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Urteil

5a K 3962/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0320.5A.K3962.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigen-schaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigen-schaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, dessen Geburtsdatum mit dem 0. Januar 0000 angegeben wird, ist afghanischer Staatsangehöriger und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er reiste nach eigenen Angaben am 00. Oktober 0000 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 6. April 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung teilte er mit, er sei in Afghanistan Lkw-Fahrer gewesen. Er habe im Auftrag der Regierung Waren transportiert. Er habe auch ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Eines Tages sei er von Leuten mit Bart mit dem Lkw gestoppt worden. Sie hätten ihn gefragt, warum er für die Regierung arbeite und sie hätten ihn geschlagen und mit Benzin übergossen. Er habe fliehen können. Mit Bescheid vom 22. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Die daraufhin vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (5a K 3528/17.A) wurde mit Urteil vom 25. Mai 2020 abgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. September 2021 beantragte der Kläger, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung von subsidiären Schutz, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Zur Begründung trug er vor, dass sich seit Abschluss des Asylverfahrens im Sommer 2020 durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 die Sachlage entscheidungserheblich geändert habe. Es sei jetzt eine Situation entstanden, die für den Kläger lebensgefährlich sei. Nach der Weltanschauung der Taliban handele es sich bei ihm um einen Vaterlandsverräter. Er müsse aufgrund seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes und seiner Volks- und Religionszugehörigkeit damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Opfer eines Angriffs der Taliban zu werden. Durch seinen Aufenthalt in Deutschland habe er sich aus Sicht der Taliban dem „Land der Ungläubigen“ angepasst und hierdurch sein Heimatland dadurch verraten. Im Falle seiner Rückkehr sei er der Willkür und den kriminellen Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt. Außerdem habe er keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen, die ihn im Heimatland unterstützen könnten. Er werde daher im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vollständig auf sich alleine gestellt sein und könne sein Existenzminimum nicht sicherstellen. Bei seiner erneuten Anhörung am 17. Mai 2022 teilte er mit, seine Ehefrau und seine Kinder lebten in Herat. In ihrem Haus in der Provinz H. in dem Ort F. lebe ein Bekannter von ihnen. Er bewirtschafte ihre Felder. Die Felder seien etwa 6 Serc groß. Auf den Feldern werde Weizen angebaut. Seine Frau sei zunächst mit den Kindern in den Iran gegangen. Sie hätten dort keinen Aufenthaltstitel bekommen. Er habe ihr dann gesagt, sie solle nach Herat zurückgehen, damit die Kinder dort zur Schule gehen können. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe weiterhin in F.. Das Haus, in dem sie lebe, gehöre der Familie. Einer seiner Brüder lebe bei ihr. Weitere Verwandte würden nicht in Afghanistan leben. Er habe in einer Hilfsorganisation gearbeitet. Diese habe u.a. Hallen gebaut. Er habe u.a. Metall für diese Bauten geliefert. Seine Ehefrau habe Stress mit den Taliban. Die würden sie fragen, wo er sich aufhalte, ob er für die Regierung gearbeitet habe. Vor etwa ein bis zwei Monaten hätten sie das Haus durchsucht und seine Ehefrau nach ihm gefragt. Er stehe täglich in Kontakt zu seiner Frau. Seine Frau und die Kinder lebten von den Ersparnissen. Er selbst schicke monatlich 200 bis 300 Euro. Mit Bescheid vom 5. September 2022, zur Post als Einschreiben gegeben am 16. September 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts ab. Es stellte aber unter Abänderung von Ziffer 4 des Bescheides vom 22. September 2017 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan fest. Der Kläger hat am 4. Oktober 2022 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit ist die Beklagte in der Ladung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) auf seinen Folgeantrag hin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Da die Beklagte den Folgeantrag im maßgeblichen Zeitpunkt zurecht nicht als unzulässig abgelehnt hat, stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob das Gericht bei einem Folgeantrag „durchentscheiden“ darf, wenn die Beklagte diesen Antrag als unzulässig abgelehnt hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 betroffen ist (Nr. 2). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Dabei ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 12 m.w.N. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‒ 1 C 33.18 ‒, juris Rn. 18 ff., und ‒ 1 C 31.18 ‒, juris, Rn. 20 ff. m.w.N., ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Diese ergeben sich vor allem aus den zu diesem Staat vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner ‒ verfahrensfehlerfrei ‒ gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 – 1 B 2.21 –, juris Rn. 8 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung droht dem Kläger nunmehr nach der Machtergreifung durch die Taliban aufgrund individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Nach Auffassung der Kammer ist zwar nicht bei jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan anzunehmen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen wird. Treten gefahrerhöhende Umstände hinzu, kann jedoch im Einzelfall, wie vorliegend, eine Verfolgung durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die Kammer fasst die insoweit aus ihrer Sicht die maßgebliche Situation in Afghanistan – soweit nicht weitere Erkenntnismittel genannt sind – auf der Grundlage des Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung – vom 12. Juli 2024 (Stand Juni 2024), Az. 508-9-516.80/3 AFG, des Berichtes von ACCORD Afghanistan – Übersicht zum Land vom 15. April 2024, des Themendossiers von ACCORD zu Afghanistan, Aktuelle Entwicklungen vom 9. Oktober 2024, eco.net, der Auskünfte von ACCORD an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 21. Februar 2025 (Rückkehr afghanischer Männer; wirtschaftliche Situation), und des Berichtes Afghanistan - Country Focus der European Union Agency for Asylum, November 2024, wie folgt zusammen: Seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 und der Niederwerfung anderer Widerstandsgruppen beherrschen die Taliban das Territorium Afghanistans insgesamt. Eine internationale Anerkennung dieser „de-facto“-Regierung ist bisher erfolgt, eine Exilregierung hat sich nicht gebildet. Die Taliban bezeichnen Afghanistan als „Islamisches Emirat Afghanistan“. Die „de facto“-Regierung ist beherrscht von männlichen Taliban paschtunischer Volkszugehörigkeit. Ihre sunnitische Lesart des Koran wurzelt zum einen in der Deobandi-Bewegung, welche ihren Ausgangspunkt in der Gelehrtenausbildung an der Madrasa im indischen Deoband hat und der Hanafi-Rechtsschule zuzurechnen ist. Vgl. Universität Wien, Deobandis, Taliban und moderner Islam. Teil 1, 3. Dezember 2021, www.rat-blog.univie.ac.at/?p=2211. Inhalte dieser Deobandi-Bewegung treten in Afghanistan gerade in der von den Taliban schon vor der Machtübernahme betriebenen Rechtsprechung hervor. Gerichte der Taliban wurden vor der Machtübernahme gemessen an afghanischen Verhältnissen als zugänglich, schnell und relativ fair entscheidend beschrieben, Entscheidungen wurden vollstreckt. Vgl. Universität Wien, Deobandis, Taliban und moderner Islam. Teil 2, 10. Dezember 2021, www.rat-blog.univie.ac.at/?p=2234. Die hanafitische Rechtsschule als älteste der vier bekannten sunnitischen Rechtsschulen wurde im 8. Jh. n.Chr. gegründet. Sie stützt sich – selbstverständlich – in erster Linie auf den Koran, auf die von vertrauenswürdigen Personen überlieferte Lebenspraxis des Propheten (sunna) und den Konsens der Gefährten des Propheten. Eigenheit dieser Rechtsschule ist insbesondere die Erforschung des Sinngehaltes der Texte des Korans und der Lebenspraxis des Propheten. Vgl. Universität Heidelberg, Prof. em. Dr. Elwan, Einführung in das Islamische Recht, Sommersemester 2024, https://www.ipr.uni-heidelberg.de/md/jura/ipr/personen/elwan/skript_-_einfuhrung_in_das_islamische_recht_sose_2024.pdf Zum anderen wurzelt die Tätigkeit der Taliban in der Tradition des Pashtunwali. Nach paschtunischer Überlieferung hat der Ahnherr aller Pashtunen – Qais Abdurrashid – den Islam unmittelbar vom Propheten erhalten. Der Islam lenkt den ungezügelten Kampfgeist junger Männer in die Bahnen von Vernunft und Verantwortung. Ideologisches Kernstück dieser Überlieferung ist der Begriff des „nang“, welcher mit dem Wortfeld Ehre, Würde, Mut, Tapferkeit, Scham und Schande übersetzt wird. So ist die Ehre der Männer von der Ehrbarkeit der Frauen, welche gerade im jungen Alter als unvernünftig und von mangelnder Selbstkontrolle geprägt und damit als leichte Beute für jeden Liebhaber eingestuft werden, abhängig und von der männlichen Fähigkeit, den weiblichen Teil der Familie (der Großfamilie, des Stammes usw.) zu schützen. Glatzer in: Best u.a., Subjekte und Systeme, Frankfurt 2000, S. 93 ff., www.https://thruttig.wordpress.com/wp-content/uploads/2018/12/glatzer_pashtunwali_ethnisches_selbstportrait.pdf Wesentlich ist für die Taliban die Implementierung der Scharia. Im November 2022 ordnete die Talibanführung demgemäß die volle Anwendung der Scharia an. Die Scharia wird als göttliches Recht verstanden. Es wurde dem Propheten offenbart mit dem Auftrag, es den Gläubigen zu vermitteln. Mit dem Tod des Propheten endete die Offenbarung, so dass die Scharia seither an sich unabänderbar ist. Die Gebote der Scharia sind für alle Gläubigen verpflichtend, sie erstrecken sich auf alle Lebensbereiche und regeln das Verhalten im Verhältnis zu Gott, zu anderen Menschen und zum Staat. Vgl. Universität Heidelberg, Prof. em. Dr. Elwan, Einführung in das Islamische Recht, Sommersemester 2024, https://www.ipr.uni-heidelberg.de/md/jura/ipr/personen/elwan/skript_-_einfuhrung_in_das_islamische_recht_sose_2024.pdf Im Verständnis der Taliban gehen die Verpflichtungen gegenüber Gott und der Gemeinschaft allem anderen vor. Deren Einhaltung zu überwachen und durchzusetzen ist Aufgabe des Islamische Emirates. Seine Aufgabe ist nicht der Schutz von Menschen- und/oder Bürgerrechten. Normsetzung erfolgt mündlich oder in anderen Formen, manchmal ist die rechtliche Einordnung nicht eindeutig. Lokale Autoritäten erlassen eigene Richtlinien, nicht alle Richtlinien werden veröffentlicht, sodass ihre Kenntnis einige Zeit in Anspruch nimmt. Richtlinien sind oft als Zielvorgaben, die moralischen und verhaltensbezogenen Anleitungen ähnlich sind, formuliert. Inhaltlich tendieren sie zur Unklarheit, sodass unterschiedliche Auslegungen möglich sind. Auf Rechtsfolgenseite sind in der Scharia auch Hinrichtungen, Steinigungen, Auspeitschen und die Amputation von Körpergliedmaßen vorgesehen. Von besonderer Bedeutung ist die sog. Tugendgesetzgebung. Das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Tugend und der Verhinderung des Lasters (Tugendgesetz) vom 31. Juli 2024 regelt die Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Tugendministeriums. In diesem Gesetz sind eine Reihe von Einschränkungen des Verhaltens und des Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit aufgelistet. Dazu gehören die Geschlechtertrennung, Kleidervorschriften auch für Männer, Gebetsvorschriften, Regelungen zu nicht islamische Feiern und zur Musik. Männer haben ihren Körper von der Taille bis einschließlich zu den Knien zu bedecken. Mit Nichtmuslimen Freundschaft zu schließen und diese zu unterstützen, diese in Aussehen oder Verhalten nachzuahmen, ist verboten. Kruzifixe zu tragen oder dafür zu werben, Halstücher und andere nichtislamische Symbole zu tragen ist verboten. Bärte zu rasieren oder unter Faustgröße zu schneiden oder Haare in unislamischer Art zu frisieren, ist verboten. Männern ist es verboten, den Körper oder das Gesicht einer Frau zu sehen, mit der sie nicht verwandt sind. Fahrer von Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Frauen, die nicht verschleiert und ohne männliche Begleitung sind, nicht befördern. Männer dürfen Frauen, die allein zu Hause sind, nicht besuchen. Nicht zu beten, das Beten hinauszuschieben, vorgeschriebene Gebete wegzulassen und nicht in Gemeinschaft zu beten, ist verboten. Vorgeschriebenes Fasten zu unterlassen ist verboten, Feiertage zu beachten, die keine islamische Grundlage haben, ist verboten. Musik, die von einer Zusammenkunft ausgeht oder aus einem Haus heraus zu hören ist, ist verboten. Das zuständige Tugendministerium ist sehr einflussreich und berichtet direkt der Talibanführung. Grundsätzlich soll es eher eine leitende Rolle haben, handelt aber durchweg repressiv. Die Skala von Maßnahmen beginnt mit Ermahnungen, es steigert sich zu Drohungen, Geldbußen, Haft für eine Stunde bis zu drei Tagen, oder zu einer anderen Strafe, die als sinnvoll erachtet wird. Dazu gehören auch Eigentumseinbußen wie die Zerstörung von Handys, Peitschenhiebe und Misshandlungen. Musikschulen wurden geschlossen, Musikinstrumente zerstört und Musiker zu öffentlicher Schande hingestellt oder mit körperlicher Strafen überzogen und in Haft genommen. Männer, die an Gebeten nicht teilgenommen haben, wurden mit Geldbußen oder Peitschenhieben oder Haft belegt. Haftbedingungen sind katastrophal, Folter ist an der Tagesordnung. Die Mitarbeiter des Tugendministeriums sind nicht rechenschaftspflichtig. Diese Maßnahmen sind auf dem Land strenger als in den Städten wie Kabul. Sie werden auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit gleicher Strenge durchgeführt. Platz für eine politische Opposition gibt es nicht, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind sehr stark eingeschränkt, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen scharfen Restriktionen. Eine Überwachung findet auch in online-Medien statt. Die Zivilgesellschaft wird unterdrückt. Es herrscht eine auf Willkür der Herrschenden beruhende Atmosphäre aus Angst, Einschüchterung und Gewalt. So wird die nach der Machtübernahme verkündete Generalamnestie nur willkürlich umgesetzt. Gewaltsame Übergriffe und Tötungen werden als persönliche Animositäten beschönigt. Täter werden nicht bestraft. Familienangehörige von früheren Zivilangestellten bzw. Mitarbeitern im Sicherheitsapparat sind Schikanen, Verhaftungen und in einigen Fällen auch Ermordungen ausgesetzt. Menschen, die den ausländischen Kräften geholfen haben, gehören zu den gefährdetsten Personen, da man ihnen vorwirft, mit dem Feind zusammengearbeitet zu haben. Die Taliban respektieren zwar nach ihrem eigenen Bekunden Minderheiten, in der Praxis geschieht das oft nicht. Wechsel des islamischen Glaubens gilt als Apostasie und wird mit dem Tode bestraft. Besondere Anstrengungen, Apostaten aufzuspüren gibt es nicht, da die Taliban davon ausgehen, dass die Apostaten schon von ihrer Familie getötet werden. Der Umgang mit Rückkehrern ist uneinheitlich. Hunderttausende Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan waren in den Jahren 2023 und 2024 zu verzeichnen. Zwangsweise aus Pakistan Zurückkehrende wurden seitens der Machthaber mit Unterkunft, Lebensmitteln u.a. unterstützt. Zwangsweise aus dem westlichen Ausland Zurückgeführte wurden seitens der Sicherheitskräfte befragt und dann ihren Familien übergeben, nachdem die Familie versichert hatte, dass die Zurückgekehrten keine Straftaten begehen würden. Vgl. EUAA, Afghanistan- Country Focus, November 2024 S. 45; siehe auch Afghanistan, Was mit den Abgeschobenen passiert ist, 6. September 2024, www.tagesschau.de/ausland/asien/abgeschobene-afghanen-100.html. Der Welthungerhilfe ist ein Fall bekannt, in dem ein Hazara nach dem Tod seines Vaters nach Afghanistan zurückkehrt ist. Er war ehemaliger Regierungsangestellter im Verteidigungsministerium und wurde bei seiner Einreise vorübergehend festgenommen und zu seiner früheren Tätigkeit und seiner Entscheidung, das Land zu verlassen, befragt. Er durfte an der Beisetzung teilnehmen, am darauffolgenden Tage wurde mit Hilfe örtlicher Ältester und einer beträchtlichen Geldzahlung sein Fall als abgeschlossen betrachtet. Vgl. Auskunft der Welthungerhilfe an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 14. November 2024. Über einzelne Rückkehrer haben die Taliban kaum Informationen. Rückkehrer, die nicht in das Visier der Taliban geraten waren, können relativ unbehelligt zurückkehren. Die Einreisekontrollen am Flughafen Kabul werden allerdings als sehr gründlich beschrieben. Die Taliban haben Listen vor allem von Angehörigen der Afghanischen Nationalarmee und der früheren Sicherheitskräfte. Zwei Fälle sind bekannt, in denen in Deutschland ansässige Afghanen online die Taliban kritisiert haben. Die Taliban haben enge Verwandte dieser Afghanen verhaftet und die beiden Afghanen so gezwungen, nach Afghanistan zurückzukehren. Vgl. EUAA, Afghanistan- Country Focus, November 2024 S. 45. Hinsichtlich der Tugendgesetzgebung ist eine Verschärfung der Kontrollen und eine graduell gesteigerte Anwendung der Bestimmungen auch gegenüber Männern zu beobachten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Gelsenkirchen vom 24. Oktober 2024 – 508-9-516.80 – 1237 AFG. Das schließt die Annahme einer quasi flächendeckenden Identifizierung von Rückkehrern insbesondere aus Europa als solchen, welche sich aus der Sicht mit der Taliban mit Islamfeinden gemein gemacht haben und allein schon deshalb mit „tugendfördernden“ Maßnahmen zu belegen sind, aus. Vgl. auch Sayed Asadullah Sadat u.a., The Daily Hustle: My life as a refugee – and choosing to return home, v. 20. Januar 2024, www.afghanistan-analysts.org/en/the-daily-hustle/migration-the-daily-hustle/the-daily-hustle-my-life-as-a-refugee-and-choosing-to-return-home/; Liv von Boetticher, So fliegen Geflüchtete unbemerkt nach Afghanistan und zurück, 14. August 2024, https://www.n-tv.de/politik/Nach-Deutschland-gefluechtete-Afghanen-nutzen-Pass-Trick-fuer-heimlichen-Heimaturlaub-article25156716.html Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ein. Im Falle des Klägers liegen mehrere gefahrerhöhende Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban in Afghanistan im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist. Der Kläger ist Hazara. Auch dies führt zwar nicht für sich allein genommen dazu, dass von einer Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Die Kammer geht nicht von einer Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan aus. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13. Dass Angehörige des Volkes der Hazara einer Gruppenverfolgung im vorgenannten Sinne ausgesetzt sind, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Hazara stellen mit einem Anteil von geschätzt etwa 9-20 % der Gesamtbevölkerung, mit zumeist schiitischem Glauben eine Minderheit dar. Hauptsiedlungsgebiete sind das zentral gelegene Hazarajat (hauptsächlich gebirgig und unwirtlich umfasst es Teile der Provinzen Bamiyan, Ghor, Daikundi, Wardak, Ghazni und Logar) sowie die Städte Mazar-e Sharif, Kunduz, Kandahar, Kabul (Stadtteil Dasht-e Barchi) und Herat (Stadtteile Haji Abbas, Jebraeil). Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt. Sie sprechen neben Dari einen persischen Dialekt namens Hazaragi. Hazara werden unter der Herrschaft der Taliban gesellschaftlich diskriminiert. In konservativen Teilen der Bevölkerung besteht zudem der Eindruck, dass die Hazara-Minderheit eine Kultur angenommen hat, die nicht mit der Definition des Islam durch die Taliban übereinstimmt. Formelle diskriminierende Maßnahmen gegen Hazara haben die Taliban nicht erlassen. Festzustellen ist jedoch auch hier eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Haltung der Taliban-Führung gegenüber Hazara und deren tatsächlicher Behandlung durch die einfachen Sicherheitskräfte. So gibt es Berichte über lokale Diskriminierungen, etwa durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der De-facto-Regierung mindestens geduldet werden, sowie über Zwangsrekrutierungen, körperliche Misshandlungen bis zu Tötungen. Es wird weiter berichtet, dass Hazara mit Verachtung behandelt und – etwa beim Zugang zu Passdiensten und beim Zugang zur Justiz, insbesondere beispielsweise bei lokalen Landstreitigkeiten – behindert werden und die Taliban dazu tendieren, sich bei Streitigkeiten auf die Seite der (paschtunischen) Kuchi-Nomaden zu stellen oder diese bei Umsiedlungen in von Hazara bewohnten Gebieten zu unterstützen. Die Taliban sollen zudem gezielt humanitäre Hilfe aus der mehrheitlich von Hazara bewohnten Provinz Daikundi in mehrheitlich paschtunische Provinzen wie Ghazni und Uruzgan umgeleitet haben. Angehörige des Volkes der Hazara sind zudem überproportional Opfer von Übergriffen des Islamischen Staat Khorasan Province (ISKP), weil sie von diesem – ebenso wie von Teilen der Taliban – aufgrund ihrer oft eher liberalen Religionsausübung und ihrer hohen Bildungsstandards als Feinde und „Synonym für die westliche Kultur“ angesehen werden. Vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 2024 – 13 A 316/19.A –juris m.w.N. Marginalisierung von Angehörigen der Hazara, auch schwerwiegende Übergriffe gegen Hazara sind nicht zu übersehen. In ihrem zahlenmäßigen Umfang erreichen diese Diskriminierungen allerdings noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung. Es ist demgemäß nicht beachtlich wahrscheinlich, dass bei jedem Volkszugehörigen der Hazara allein aufgrund dieser Volkszugehörigkeit die aktuelle Gefahr, von flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffen betroffen zu sein, besteht. Bei dem Kläger kommt zu seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara jedoch noch hinzu, dass die Kammer davon ausgeht, dass er sich nicht der Tugendgesetzgebung der Taliban unterwerfen wird. Er ist vielmehr durch den westlichen Lebensstil und die westlichen Wertevorstellungen geprägt. Dass er von seiner Frau in Afghanistan nicht verlangen würde, entsprechend der Tugendgesetzgebung der Taliban zu leben, wurde in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer deutlich. Seine Frau lebt zwar seit zwei Jahren mit den drei Kindern im Iran, bei der erforderlichen realitätsnahen Rückkehrprognose ist aber zu unterstellen, dass im Falle der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan auch seine Frau und seine Kinder aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren würden, da sie auf die finanziellen Mittel des Klägers aus Deutschland angewiesen sind. Wenn er aufgrund der Abschiebung nicht mehr dazu in der Lage wäre, liegt schon aus tatsächlichen Gründen auf der Hand, dass sie auch allein im Iran nicht würden überleben können und sie dann trotz der Situation in Afghanistan zu dem Kläger nach Afghanistan zurückkehren werden. Dass der Kläger von Afghanistan aus seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder soll unterstützen können, ist angesichts der wirtschaftlichen Situation Afghanistans, vgl. zur wirtschaftlichen Lage die Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 11. Dezember 2024 –13 A 2027/19.A –, juris, einer ernsthaften Erwägung nicht zugänglich. Der Kläger hat nicht nur verbal, sondern auch durch seine Körpersprache sehr deutlich gemacht, dass er seine Ehefrau unter keinen Umständen zur Befolgung der frauenverachtenden Regeln dieser „Tugendgesetzgebung“ anhalten oder gar zwingen werde. In diesem Fall drohen aber nicht nur der Frau, sondern auch dem Mann, der nicht dafür Sorge getragen hat, dass sich seine Frau entsprechend verhält, menschenrechtswidrige Strafen und Repressalien durch die Taliban. Vgl. Landinfo, norwegischer Herkunftsinformationsdienst, Dossier zur Lage von afghanischen Männern (eine mittels Deepl erstellte Übersetzung des norwegischen Dossiers „Afghanistan Situasjonen for afghanske menn“), Bl. 12 (Punkt 3.1.4). Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, werden die Ziffern 1 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 5. September 2022 aufgehoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.