Leitsatz: Die Behörde trifft die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Verwaltungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zunwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt seine Antragsberechtigug nachweisen. Außerordentliche Wirtschaftshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen waren nach der Verwaltungspraxis des Landes NRW nur Personen zu bewilligen, die von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 in konkret in den Förderrichtlinien definierter Weise qualifiziert betroffen waren. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Promoterin auf selbständiger Basis. Unter dem 11. Januar 2021 stellte sie einen Antrag auf Gewährung einer sog. „Dezemberhilfe“ für kleinere und mittlere Unternehmen in Höhe von 464,52 Euro. Sie bezeichnete sich als Solo-Selbständige und Freiberuflerin und ordnete sich der Branche Einzelhandel mit Bekleidung zu. Als Grund der Antragstellung erklärte sie gemäß vom Beklagten vorformulierten Angaben, sie sei „indirekt über Dritte“ betroffen, d. h. sie erziele regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte und habe außerdem im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erzielt. Die Schließung habe 16 Tage angedauert. In den Richtlinien des Beklagten zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – Runderlass des MWIDE vom 25. November 2020, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 – V A 3 – 81.11.18.08 – (im Folgenden: Richtlinie“) heißt es auszugsweise: „ A. Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (…) 1. Zweck der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe NRW (1) Diese Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW (auch „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. (…) 2. Definitionen (…) (9) Lockdown im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 hoheitlich angeordnet werden. (10) Leistungszeitraum für die Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW als Beitrag zu den entfallenden Umsätzen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht. Dabei ist für die Novemberhilfe auf den Zeitraum November 2020 abzustellen, für die Dezemberhilfe auf den Zeitraum Dezember 2020 (…) 3. Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen (…) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn (…) c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: i. Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), ii. Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), iii. Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Zeitraum des Lockdowns im November bzw. Dezember wegen der Schließungsanordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, iv. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen (…) (2) Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) (…) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 bezüglich der Novemberhilfe bzw. 31. Dezember 2020 bezüglich der Dezemberhilfe.(…)“ Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 bewilligte die Bezirksregierung B. der Klägerin eine Dezemberhilfe in Höhe von 464,52 Euro als sog. „Kleinbeihilfe“ gemäß der sog. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ für einen vom Corona-bedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 16 Tagen im Dezember. In dem Bescheid legte die Bezirksregierung fest, neben der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ seien der Antrag vom 11.01.2021, § 53 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und die Richtlinie Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Hilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Mit E-Mail vom 28. März 2022 an die im Antrag von der Klägerin genannte E-Mail-Adresse erklärte die Bezirksregierung B. die Absicht, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. Aufgrund der von ihr angegebenen Branche sei davon auszugehen, dass sie nicht antragsberechtigt für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen gewesen sei. Sie erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu der Rücknahme der Bewilligung Stellung zu nehmen. In einer weiteren E-Mail an die Klägerin vom 16. Januar 2023 wiederholte die Bezirksregierung, dass keine Betroffenheit im Sinne der außerordentlichen Wirtschaftshilfen festzustellen sei. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. März 2023, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am Tag darauf, nahm die Bezirksregierung B. den Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 464,52 Euro fest. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus: Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids habe ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die erforderliche Antragsberechtigung nicht vorgelegen habe. In ständiger Verwaltungspraxis lehne sie alle Anträge ab, in denen keine Antragsberechtigung habe nachgewiesen werden können. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie zu ihrer Antragsberechtigung falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund dieser Angaben sei die Bewilligung erfolgt. Für die Klägerin sei die fehlende Antragsberechtigung aus den Informationen im Antragsformular, der Richtlinie und den FAQ ohne weiteres erkennbar gewesen. Bei der Ausübung des ihr nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens habe sie dem Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Leistung eingeräumt. Dies entspreche der vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorgenommenen Wertung. Die Erstattungsforderung folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klägerin hat am 30. März 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, berechtigterweise die strittige Hilfe erhalten zu haben. Sie sei bis 23. Dezember 2020 über die Firma D. für eine Promotion engagiert gewesen. Diese habe mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 die Vertragsbindung gelöst. Dadurch habe sich ein Ausfall vom 15. bis 23. Dezember 2020 ergeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24. März 2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Begründung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids. Ergänzend macht es geltend, die Anhörung habe per E-Mail erfolgen können. Sie sei formfrei. Der Klägerin habe es oblegen, den E-Mail-Account regelmäßig auf neue Posteingänge zu kontrollieren. Den jeweiligen Antragstellern sei bekannt gewesen, dass sämtliche Kommunikation zu den Antragsverfahren auf elektronischem Weg erfolge und zu diesem Zweck eine E-Mail-Adresse habe hinterlegt werden müssen. Fehlermeldungen oder Unzustellbar-Nachrichten habe er nicht erhalten. Der von der Klägerin angeführte Zeitraum des Verdienstausfalls liege außerhalb des Wirkungsbereichs der relevanten Bund-Länder-Beschlüsse. Völlig unklar sei, welche Tätigkeit die Klägerin für wen in welchem Umfang ausgeübt habe. Promoting sei durch die Bund-Länder-Beschlüsse nicht untersagt worden. Die Vertragsauflösung durch einen Auftraggeber sei unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 24. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 12. Januar 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des Rücknahmebescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Mit den E-Mails vom 28. März 2022 und 16. Januar 2023 ist ihr Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ob die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig war, bedarf hier keiner Entscheidung. Unabhängig von dieser Frage hatte die Klägerin mit der tatsächlichen Kenntnisnahme von den E-Mails die Gelegenheit zur Äußerung. Von der Kenntnisnahme ist mangels entsprechender Einwände der Klägerin auszugehen. Selbst wenn keine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt wäre, könnte die Klägerin nach § 46 VwVfG NRW allein deswegen nicht die Aufhebung der Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 12. Januar 2021 beanspruchen. Denn es ist offensichtlich, dass der hier einmal unterstellte Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich im Ermessen stehende Entscheidung war nämlich durch die Regel des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW vorliegend vorgegeben. Das folgt aus den nachfolgenden Ausführungen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In einem solchen Fall wird der Verwaltungsakt gemäß Satz 4 der Vorschrift in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. So liegt der Fall hier. Der Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2021 war rechtswidrig und die Klägerin hat ihn durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig waren. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig, weil er gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und darüber hinaus gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen hat. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bindet im Bereich der sogenannten nichtgesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung, also namentlich in Fällen, in denen staatliche Subventionen ohne Anknüpfung an spezialgesetzliche Regelungen gewährt werden, die vergebenden Stellen an eine von diesen allgemein etablierte Bewilligungspraxis (sogenannte „Selbstbindung der Verwaltung“). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bewilligt die Behörde gleichwohl eine Förderung entgegen einer von ihr etablierten Versagungspraxis, so verletzt die Bewilligung Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ggf. auf sogenannte Förderrichtlinien abgestellt werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verwaltungsinterne Vorschriften ohne Gesetzescharakter, die die für die Vergabe von Subventionen zuständigen Stellen bei der Entscheidung über eine Bewilligung binden. Verfährt die Bewilligungsbehörde daher regelmäßig nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt. Besteht im für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, namentlich weil es sich um ein neu ins Leben gerufenes Förderprogramm handelt, ist die Behörde gleichwohl bereits an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn und soweit sie, was regelmäßig der Fall ist, nach von vorne herein aufgestellten Leitlinien verfährt. Es handelt es sich dann um eine sogenannte antizipierte Verwaltungspraxis. Richtet die Behörde ihre Bewilligungspraxis daher bereits von Anfang an nach einer Förderrichtlinie aus, kann deren Inhalt bereits zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Die maßgebliche Verwaltungspraxis kann darüber hinaus aus anderen im Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Umständen des Einzelfalles anhand von Indizien ermittelt werden. Insbesondere kann auf das Antragsformular und den Bewilligungsbescheid abgestellt werden. Daneben können auch die durch das Landeswirtschaftsministerium auf der Antragsplattform für die Bewilligung der Hilfen veröffentlichten sogenannten "FAQ" herangezogen werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides. Die Behörde trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Vgl nur. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris Rn. 19 (st.Rspr.) Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Versagungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie daher die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis – wie hier – die Förderung an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach entgegen vom beklagten Land in Verfahren mit gleichartigem Streitgegenstand regelmäßig vorgetragener Rechtsauffassung feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zuwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt, wie das beklagte Land meint, seine Antragsberechtigung nachweisen. Da außerordentliche Wirtschaftshilfen im Übrigen als staatliche Beihilfen dem Anwendungsbereich der Art. 107, 108 AEUV unterliegen, können auch Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung führen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Bewilligung nicht von einer entsprechenden Freigabe durch die Europäische Kommission gedeckt ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Februar 2024 – 19 K 105/21 –, juris. Nach diesen Maßstäben widersprach die Bewilligung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 12. Januar 2021 dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie in Widerspruch zur maßgeblichen Verwaltungspraxis stand. Diese Verwaltungspraxis folgte schon im Bewilligungszeitpunkt aus den von vornherein aufgestellten Leitlinien der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Richtlinie. Danach waren außerordentliche Wirtschaftshilfen nur den in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie als Antragsberechtigte definierten Personen zu bewilligen. Dies waren nur Personen, die von dem „Lockdown“ gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 in einer der dort aufgeführten Weisen qualifiziert betroffen waren. Der damit ausdrücklich geforderte unmittelbare Zusammenhang der geltend gemachten Umsatzeinbußen zu den genannten Schließungsverordnungen war eindeutig und unmissverständlich zentrale Bedingung der Förderung. Seine maßgebliche Bedeutung wird in zahlreichen anderen Bestimmungen der Richtlinie, u. a. der Zweckbestimmung in Ziffer 1 Abs. 1 deutlich hervorgehoben. Sie spiegelt sich zudem in den Erklärungen wider, die das beklagte Land den Antragstellern mit dem Antragsformular abverlangt hat. Um in den Genuss der begehrten „November“- bzw. „Dezemberhilfen“ zu kommen, mussten die Antragsteller nämlich erklären, dass sie „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ von den genannten Schließungsverordnungen betroffen waren. Die dabei vorgegebenen Definitionen entsprachen den in Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie formulierten Anforderungen. Der Klägerin durfte danach die mit dem Bescheid vom 12. Januar 2021 bewilligte „Dezemberhilfe“ nicht gewährt werden, denn sie war in keiner der in Ziffer 3 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Weisen von den genannten „Lockdown“- Maßnahmen betroffen. Weder musste sie selbst als „Promoterin“ ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer solchen Schließungsverordnung einstellen noch erzielte sie mindestens 80 % mit oder im Auftrag von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des „Lockdowns“ einstellen mussten. Ihre Promotionstätigkeit steht in keinem Zusammenhang zu den von den betreffenden Bund-Länder-Beschlüssen erfassten Branchen. Damit verstößt die Bewilligung zugleich gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Beihilfen ohne Notifizierung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Notifiziert hat die EU-Kommission unter dem 21. Januar 2021 zum „Subject: State Aid SA.60045 (2021/N) – Germany“ die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“, sog. „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe“. Diese Bundesregelung beschränkt den Kreis der Antragsberechtigten in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) auf die im oben genannten Sinne „direkt“ oder „indirekt“ von dem „Lockdown“ Betroffenen. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids entspricht hinsichtlich der Rechtsfolge der Regelvorgabe des § 28 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung, sie erziele regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte und habe außerdem im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erzielt, den Bewilligungsbescheid erwirkt. Ohne diese Erklärung hätte die Bezirksregierung die „Dezemberhilfe“ aufgrund der dargelegten Vorgaben nicht gewährt. Diese Angaben waren unrichtig, denn sie waren nach dem soeben Ausgeführten objektiv unzutreffend. Ob sich die Klägerin der Unrichtigkeit bewusst war, ist unerheblich. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der Regel des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW ermöglichten, sind nicht erkennbar. Die Erstattungsforderung stützt sich zu Recht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2021 ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen worden und hat nach dem Vorstehenden Bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.