelobt und betont, dass eine islamische Regierung viele gute Sachen mit sich bringe und dass die Menschen dankbar für dieses Regime sein müssten. Daraufhin habe der Kläger, der an diesem Tag Alkohol konsumiert habe, sich nicht beherrschen können und entgegnet, mit dem Regime keinesfalls einverstanden zu sein. Er habe entgegnet, dass er nicht wisse, wofür er dankbar sein soll, wenn ein Familienvater seine Niere verkaufen müsse, um seine Familie zu ernähren und wenn kleine Kinder Mülltonnen durchsuchen müssten, um etwas zu Essen zu finden. Dies seien generell Themen gewesen, über die er öfter mit S. diskutiert und gestritten habe. In diesem Gespräch habe der Kläger sehr schlecht über den Islam gesprochen, er sei sehr wütend gewesen. Am nächsten Tag habe der Kläger Urlaub gehabt und sei gemeinsam mit einem Freund an das Kaspische Meer gefahren. Er habe zu Hause angerufen, um seine Mutter darüber zu informieren, dass er sich im Norden des Iran aufhalte. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass S. bei ihnen zu Hause gewesen sei und den Kläger habe besuchen wollen. Daraufhin habe der Kläger S. angerufen und ihn nach dem Grund seines Besuchs gefragt. S. habe den Kläger beleidigt und ihm mitgeteilt, dass er ihn finden werde. Der Kläger habe die Beleidigungen erwidert und anschließend aufgelegt. Als S. erneut versucht habe, den Kläger zu erreichen, sei dieser nicht ans Telefon gegangen. S. habe den Kläger jedoch über den Messenger „Telegram“ bedroht. Er habe ihn als „Abtrünnigen“ und als „unrein“ bezeichnet und geschrieben, dass der Kläger hart bestraft werden würde, weil er für andere Religionen geworben habe. Er habe den Kläger beschuldigt, andere Menschen zu anderen Regionen verleitet zu haben. Zudem habe der Kläger zwei Audiodateien mit Aufzeichnungen des Streitgesprächs von S. erhalten, auf denen Aussagen des Klägers zu hören gewesen seien: Er habe den Islam und das Christentum verglichen und gesagt, dass Moslems viel lügen und dass die Christen im Iran generell für ihre Ehrlichkeit bekannt seien. Darüber hinaus habe er seine Kritik am iranischen Regime hören können, wonach die Menschen durch das System nicht gesegnet seien, sondern ihre Körperteile verkaufen müssten, um ihre Kinder zu versorgen. S. habe vorgegeben, auch Videodateien des Gesprächs zu besitzen, auf denen zu sehen sei, wie der Kläger abfällig über den Islam spreche. Daraufhin habe der Kläger Angst bekommen und sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Am Abend habe die Mutter des Klägers auf dem Mobiltelefon seines Freundes angerufen und berichtet, dass S. erneut, dieses Mal in Begleitung von zwei Männern, bei ihnen zu Hause gewesen sei. Die unbekannten Männer hätten die Wohnung durchsucht, um den Kläger zu finden und sie hätten ihr mitgeteilt, dass sie den Kläger wegen seiner Aussagen über den Islam und das Christentum suchen würden. Der Kläger würde für das Christentum werben und habe versucht, junge Menschen dadurch zu verderben. Daraufhin habe ein Freund dem Kläger empfohlen, den Iran zu verlassen und in die Türkei zu fliegen. Etwa 3-4 Tage nach dem Streitgespräch mit S. habe der Kläger schließlich mithilfe eines Schleppers sein Heimatland über Urmia in die Türkei verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der persönlichen Anhörung (Beiakte 001, Bl. 56-69) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2.) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (Ziff. 4.) nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziff. 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Klägers hinsichtlich des Streitgesprächs mit S. und der von ihm behaupteten Islam- und Regimekritik seien unglaubhaft. Seinen Angaben lasse sich nicht entnehmen, welche abweichende Ansicht oder konkrete Kritik der Kläger vorgebracht haben soll, die Anlass für eine Verfolgung gewesen sein soll. Der Kläger habe auch auf konkrete Nachfrage nicht verständlich schildern können, inwiefern er konkrete Kritik am iranischen Regime geübt habe. Seine Angaben hierzu seien unkonkret und vage. Nachdem der Kläger zunächst behauptet habe, häufiger Kritik am Islam und dem iranischen Regime in der Gegenwart von S. geäußert zu haben, habe er auf die Bitte die Häufigkeit zu konkretisieren, angegeben, es habe nur ein einziges ernsthaftes Gespräch gegeben. Der Vortrag des Klägers weise kein konstantes Aussageverhalten auf. Es sei letztlich offengeblieben, ob der Kläger lediglich ein Gespräch dieser Art mit seinem Freund S. geführt habe oder ob es häufiger islamkritische Gespräche gegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger ein Anwerben für den christlichen Glauben vorgeworfen worden sei. Dies lasse sich seinen Angaben nicht entnehmen. Der Kläger habe selbst angegeben, keine Kenntnisse über das Christentum zu haben und sich auch niemals mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt zu haben. Ferner sei nicht verständlich, weshalb der Kläger mit einer Person, die dem Regime nahe stehe, Alkohol trinke und sich damit dem Risiko ausgesetzt haben will, sich in betrunkenem Zustand regimekritisch zu äußern. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 100-118) wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 21. Juli 2022 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, in Deutschland an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilzunehmen. Hierzu übermittelt er Lichtbilder, die ihn bei einer Demonstration in Düsseldorf am 08. Februar 2025 zeigen sollen. Darüber hinaus sei der Kläger in den sozialen Medien aktiv und poste regelmäßig Beiträge über die Untaten des iranischen Regimes, die im Iran eingesehen werden. Aufgrund dieser Aktivitäten werde der Kläger auch regelmäßig in den sozialen Netzwerken bedroht. Diese Bedrohungen gingen von verschiedenen Personen in Deutschland und dem Iran aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, juris. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris. Das Gericht sieht bei Anwendung dieses Maßstabes keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe bereits in seinem Heimatland politische Verfolgung erlitten oder eine solche habe ihm unmittelbar gedroht. Seine Angaben zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise aus dem Iran geführt haben sollen, sind unglaubhaft. Bereits das Bundesamt weist in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Klägers in der Anhörung bei der Beklagten in sich widerspruchsbehaftet sind. Der Kläger machte im gesamten Verlauf des Verwaltungs- und Klageverfahrens völlig unterschiedliche und variable Angaben zu etwaigen Gesprächen mit einem Freund namens S. , der ein Anhänger des iranischen Regimes gewesen sein soll. Beim Bundesamt führte der Kläger zunächst Folgendes aus: „In unseren Gesprächen habe ich oft den Islam kritisiert und dass wir selbst diese Religion nicht ausgesucht haben. Ich habe gute Sachen über das Christentum erzählt. Er wollte wissen, ob ich ein Moslem sei und ich habe immer wieder betont, dass ich weder zum Islam noch zu anderen Religionen dazugehöre.“ Auf weitere Nachfrage gab er an: „Ich habe nicht immer direkt über den Islam geredet. Ich habe versucht vorsichtig zu sein, weil ich wusste, dass er irgendwie zu diesem System gehört.“ Auf weitere Nachfrage, was konkret Inhalt des Streitgesprächs mit S. gewesen sei, antwortete der Kläger: „[…] Das waren generell solche Anhaltspunkte zwischen uns. Wir haben öfter darüber diskutiert und gestritten.“ Auf weitere Nachfrage des Bundesamtes, wie oft denn derartige Gespräche stattgefunden hätten, erklärte der Kläger: „Ein ernsthaftes Gespräch gab es nur einmal, was zuletzt zu diesen Problemen geführt hat. Wie ich bereits erwähnt habe, ich wusste, dass er irgendwie zu diesem Regime gehört. Sobald ich mich beherrschen konnte, war ich sehr vorsichtig.“ Auf die Frage, ob er das Aufnahmedatum der Audiodateien zuordnen könne, gab der Kläger an: „Es konnte nur von der letzten Party gewesen sein, ansonsten hatte ich keine Diskussionen mit ihm geführt.“ In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Nachfrage der Einzelrichterin, ob er sich öfter mit S. über das Regime unterhalten habe, an: „Ich versuchte immer vorsichtig zu sein und keine Kritik über das Regime zu äußern. Ich war immer ein Zuhörer und habe auch nicht protestiert. Einmal haben wir über verschiedene Religionen gesprochen und wir haben uns auch mal verabredet, z.B. in einem Café und Wasserpfeife geraucht. Einmal haben wir über den Islam gesprochen. Ich akzeptiere den Islam nicht, aber ich habe nichts gesagt. Einmal habe ich gesagt, dass das Christentum besser als der Islam sei. […] Ansonsten habe ich versucht, nie über das System und die Regierung mit ihm zu sprechen.“ Der Kläger passt sein Aussageverhalten fortlaufend an. Seine Angaben zu etwaigen Gesprächen mit einem Freund namens S. sind insgesamt völlig beliebig, widersprüchlich und daher nicht verlässlich. Hinsichtlich der Geschehnisse, die zur Ausreise des Klägers aus dem Iran geführt haben sollen, weist das Vorbringen des Klägers ebenfalls erhebliche Abweichungen und Widersprüche auf. Der Kläger schilderte sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung, dass er einen Tag nach dem Streitgespräch mit S. in den Norden des Iran gefahren sei, um dort Urlaub zu machen. Dort habe es zwei Telefonate mit seiner Mutter gegeben, die dazu geführt hätten, dass der Kläger sich dazu entschieden habe, den Iran schnellstmöglich zu verlassen. Dabei weist das Vorbringen des Klägers jedoch sowohl hinsichtlich der Modalitäten als auch der Gesprächsinhalte erhebliche Abweichungen auf. Während der Kläger bei seiner Anhörung bei der Beklagten berichtete, er habe zu Hause angerufen, um seine Mutter darüber zu informieren, dass er verreist sei, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, einen Anruf von seiner Mutter erhalten zu haben. Diese habe ihm davon berichtet, dass ein junger Mann, dessen Beschreibung genau zu seinem Freund S. gepasst habe, zusammen mit weiteren Männern die Wohnung des Klägers und seiner Eltern aufgesucht habe und nach dem Kläger gefragt habe. Daraufhin habe der Kläger S. angerufen und ihn gefragt, was er bei ihm zu Hause gewollt habe. Beim Bundesamt hatte der Kläger hingegen angegeben, S. sei allein erschienen. Erhebliche Abweichungen ergeben sich ebenfalls hinsichtlich des zweiten Gesprächs zwischen dem Kläger und seiner Mutter. Während der Kläger beim Bundesamt vorgetragen hatte, seine Mutter habe ihm berichtet, S. sei ein zweites Mal an der Wohnung des Klägers und seiner Eltern erschienen und sei dabei von zwei weiteren Männern begleitet worden, die die Wohnung nach dem Kläger durchsucht hätten, während S. draußen gewartet habe, schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hiervon abweichend, seine Mutter habe berichtet, dass der gleiche Mann schon wieder nach dem Kläger gefragt habe. Dass fremde Männer die Wohnung durchsucht hätten, um den Kläger zu finden, erwähnt dieser nicht mehr. Die Schilderungen seiner Mutter, die Gegenstand von zwei Telefongesprächen gewesen sein sollen, sollen dazu geführt haben, dass der Kläger sich innerhalb von lediglich 4 bzw. 5 Tagen dazu entschlossen haben will, fluchtartig sein Heimatland zu verlassen. Diesen ausreiseursächlichen Geschehnissen ist mithin eine hohe Bedeutung zuzumessen, mit der Folge, dass Abweichungen und Widersprüche in diesem zentralen Kerngeschehen des klägerischen Vortrags der Glaubhaftigkeit seiner Angaben entgegenstehen. Schließlich variieren auch die Vorwürfe, die dem Kläger gemacht worden sein sollen. Gab der Kläger beim Bundesamt an, ihm sei vorgeworfen worden, „abtrünnig“ und „unrein“ zu sein und für das Christentum geworben zu haben, wiederholte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht. Dort schwächte er die gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfe verallgemeinernd und vage dahingehend ab, er habe schlecht über den Islam und die Regierung geredet und „jede Menge Leute um sich herum [ver]sammelt“. Diese Anpassung ist damit erklärbar, dass die Beklagte in ihrem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend darauf rekurriert, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Kläger dem Vorwurf der Missionierung für das Christentum ausgesetzt gewesen sein soll. Da der Kläger selbst angegeben habe, nichts über das Christentum zu wissen, und lediglich seinen Frisör zu kennen, der Christ sei, und er auch gegenüber S. zu keinem Zeitpunkt vorgegeben habe, Kenntnisse über die christliche Religion zu haben, sei der Vorwurf nicht plausibel. Es erscheint naheliegend, dass der Kläger seinen Vortrag entsprechend angepasst hat, um dieser Kritik zu begegnen. Auch wenn es darauf nach Vorstehendem nicht mehr entscheidend ankommt, ist letztlich das Vorbringen des Klägers zu Bedrohungen durch einen Freund namens S. insgesamt nicht plausibel, sondern wirkt konstruiert und darauf ausgerichtet, eine Verfolgungsgefahr des Klägers zu begründen. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, S. habe seine Nähe gesucht, um das Vertrauen des Klägers zu gewinnen, lässt sich nicht mit seinem Vorbringen in Einklang bringen, S. sei eine Zufallsbekanntschaft gewesen, er habe ihn nach der Teilnahme an einer Feier, bei der Alkohol konsumiert worden sei, gegen Zahlung von 15 Millionen Toman vor einer Vorstrafe bewahrt. In der Folgezeit habe man gegenseitig voneinander profitiert, indem S. in uregelmäßigen Abständen gegen Zahlung gewisser Geldbeträge dafür gesorgt habe, dass der Kläger mit seinen Freunden Partys habe feiern können, ohne sich dafür der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sehen. Vor dem Hintergrund, dass S. , der zwar für den iranischen Staat tätig gewesen sein soll, die geltenden Regeln aber offenbar selbst nicht genau genommen haben soll, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser plötzlich ein Interesse daran gehabt haben soll, den Kläger mit heimlich aufgenommenen Aufzeichnungen eines Streitgesprächs an die Behörden auszuliefern. Wäre S. tatsächlich im Besitz einer den Kläger belastenden Aufnahme gewesen, wäre naheliegend gewesen, dass er dem Kläger dafür – wie es zwischen den Beteiligten auch bereits zuvor häufig praktiziert worden sein soll – eine gewisse Geldsumme abverlangt. Mangels Vorverfolgung fehlt es an einer Grundlage dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte. Eine solche Befürchtung kann der Kläger auch nicht auf Nachfluchtgründe stützen. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger ergibt sich nicht aus exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asyl- bzw. abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern erfordert eine Einzelfallbetrachtung. In Betracht kommt solch eine exponierte Tätigkeit etwa bei Aktivitäten in hervorgehobener Position für Organisationen, die aktiv auf den gewaltsamen Umsturz des iranischen Regimes hinarbeiten. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –; VG Hamburg, Urteil vom 17. August 2005 – 10 A 275/03 –, jeweils juris, m. w. N. Maßgeblich ist in aller Regel, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Nach diesen Maßstäben bieten die vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten keine Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Die Teilnahme des Klägers an einer nicht näher bezeichneten Demonstration in Düsseldorf im Februar 2025 gibt nichts dafür her, dass der Kläger als Gefahr für das iranische Regime wahrgenommen wird. Gleiches gilt für Beiträge des Klägers in den sozialen Netzwerken. Dass der Kläger sich dadurch aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen in der dargestellten Weise heraushebt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auch weder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG noch Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.