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Beschluss

19 L 237/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0522.19L237.25.00
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Leitsätze

Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.

Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4741/25 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer II. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4741/25 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer II. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4741/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2024 hinsichtlich Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer II. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer II. des streitbetroffenen Bescheids kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Hieran gemessen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern I und II der angegriffenen Ordnungsverfügung. Offen bleiben kann, ob die angegriffene Ordnungsverfügung wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bereits formell rechtswidrig ist. Insbesondere keiner Entscheidung bedarf, ob ein Anhörungsmangel anzunehmen ist, weil die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Antrag, die Frist zur Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2024 zu verlängern, nicht vor Erlass der Ordnungsverfügung beschieden hat. Zum einen spricht bereits Vieles dafür, dass ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. Die Antragsgegnerin hat sich mit den hier vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin im Rahmen der Klage- sowie Antragserwiderung erkennbar auseinandergesetzt und ihre Entscheidung auf dieser Grundlage nochmalig überprüft. Zum anderen kommt es auf die formelle Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht entscheidend an, weil die unter den Ziffern I. und II. des streitbetroffenen Bescheids enthaltenen Regelungen aller Voraussicht nach jedenfalls materiell rechtswidrig sind. Die Antragsgegnerin stützt die vorläufige Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwangs (Ziffer I.) auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW, wonach die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes, abzuwehren. Danach wird die Antragsgegnerin auch zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur Begutachtung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW und ggf. Feststellung seiner Gefährlichkeit ermächtigt, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. Zu diesen im Stadium der Gefahrerforschung zulässigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr zählt insbesondere die Anordnung eines vorläufigen Leinen- und/ oder Maulkorbzwangs. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur, nach welcher die Behörde anschließend darüber entscheidet, ob sie nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes feststellt oder nicht. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 14f. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen aller Voraussicht nicht vor. Nach summarischer Prüfung fehlt es an einem begründeten Verdacht dafür, dass der Hund der Antragstellerin „E. D. “ gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat. Ein „Anspringen“ im Sinne der Norm setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus. Die von der Antragsgegnerin angeführten Verhaltensweisen der „frontalen“ bzw. „nicht freundlichen Annäherung“, des „Rempelns“ und „Anrempelns“ erfüllen diese Voraussetzung ebenso wenig wie ein Geschehen, bei dem der betreffende Hund auf einen Menschen „zuläuft“ oder „zurennt“. Die Subsumtion derartiger Sachverhalte unter den Tatbestand des „Anspringens“ in gefahrdrohender Weise gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW überschreitet die durch den Wortlaut gezogene Grenze. Für eine solche Überdehnung des gesetzlichen Tatbestands gibt es keine Rechtfertigung. Sie ist insbesondere nicht aus Gründen des Normzwecks geboten. Rennt ein Hund auf einen Menschen zu bzw. rempelt er ihn an, begründet dies typischerweise nicht die gleiche Gefahrenintensität wie ein Anspringen in gefahrdrohender Weise, bei dem in der Regel die Vorderpfoten und auch der Kopf samt Gebiss des Hundes in Richtung des Oberkörpers des Menschen in besonders verletzungsträchtiger Weise erhoben werden. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass „E. D. “ bei dem Vorfall am 29. K. 2024 eine Person im oben genannten Sinn angesprungen hat. Aus der Verwaltungsakte geht zwar hervor, dass die Geschädigte des Vorfalls durch den Hund der Antragstellerin zu Fall gebracht wurde und dabei eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten hat. Ihrer Schilderung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Hund hierbei gezielt auf sie zugesprungen ist. Vielmehr hat sie danach „im Weg“ gestanden, als der Hund der Antragstellerin auf sie und ihren Hund „zukam“, um auf ihren am Boden befindlichen Hund „loszugehen“. Dass es hiernach an einem Sprung geschweige einem gezielten Sprung fehlt, wird dadurch untermauert, dass die Geschädigte von der Antragsgegnerin im Vorfeld explizit zu derartigen Verhaltensweisen befragt wurde. Die Antragsgegnerin selbst räumt der Sache nach ein, dass ein im vorstehenden Sinne gegen die Geschädigte gerichteter Sprung von „E. D. “ nicht feststellbar ist. Sie meint vielmehr, das „Anrempeln“, „Umrennen“ bzw. die „nicht freundliche Annäherung“ im Sinne eines „in die Weite“ gerichteten „Anspringens“ unter den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW subsumieren zu können. Das ist jedoch mit dem dargelegten Maßstab nicht vereinbar. Dass „E. D. “ einen der weiteren Tatbestände von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt haben könnte, liegt fern. Soweit die Geschädigte und die Antragstellerin übereinstimmend vage von einem Konflikt zwischen ihren Hunden berichtet haben, fehlt es an jedem Anhaltspunkt für einen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW unterfallenden Beißvorfall. Überwiegt das Aussetzungsinteresse hinsichtlich der streitbefangenen Anordnung eines vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwangs, gilt entsprechendes auch für die zu ihrer Durchsetzung erlassene Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.