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Beschluss

19 L 1568/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1210.19L1568.24.00
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Leitsätze

Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4853/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2024 wird hinsichtlich der ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4853/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2024 wird hinsichtlich der ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4853/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2024 hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung und der Spielgeräteentfernensanordnung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber nur hinsichtlich der ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt ansonsten zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen zu 1. und 2 der gegenständlichen Ordnungsverfügung erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung und der Anordnung, die betroffenen zwei Spielgeräte aus dem in der Spielhalle befindlichen Eckcafé zu entfernen, besteht zudem ein besonderes Vollziehungsinteresse (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung). Die Antragsgegnerin stützt ihre Rücknahme der am 15. Januar 2007 gemäß § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) erteilten Geeignetheitsbescheinigung auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die der Klägerin erteilte Geeignetheitsbescheinigung war von Anfang an rechtswidrig. Nach § 33c Abs. 3 GewO durfte schon damals der Gewerbetreibende Geldspielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV durfte und darf ein Geldspielgerät nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Ein Gaststättenbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ist nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Räume durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, juris, Rn. 5 ff., und Beschluss vom 3.1.2014 - 4 B 1053/13 -, m. w. N.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL Dezember 2023, § 1 SpielV, Rn. 2, beck-online. Die Regelungen des § 1 SpielV dienen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes (vgl. § 33f Abs. 1 GewO). Zur Erreichung dieser Regelungsziele hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, in denen – wie bei Spiel- und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und die deshalb bestimmten Zulässigkeitsanforderungen unterliegen, oder bei denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) unter Wahrung des Jugendschutzinteresses aus anderen Gründen vertretbar erscheint. Der Annahme, dass Letzteres für Schank- und Speisewirtschaften bejaht werden kann, liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2014 - 4 B 1053/13 -, m. w. N., und Urteil vom 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, a. a. O.; OVG NRW; siehe außerdem Beschluss vom 19.5.2016 - 4 B 1329/15 -, Rn. 10 f., juris. Dies kann indes für das gegenständliche Eck-Café nicht angenommen werden. Denn dort bildet die Aufstellung von Geldspielgeräten seit Betriebsaufnahme den Hauptzweck des Betriebs. Auf die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbilder der Örtlichkeit, die den Zustand seit April 2008 bis zur Kontrolle im Mai 2024 anschaulich dokumentieren, sowie die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen. Die Ausgabe von Getränken bzw. Speisen stellt und stellte stets nur einen Annex des Spielhallen- und Glücksspielbetriebes dar. Optisch dominieren die aufgestellten Geldspielgeräte die Gestaltung der als „Spiel Oase Café“ bezeichneten Räumlichkeit. Es existiert zwar eine Theke. Diese fungiert allerdings gleichzeitig als lnformationstheke der Spielhalle. Eine eigenständige Servicekraft ist in dem Eck-Café nicht vorhanden. Es besteht schon hinsichtlich der Betriebsaufsicht keine Trennung von Schankwirtschaft und Spielhalle. Soweit die Antragstellerin zuletzt vorgetragen hat, dass eine eigene Bewirtschaftung durch sie sichergestellt und die am 24. Mai 2024 bei der Kontrolle durch die Antragsgegnerin vorgefundene Situation nur durch die Erkrankung von Mitarbeitern bedingt gewesen sei, hat sie diese Behauptung nicht weiter glaubhaft gemacht. Dagegen spricht auch die von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren vertretene Ansicht, dass eine eigene Aufsichtsperson für das Café von der erteilten Geeignetheitsbescheinigung nicht gefordert werde und sie diese deshalb nicht vorhalten müsse. Im Übrigen wurde durch die Antragsgegnerin bei den aktenkundigen Kontrollbesuchen stets keine eigenständige Bewirtungsperson für das Eckcafé angetroffen. Dass das Café hiernach über kein eigenes Personal verfügt, verdeutlicht, dass es sich um einen unselbständigen Teil des Spielhallenbetriebs handelt. Neben der mangelnden räumlichen und personellen Trennung des Eckcafés von der angrenzenden Spielhalle ist auch das Angebot an Speisen und Getränken im Café als typisches Angebot einer Spielhalle und nicht als solches einer Schankwirtschaft anzusehen. Die weit unter dem normalen Preisniveau in Gaststätten liegende Preisgestaltung der Getränke von jeweils 1,00 € indiziert den bloßen Annexcharakter der Bewirtung zum Spielhallenbetrieb und nicht denjenigen eines eigenständigen Schankgewerbes. Dazu passt, dass nach den von der Antragsgegnerin festgestellten äußeren Gegebenheiten keine eigenständige Café-Werbung angebracht ist. Die Abhängigkeit des Cafés vom Spielhallenbetrieb wird schließlich dadurch veranschaulicht, dass der äußere Zugang zum Café nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in den Abendstunden geschlossen ist und das Café dann nur noch durch die Spielhalle betreten werden kann. Weiterhin begegnet die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Antragsgegnerin keinen Bedenken. Die auf Seite vier (Mitte) der angefochtenen Verfügung dargelegten Ermessenserwägungen entsprechen dem Zweck der Rücknahmeermächtigung und den oben dargelegten Zielen der Spielverordnung. Die Antragsgegnerin hat zutreffend dargelegt, dass bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung zwischen den privaten Interessen an der ungehinderten Aufstellung und Einnahmenerzielung einerseits und den öffentlichen Interessen zur Gefahrenabwehr im Sinne der SpielV andererseits letztere auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit rechtmäßig handelnden Aufstellern von Geldgewinnspielgeräten und Spielhallenbetreibern deutlich überwiegen. Schließlich ist auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2013, - 2 B 62.12 -, juris, Rn. 6; Vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2916 - 4 B 1329/15 -, juris, Rn. 14. Diese Frist ist hier nicht überschritten. Die Antragsgegnerin hat erst nach der am 24. Mai 2024 durchgeführten Kontrolle geprüft, ob ihr eine Rücknahmebefugnis zusteht. Zu der beabsichtigten Rücknahme hat sie die Antragstellerin unter dem 3. Juli 2024 angehört. Erst nach Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin am 16. Juli 2024 und deren entsprechender rechtlicher Würdigung konnte die Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbestätigung und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände haben. Vgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 - 4 A 1998/14 -, juris, Rn. 15. Die sodann unter dem 30. August 2024 erlassene Ordnungsverfügung ist innerhalb der Jahresfrist ergangen. Die Aufforderung zur Entfernung der Geldspielgeräte folgt aus § 15 Abs. 2 GewO. Bei der Geeignetheitsbestätigung handelt es sich um eine zum Spielautomatenbetrieb erforderliche Zulassung im Sinne der Vorschrift. Diese ist mit der sofort vollziehbaren Rücknahme rückwirkend entfallen. Hinsichtlich des Ermessens gilt das zur Rücknahme Gesagte entsprechend. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung, namentlich unter Verweis auf die effektive Durchsetzung des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention, tragfähig begründet. Anlass zu Ergänzungen besteht insoweit nicht. Die auf die Entfernensanordnung der Spielgeräte bezogene Zwangsmittelandrohung der Versiegelung der Geräte einschließlich der hiermit verbundenen Fristsetzung (Ziffer 4. der Ordnungsverfügung) dürfte indes rechtswidrig sein. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Verhängung eines – gegenüber dem unmittelbaren Zwang vorrangig in Betracht zu ziehenden – Zwangsgeldes nicht zielführend oder untunlich wäre, vgl. § 58 Abs. 3 VwVG NRW. Insbesondere ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden, dass von der Androhung eines Zwangsgeldes abgesehen worden ist, weil etwa wegen Vermögenslosigkeit der Antragstellerin die Androhung und (ggf. spätere) Beitreibung keine Aussicht auf Erfolg haben könnten. Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich angesichts der Vorläufigkeit dieser Entscheidung auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.