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Urteil

19 K 991/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0331.19K991.24.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin eines VW D. mit dem amtlichen Kennzeichen F. -C. 0000. Am 23. Oktober 2020 ging um 14:52 Uhr eine Notrufmeldung bei der Feuerwehr der Beklagten wegen einer Kraftstoffspur auf der Straße „T. “ ein. Nach weiteren Rückmeldungen der beteiligten Einsatzkräfte stellte sich diese Spur als insgesamt ca. 8.000 Meter lange Dieselspur dar, die von der H. Straße im F1. O. bis nach F2. -I. führte und dort am Hausgrundstück „I1. Straße 51“ endete. Die Kraftstoffspur wurde von einer Drittfirma (Fa. N. ) im Auftrag der Berufsfeuerwehr F2. mit Hilfe einer Reinigungsmaschine beseitigt. Als Kosten dafür stellte die Fa. N. der Berufsfeuerwehr F2. 2.220,18 € in Rechnung. Ebenfalls am 23. Oktober 2020 kam es um 15:02 Uhr zu einer weiteren Notrufmeldung bei der Feuerwehr der Beklagten wegen einer „sehr langen Ölspur“ vom Haus S.---allee 4 in Richtung der Anschlussstelle I. (A44) an der X. Straße. Auch diese ca. 4.500 Meter lange Dieselkraftstoffspur wurde von der beauftragten Drittfirma (Fa. N. ) beseitigt, die der Berufsfeuerwehr F2. dafür 1.816,90 € in Rechnung stellte. Die am 23. Oktober 2020 im Einsatz befindliche Polizei stellte als Verursacher der Dieselölspuren das Kraftfahrzeug der Klägerin fest, das am Tattag um 15:49 Uhr an der I1. Straße 51 parkend aufgefunden werden konnte. Nach einer „Erkenntnismitteilung“ der Polizei F2. vom 6. Dezember 2021 hätten die Ölspuren dort geendet. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich auf einer begrünten Einfahrt befunden, wo ebenfalls Ölflecken hätten festgestellt werden können. Nach dem Inhalt eines Telefonvermerks vom 27. Juli 2022 zwischen der Beklagten und dem vor Ort eingesetzten Polizeibeamten habe der am 23. Oktober 2020 angetroffene Sohn der Klägerin die Fahrtstrecke gegenüber der Polizei bestätigt. Beide Ölspuren würden zusammengehören. Mit Bescheid vom 21. September 2021 zog die Beklagte die Klägerin für die Einsätze am 23. Oktober 2020 zu Kosten in Höhe von insgesamt 4.608,48 € heran. Sie stützte sich dabei auf § 52 Abs. 2 BHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2019 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung). In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids verwies die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs, der binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Beklagten eingelegt werden könne. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein und führte zur Begründung aus, dass am 23. Oktober 2020 an Ort und Stelle eine Leckage an dem Fahrzeug der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Der Sohn der Klägerin habe nach Erörterung der Angelegenheit mit der Polizei weiterfahren können. Der Vorwurf der Beklagten, dass das Fahrzeug der Klägerin die Verunreinigungen verursacht habe, werde bestritten. Nach weiterer Erörterung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Leistungsbescheid vom 21. September 2021 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2024 zurück. Die Klägerin sei als Halterin des Kraftfahrzeugs F. -C. 000 kostenpflichtig, da dieses am 23. Oktober 2020 Betriebsmittel verloren und die in Rede stehenden Verunreinigungen verursacht habe. Der Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges F. -C. 9602 habe vor Ort die auslaufenden Betriebsmittel am Kraftfahrzeug und die Verschmutzung der Straße gegenüber den Beamten der Polizei bestätigt. Aufgrund der Aussage des Fahrers über die zurückgelegte Fahrtstrecke hätten im Nachgang beide Einsätze der Feuerwehr miteinander in einen Zusammenhang gestellt werden können. Die Klägerin hat am 4. März 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor: Kostenersatz für den Einsatz vom 23. Oktober könne von ihr bereits deshalb nicht verlangt werden, da die Feuerwehrsetzung der Beklagten nichtig sei. Die Abrechnung der Einsatzzeiten sei nicht minutengenau, sondern im Viertelstundentakt erfolgt. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Unabhängig davon sei der der Klägerin gemachte Vorwurf, sie sei für den in Rede stehenden Feuerwehreinsatz verantwortlich, unzutreffend. Weder die Klägerin noch ein anderer Fahrer sei mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F. -C. 000 im Bereich W. Q. zu der in Rede stehenden Zeit gefahren. Es sei vielmehr so, dass der Sohn der Klägerin als Fahrer des Pkw auf der I1. Str. auf Höhe der Hausnummer 51 wegen Dieselflecken auf der Straße von der Polizei angehalten worden sei. Vor Ort sei mit den Polizeibeamten dann darüber gesprochen worden, dass zwar Dieselflecken ersichtlich auch vor dem Pkw der Klägerin zu sehen gewesen seien. Eine Leckage am Pkw habe hingegen nicht vorgelegen. Die Sache sei dann von der Polizei aufgenommen worden und der Sohn der Klägerin habe weiterfahren können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 21. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Eine Abrechnung im Viertelstundentakt sei zulässig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege dabei nicht vor. Verfassungsrechtlich geboten sei nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen werde, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe. Dies sei vorliegend der Fall. In der Sache sei die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen F. -C. 9602 verantwortlich für den Schaden, der durch das ausgetretene Öl verursacht worden sei. Soweit die Klägerin erklärt habe, dass ihr Sohn als Fahrer nicht an allen beschiedenen Orten zugegen gewesen sei, könne dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Nach Auskunft der Polizei und den Angaben des Sohns der Klägerin vor Ort seien die Fahrtstrecke sowie die Leckage am Fahrzeug ausdrücklich bestätigt worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin persönlich angehört. Außerdem hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohns und des Ehemanns der Klägerin sowie des PHK W1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Gegenstand der vorliegenden Klage ist ungeachtet dessen, dass die Beklagte hier aus den nachfolgenden Gründen zu Unrecht von der Statthaftigkeit des behördlichen Widerspruchsverfahrens ausgegangen ist, der Kostenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 1. Die dagegen gerichtete Klage ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht der Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO entgegen. Denn dem Kostenbescheid war eine im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese verwies in nicht zutreffender Weise auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als einzulegenden Rechtsbehelf. Das Widerspruchsverfahren ist hier aber gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen unstatthaft. Die Ausnahmebestimmung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 findet auf Kostenbescheide nach § 52 BHKG keine Anwendung, da diese keine Erhebung einer Kommunalgabe nach dem Kommunalabgabengesetz NRW darstellen. So auch: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 27. April 2021 - 3 K 2789/20 -, juris Rn. 14, VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2020 - 26 K 7645/19 -, juris Rn. 14. Folge der unrichtigen Belehrung ist, dass die einmonatige Klagefrist für die Klägerin nicht zu laufen begann. Auch galt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht. Denn der Hinweis in der Belehrung auf den falschen Rechtsbehelf entspricht einer solchen i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 a. F. . VwGO, das kein Rechtsbehelf gegeben ist. So ausdrücklich BVerwG in BVerwGE 71, 359 (360 f.) = NVwZ 1986, 478 f. sowie in BVerwGE 77, 181 (183 ff.) = NVwZ 1988, 153. 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Der Bescheid ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Einsätze am 23. Oktober 2020 nicht minutengenau, sondern nach § 2 Abs. 6 letzter Unterabsatz der Feuerwehrsatzung im Viertelstundentakt abgerechnet hat. Es steht im Ermessen des Satzungsgebers und damit der Beklagten, bei der Festlegung von Pauschalsätzen nach § 52 Abs. 4 BHKG (auch) eine auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung vorzusehen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründet dies nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris, Rn. 19. b) Allerdings lässt sich die gegenständliche Kostenforderung aus anderen Gründen nicht mit Erfolg auf §§ 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG, 2 Abs. 2 Nr. 4 der Feuerwehrsatzung der Beklagten stützen. Es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die gefahrbegründenden Ölspuren bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Klägerin entstanden sind. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt das Beweismaß der Überzeugungsgewissheit. Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180. Daran fehlt es hier. aa) Hinsichtlich der in Rede stehenden 4.500 Meter langen Dieselkraftstoffspur vom Haus S.---allee 4 in Richtung der Anschlussstelle I. (A44) an der X. Straße fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verursacherbeitrag des klägerischen Kfz. Der Fahrer des Fahrzeugs – der Sohn der Klägerin – hat zu seinem Fahrtweg zum Haus I1. Straße 51 am Tattag des 23. Oktober 2020 in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen können. Unbeteiligte Dritte, die das klägerische Fahrzeug am 23. Oktober 2020 auf den betroffenen Straßenabschnitten gesehen und der Feuerwehr oder der Polizei gemeldet haben, gibt es nicht. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass der Sohn der Klägerin gegenüber den vor Ort an der I1. Straße 51 eingesetzten Polizeibeamten „die Fahrtstrecke bestätigt habe“, so dass beide Spuren „in einen Zusammenhang“ hätten gestellt werden können, hat eine Vernehmung des seinerzeit an der I1. Straße 51 eingesetzten Polizeibeamten W1. eine derartige Aussage des Fahrzeugführers nicht bestätigen können. Nach der Bekundung des Zeugen W1. in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung habe der Sohn der Klägerin ihm gegenüber erklärt, vom F1. O. zur I1. Straße gefahren zu sein. Von einem Befahren der deutlich östlicher liegenden S.---allee und der X. Straße durch den Sohn der Klägerin hat der Zeuge W1. nicht berichten können. Eine derartige Angabe des Sohns der Klägerin findet auch keine Stütze in den Verwaltungsvorgängen. Dort ist lediglich in einem Telefonvermerk vom 27. Juli 2022 stichwortartig niedergelegt worden, dass der Zeuge W1. in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärt habe, dass „beide Ölspuren zusammen gehören“ würden und die „Fahrstrecke durch [den] Sohn bestätigt“ worden sei. Dass aber der Zeuge W1. überhaupt Kenntnis von der in Rede stehenden „weiteren Ölspur“ auf der S.---allee hatte, als er vor Ort mit dem Sohn der Klägerin über die Ölspur auf der I1. Straße gesprochen hat, steht nicht fest. Denn der Zeuge W1. ist seinerzeit am 23. Oktober 2020 nur der Ölspur aus dem F1. O. kommend gefolgt, die schließlich nach seinem Bekunden an der I1. Straße 51 endete. Die wesentlich östlicher liegende S.---allee und X. Straße hatte der Zeuge W1. am 23. Oktober 2020 überhaupt nicht befahren. Dies folgt auch aus seiner vorherigen schriftlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 gegenüber der Beklagten, in der er nur auf eine Ölspur Bezug nimmt, die sich vom F1. O. kommend durch die Innenstadt bis nach I. zieht. Insoweit konnte der Zeuge W1. am 27. Juli 2022, also mehr als eineinhalb Jahre nach dem eigentlichen Vorfall, gegenüber der Beklagten nicht tatsächlich bekunden, dass beide Ölspuren „zusammen gehören“ würden. Bei der entsprechenden Angabe in dem Telefonvermerk handelt es sich vielmehr um eine „Schlussfolgerung“ der Mitarbeiterin der Beklagten, für die es jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer tragfähigen Grundlage fehlt. bb) Es steht ebenfalls nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die ca. 8.000 Meter lange Ölspur, die sich am 23. Oktober 2020 vom F1. O. über die Innenstadt bis zur I1. Straße 51 gezogen hatte, dem Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs zugeordnet werden kann. Auch hier gilt das zunächst zur weiteren Ölspur an der S.---allee /X. Straße oben Ausgeführte: Unbeteiligte Dritte, die das klägerische Fahrzeug am 23. Oktober 2020 auf dem besagten Straßenabschnitt gesehen und der Feuerwehr oder der Polizei gemeldet haben, gibt es nicht. Der Sohn der Klägerin hat zu seinem Fahrtweg zum Haus I1. Straße 51 am Tattag des 23. Oktober 2020 in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen können. Soweit er dort Ausführungen zur Schadenslage vor Ort machen konnte, hat er nach seinen Angaben lediglich einen kleinen Ölfleck unter dem klägerischen Fahrzeug von der Größe eines halben Fingernagels feststellen können, der aber weder quantitativ noch qualitativ zu den in Rede stehenden kilometerlangen Dieselölspuren (also Kraftstoff- und nicht Motorölspuren) im F1. Stadtgebiet passt. Des Weiteren folgt eine feststehende Verursachung der Dieselölspuren im F1. Stadtgebiet durch das Fahrzeug der Klägerin auch nicht aus den seinerzeit vor Ort an der I1. Straße 51 festgestellten Umständen. Eine konkrete Leckage am klägerischen Fahrzeug ist in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert. Aus den schriftlichen Angaben des Zeugen W1. vom 6. Dezember 2021 geht nur hervor, dass die Ölspuren an der I1. Straße 51 endeten, nicht aber, dass diese aufgrund einer Undichtigkeit am Tank oder aber an der Kraftstoffleitung des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden waren. Zur Auffindelage am 23. Oktober 2020 hatte der Zeuge W1. schriftlich bekundet, dass das Fahrzeug sich auf einer begrünten Einfahrt befunden habe, wo ebenfalls Ölflecken hätten festgestellt werden können, so dass das genannte Fahrzeug als Verursacher ausgemacht worden sei. Ein konkreter Schaden an dem klägerischen Kraftfahrzeug, der zu einem Austritt von Dieselkraftstoff geführt hat, ist von dem Zeugen dort jedoch nicht benannt worden. Gleiches gilt für die Angaben, die der Zeuge W1. in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Zwar hat er dort zunächst bekundet, dass es seiner Erinnerung nach „ein Leck“ am Fahrzeug gegeben habe. Dieses konnte er jedoch nicht weiter konkretisieren. Auf weitere Nachfrage am Schluss seiner Vernehmung hat der Zeuge angegeben, dass er zwar meine, dass man am Fahrzeug etwas habe feststellen können. Es sei vor Ort aber so gewesen, dass die Einfahrt eine Mischung aus Steinen und Wiese gewesen sei, so dass man nicht genau habe feststellen können, ob dann dort direkt Betriebsmittel ausgelaufen seien oder nicht. Damit kann auch aus den Angaben des Zeugen in seiner gerichtlichen Vernehmung weder auf ein konkretes Leck am klägerischen Fahrzeug noch auf eine durch das Fahrzeug konkret verursachte Bodenverunreinigung geschlossen werden. Soweit der Zeuge W1. in seiner gerichtlichen Vernehmung bekundet hat, dass er seiner Erinnerung nach bei seinem Eintreffen an der I1. Straße 51 wahrgenommen habe, dass an dem Fahrzeug der Klägerin „von Personen herumgeschraubt worden sei“, spricht allein diese eher vage Erinnerung nicht mit der erforderlichen Gewissheit für ein „taugliches Leck“ am klägerischen Fahrzeug. Sie wird auch nicht durch die weiteren Beweiserhebungen gestützt. Der Sohn der Klägerin hat in seiner Einvernahme eine derartige „Auffindesituation“ nicht bestätigt, sondern angegeben, von dem Besuch der Polizeibeamten überrascht worden zu sein, nachdem er sich bereits mehr als eine halbe Stunde vor Ort an der Baustelle aufgehalten habe. In den Verwaltungsvorgängen findet die beschriebene Auffindesituation, in der schon bei Eintreffen der Polizei „Reparaturversuche“ am Fahrzeug hätten wahrgenommen werden können, ebenfalls keine Stütze. Weder in den schriftlichen Angaben des Zeugen W1. vom 6. Dezember 2021 noch in dem Vermerk über das Telefongespräch mit diesem am 27. Juli 2022 sind wahrgenommene Reparaturarbeiten am Fahrzeug der Klägerin beim Eintreffen der Polizei beschrieben worden. Im Gegenteil hatte auch die Beklagte aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen in ihren Schreiben vom 28. Juli 2022 und vom 3. Mai 2023 an den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bzw. die Klägerin selbst davon gesprochen, dass (erst) „im weiteren Verlauf der Fahrer des Kfz an der I1. Straße hinzugekommen“ sei. Zu einer etwaigen Reparatur am Tank oder der Kraftstoffleitung des klägerischen Fahrzeugs ist es auch im unmittelbaren Nachgang zum 23. Oktober 2020 – was zumindest als ein starkes Indiz für einen Verursachungsbeitrag zu den in Rede stehenden Dieselölverschmutzungen zu werten wäre – nicht nachweislich gekommen. Der Ehemann der Klägerin hat in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass an dem (zwangsweise) abgeschleppten Fahrzeug die Dichtung der Ölwanne erneuert worden sei. Allein eine Undichtigkeit der Ölwanne kann aber die kilometerlangen Dieselkraftstoffspuren (nicht: „Motorölspuren“) am 23. Oktober 2020 nicht verursacht haben. Zudem ist eine leckgeschlagene Ölwanne am Schadenstag nicht nachgewiesen. Aus der Aussage des Sohns der Klägerin, der einen kleinen Ölfleck unter dem Fahrzeug gesehen haben will, folgt höchstens eine geringfügige Undichtigkeit am Fahrzeug. cc) Nach dem Obenstehenden kann eine Haftung der Klägerin als Fahrzeughalterin dem Grunde nach weder für die Dieselölverschmutzungen auf der S.---allee /X. Straße noch für diejenigen im Innenstadtbereich bis zur I1. Straße festgestellt werden. Damit ist die beweisbelaste Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 BHKG beweisfällig geblieben. Die von ihr in dem angefochtenen Bescheid erhobenen Kosten für den Feuerwehreinsatz samt derjenigen für die Hinzuziehung Dritter (Fa. N. ) kann sie von der Klägerin nicht erstattet verlangen. Für Beweiserleichterungen besteht vorliegend kein Raum, zumal sich die Beklagte durch einen Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW der Möglichkeit begeben hat, zeitnah zum Schadenstag weitere Feststellungen zur Schadensursache zu treffen. Sie hätte der Klägerin nach dieser Vorschrift schon vor Erlass des Kostenbescheides am 21. September 2021 Gelegenheit geben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dass sie ihre Ermittlungen teilweise erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem in Rede stehenden Vorfall aufgenommen hatte und die dabei gewonnenen Erhebungen deshalb nur noch von geringerem Beweiswert sind, geht allein zu ihren Lasten. Gleiches gilt für die unzureichende Schadensdokumentation am 23. Oktober 2020. Weder hatte die Beklagte Lichtbilder von den Dieselölspuren auf den Straßen im F1. Stadtgebiet gesichert, noch sind die Verschmutzungen an der I1. Straße 51 oder ein etwaiges Schadensbild am klägerischen Fahrzeug fotografisch festgehalten worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.