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Urteil

19 K 1320/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0613.19K1320.23.00
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Leitsätze

Der Beklagte gewährt im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nur, wenn der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Die seinerzeitige Veröffentlichung der Pandemiezahlen durch das Bundesgesundheitsministerium stellt keine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme dar. Die Veröffentlichung diente vielmehr in erster Linie dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, ohne dabei auf eine unmittelbare Folge abzuzielen.

Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel dadurch geführt werden, dass der Antragsteller in einer Branche tätig war, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen war.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beklagte gewährt im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nur, wenn der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Die seinerzeitige Veröffentlichung der Pandemiezahlen durch das Bundesgesundheitsministerium stellt keine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme dar. Die Veröffentlichung diente vielmehr in erster Linie dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, ohne dabei auf eine unmittelbare Folge abzuzielen. Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel dadurch geführt werden, dass der Antragsteller in einer Branche tätig war, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen war. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist selbstständiger S. und betreibt daneben eine gewerbliche Schuldnerberatung in I. . Am 10. Juni 2022 stellte er einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV in Höhe von 8.830,31 Euro für den Förderzeitraum Februar bis Juni 2022. Er gab hierzu über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten die von dem beklagten Land eingeforderte vorformulierte Bestätigung ab, im Jahr 2020 einen Jahresumsatz von nicht mehr als 750,- Mio. Euro gehabt zu haben bzw. zu einer der direkt von Schließungsanordnungen betroffenen Branchen zu gehören oder ein Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche zu sein. Als antragstellende Branche gab er „S1. ohne O. “ an und erklärte außerdem, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien und verwies insoweit auf ein beigefügtes Dokument. Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 gewährte die C. dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach. Der Bescheid war mit folgenden Hinweisen versehen: Er diene allein der Fristwahrung. Er stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung könne auch sein, dass der Anspruch entfalle. Insofern bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Ab dem 9. August 2022 bat die C. den prüfenden Dritten um Erläuterung der Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum, insbesondere vor dem Hintergrund der angegebenen Branche als „S. ohne O. “. Ferner wurde um Erläuterung gebeten, wie sich die erheblichen Umsatzrückgänge von Februar 2022 bis Mai 2022 erklärten und warum im Januar 2022 sogar ein Umsatzgewinn zu Lasten des Antragstellers zu verzeichnen sei. Der prüfende Dritte führte daraufhin am 19. August 2022 im Wesentlichen aus: Es habe zunächst unübersichtliche Corona-Regelungen gegeben. Dies habe viele Menschen vermutlich verunsichert. Durch das Ende der Maskenpflicht seien dann Ansteckungsängste hervorgerufen worden. Hinzugetreten sei seinerzeit neben der Angst vor Corona auch diejenige vor einer Ansteckung in Kombination mit den sogenannten Affenpocken. Auch seien viele Interessenten auf sogenannte Online-T. ausgewichen. Zudem hätten staatliche Stellen regelmäßig gewarnt, sämtliche Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Im weiteren Verlauf der Korrespondenz verwies der prüfende Dritte am 4. November 2022 bezüglich der Kausalität zwischen einer „staatlichen Maßnahme“ und einem „coronabedingten Umsatzrückgang“ ferner auf die damals tägliche Veröffentlichung der Inzidenzzahlen durch das Bundesgesundheitsministerium. Mit Bescheid vom 13. März 2023 lehnte die C. B. den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ab und sprach zudem aus, dass die Bestimmungen des Bescheids vom 16. Juni 2022 vollständig durch den Ablehnungsbescheid ersetzt würden. Zur Begründung führte sie aus: Die angegebene Bevorzugung von Onlineberatungsportalen begründe eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht. Dies deute vielmehr auf eine allgemeine Veränderung des Kundenverhaltens hin. Auch der Wegfall der Maskenpflicht begründe keine Coronabedingtheit, da es sich um den Wegfall einer staatlichen Beschränkung handele. Die von dem Kläger ins Feld geführte Angst vor Ansteckung mit Affenpocken sei kein taugliches Kriterium für die Annahme der Coronabedingtheit, da andere Krankheiten als eine Infektion mit COVID-19 außer Betracht zu bleiben hätten. Insgesamt bestünden keine coronabedingten Umsatzeinbrüche, da sie jedenfalls nicht ausschließlich auf Coronamaßnahmen von Bund und Ländern zurückzuführen seien. Der Kläger hat am 6. B1. 2023 Klage erhoben. Er trägt neben der Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor: Der Umsatzrückgang des Klägers sei ausnahmslos pandemiebedingt. Die Umsätze des Klägers hätten sich nämlich seit dem Ende der täglichen Veröffentlichung der Inzidenzzahlen in der zweiten Jahreshälfte 2022 durch das Bundesgesundheitsministerium wieder normalisiert. Die Veröffentlichungen stets steigender Inzidenzzahlen, die auf eine staatliche Behörde zurückzuführen seien, hätten bei den Mandantinnen und Mandanten der gewerblichen T1. des Klägers zu Ängsten geführt, sich ebenfalls mit dem Coronavirus zu infizieren und alsbald selbst zu den steigenden Inzidenzzahlen zu gehören, sobald Sie ihre Wohnung verlassen würden. Wären nicht täglich von dem Bundesgesundheitsministerium die Inzidenzzahlen veröffentlicht worden, hätte dies auch nicht zu Ängsten bei den Mandantinnen und Mandanten des Klägers geführt und diese hätten im Beantragungszeitraum wieder (wie sonst auch immer in den letzten Jahren und wie nachweislich auch in der zweiten Jahreshälfte 2022) verstärkt die Hilfe des Klägers in Anspruch genommen, um durch J. schuldenfrei zu werden. Anders könne der Umsatzrückgang im Betrieb des Klägers nicht erklärt werden. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren zudem eine ausstehende Restzahlung von 215,99 € über Leistungen der Überbrückungshilfe III gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2023, Az. V. -00000, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 10.06.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Der Kläger sei nicht antragsberechtigt. Maßgeblich sei insoweit allein die tatsächliche Verwaltungspraxis. Für eine Antragsberechtigung sei danach eine ausschließliche Coronabedingtheit notwendig. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten liege eine Pandemiebedingtheit nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen sei. Ab B1. 2022 hätten keine den Kläger treffenden staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen mehr bestanden. Die vom Kläger ins Feld geführte Veröffentlichung der Pandemiezahlen stelle keine gegen den Kläger gerichtete staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme dar. Ferner beruhe eine Angst der Kunden vor Ansteckung und der daraus resultierenden eingeschränkten Bereitschaft, ein Geschäftslokal aufzusuchen, gerade nicht auf einer Maßnahme des Bundes oder der Länder zur Eindämmung der Coronapandemie, sondern stelle vielmehr ein verändertes Kundenverhalten dar. Dies gelte auch für die vermehrte Inanspruchnahme von Onlinealternativen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Die in dem Bescheid vom 13. N. 2023 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe IV ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. B1. 1997 – 3 C 6.95 – und vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, jeweils juris. Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. B1. 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. B1. 2003 – 3 C 25.02 –, juris. Das gilt selbst dann, wenn die Förderpraxis von den Förderrichtlinien abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. B1. 2012 – 8 C 18.11 –, juris. Darüber hinaus kann eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis lediglich in Fällen zu beanspruchen sein, in denen diese Praxis gegen das Willkürverbot verstößt. Hieran gemessen kann der Kläger die begehrte Überbrückungshilfe nicht beanspruchen; der Beklagte hat deren Gewährung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Beklagte gewährt im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nur, wenn der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Die Umsatzeinbußen des Klägers gehen aber nicht direkt auf staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurück. Der Kläger hat selbst als Ursache für die Rückgänge die Angst der Mandanten vor Ansteckung und ihr geändertes Verhalten (Wechsel vom persönlichen Besuch der T1. hin zu Online-T. ) benannt. Die vom Kläger genannten Umstände mögen zwar Folge der Corona-Pandemie sein, stellen aber keine direkte Folge einer gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahme dar, sondern verdeutlichen lediglich die allgemeine Vorsicht und Verunsicherung angesichts der auch im ersten Halbjahr 2022 noch vorhanden gewesenen pandemischen Lage. Allein diese kausale Verbindung reicht nach den dargelegten Maßstäben für eine „Corona-Bedingtheit“ im Sinne der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten aber nicht aus. Soweit der Kläger darüber hinaus angeführt hat, dass die seinerzeitige Veröffentlichung der Inzidenzzahlen durch das Bundesgesundheitsministerium zu Ängsten bei den Mandantinnen und Mandanten und zu einem verminderten Aufsuchen der T2. des Klägers geführt habe, stellt (allein) die Veröffentlichung der Pandemiezahlen keine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme dar. Die Veröffentlichung diente vielmehr in erster Linie dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, ohne dabei auf eine unmittelbare Folge abzuzielen. Als Folge einer hohen Inzidenzzahl konnten sich zwar staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahmen anschließen, die jedoch in dem betreffenden Antragszeitraum (Februar bis Juni 2022) für den Kläger nicht mehr bestanden. Insbesondere war er während des genannten Zeitraums nicht von staatlichen Schließungsanordnungen, insbesondere staatlichen Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie („Lockdown“) – siehe dazu Ziffern 3. (3a) und 5. (1b) der Richtlinien des Beklagten zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“ – Runderlass des MWIDE vom 14. N. 2022, aktualisierte Fassung vom 24. N. 2022) – betroffen. Eine weitergehende als die von der Beklagten dargelegte ständige Verwaltungspraxis ist vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ziffer 1.1 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html) bietet schon deswegen keinen Anhalt für eine großzügigere Verwaltungspraxis, weil die Antragsberechtigung danach ebenfalls voraussetzt, dass die geltend gemachten Umsatzeinbußen „coronabedingt“ sind. Ziffer 1.2 der genannten Richtlinie erläutert – einhergehend mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten –, dass der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel dadurch geführt werden könne, dass der Antragsteller in einer Branche tätig sei, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sei. Der Kläger war aber, wie ausgeführt, in dem gesamten gegenständlichen Zeitraum (Februar bis Juni 2022) nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Gegen die Verwaltungspraxis des Beklagten ist nach Maßgabe höherrangigen Rechts nichts zu erinnern. Es stand dem Beklagten frei, eine Förderung nicht allgemein an wirtschaftliche Einbußen durch die Pandemie, sondern enger an Einbußen als direkte Folge staatlicher Maßnahmen zu knüpfen, um für von diesen Betroffene einen Ausgleich zu schaffen. Die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und den finanziellen Belastungen des Antragstellers ist kein willkürliches, sondern ein sachlich nachvollziehbares Förderkriterium. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2023 – 4 B 455/23 –, juris. Europarechtliche Vorschriften, die der Beschränkung der Überbrückungshilfe auf direkt von staatlichen Pandemiebekämpungsmaßnahmen betroffene Unternehmen entgegenstehen, gibt es nicht. Insbesondere hat die Europäische Kommission keine entgegenstehenden Vorgaben gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht vorliegend zwar der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des erledigten Verfahrens betreffend der verspäteten und erst nach Mahnung und Klageerhebung gezahlten restlichen 215,99 € Überbrückungshilfe III aufzuerlegen. Allerdings fällt dieses Obsiegen neben dem Unterliegen bezüglich der begehrten Leistungen der Überbrückungshilfe IV in Höhe von 8.330,31 € nur unerheblich ins Gewicht, so dass der Kläger die ganzen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen S. oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.546,30 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.