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Urteil

19a K 4314/24.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1111.19A.K4314.24A.00
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Leitsätze

Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden.

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 wird hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffern 1., 2. und 3. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 wird hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffern 1., 2. und 3. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1978 und 1985 in T. (Iran) geborenen Kläger zu 1. und 2. sind iranische Staatsangehörige und persischer Volkszugehörigkeit. Die am 11. Dezember 2007 ebenfalls in T. geborene Klägerin zu 3. ist die Tochter der Kläger zu 1. und 2. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2022 von Italien aus kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. Januar 2023 einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 07. August 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Mai 2024 (Az.1a K 3646/23.A) wurde der Bescheid des BAMF vom 7. August 2023 aufgehoben. Unter dem 2. Juli 2024 beantragte der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger, das nationale Asylverfahren durchzuführen. Am 7. August 2024 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim BAMF gemäß § 25 AsylG persönlich angehört. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass es kurz nach ihrer Ausreise aus dem Iran zu einer Durchsuchung ihrer dortigen Wohnung gekommen sei. Hintergrund sei das Verhalten ihrer mittlerweile volljährigen Tochter B. im Iran gewesen, die sich im Schulunterricht kritisch gegenüber den iranischen Machthabern geäußert habe. Bei der Durchsuchung seien Laptops sichergestellt worden, auf denen sich auch regimekritische Inhalte befunden hätten. Der Kläger zu 1. habe im Iran nach dem Tod von Mahsa Amini Handzettel verteilt, Parolen an die Wände geschrieben und an Demonstrationen teilgenommen. Die Kläger befürchteten, bei einer Rückkehr im Iran Haft genommen zu werden. Ihre Reisepässe hätten sie aus Angst vor einer Abschiebung in den Iran zerrissen. Mit Bescheid vom 21. August 2024 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus als jeweils offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 2., 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass sich die von den Klägern monierten Maßnahmen im Iran, insbesondere die dort erfolgte Hausdurchsuchung, allein gegen die weitere – mittlerweile volljährige – Tochter B. gerichtet habe. Eine Betroffenheit der Kläger sei nicht gegeben. Im Übrigen wiesen die Maßnahmen nicht die erforderliche Eingriffsintensität auf. Zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils führte die Beklagte aus, dass aufgrund des Umstands, dass die Kläger ihre Reisepässe absichtlich zerrissen hätten, der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt sei. Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger am 2. September 2024 bei dem Verwaltungsgericht zur Niederschrift der Urkundsbeamtin Klage gegen die ablehnende Entscheidung erhoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie tragen vor: Das Leben der Kläger sei bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr. Der Kläger zu 1. habe bei seiner Anhörung beim BAMF vortragen wollen, dass er im Iran Parolen an Hauswände geschrieben habe. Er habe jedoch nicht ausreden dürfen. Außerdem habe die Familie seit längerem großes Interesse an dem Christentum. Sie besuchten die Kirche und würden sich bald taufen lassen. Die Kläger beantragen unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21.08.2024 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen sowie ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden ist. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23. September 2024 wurde im parallel eingeleiteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 21. August 2024 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Das Gericht hat neben den Akten der Kläger auch diejenigen betreffend die mittlerweile volljährige Tochter B. beigezogen. Entscheidungsgründe Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Kläger ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen hat die erhobene Klage nur hinsichtlich der Anfechtung des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheids vom 21. August 2024 Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. August 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; er ist deshalb in Ziffern 1. bis 3. insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung im Fall der – wie hier – offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO ist in einem solchen Fall auch die Hauptsacheklage innerhalb einer Woche zu erheben. Diese Frist haben die Kläger eingehalten. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2024 ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Zustellungsurkunde dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 24. August 2024 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Die bis zum 2. September 2024 laufende Wochenfrist ist durch die am 2. September 2024 bei Gericht erhobene Klage gewahrt worden, §§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Der von den Klägern gestellte Wiedereinsetzungsantrag geht angesichts des fristgemäßen Eingangs des Aussetzungsantrags und der erhobenen Klage ins Leere. 2. Die Kläger haben im relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ((§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schl.-H., Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Nach diesen Maßstäben sind Kläger nicht als Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist sind. Zwar soll es nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. drei Tage vor ihrer Ausreise aus dem Iran zu Problemen mit ihrer weiteren – mittlerweile volljährigen – Tochter B. in der Schule gekommen sein. Insbesondere soll nach den Angaben der Klägerin zu 2. in ihrer gerichtlichen Anhörung die Direktorin der Schule erhebliche Drohungen gegenüber der Familie der Kläger ausgesprochen haben. Allerdings ist es in dem Zeitraum bis zur am 11. Oktober 2022 regulär über den Flughafen in T. erfolgten Ausreise zu keinerlei staatlichen Verfolgungshandlungen gegenüber den Klägern gekommen. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG können sie sich mithin nicht berufen. b) Soweit die Kläger vorgebracht haben, dass die iranischen Revolutionsgarden nach ihrer Ausreise aus dem Iran ihre Wohnung durchsucht und dabei zwei Laptops mit belastendem Material beschlagnahmt hätten, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. So ist insbesondere die Einlassung des Klägers zu 1. hinsichtlich der ihm telefonisch von seinem Bruder berichteten Wohnungsdurchsuchung als letztlich plakativ und zielgerichtet zu bewerten. So hätten wenige Tage nach ihrer Ausreise die Revolutionsgarden ihre Wohnung durchsucht und nach der Tochter B. gesucht. Trotzdem will er seinem Bruder dennoch erklärt haben, er wisse nicht genau, warum sie die Wohnung durchsucht hätten, und ihn gebeten haben, weiter nachzuhören, um welche Vorwürfe es genau gehen würde. Dabei muss es den Klägern zu 1. und 2. nach ihrer Darstellung der (behaupteten) Geschehnisse in der Schule drei Tage vor der Ausreise, bei der die Tochter B. die Bilder von Khomenei und Chamenei zerrissen und außerdem ihren Hijab auf den Boden geworfen haben soll, weshalb es zu Drohungen der Direktorin mit der Einschaltung der Revolutionsgarden und der Verfolgung der gesamten Familie gekommen sei, selbstverständlich klar gewesen sein, warum es zu der (behaupteten) Wohnungsdurchsuchung und Suche nach der Tochter B. durch die Revolutionsgarden gekommen ist. Insoweit wirkt die demonstrative Unwissenheit des Klägers zu 1. seinem Bruder gegenüber mit der Aufforderung, weiter nachzuhören, welche konkreten Vorwürfe es denn geben würde, rein plakativ und nicht ansatzweise glaubhaft. Insoweit kann auch der weitere Vortrag der Kläger, der Bruder des Klägers zu 1. habe mithilfe eines Verwandten, der bei den Revolutionsgarden arbeite, durch Bestechung die Akten einsehen können, und so von drei schwerwiegenden Vorwürfen erfahren, nicht überzeugen. c) Gleichfalls nicht glaubhaft ist die weitere Behauptung des Klägers zu 1., die Revolutionsgarden hätten auf dem Laptop Informationen darüber gefunden, dass er „nachts gegen die Regierung geschrieben und auch Parolen an die Wände geschmiert“ habe. Zum einen bestehen nach dem oben Stehenden bereits hinsichtlich der behaupteten Durchsuchung der Wohnung und Sicherstellung der Laptops ganz erhebliche Bedenken daran, dass sich diese Ereignisse tatsächlich so wie behauptet zugetragen haben. Zum anderen beschränken sich die Ausführungen des Klägers zu 1. wiederum nur auf eine plakative Darstellung behaupteter Regimefeindlichkeit. So habe er in Dateien „Tod mit Chamenei, Tod dem Islam“ geschrieben. Außerdem habe er „nachts in Häusern und Wohnungen politische Blätter verteilt“. Diese Ausführungen entbehren (wiederum) jeglicher weiterer anschaulicher Details, die ein tatsächliches Stattfinden der behaupteten Ereignisse illustrieren könnten. Im Übrigen ist nicht erklärlich, warum der Kläger zu 1. vor seiner Ausreise das in Rede stehende belastende Material nicht einfach von seinem Laptop gelöscht hat. Denn nach seinem Vorbringen musste er aufgrund der massiven Drohungen der Direktorin mit dem Einsatz der Revolutionsgarden jederzeit mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Bis zur – ohnehin langfristig geplanten – Ausreise am 11. Oktober 2022 waren aber noch drei Tage Zeit, sich des belastenden Materials unproblematisch zu entledigen. d) Dem Vorbringen der Kläger zu den behaupteten Geschehnissen mit ihrer Tochter B. in der Schule drei Tage vor ihrer Ausreise kann auch und gerade angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenfalls keine Überzeugungskraft zukommen. Vielmehr erachtet der erkennende Einzelrichter auch diesen Vortrag als letztlich ausgedachte Ursache einer (behaupteten) staatlichen Verfolgung, die angeblich die Hinrichtung der gesamten Familie bedingen soll. Sollten sich derartige Ereignisse tatsächlich so abgespielt haben, wie die Kläger es geschildert haben, wäre es nicht ansatzweise erklärlich, wie die Kläger noch drei Tage danach sich unbehelligt im Iran aufhalten und überdies den Iran völlig unbeschadet nach einer Passkontrolle über den Flughafen in T. verlassen konnten. Angesichts des behaupteten massiven „staats- und religionsgefährdenden Verhaltens“ der Tochter B. wäre ein sofortiges repressives Handeln der Sicherheitsbehörden im Iran wesentlich wahrscheinlicher gewesen als eine tagelange Nichtreaktion. e) Weitere Nachfluchtgründe bestehen für die Kläger ebenfalls nicht. aa) Insbesondere ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen, dass ihnen bereits wegen ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137, mzwN. bb) Auch Befragungen bei der Rückkehr in den Iran nach einem längeren Auslandsaufenthalt, stellen für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls keine relevanten, einen Schutzstatus begründende Handlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Vgl. OVG NRW, aaO, juris Rn. 156 – 158. cc) Ihren weiteren Vortrag, die Kläger hätten sich in Deutschland dem Christentum zugewandt und wollten sich in Kürze taufen lassen, haben sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. 3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Ausgehend von den unglaubhaften Angaben der Kläger droht ihnen nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Herkunftsland des Klägers ersichtlich nicht vor. 4. Keinen Bestand kann jedoch das in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Offensichtlichkeitsurteil haben. Die Ablehnung des Asylantrags, des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Das Bundesamt hat hier unter Berufung auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es hat sich zur Begründung dieser Entscheidung darauf berufen, die Kläger zu 1. und 2. hätten in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, ihre Reisepässe zerrissen und weggeschmissen zu haben. Befragt nach dem Grund hierfür hätten sie erklärt, dass sie damit ihre Abschiebung in den Iran verhindern wollten. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 30 AsylG hat durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, eine für die vorliegend zu treffende Entscheidung maßgebliche Neufassung erhalten. Insoweit soll § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 24. November 2023 der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) dienen, denen zufolge die Mitgliedstaaten einen unbegründeten Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat. Die Neufassung soll nach der Gesetzesbegründung die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 AsylG a. F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments erfassen. Vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da über die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1. bis 3. gar keine Zweifel bestehen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. folgt eine Kenntnis über ihre Identität und ihre Staatsbürgerschaft bereits aus dem Umstand, dass sie ihren iranischen Personalausweis beim Bundesamt vorgelegt hat (siehe Bl. 234 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge). Im Übrigen bestehen ohnehin keine Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1. bis 3., weil dem Bundesamt die Daten der durch den Staat Iran erteilten Visa der Kläger vorliegen, die diese im Iran für die Ausreise nach und den Aufenthalt in Italien beantragt hatten (siehe dazu Bl. 106 ff. der beigezogenen Verwaltungsvorgänge). Die Angaben dort umfassen alle relevanten Informationen zur Identitätsfeststellung. Die – unstreitig – vorsätzliche Vernichtung der Reisepässe hat sich auf die Möglichkeit der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung nicht ausgewirkt. Vgl. dazu auch VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2024 - 10 L 265/24.A -, juris Rn. 14 sowie VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 - 23 L 511/24.A -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2024 - 10 A 161/24 -, juris Rn. 79; vgl. aber zur „weiten“ Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. April 2024 - 26 L 912/24.A - sowie vom 27. Mai 2024 - 22 L 1091/24.A -, jeweils juris. Für eine derartige Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG spricht ebenfalls der Wortlaut der zugrunde liegenden Richtlinie. Nach Art. 31 Abs. 8 lit d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat. Auch hier setzt die Vorschrift gedanklich voraus, dass die Identität oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht feststeht und dies (auch) deshalb der Fall ist, weil er seine Ausweispapiere, die darüber Auskunft geben könnten, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat. Die Vorschrift würde leerlaufen, wenn trotz fehlender Identitätspapiere die Identität oder Staatsangehörigkeit unproblematisch feststeht. Denn dann kann ohne Weiteres auf der Grundlage der weiteren Angaben im Einzelfall eine einfache – regelhafte – Begründetheitsprüfung des Asylantrags erfolgen, die sonst mangels Kenntnis der Identität bzw. Staatsangehörigkeit des Antragstellers zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich wäre. Eine solche einfache Begründetheitsprüfung hat die Beklagte in dem gegenständlichen Bescheid auch durchgeführt und einen Anspruch der Kläger auf Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz auf der Grundlage ihrer Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen im Iran in der Anhörung bei dem Bundesamt abgelehnt. Die Vorschriften der Art. 31 Abs. 8 lit d) der Richtlinie 2013/32/EU und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG beziehen sich damit auf die Problematik der Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit während des laufenden Asylverfahrens, weil entsprechende Papiere, die die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden belegen könnten, fehlen. Kann diese aufgrund der mutwilligen Vernichtung oder Unterdrückung der Passpapiere nicht erfolgen, kann das Bundesamt auch keine regelhafte Begründetheitsprüfung des Asylantrags durchführen. Die Einordung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ ist dann die Folge. Steht hingegen – wie hier – die Identität und Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden fest, kommt es auf die Absicht des Asylsuchenden, eine dem Asylverfahren nachgelagerte Abschiebung zu verhindern, nicht an. Sein Asylantrag kann nämlich dennoch regelhaft auf seine (einfache) Begründetheit hin geprüft werden. Dass die vorliegende Offensichtlichkeitsentscheidung auf die weiteren Qualifizierungstatbestände des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Nrn. 5 bis 9 AsylG gestützt werden könnte, ergibt sich ebenfalls nicht. Insbesondere liegt kein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vor. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger zu den behaupteten Vorkommnissen im Iran ist in den Entscheidungsgründen dieses Urteils eingehend erörtert worden, womit eine Qualifizierung des Vorbringens der Kläger als „offensichtlich unbegründet“ erkennbar ausscheidet. Dass der erkennende Einzelrichter dem Vortrag der Kläger im Ergebnis keine Überzeugungskraft zumisst, ist eine Frage der „einfachen Unbegründetheit“. 5. Schließlich haben die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Iran nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Iran einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen von Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 6. Die Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung erweist sich im Hinblick auf die angeordnete Ausreisefrist von einer Woche wegen der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs zwar als fehlerhaft. Einer Aufhebung des Ausspruchs bedarf es indes nicht mehr. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 23. September 2024 endet die Ausreisefrist gemäß § 37 Abs. 2 AsylG nunmehr jedoch kraft Gesetzes 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Da § 37 Abs. 2 AsylG damit die Rechtslage herstellt, die sich bei richtiger Sachbehandlung durch das Bundesamt nach § 38 Abs. 1 AsylG ergeben hätte, ergibt sich aus der – nunmehr erledigten – fehlerhaften Anordnung im Bescheid keine Rechtsverletzung für die Kläger. Vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 15. Februar 2024 – AN 17 K 23.30556 –, Rn. 36 - 37, juris. 7. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 30 Monate (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) unterliegt keinen Bedenken. Auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Das Obsiegen, das sich auf die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches beschränkt, aber Auswirkungen auch auf die Ausreisefrist hat, wird hier im Verhältnis zum Unterliegen mit 1/6 zu 5/6 bewertet (vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Februar 2013 – 6a K 5273/11.A – juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.