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Urteil

19 K 2097/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0429.19K2097.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Auf Antrag der Klägerin vom 28. März 2020 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom selben Tag Corona-Soforthilfe in Höhe eines Pauschalbetrages von 9.000,- Euro gemäß dem Programm „NRW-Soforthilfe 2020“ und zahlte diesen Betrag an sie aus. Im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin mit E-Mails vom 16. Juni 2021 und 19. Oktober 2021 auf, Angaben zu ihren Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum zu machen. Dem kam die Klägerin am 31. Oktober 2021 nach. Mit Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 stellte er einen aus diesen Angaben ermittelten Liquiditätsengpass der Klägerin in Höhe von 3.751,- Euro fest und setzte dementsprechend die Soforthilfe neu in dieser Höhe fest. Er forderte sie zudem dazu auf, den nach dieser Maßgabe überzahlten Betrag in Höhe von 5.249,- Euro bis zum 31. Oktober 2022 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin innerhalb der Klagefrist keine Klage. Mitte 2022 stellten sowohl die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln als auch die erkennende Kammer in Klageverfahren die Rechtswidrigkeit entsprechender Schlussbescheide fest und hoben diese auf. Der Beklagte ging gegen die vorgenannten Entscheidungen jeweils in die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung. Mit Schreiben vom 5. September 2022 erhob die Klägerin beim Beklagten „Einspruch“ gegen den Schlussbescheid und verwies zur Begründung auf die vorgenannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Bezirksregierung N. wertete den „Einspruch“ als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte diesen mit vom 17. März 2023 datierenden Bescheid ab. Zur Begründung führte sie aus: Im Hinblick auf das Ziel der Klägerin, die bewilligte Soforthilfe zu behalten, sei ihr Ersuchen als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des bestandskräftigen Schlussbescheids auszulegen. Für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW fehle es an einem Wiederaufgreifensgrund, da die ergangenen erstinstanzlichen Urteile keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern nur eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung darstellten. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen folge auch nicht aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG NRW. Vielmehr räume diese Norm dem Beklagten Ermessen ein. Dieses habe sie dahingehend ausgeübt, die Aufhebung des Schlussbescheides abzulehnen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Schlussbescheides überwiege das private Interesses der Klägerin an einer materiell gerechten Entscheidung. Dafür sprächen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der sparsame Umgang mit öffentlichen Mitteln. Die in dem Schlussbescheid enthaltene Rückforderung stelle keine unbillige Härte im Einzelfall dar, da die Fristen für eine Rückzahlung bis Ende Juni 2023 verlängert worden seien und die gewährten Mittel den Empfängern bis dahin zinslos verblieben, sodass bestehende finanzielle Engpässe weiterhin überbrückt werden könnten. Das Ermessen sei auch nicht ausnahmsweise „auf Null“ reduziert. Die Aufrechterhaltung der Schlussbescheide sei nicht schlechthin unerträglich. Weder liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vor. Die Klägerin habe von der Möglichkeit der Anfechtung des Schlussbescheids keinen Gebrauch gemacht, sodass ihr die Entscheidung sowie die damit verbundenen negativen Folgen zuzurechnen seien. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids, die sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses aufgedrängt haben müsse, könne in Anbetracht der Komplexität des Bewilligungsverfahrens und der Vielzahl der zu klärenden Rechtsfragen nicht angenommen werden. Mit Urteilen vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22, 4 A 1987/22 und 4 A 1988/22 - wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück. Der Bescheid vom 17. März 2023 konnte der Klägerin jedenfalls bis 28. April 2023 nicht bekanntgegeben werden. Die Klägerin hat am 17. Mai 2023 Klage mit Anträgen erhoben, die auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, auf Bescheidung des „Widerspruchs“ und hilfsweise auf Aufhebung des Schlussbescheids gerichtet gewesen sind. Sie nimmt Bezug auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und führt aus, der Schlussbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit sei offensichtlich. Das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt. Die Rechtswidrigkeit sei auch vorsätzlich. Dem Beklagten sei das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage bekannt gewesen. Er habe sich nicht des dem staatlichen Gewaltmonopol unterliegenden Instruments des Erlasses eines vollstreckungsfähigen Rückforderungsbescheids bedienen dürfen. Nicht hinzunehmen sei auch die „nach eigenen Vorstellungen geschaffene Matrix einer Rückforderung“ durch automatisierte Einrichtung. Der Schlussbescheid sei „dermaßen unerträglich rechtswidrig“, dass er nichtig sei. Es könne nicht richtig sein, dass staatliche Organe sich „ohne Bindung an Gesetz und Recht ermächtigt“ fühlten, „in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols Forderungen durchzusetzen“. Dies verletze „die Menschenwürde“ und mache „die Betroffenen zu bloßen Objekten staatlichen Handelns“. Deswegen sei auch die Ablehnung des Wiederaufgreifens „nicht begründet“. Wenn „die Exekutive“ meine, „nach freiem Ermessen belastende Verwaltungsakte erlassen und durchsetzen zu dürfen“, dann sei „etwas faul im Staate Dänemark“. Die Klägerin hat ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung umgestellt. Sie beantragt, festzustellen, dass der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 nichtig ist, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. März 2023 zu verpflichten, ihr Soforthilfeverfahren wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die in seinem Ablehnungsbescheid dargestellten Erwägungen. Ergänzend führt er an, dass die bloße Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide keine Ermessensreduzierung „auf Null“ begründe, da diese gerade Tatbestandvoraussetzung des § 48 VwVfG NRW sei. Ließe man allein die Rechtswidrigkeit ausreichen, liefe die Regelung zur Klagefrist ins Leere. Für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen bedürfe es über die bloße Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids hinaus vielmehr besonderer Umstände, die ein Aufrechterhalten schlechthin unerträglich machten bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen mit sich brächten. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide habe sich schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in ihrer Begründung voneinander abgewichen seien. Auch das Oberverwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung ausweislich der vorliegenden Entscheidungsgründe noch einmal signifikant von den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abgewichen. Die Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen hätten etwa die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides verneint. Sämtliche Verwaltungsgerichte hätten für die Berechnung der Soforthilfe auf einen Umsatzausfall abgestellt. Dem sei das Oberverwaltungsgericht in der Form nicht gefolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Umstellung von Haupt- und Hilfsanträgen und des auf Aufhebung des Schlussbescheids gerichteten Antrags in einen Antrag auf Feststellung seiner Nichtigkeit ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Es handelt sich um Erweiterungen und Beschränkungen der ursprünglich angekündigten Anträge. Das Rechtsschutzziel hat hierdurch keine neue Qualität erlangt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig. Die Klage ist nach § 43 Abs. 1 2. Var. VwGO statthaft, da die Nichtigkeit der Regelungen des Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 festgestellt werden soll und es sich hierbei um Verwaltungsakte handelt. Die Klägerin hat ein sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich begründetes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil sie durch den Schlussbescheid zur Zahlung von 5.249,- Euro verpflichtet wird und zwischen den Beteiligten Streit über die Wirksamkeit dieser Verpflichtung besteht. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, denn der Schlussbescheid ist nicht nichtig. Nichtig ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend sind Fehler, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsprinzipien und das Ausmaß des Widerspruchs zu diesen. Für einen solchen Widerspruch des angegriffenen Schlussbescheids zur Rechtsordnung bzw. den die tragenden Wertvorstellungen fehlt es an jeglichem Anhalt. Der entsprechende Vortrag der Klägerin ist substanzlos. In der Ausübung der für behördliches Handeln elementaren Verwaltungsaktsbefugnis eine Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols zu sehen, ist abwegig. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Klägerin bemühten Ansatzes der Menschenwürde. Diese ist durch eine Entscheidung über eine staatliche Geldzuwendung evident nicht einmal entfernt berührt. Die Fehlerhaftigkeit des Schlussbescheids ist auch nicht offensichtlich. Offensichtlichkeit bedeutet, dass der – schwere – Fehler des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein und sich geradezu aufdrängen muss. Auch hiervon kann keine Rede sein. Die von den Verwaltungsgerichten Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei gleichartigen Schlussbescheiden festgestellten Fehler waren für einen nicht besonders sach- und rechtskundigen Beobachter keineswegs ohne weiteres ersichtlich. Sämtliche Entscheidungen bedurften einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Bewilligungspraxis des Beklagten und dem Inhalt der Bewilligungsbescheide durch spezialisierte Fachrichter. Zudem wichen die von den genannten Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht angenommenen Fehler wesentlich voneinander ab. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen sogar grundlegend anders begründet als die erstinstanzlichen Gerichte. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW muss aber der konkrete einzelne Fehler offensichtlich sein. Die hilfsweise erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt in Gestalt des Wiederaufgreifens ihres Soforthilfeverfahrens und der Aufhebung des Schlussbescheides durch den Beklagten den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Gericht legt mit dem beklagten Land zugrunde, dass die Klägerin mit dem „Einspruch“ vom 5. September 2022 den erforderlichen Antrag auf Aufhebung des Schlussbescheids gestellt hat, zumal sie dieser Auslegung nicht entgegengetreten ist. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Schlussbescheids. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW und der hier alleine in Betracht kommenden Nummer 1 dieser Vorschrift. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Sachlage steht nicht in Rede und wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Auch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm – gleich in welchem Rechtszug – führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht herbei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121-137, juris Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 1. Juli 2013 – 8 B 7.13 –, juris Rn. 6 und vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, juris Rn. 3. Eine nach diesem Maßstab erfolgte Änderung der Rechtslage hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die für den Erlass der Schlussbescheide maßgeblichen Rechtsnormen haben sich nicht geändert. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bzw. des Oberverwaltungsgerichts führen nach den vorstehenden Maßgaben keine Änderung der Rechtslage herbei, sondern stellen die unveränderte Rechtslage fest. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleibt die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW unberührt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Behörde einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurücknimmt, steht folglich in ihrem Ermessen. Hiermit korrespondiert für den Betroffenen des belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über dessen Aufhebung. Die zu treffende Ermessenentscheidung hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Das nach den §§ 51, 48 VwVfG NRW eröffnete Ermessen verlangt eine Abwägung zwischen der durch den Vorrang des Gesetzes gekennzeichneten materiellen Gerechtigkeit auf der einen und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Dabei räumt der Gesetzgeber weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, juris Rn. 12. Hiervon ausgehend ist die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten, die das Verwaltungsgericht alleine nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des in Rede stehenden Schlussbescheides und das Interesse der Klägerin an einer materiell gerechten Entscheidung im Einzelfall in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gegeneinander abgewogen. Dass er im konkreten Fall dem Gebot der Rechtssicherheit sowie dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat von der nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Möglichkeit, den Schlussbescheid innerhalb der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Frist anzufechten, keinen Gebrauch gemacht. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten wahrt auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Umstände, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung „auf Null“ und damit eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 –, juris Rn. 43 und Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 4. Ausgehend von diesen Maßstäben war das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht „auf Null“ reduziert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine eröffnete Rücknahmebefugnis unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes generell unterschiedlich ausgeübt hätte, bestehen nicht. Vielmehr belegt sein Hinweis darauf, dass er landesweit mehrere tausend Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit gleichartigen Ablehnungsbescheiden beschieden habe, eine einheitliche Ablehnungspraxis. Anlass zu Zweifeln an dieser Darstellung besteht nicht. Die Annahme, der Beklagte verstieße, indem er sich auf die Bestandskraft des Schlussbescheids beruft, gegen die guten Sitten, also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, ist fernliegend. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beklagte, indem er sich auf die Bestandskraft des Schlussbescheids beruft, gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn die Behörde einen nunmehr bestandskräftigen Bescheid bereits in sicherer Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. In einem solchen Fall wäre die Berufung auf die Bestandskraft offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 6. Ebenfalls mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre es, wenn die Behörde an der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes festhält, an dessen Rechtswidrigkeit schon zum Zeitpunkt des Erlasses vernünftigerweise keine Zweifel bestanden und der Behörde sich dies hätte geradezu aufdrängen müssen. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 15. Wie ausgeführt, kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids keine Rede sein. Die weiteren Argumente, mit denen die Klägerin eine „Unerträglichkeit“ des Festhaltens am Schlussbescheid zu begründen sucht, insbesondere ihre Ausführungen zum Gewaltmonopol des Staates und zur Menschenwürde, sind haltlos. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.