Urteil
19a K 3016/22.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0425.19A.K3016.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge gehört er der Glaubensgemeinschaft der Yarsan an. Er verließ sein Heimatland im B. 2021 und reiste am 16. P. 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. P. 2021 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 14. K. 2022 trug er zur Begründung vor, er sei Kurde und gehöre der Glaubensrichtung der Yarsan an, einer Minderheit, die im Iran schikaniert und gefoltert würde. Er habe sich einer Partei namens Z. angeschlossen und Flugblätter verteilt. Während eines Urlaubs mit einem Cousin habe der Kläger einen Anruf eines Freundes erhalten, mit dem er auch zusammengewohnt habe. Der Freund habe dem Kläger geraten, sich für eine Weile zu verstecken. Daraufhin habe der Kläger seinem Cousin von seinen Aktivitäten in der Partei erzählt, woraufhin dieser den Kläger für zwei Tage im Haus eines Freundes untergebracht habe. Nach zwei Tagen habe der Cousin dem Kläger mitgeteilt, dass sein Haus durchsucht und Sachen mitgenommen worden seien. Zudem sei der Vater des Klägers festgenommen worden. Sein Cousin habe dem Kläger geraten, den Iran zu verlassen und habe schließlich die Ausreise für den Kläger organisiert. Der Kläger übermittelte eine Bescheinigung, die den Absender „Z. Organization“ trägt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Beiakte 001, Bl. 136). Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der persönlichen Anhörung (Beiakte 001, Bl. 106-116) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2.) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (Ziff. 4.) nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziff. 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe bereits keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung vorgetragen, er habe lediglich angegeben, von einem Freund gewarnt worden zu sein, dass etwas passieren könne. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Wohnung des Klägers und seines Freundes durchsucht und der Vater des Klägers festgenommen worden sei, sei völlig unklar, aus welchen Gründen dies geschehen sein soll. Sofern der Kläger eine oppositionelle Betätigung vorgetragen habe, wäre eine solche zwar grundsätzlich geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Eine solche habe der Kläger jedoch nicht geltend machen können. Der Kläger habe angegeben, dass nicht er, sondern sein Freund den Kontakt zu der Partei gepflegt habe. Er selbst habe Flugblätter verteilt und an Onlinemeetings teilgenommen. Auch auf mehrfache Nachfrage habe der Kläger nicht detailreich über die Ziele der Partei, der er angehören will, berichten können. Er habe lediglich pauschal angegeben, die Partei stehe für Gleichberechtigung und für ein Ende von Diskriminierungen. Es sei bereits nicht erkennbar, dass sich der Kläger damit auseinandergesetzt habe und dass der iranische Staat ein ernsthaftes Interesse daran haben könnte, etwaige Aktivitäten des Klägers zu unterbinden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Vater des Klägers, der mit den Aktivitäten des Klägers nichts zu tun gehabt haben soll, festgenommen worden sei. Konkrete Angaben zu der behaupteten Festnahme habe der Kläger nicht machen können. Der Vortrag des Klägers wirke insgesamt sehr konstruiert und auf das Ziel ausgerichtet, eine Zuerkennung als Flüchtling zu erreichen. Wegen der bloßen Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Z1. bzw. B1. -e I. drohe dem Kläger ebenfalls keine Verfolgungsgefahr. Die Religionsgemeinschaft werde von der iranischen Regierung als Sufi-Orden betrachtet, ihre Mitglieder als schiitische Muslime. Z1. seien überwiegend ethnische Kurden und lebten hauptsächlich im Westen des Iran, fast ausschließlich in den kurdisch besiedelten Regionen Irans. Dort seien sie als schiitische Glaubensgemeinschaft etabliert und könnten ihre rituellen Bräuche pflegen. Behördliche Konsequenzen für Z1. , die sich öffentlich zu ihrem Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, beträfen grundsätzlich nicht die Gruppe als Ganzes. Allein die Glaubenszugehörigkeit begründe für sich keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Risiken für Repressionen und Verfolgung könnten jedoch in Einzelfällen, beispielsweise für Leitende oder andere profilierte Personen, bestehen. Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im vorgenannten Sinne ließen sich dem Vortrag des Klägers indes nicht entnehmen. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 144-154) wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 21. K1. 2022 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er engagiere sich auch in Deutschland für Frauenrechte, Naturschutz und für die Rechte von Minderheiten. Er legte eine selbst verfasste Übersicht über Teilnahmen an Kundgebungen und Demonstrationen vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. K1. 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. K1. 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. K1. 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch und die in diesem Zusammenhang geltenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind in dem angegriffenen Bescheid zutreffend dargestellt. Der Kläger hat an diesen Maßstäben gemessen nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits in seinem Heimatland verfolgt worden oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht gewesen wäre. Seine Angaben zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise aus dem Iran geführt haben sollen, sind unglaubhaft. Bereits das Bundesamt weist in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend darauf hin, dass es den Angaben des Klägers zu den behaupteten Wohnungsdurchsuchungen und der Festnahme seines Vaters an konkreten Details mangelt. Fehlte es den Schilderungen des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Iran bereits bei der Anhörung bei der Beklagten an konkreten Details, deren Vorhandensein einen lebensnahen und erlebnisbasierten Vortrag kennzeichnen, blieben die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung machte, noch dahinter zurück. Auf Nachfrage des Gerichts, was konkret zu seiner Ausreise aus dem Iran geführt hat, machte der Kläger lediglich sehr kurze und völlig vage Angaben. Seine Wohngemeinschaft sei von Regierungsmitarbeitern durchsucht und alle Habseligkeiten seien mitgenommen worden. Man habe den Kläger in dem Haus seiner Familie gesucht und dort persönliche Sachen mitgenommen. Sein Vater sei verhaftet worden und man habe nach dem Kläger gesucht, um ihn ebenfalls zu verhaften. An diese Ausführungen schlossen sich Angaben des Klägers zu der allgemeinen Lage in seinem Heimatland an. Auch auf weitere Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, das fluchtauslösende Moment so genau wie möglich zu beschreiben, machte der Kläger ausschließlich völlig vage und allgemeine Angaben. Dass der Kläger nur eine Woche nachdem er telefonisch von seinem Freund gewarnt worden sei, das Land verlassen haben will, fügt sich in das Bild eines unglaubhaften Vortrags zu den Umständen seiner Ausreise. Soweit der Kläger zu der mündlichen Verhandlung erstmalig Videoaufzeichnungen mitgebracht und hierzu berichtet hat, dort sei zu sehen, wie er im Iran Flugblätter verteile, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger konnte auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht plausibel schildern, wie die Aufzeichnungen entstanden sein sollen und wie er nunmehr – über dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Iran – in den Besitz der Videoaufnahmen gekommen sein will. Dazu befragt, aus welchen Gründen sich der Kläger beim Aufhängen von Flugblättern habe filmen lassen, gab er wiederholt an, die Aufnahmen seien „heimlich“ und „ohne [sein] Wissen“ entstanden. Im weiteren Verlauf schilderte der Kläger, die Videoaufzeichnungen seien lediglich „teilweise ohne [sein] Wissen“ aufgenommen worden und auf weitere Nachfrage des Gerichts zur Entstehung dieser Aufzeichnungen erklärte der Kläger, die Gruppe habe über die bevorstehenden Aktivitäten gesprochen und habe diese „mit anderen teilen“ wollen, „damit andere Interessierte Mut bekommen, auch politisch aktiv zu werden“. Auf weitere Nachfrage der Einzelrichterin erläuterte der Kläger, mit „anderen Interessierten“ seien andere Gruppenmitglieder gemeint, die sehr ängstlich gewesen seien und denen man habe Mut machen wollen. Über die Aufnahmen sei in der Partei gesprochen worden und sie seien protokolliert worden, um zu zeigen, dass sie „im Iran aktiv [seien] und Schritte unternehmen“. Die Aufnahmen seien dann „für die Gruppe und an alle Personen, die es angeht und auch an den Vorstand der Partei“ verschickt worden. Den widersprüchlichen Angaben des Klägers lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sein sollen und ob der Kläger an deren Entstehung mitgewirkt hat. Die Umstände der Entstehung wären jedoch vor dem Hintergrund, dass diese den Kläger im Iran beim Aufhängen von Flugblättern mit regimekritischen Inhalten – und damit bei potentiell gefährlichen Handlungen – zeigen sollen, erklärungsbedürftig gewesen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Vortrag des Klägers bereits wegen der aufgezeigten Widersprüche unglaubhaft ist, ist auch jede der von ihm vorgetragenen Versionen für sich betrachtet nicht stimmig. Sollte der Kläger heimlich gefilmt worden sein, erschließt sich nicht, wie er nun in Deutschland Kenntnis darüber erlangt und in Besitz der entsprechenden Videoaufzeichnungen gekommen sein will. Sofern die Aufnahmen zu Motivationszwecken in Absprache mit der Partei aufgenommen worden sein sollten, ist nicht glaubhaft, dass sich die Anhänger der Organisation selbst gefilmt und sich mit dieser Dokumentation bewusst der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt haben sollten. Andere zu politischem Engagement zu motivieren, wäre jedenfalls auch auf anderen – ungefährlicheren – Wegen möglich gewesen. Wären die Aufzeichnung bewusst zu Zwecken der Verbreitung entstanden, wäre im Übrigen auch zu erwarten gewesen, dass der Kläger bereits bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt die Existenz derartiger Videoaufzeichnungen erwähnt hätte. Dort hat er aber wiederholt angegeben, ihm sei am Wichtigsten gewesen, dass seine Bemühungen sicher bleiben. Er habe Ärger vermeiden wollen. Diese Angaben sind mit der bewussten Anfertigung von Videoaufzeichnungen nicht vereinbar. Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit Videoaufnahmen bei der Verbreitung von Flugblättern wirkt insgesamt konstruiert und auf das Ziel ausgerichtet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Mangels Vorverfolgung fehlt es an einer Grundlage dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte. Eine solche Befürchtung kann der Kläger auch nicht auf Nachfluchtgründe stützen. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger ergibt sich nicht aus exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asyl- bzw. abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern erfordert eine Einzelfallbetrachtung. In Betracht kommt solch eine exponierte Tätigkeit etwa bei Aktivitäten in hervorgehobener Position für Organisationen, die aktiv auf den gewaltsamen Umsturz des iranischen Regimes hinarbeiten. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –; VG Hamburg, Urteil vom 17. B. 2005 – 10 A 275/03 –, jeweils juris, m. w. N. Maßgeblich ist in aller Regel, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Bei Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten der kurdischen Oppositionsgruppen kann allerdings im Einzelfall auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit denkbar sein. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass sie erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem in Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates zu besorgen ist. Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder bloße Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere Demonstrationen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an solchen Veranstaltungen teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Bloße Mitläufer sind nicht gefährdet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. P. 2017 – W 8 K 17.31567 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben bieten die vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten keine Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Die Teilnahme des Klägers an Demonstrationen „gegen rechts“ und die „AfD“, Kundgebungen zum Weltfrauentag, für Menschenrechte und Demokratie, für kurdische Rechte im Iran sowie anlässlich des Todestages von Amini und die Teilnahme an einer Demonstration unter dem Titel „Justice for Mouhammed Drammeh“ in Deutschland geben nichts dafür her, dass der Kläger als Gefahr für das iranische Regime wahrgenommen wird. Die vorgelegten Aktivitäten haben lediglich in einem Fall überhaupt einen Bezug zum Iran und belegen allenfalls die bloße Teilnahme an einer Kundgebung. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen, insbesondere der Masse der anlässlich des Todes von Mahsa Amini Protestierenden, hervortritt. Eine Verbindung des Klägers zu vom iranischen Regime bekämpften kurdischen Organisationen wie der Komala oder der KDPI ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Kläger beim Bundesamt vorgelegte Bescheinigung ist von einer Gruppierung ausgestellt, zu deren Wirken und Relevanz im Iran nichts dargetan ist. Schließlich droht dem Kläger auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubengemeinschaft der Yarsan bzw. B1. -e I. . Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. K1. 2022 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Aus den vorgenannten Gründen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auch weder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG noch Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit den Vorgaben von § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.