Leitsatz: 1. Hat das Bundesamt den Asylantrag als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie den Antrag auf Abänderung des jeweiligen Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt, gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines erstmaligen Folgeantrags als unzulässig ist nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung der Ausgangsbescheide zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz – hilfsweise – über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 3. Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts ist in diesen Fällen weiterhin über § 123 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I.Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist unter Beachtung des Antragsbegehrens dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1. beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ihre Abschiebung auf der Grundlage der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. November 2012 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 20a K 914/25.A nicht vollzogen werden darf, und der Antragsteller zu 2. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 20a K 914/25.A gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Januar 2025 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung auf der Grundlage der im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2016 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 20a K 914/25.A nicht vollzogen werden darf. Hat das Bundesamt – wie vorliegend – den Asylantrag der Antragsteller als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) sowie den Antrag auf Abänderung des jeweiligen Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2.), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 14. November 2024– 22 L 2133/24.A –, juris Rn. 6, und vom 29. November 2024– 22 L 2238/24.A –, juris Rn. 7. 1.Bezüglich des Antragstellers zu 2. liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Mit der in Ziffer 1. des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides des Bundesamtes enthaltenen Regelung wurde sein als – erstmaliger – Folgeantrag erfasstes Begehren als unzulässig abgelehnt. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hiergegen ist nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024– 4 L 784/24.A –, juris Rn. 5 ff.; im Ergebnis auch VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2024 – 1 S 24.30737 –, juris Rn. 25 ff., a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024– A 8 K 1026/24 –, juris Rn. 12. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16, angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig, nunmehr auch dann, wenn – wie hier – das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung der Ausgangsbescheide zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Januar 2025 ist vorläufiger Rechtsschutz – hilfsweise – über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024– 4 L 784/24.A –, juris Rn. 39 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20 und VG Ansbach, Urteil vom 4. August 2020 – 19 K 20.30277 –, juris Rn. 39. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. 2.Für die Antragstellerin zu 1. liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor. Der mit Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids als unzulässig abgelehnte Asylantrag stellt ihren dritten Folgeantrag dar. Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung würde in diesen Fällen nicht im gleichen Maße eine unmittelbare Schutzwirkung wie ein erfolgreicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entfalten. Denn sie führte zwar dazu, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hätte; die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Vgl. Dickten, in BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand 1. Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 37. II.Die so verstandenen Anträge sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1.Der Antrag der Antragstellerin zu 1. nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin zu 1. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Bundesamt hat in rechtmäßiger Weise ihren Asylfolgeantrag als unzulässig und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 19. November 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Das Gericht nimmt in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die Feststellungen und die Begründung des Bescheids vom 24. Januar 2025, denen es nach eigener Prüfung folgt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a.Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides, mit der das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Antragsteller als unzulässig (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abgelehnt hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Es wird zur Begründung entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und Begründungen des angegriffenen Bescheids Bezug genommen. b.Auch die – sinngemäß – mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 2. auf der Grundlage der im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2016 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 20a K 914/25.A nicht vollzogen werden darf, bleibt erfolglos. Der Antragsteller zu 2. hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu seinen Gunsten. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2021 – 11 A 881/17.A –, juris Rn. 35 ff.; Thym, NVwZ 2016, 409, 412 f. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist überdies eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vgl. dazu Dörig, NVwZ 2022, 192 (193 f.) m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot nicht feststellen. Aus dem erst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Bericht von Herrn Dr. med. U., Evangelisches Klinikum Niederrhein, Klinik für Kinderkardiologie und angeborene Herzfehler vom 9. Januar 2025 ergibt sich nicht, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 2. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr nach Serbien wesentlich verschlechtern würde. In diesem diagnostiziert Herr Dr. U. zwar, dass in einem Zustand nach operativer Korrektur einer Fallot’schen Tetralogie die Interventionsgrenze für einen Pulmonalklappenersatz erreicht sei. Dass dieser Umstand jedoch alsbald zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen wird, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr geht aus ihm hervor, dass es sich um eine bloße Verlaufskontrolle seit der letzten ambulanten Vorstellung im September 2022 handele, ohne dass seitdem Probleme aufgetreten seien. Aus dem Befund ergibt sich ein guter Allgemeinzustand. Klinisch und anamnetisch bestünden keine Auffälligkeiten. In der kinderkardiologischen Untersuchung zeige sich keine Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung. Bis dahin ergäben sich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen. Der Antragsteller zu 2. dürfe sich selbstlimitierend belasten und an allen altersüblichen Aktivitäten teilnehmen. Eine spezielle kardiale Medikation sei nicht erforderlich. Überdies ist davon auszugehen, dass sämtliche gesundheitlichen Leiden des Antragstellers zu 2. in Serbien hinreichend behandelbar sind. Die medizinische Grundversorgung in Serbien ist gesichert und es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar. Dabei sind Notfallbehandlungen, lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen kostenfrei. Insoweit genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma ebenso wie auch andere Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 11. August 2023; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Serbien vom 16. Januar 2024 (Version 5) sowie VG Bremen, Beschluss vom 3. März 2023 – 6 V 313/23 –, juris Rn. 24. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller zu 2. eine ggfs. erforderliche medizinische Behandlung in Serbien nicht zugänglich ist. Vielmehr ist er dort bereits kardiologisch behandelt worden. Aus dem Bericht des Evangelischen Klinikums Niederrhein vom 9. Januar 2025 geht hervor, dass beim Antragsteller zu 2. einen Monat zuvor eine MRT-Untersuchung des Herzens durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich ausweislich der Einreisestempel im Reisepass noch in Serbien auf. Soweit die Antragstellerin zu 1. behauptet, die Familie könne die Kosten für die Operation nicht aufbringen, hat sie dies nicht näher substantiiert. Die Behauptung steht außerdem im Widerspruch dazu, dass in der Vergangenheit Behandlungen in Serbien tatsächlich erfolgt sind. Dass die Eltern des Antragstellers zu 2. für die weitere Inanspruchnahme entsprechender staatlicher Leistungen in Serbien ggfs. entsprechende Anträge stellen bzw. Registrierungen vornehmen müssen, ist ihnen zumutbar. III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.