Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG, nach der das Gericht in den dort genannten Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, steht mit höherrangigem Recht im Einklang. 2. Vor einer Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wobei es keiner Fristsetzung und daher auch keiner Zustellung des Hinweises bedarf. Die erforderliche Wartezeit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen ist regelmäßig hinreichend. 3. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist nicht § 71 AsylG, sondern § 51 VwVfG anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und im E. 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er einen Asylantrag stellte. Zur Begründung stützte er sich im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte im September 2017 im Wesentlichen auf sein Interesse für das Christentum und die Verhaftung seines Bruders. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 lehnte die Beklagte diesen Asylantrag ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (Az. 19a K 11017/17.A) und führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2020 u.a. aus, er sei inzwischen auch zum Christentum konvertiert und 2018 getauft worden. Die Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Oktober abgewiesen. Im Februar 2023 stellte der Kläger einen neuerlichen Asylantrag. Zur Begründung verwies er darauf, er habe an „allen Demonstrationen gegen das iranische Regime“ teilgenommen; deswegen sei sein Leben in Gefahr. Mit Bescheid vom 24. Februar 2023, der ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. März zugestellt worden sein soll, lehnte die Beklagte den Folgeantrag des Klägers als unzulässig ab und lehnte auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 2017 hinsichtlich Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ab. Zur Begründung verwies sie darauf, aus der bloßen Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet erwache keine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5. April 2023 Klage erhoben. Er behauptet, den Umschlag mit dem Bescheid am 28. März auf den Briefkästen des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses vorgefunden zu haben. In der Sache bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie seine Taufe zum Christentum; außerdem begründe die wirtschaftliche und politische Situation im Iran ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2023 zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für verfristet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juni 2023 auf den Einzelrichter übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. E. 2024 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung und die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung hingewiesen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 19a K 11017/17.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung ergeht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann das Gericht außer in den (hier nicht vorliegenden) Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer – wie hier – anwaltlich vertreten ist. Die Vorschrift steht mit höherrangigem Recht im Einklang, insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, weil die Gewährung von Asyl keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Vorschrift darstellt. Vgl. Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, 147. Lfg. 2024, § 77 Rn. 29 m.w.N. Auf eine etwaige Entscheidung in diesem Wege und auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG) sind die Beteiligten hingewiesen worden (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Das Gesetz sieht nicht vor, dass den Beteiligten hierfür eine Frist gesetzt werden muss; der Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG bedurfte daher auch nicht der Zustellung (§ 56 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist nach dem Hinweis ein nach dem Einzelfall zu bemessender Zeitraum abzuwarten, um dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge zu tun. Dies ist vorliegend geschehen. Der vorliegend zugewartete Zeitraum von zwei Wochen hat den Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags geboten, sodass es keines weiteren Zuwartens bedurfte. Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung und – hilfsweise – zur Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig, weil Rechtsschutz gegen eine hier vorliegende Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig nur durch die Anfechtungsklage gewährt wird, die im Erfolgsfall zur Fortführung des Asylverfahrens führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris. Soweit mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2023 begehrt wird, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist auszuführen: Soweit sich der Kläger nunmehr auf seine christliche Taufe beruft, handelt es sich – ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vorbringen nicht Gegenstand des Folgeantrags bei der Beklagten war – um Umstände, die bereits vollumfänglich Gegenstand des Asylerstverfahrens waren, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und dem Urteil vom 16. Oktober 2020 ergibt. Insoweit handelt es sich bereits nicht um neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soweit sich der Kläger auf die Beteiligung an exilpolitischen Demonstrationen beruft, entspricht die Annahme der Beklagten in der Begründung des angegriffenen Bescheides, eine solche Demonstrationsteilnahme führe für sich genommen noch nicht zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens (§§ 3, 4 AsylG), auch weiterhin der Erkenntnislage der Kammer. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, m.w.N. Vielmehr bedarf es einer exponierten regimekritischen Betätigung, die von dem Kläger weder vorgetragen ist, noch sich sonst ersichtlich aus seinen Äußerungen ergibt. Soweit mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG unter Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 2017 begehrt wird, ist die Klage ebenfalls – jedenfalls – unbegründet. Der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch gegen die Beklagte; die Ablehnung der Abänderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßstab ist insoweit § 51 VwVfG und nicht § 71 AsylG. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 19a K 3113/21.A –, juris, m.w.N. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hier vorliegen, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Soweit der Kläger nunmehr unter Berufung auf die wirtschaftliche und politische Lage im Iran ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis herleiten will, scheint es sich um einen begrifflichen Irrtum zu handeln, weil sich sein Vorbringen erkennbar auf die Situation im Zielstaat – nämlich dem Iran – bezieht, mithin allenfalls ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könnte. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Kläger vorliegend überhaupt auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berufen kann, obwohl eine Abschiebungsandrohung, im Rahmen derer solche Umstände nach § 34 Abs. 1 AsylG berücksichtigungsfähig sind, aufgrund der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nicht ergangen ist. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2024, a.a.O. Hinsichtlich der Niederschlagung der Proteste folgt aus dem Vorbringen des Klägers schon deshalb kein Abschiebungshindernis, weil es an einer schlüssigen Darlegung, warum gerade ihm Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG drohen sollen, fehlt. Soweit er solche Gefahren unter Berufung auf seine exilpolitische Betätigung herzuleiten versucht, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation im Iran fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung, weshalb dem Kläger die Erwirtschaftung einer Existenzgrundlage nicht möglich sein soll. Die pauschalen Angaben in der Klageschrift beanspruchen jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine Geltung mehr. Nach der Erkenntnislage des Gerichts, vgl. etwa Auswärtiges Amt,. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 3. April 2024, S. 26, ist im Iran die Grundversorgung in der Regel gesichert. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich seiner Angaben im Asylerstverfahren im Iran über Familie verfügt; so leben dort weiterhin seine Eltern sowie seine neun Geschwister, die auch die Eltern wirtschaftlich unterstützen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.