Leitsatz: Die Behörde trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22. März 2023 und vom 24. März 2023 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio in C. . Unter dem 14. Januar 2021 stellte sie einen Antrag auf Gewährung einer sogenannten „Novemberhilfe“ für kleinere und mittlere Unternehmen in Höhe von 1.149,12 Euro. Sie bezeichnete sich als Solo-Selbstständige und gab als Branche „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (G47.75.0)“an. Als Grund der Antragstellung erklärte die Klägerin, dass sie aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im November 2020 den Geschäftsbetrieb habe direkt einstellen müssen. Die Dauer der Schließung habe 29 Tage betragen. Gleichfalls stellte die Klägerin am 14. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung einer sogenannten „Dezemberhilfe“ für kleinere und mittlere Unternehmen in Höhe von 1.605,75 Euro. Auch dort bezeichnete sie sich als Solo-Selbstständige und gab als Branche „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (G47.75.0)“ an. Sie habe aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb für 31 Tage direkt einstellen müssen. In den Richtlinien des Beklagten zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – Runderlass des MWIDE vom 25. November 2020, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 – V A 3 – 81.11.18.08 – (im Folgenden: Richtlinie“) heißt es auszugsweise: „ A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (…) 1. Zweck der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe NRW (1) Diese Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (auch „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. (…) 2. Definitionen (…) (9) Lockdown im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 hoheitlich angeordnet werden. (10) Leistungszeitraum für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW als Beitrag zu den entfallenden Umsätzen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht. Dabei ist für die Novemberhilfe auf den Zeitraum November 2020 abzustellen, für die Dezemberhilfe auf den Zeitraum Dezember 2020 (…) 3. Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen (…) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn (…) c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: i. Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), ii. Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), iii. Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Zeitraum des Lockdowns im November bzw. Dezember wegen der Schließungsanordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, iv. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen (…) (2) Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) (…) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 bezüglich der Novemberhilfe bzw. 31. Dezember 2020 bezüglich der Dezemberhilfe.(…)“ Mit Bescheiden vom 14. und vom 15. Januar 2021 bewilligte die Bezirksregierung Arnsberg der Klägerin eine Novemberhilfe in Höhe von 1.149,12 Euro sowie eine Dezemberhilfe in Höhe von 1.605,75 Euro als sogenannte „Kleinbeihilfen“ gemäß der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ für einen vom Corona-bedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 29 Tagen (Novemberhilfe) bzw. 31 Tagen (Dezemberhilfe). In den Bescheiden legte die Bezirksregierung fest, neben der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ seien der (jeweilige) Antrag vom 14.01.2021, § 53 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und die Richtlinie Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die (jeweilige) Hilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. In Nr. 9 der Nebenbestimmungen behielt sich die Bezirksregierung „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 4 der Nebenbestimmungen der Bescheide sowie der Verwendung der November- bzw. Dezemberhilfe vor. In Nr. 10 der Nebenbestimmungen hieß es, die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe sei zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen oder der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden sei. Mit per E-Mail an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse versandten Schreiben vom 28. März 2022 erklärte die Bezirksregierung Arnsberg (jeweils) die Absicht, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. Aufgrund der von der Klägerin angegebenen Branche sei davon auszugehen, dass sie nicht antragsberechtigt für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen gewesen sei. Sie erhalte Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu der Rücknahme der Bewilligung Stellung zu nehmen. Mit jeweils per Postzustellungsurkunde zugestellten Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden vom 22. März 2023 (Novemberhilfe) bzw. 24. März 2023 (Dezemberhilfe) nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Bewilligungsbescheide vom 14. und 15. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 1.149,12 Euro bzw. 1.605,75 Euro fest. Zur Begründung führte die Bezirksregierung jeweils aus: Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die erforderliche Antragsberechtigung ausweislich der angegebenen Branche nicht vorgelegen habe. In ständiger Verwaltungspraxis lehne sie alle Anträge ab, in denen keine Antragsberechtigung habe nachgewiesen werden können. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie in ihren Anträgen die unrichtige Angabe gemacht habe, zu den antragsberechtigten Branchen zu gehören. Aufgrund dieser Angaben sei die Bewilligung erfolgt. Für die Klägerin sei die fehlende Antragsberechtigung aus den Informationen im Antragsformular, der Richtlinie und den FAQ ohne weiteres erkennbar gewesen. Bei der Ausübung des ihr nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens habe sie dem Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Leistung eingeräumt. Dies entspreche der vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorgenommenen Wertung. Die Erstattungsforderung folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klägerin hat am 12. April 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Klägerin sei ausgebildete Visagistin und Fachkosmetikerin. Sie betreibe ein Kosmetikstudio auf der F. Straße 000 in 000 C. und biete dort weit überwiegend körpernahe Dienstleistungen wie Gesichts-Peelings, Akne-Behandlungen, Make-Up- und sonstige Verjüngungsbehandlungen an. Nur im Einzelfall und auf ausdrücklichen Wunsch ihrer Kunden verkaufe sie auch die von ihr verwendeten Pflegeprodukte. Einen Vorrat dieser Produkte für Verkaufszwecke halte sie jedoch nicht vor. Aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 und § 12 Abs. 2 der CoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 habe die Klägerin ihr Kosmetikstudio ab dem 2. November 2020 schließen müssen. Ihr stünden deshalb die beantragten November- und Dezemberhilfen zu. Allein die unzutreffende Branchenangabe bei Antragstellung könne nicht ausschlaggebend dafür sein, die gewährten Hilfen zurückzahlen zu müssen. Die Klägerin beantragt, die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22. März 2023 und vom 24. März 2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die von der Klägerin im Antrag jeweils angegebene Branche „Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln“ sei von den Bund-Länder-Beschlüssen zu Corona-bedingten Betriebsschließungen nicht betroffen gewesen. Die Klägerin sei daher nicht antragsberechtigt. Sie sei auch nicht schutzwürdig, da sie die Zuwendungen gerade durch die unrichtige Angabe erwirkt habe, zu den antragsberechtigten Branchen zu zählen. Sie habe schließlich auch auf die Schreiben des Beklagten vom 28. März 2022 sowie vom 16. Januar 2023 bis zum Erlass des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids keinerlei weiterführende Angaben zu ihrer Antragsberechtigung gemacht. Der Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass keine Antragsberechtigung vorgelegen habe und die Bewilligung rechtswidrig erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). 1. Die gegen die Rücknahmebescheide vom 22. März 2023 und vom 24. März 2023 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lässt sich nicht auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW stützen. Die Rücknahme ist zwar jeweils formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der Rücknahmebescheide erfolgt. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 14. und 15. Januar 2021 ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten Ermächtigungsgrundlage sind nicht erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In einem solchen Fall wird der Verwaltungsakt gemäß Satz 4 der Vorschrift in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Bewilligungsbescheide vom 14. und 15. Januar 2021 sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat diese zudem nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Bewilligungsbescheide sind nicht rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm nicht ersichtlich ist. Insbesondere verletzen sie nicht den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bindet im Bereich der sogenannten nichtgesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung, also namentlich in Fällen, in denen staatliche Subventionen ohne Anknüpfung an spezialgesetzliche Regelungen gewährt werden, die vergebenden Stellen an eine von diesen allgemein etablierte Bewilligungspraxis (sogenannte „Selbstbindung der Verwaltung“). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bewilligt die Behörde gleichwohl eine Förderung entgegen einer von ihr etablierten Versagungspraxis, so verletzt die Bewilligung Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ggf. auf sogenannte Förderrichtlinien abgestellt werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verwaltungsinterne Vorschriften ohne Gesetzescharakter, die die für die Vergabe von Subventionen zuständigen Stellen bei der Entscheidung über eine Bewilligung binden. Verfährt die Bewilligungsbehörde daher regelmäßig nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt. Besteht im für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, namentlich weil es sich um ein neu ins Leben gerufenes Förderprogramm handelt, ist die Behörde gleichwohl bereits an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn und soweit sie, was regelmäßig der Fall ist, nach von vorne herein aufgestellten Leitlinien verfährt. Es handelt es sich dann um eine sogenannte antizipierte Verwaltungspraxis. Richtet die Behörde ihre Bewilligungspraxis daher bereits von Anfang an nach einer Förderrichtlinie aus, kann deren Inhalt bereits zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Die maßgebliche Verwaltungspraxis kann darüber hinaus aus anderen im Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Umständen des Einzelfalles anhand von Indizien ermittelt werden. Insbesondere kann auf das Antragsformular und den Bewilligungsbescheid abgestellt werden. Daneben können auch die durch das Landeswirtschaftsministerium auf der Antragsplattform für die Bewilligung der Hilfen veröffentlichten sogenannten „FAQ“ herangezogen werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides. Die Behörde trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris Rn. 19 f. (st. Rspr.) Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Versagungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie daher die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis – wie hier – die Förderung an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach entgegen der vom beklagten Land vorgetragenen Rechtsauffassung feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zuwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt, wie das beklagte Land meint, seine Antragsberechtigung nachweisen. Nicht zutreffend ist zudem die Annahme des beklagten Landes, dass der Zuwendungsempfänger dabei sogar mit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben präkludiert sein soll. Nach diesen Maßstäben verletzte die Bewilligung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe gegenüber der Klägerin durch Bescheide vom 14. und 15. Januar 2021 nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein Widerspruch zur maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht erkennbar ist. Diese Verwaltungspraxis folgte schon im Bewilligungszeitpunkt aus den von vornherein aufgestellten Leitlinien der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Richtlinie. Danach waren außerordentliche Wirtschaftshilfen den in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie als Antragsberechtigte definierten Personen zu bewilligen. Dies waren Personen, die von dem „Lockdown“ gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 in einer der dort aufgeführten Weisen qualifiziert betroffen waren. Der damit ausdrücklich geforderte unmittelbare Zusammenhang der geltend gemachten Umsatzeinbußen zu den genannten Schließungsverordnungen war eindeutig und unmissverständlich maßgebliche Bedingung der Förderung. Seine entscheidende Bedeutung wird in zahlreichen anderen Bestimmungen der Richtlinie, u. a. der Zweckbestimmung in Ziffer 1. Abs. 1 deutlich hervorgehoben. Sie spiegelt sich zudem in den Erklärungen wider, die das beklagte Land den Antragstellern mit dem Antragsformular abverlangt hat. Um in den Genuss der begehrten „November“- bzw. „Dezemberhilfen“ zu kommen, mussten die Antragsteller nämlich erklären, dass sie „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von den genannten Schließungsverordnungen betroffen waren. Die dabei vorgegebenen Definitionen entsprachen den in Ziffer 3. Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie formulierten Anforderungen. Danach fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass der Klägerin entgegen den Bescheiden vom 14. und 15. Januar 2021 die Antragsberechtigung abzusprechen und die bewilligte „November- und Dezemberhilfe“ daher zu versagen war. Die Klägerin war (und ist) Betreiberin eines Kosmetikstudios. Daran lassen auch die persönliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie die dort erfolgte Inaugenscheinnahme ihres Geschäftslokals über „Google Street View“ keinen Zweifel. Die Klägerin war als tatsächliche Betreiberin eines Kosmetikstudios im Sinne der Richtlinie „direkt“ von den Bund-Länder-Beschlüssen vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 betroffen. Nach der mit dem Beschluss vom 25. November 2020 verlängerten Regelung in Ziffer 8 des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 wurden nämlich u. a. „Kosmetikstudios“ geschlossen. Damit lag eine Antragsberechtigung der Klägerin sowohl für den Monat November 2020 als auch für Dezember 2020 vor. Die Angabe einer unpassenden Branche in den Anträgen begründet keinen Widerspruch der Bewilligung der November- und Dezemberhilfe zur maßgeblichen Verwaltungspraxis. Sie berührt die Antragsberechtigung nicht und die Bezirksregierungen orientierten sich bei der Entscheidung über die Bewilligung nicht an der Branchenangabe. Der Kammer ist aus keinem der vielen bei ihr anhängigen Verfahren bekannt, dass die Angabe nicht direkt von den Schließungsverordnungen gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 betroffener Branchen von vornherein zu einer Versagung der Überbrückungshilfen geführt hätte. Entscheidend war vielmehr immer, ob der Antragsteller eine Betroffenheit von den Schließungsverordnungen im dargelegten Sinne geltend gemacht hatte. Diese Verwaltungspraxis erscheint auch stimmig, weil Angehörige einer nicht unmittelbar von den „Lockdowns“ betroffenen Branche „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von diesen betroffen sein konnten. Die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer nicht unmittelbar betroffenen Branche nahmen die Bezirksregierungen lediglich wie vorliegend zum Anlass, Rücknahmeverfahren einzuleiten. Die Rücknahmepraxis ist jedoch strikt von der Bewilligungspraxis zu unterscheiden. Die Bewilligung verstieß auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben der Art. 107, 108 AEUV. Insbesondere ist das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Beihilfen ohne Notifizierung durch die Europäische Kommission zu gewähren, nicht verletzt. Die EU-Kommission hat unter dem 21. Januar 2021 zum „Subject: State Aid SA.60045 (2021/N) – Germany“ die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“, sog. „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe“ notifiziert. Diese Bundesregelung erfasste als Antragsberechtigte in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) die im oben genannten Sinne „direkt“ oder „indirekt“ von dem „Lockdown“ Betroffenen, zu denen die Klägerin, wie dargelegt, gehört. Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch an einer den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO genügenden Ausübung des durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens. Die Bezirksregierung hat ihr Ermessen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausgeübt. Sie hat nämlich zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW kein Vertrauensschutz zukommt und deshalb die Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW entsprechend der dort bestimmten Regel zurückzunehmen waren. Die dem zugrunde liegende Annahme, die Klägerin habe die Bewilligungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Hinsichtlich der Antragsberechtigung hat die Klägerin keine falschen Angaben gemacht, weil ihre Erklärung, direkt von den maßgeblichen Schließungsverordnungen betroffen zu sein, und sie den Betrieb für 29 Tage im November und 31 Tage im Dezember habe schließen müssen, zutraf. Mit den Angaben zur Branchenzugehörigkeit hat sie den Bewilligungsbescheid nicht erwirkt, weil die Verwaltungspraxis des Beklagten die Bewilligung nicht von diesen Angaben abhängig machte. Damit ist der Beklagte zu Unrecht zu Lasten der Klägerin von einem von vornherein verengten Ermessensspielraum ausgegangen. Die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Erstattungsforderung ist in der Folge ebenfalls rechtswidrig. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind nach dieser Norm bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Bewilligungsbescheide vom 14. und 15. Januar 2021 mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht wirksam zurückgenommen worden sind. Denn sie sind mit dem vorliegenden Urteil rückwirkend aufgehoben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.