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Urteil

6 K 3628/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0924.6K3628.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im April 1949 in I. (Sachsen) geborene Kläger wuchs in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf. Nach Ableisten des Wehrdienstes (Mai 1968 bis Oktober 1969) studierte er von 1969 bis 1974 in D. Medizin. Anschließend war er als Arzt am dortigen Universitätsklinikum tätig. Sein Monatsverdienst betrug zuletzt 1.600,- Mark. Er war seit 1967 bzw. 1969 Mitglied des Q. und der Z.. Im Jahre 1979 heiratete er. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, geboren 1979 und 1981, hervor. Am 19. April 1984 stellte der Kläger bei den Behörden der DDR einen Antrag auf Genehmigung seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Diesem Antrag wurde offenbar Anfang 1986 stattgegeben. Am 27. März 1986 entließ die DDR den Kläger aus ihrer Staatsangehörigkeit. Am 2. April 1986 reiste er mit seiner Frau und den Töchtern aus der DDR aus und in die BRD ein. Die Ankunft der Familie wurde zunächst durch die Bundesaufnahmestelle in W. erfasst. Hier füllte der Kläger eine Reihe von Formularen aus. Auf einem Ergänzungsblatt betreffend „Angaben zur besonderen Zwangslage nach § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes bzw. nach § 3 oder 4 des Bundesvertriebenengesetzes“ gab er in der Rubrik „Ich habe die DDR bzw. Berlin (Ost) aus folgenden Gründen verlassen, um mich dadurch einer besonderen Zwangslage zu entziehen“ an: „u.a. Berufliche Restriktionen/Diskriminierungen vor Antragstellung“. In einem zugehörigen Merkblatt hieß es seinerzeit: „Eine besondere Zwangslage in diesem Sinne […] liegt aber nur vor, wenn die im Einzelfall zu ertragenden Beschwernisse und Gefahren über das übliche Maß hinausgehen, das die Bevölkerung der DDR aufgrund der dort herrschenden politischen Verhältnisse erdulden muss“. Im weiteren Verlauf des Textes hieß es: „Wenn die vorgenannten oder ähnliche Gründe Sie zum Verlassen der DDR […] bewogen haben, schildern Sie bitte ausführlich die besondere Zwangslage im umseitigen Ergänzungsblatt. […] Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises kann dadurch erleichtert werden“. Der Kläger kam anschließend zunächst bei einem Bekannten in C. unter und zog nach einigen Monaten nach P., wo er eine Tätigkeit als Arzt aufnahm. In P. stellte er offenbar den Antrag auf Ausstellung eines „Flüchtlingsausweis C“ nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Beklagte forderte daraufhin im Dezember 1986 bei der Bundesaufnahmestelle die Unterlagen des Klägers an und erhielt diese umgehend zur Einsicht. Anlässlich einer Vorsprache bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde dem Kläger offenbar im Herbst 2022 mitgeteilt, dass er mit einem Flüchtlingsausweis C höhere Rentenansprüche hätte. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Überprüfung seiner Rente. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bat die Beklagte daraufhin um Auskunft, ob ein Flüchtlingsausweis erteilt worden sei. Die Beklagte antwortete im Januar 2023, ein Vorgang des Klägers sei bei ihr nicht vorhanden. Der Kläger wandte sich nun selbst zunächst telefonisch, sodann per E-Mail an die Beklagte, verwies auf den im Jahre 1986 gestellten Antrag und erklärte, ihm sei „dazu eine Antwort nicht bekannt (Unterlagen nicht vorliegend)“. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17. Februar 2023, weder aus den Unterlagen noch aus seiner Erinnerung ergebe sich, dass dem Kläger ein Flüchtlingsausweis C ausgestellt worden sei. Es könne daher auch keine Zweitschrift erteilt werden. Wenn er einen Antrag auf (erstmalige) Ausstellung eines Flüchtlingsausweis C stellen wolle, müsse er sich an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsamt wenden. Der Kläger legte daraufhin Dokumente über sein damaliges Verfahren bei der Bundesaufnahmestelle in W., die er selbst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besorgt hatte, vor und bat, den Antrag von 1986 nunmehr zu bearbeiten. Die Beklagte antwortete unter dem 28. April 2023, die in der Aufnahmeakte enthaltenen seinerzeitigen Angaben des Klägers – namentlich die Erklärung, er sei nach der Antragstellung beruflichen Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen – genügten nicht, um eine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu begründen. Zu einer Ausstellung des Flüchtlingsausweises sei es daher zu Recht nicht gekommen. Unabhängig davon, ob sie heute noch zuständig sei, lägen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger wandte sich daraufhin unter dem 4. Mai 2023 mit einer Beschwerde an den Oberbürgermeister der Beklagten und erklärte, er habe seinerzeit nicht angegeben, dass er nach, sondern dass er vor Antragstellung Restriktionen, z.B. infolge fehlender Parteizugehörigkeit, und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Er verwahre sich gegen die Behauptung, er habe sich nicht in einer Zwangslage befunden. Man habe ihm seinerzeit in W. gesagt, dass er Anspruch auf einen Flüchtlingsausweis C habe. Er erwarte nunmehr eine ordnungsgemäße Bearbeitung seines im Jahre 1986 gestellten Antrags. Der Oberbürgermeister der Beklagten antwortete unter dem 6. Juni 2023, richtig sei, dass die Beklagte dem Kläger damals keinen Flüchtlingsausweis C erteilt habe. Deshalb sei ihre Mitarbeiterin in der Flüchtlingsausweiskartei nicht fündig geworden. Es spreche allerdings einiges dafür, dass seinerzeit ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Eine besondere Zwangslage im Sinne des Gesetzes könne auf der Grundlage der gegenüber der Bundesaufnahmestelle W. gemachten Angaben indes nicht festgestellt werden. Denn dafür reichten die wenigen Stichworte auf dem „Ergänzungsblatt“ von 1986 nicht aus. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit komme die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises daher nicht in Betracht. Der Kläger widersprach diesen Ausführungen unter dem 28. Juni 2023 und erklärte, er habe die ihm widerfahrenen „Restriktionen und Diskriminierungen“ seinerzeit in einer ganztägigen Befragung in W. ausführlich beschrieben. Er sei christlich erzogen worden (keine Pionier- und Z.-Zugehörigkeit zu Schulzeiten) und der sozialistischen Gesellschaft daher als nicht konformes Mitglied suspekt gewesen. Dossiers über ihn seien der „Stasi“ übermittelt worden. Auch seine Zugehörigkeit zum Dresdner Kreuzchor habe ihn als „Außenseiter“ gebrandmarkt. Trotz Einser-Abiturs habe er zunächst keine Studienzulassung erhalten; erst nach einem Jahr „Arbeits-Bewährung“ als Hilfspfleger und achtzehnmonatigem Grundwehrdienst (hier per Befehl zwangsweise Z.-Mitgliedschaft) habe er das Medizinstudium aufnehmen dürfen. Obwohl er durch gutes medizinisches Staatsexamen, Diplomarbeit und Promotion unzweifelhaft qualifiziert gewesen sei, habe man ihm mit Ausflüchten über Jahre kein Thema zur angestrebten Habilitationsarbeit gegeben. Auch nach fünfjähriger Tätigkeit als Facharzt sei er wegen fehlender Parteizugehörigkeit nicht zum Oberarzt ernannt worden. In einer Betriebsversammlung habe die Parteisekretärin der Universitätsklinik ihn in einer Betriebsversammlung unter Namensnennung aufgefordert, die Universität zu verlassen, da er als nicht konformes Mitglied der sozialistischen Gesellschaft an keine Universitätsklinik gehöre. Damit sei die Absicht der SED-Führung offenbar geworden, seine Existenzgrundlage als Arzt massiv zu beeinträchtigen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2023 den Antrag auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen einer besonderen Zwangslage seien nicht gegeben. Es habe keine unmittelbare Gefahr für Leben, Leib oder persönliche Freiheit bestanden. Dass über den Kläger als „nicht konformes Mitglied der sozialistischen Gesellschaft“ Dossiers an die „Staatssicherheit“ übermittelt worden seien und er erst nach Tätigkeit als Hilfspfleger und Grundwehrdienst habe Medizin studieren dürfen, sei nicht außergewöhnlich gewesen, sondern habe dem üblichen Vorgehen der Beobachtung, Bespitzelung, Benachteiligung und Drangsalierung nicht regimetreuer Bürger in der DDR entsprochen. Dass er nicht der SED beigetreten sei, beweise Zivilcourage, habe ihm aber erwartungsgemäß die weitere Karriere abgeschnitten. Seine wirtschaftliche Existenz sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Tatsächlich habe er seinen Beruf bis zur Ausreise ausüben können. Auch ein schwerer Gewissenskonflikt sei nicht erkennbar. Mit vergleichbaren Einschränkungen sei die gesamte Bevölkerung der DDR konfrontiert gewesen. Am 11. August 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Zu den in der DDR erlittenen Nachteilen trägt er ergänzend vor: Angehörige der „Intelligenz“ seien gegenüber Angehörigen der „Arbeiterklasse“ und der „Nomenklatura“ systematisch benachteiligt worden. Selbst gegenüber anderen Angehörigen der „Intelligenz“ habe er aber besondere Beschwernisse ertragen müssen. Er sei zumindest zeitweise von der „Stasi“ beobachtet worden. Er sei ständig aufgefordert worden, sich zu den sozialistischen Werten des Regimes zu bekennen, die zu seinem eigenen, christlich geprägten Wertekanon indessen im Widerspruch gestanden hätten. Das Festhalten an seinen Überzeugungen habe ihn zum „Staatsfeind“ gemacht. Diese Etikettierung wäre bei einem Verbleib in der DDR auch auf seine Kinder übertragen worden und hätte deren berufliche Entwicklung ebenfalls behindert. Ihm sei trotz sämtlicher Qualifikationen nur aufgrund seiner „politischen Gesinnung“ die berufliche Entwicklung verweigert worden. Nach dem Stellen des Ausreiseantrags sei ihm der Personalausweis abgenommen worden; selbst Reisen in das sozialistische Ausland seien nicht mehr möglich gewesen. Überdies habe man ihm verboten, die Universitätsbibliothek zu betreten und wissenschaftliche Literatur zu bestellen. Wissenschaftliche Arbeiten, an denen er mitgewirkt habe, seien ohne Nennung seines Namens veröffentlicht worden. Die Lehrtätigkeit in der Schwesternausbildung sei ihm untersagt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juli 2023 zu verpflichten, ihm den im Kalenderjahr 1986 beantragten Flüchtlingsausweis C zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Berichterstatter hat auf Anregung des Klägers telefonisch Auskünfte beim Bundesverwaltungsamt eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Vermerk vom 6. Mai 2024 (Bl. 84 der GA) Bezug genommen. Ferner hat der Berichterstatter angekündigt, die „Stasiakte“ des Klägers beiziehen zu wollen. Der Kläger hat daraufhin einige Passagen aus seiner Akte wiedergegeben und einzelne Seiten in Kopie vorgelegt (Bl. 86 der GA). Der Bitte des Berichterstatters, die „Stasiakte“ vollständig vorzulegen oder einer Anforderung der Akte durch das Gericht beim Bundesarchiv zuzustimmen, ist der Kläger entgegengetreten. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Dass das Gericht seine zuletzt eingegangene Nachricht nicht als Terminsverlegungsantrag versteht, ist dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2023 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Flüchtlingsausweises. Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines solchen Ausweises ist § 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Altfassung (BVFG a.F.). Nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG a.F. erhielten Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft Ausweise, wobei Sowjetzonenflüchtlinge, die nicht gleichzeitig Vertriebene waren, den Ausweis C bekamen. Diese Regelungen finden vorliegend Anwendung. Denn gemäß § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024, BGBl. I Nr. 185, (BVFG) finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Gesetzes – Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge – die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Nach § 100 Abs. 2 BVFG werden Ausweise nach § 15 BVFG a.F. nur noch ausgestellt, wenn sie vor dem 1. Januar 1993 beantragt wurden. Der Kläger hat nach Lage der Dinge im Jahre 1986 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Kammer geht zu seinen Gunsten davon aus, dass dieser Antrag seinerzeit nicht beschieden worden ist. Dem Kläger kann daher noch ein Flüchtlingsausweis C nach der Altfassung des Bundesvertriebenengesetzes erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Daraus ergibt sich zugleich die Zuständigkeit der Beklagten. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG. Sowjetzonenflüchtling ist nach dieser Vorschrift ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Mit Ausnahme des später eingefügten Zusatzes „vor dem 1. Juli 1990“ galten diese Regelungen auch bereits bei Antragstellung im Jahre 1986. Bei dem Kläger fehlt es an einer „besonderen Zwangslage“ im Sinne des Gesetzes. Zwar ist der Entschluss, die DDR zu verlassen, angesichts der von ihm beschriebenen Drangsalierungen und Schikanen ohne weiteres nachvollziehbar. Schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt aber, dass nicht jede Zwangslage, in die ein Bewohner der DDR geraten und die ihn zur Flucht veranlassen konnte, zum Status des Sowjetzonenflüchtlings führt. Erforderlich ist vielmehr eine Zwangslage, die über die Beschwernisse und Gefährdungen hinausgeht, welche die Bevölkerung der DDR aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden musste. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1959 - VIII C 20.59 -, BVerwGE 8, 292 = NJW 1959, 2178, und vom 29. Juni 1967 - VIII C 74.65 -, Zeitschrift für den Lastenausgleich (ZLA) 1968, 142 (143); LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Dezember 2020 - L 3 R 641/17 -, juris Rn. 56; von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2012, § 3 BVFG a.F. Ziff. 6; von Hoerschelmann, Recht in Ost und West - Zeitschrift für Ostrecht und Rechtsvergleichung (ROW) 1988, 99 (100). Es sind also nur einschneidende, die Lebensverhältnisse des Einzelnen bedrohende Umstände zu berücksichtigen, während andere Nachteile und Mängel allgemeiner Art außer Betracht zu bleiben haben; die Bedrängnisse müssen im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung der DDR als überdurchschnittlich zu bewerten sein. Vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 3 Rn. 2 ff. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 3 Abs. 1 BVFG zudem tendenziell eng auszulegen, weil die mit der Anerkennung als „Sowjetzonenflüchtling“ verbundenen Vergünstigungen keinen zusätzlichen Anreiz zum Verlassen der DDR schaffen sollten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - VIII 47.64 -, ZLA 1967, 350 (351); BayVGH, Beschluss vom 9. März 1998 - 24 B 96.4010 -, juris Rn. 24. Von den in § 3 Abs. 1 S. 2 bis 4 BVFG aufgezählten Regelbeispielen für eine „besondere Zwangslage“ ist im Falle des Klägers keines erfüllt. Dass für ihn in der DDR eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hat, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch eine unmittelbare Gefahr für die persönliche Freiheit lässt sich auf der Grundlage der Schilderungen des Klägers nicht feststellen. Der Begriff der persönlichen Freiheit entspricht dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes verwandten Begriff „Freiheit der Person“. Erfasst wird also die körperliche Bewegungsfreiheit und damit die Gefahr von rechtsstaatswidriger Festnahme, Gewahrsam und Haft, nicht aber die Freizügigkeit im Allgemeinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - VIII 47.64 -, ZLA 1967, 350 f.; von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Dez. 2012, § 3 BVFG a.F. Ziff. 6 a) aa); von Hoerschelmann, ROW 1988, 99 (102). Auch die zuvor genannten, die persönliche Freiheit tangierenden Maßnahmen müssen zudem über eine kurzzeitige Ingewahrsamnahme, etwa zum Zwecke des Verhörs, hinausgehen, um eine besondere Zwangslage zu begründen. Vgl. LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Dezember 2020 - L 3 R 641/17 -, juris Rn. 60. Dass ihm eine derartige Gefahr konkret drohte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für die letzte Phase seines Aufenthalts in der DDR, nach dem Stellen des Ausreiseantrags. Unabhängig von der Frage, ob Drangsalierungen, die Folge eines Ausreiseantrags waren, angesichts der in § 3 Abs. 1 BVFG vorausgesetzten Kausalität überhaupt eine besondere Zwangslage begründen können, verneinend etwa VGH BW, Urteil vom 24. Januar 1990 - 6 S 1554/89 -, juris Rn. 31, und die ältere Rechtsprechung des BVerwG; bejahend OVG Bremen, Urteil vom 14. Februar 1989 - 1 BA 65/88 -, juris; Häußer/Kapinos/ Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 3 Rn. 20; von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Dez. 2012, § 3 BVFG a.F. Ziff. 5; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 9 B 407/96 -, juris Rn. 7, ist festzustellen, dass dem Kläger offenbar auch nach dem Ausreiseantrag nicht unmittelbar mit Inhaftierung gedroht worden ist. Auch den von ihm vorgelegten Unterlagen der DDR-Behörden, namentlich dem teilweise vorgelegten zusammenfassenden Schreiben des Oberst J., KD D., ist eine solche Gefahr nicht zu entnehmen (Bl. 93 f. der GA). Dass eine mehr oder weniger lange Inhaftierung im Einzelfall Folge eines Ausreiseantrages sein konnte, wie durch den Kläger vorgetragen, genügt insoweit nicht. Auch die Einziehung des Personalausweises nach dem Stellen des Ausreiseantrages und die damit verbundene Unmöglichkeit, selbst in Staaten des Warschauer Pakts zu reisen, erfüllen als bloße Einschränkungen der Freizügigkeit nicht den Tatbestand einer unmittelbaren Gefahr für die persönliche Freiheit im Sinne des Gesetzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - VIII 47.64 -, ZLA 1967, 350; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 3 Rn. 26, von Hoerschelmann, ROW 1988, 99 (102). Auch ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 3 BVFG lässt sich nicht feststellen. Gewissen ist eine grundsätzliche, in der gesamten Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit und Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten das Gewissen belastet haben würde, kann nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen. So BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1960 - VIII C 169.59 -, DÖV 1961, 386; OVG Berlin, Urteil vom 28. April 1977 - VI B 80.75 -, juris Rn. 16; LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Dezember 2020 - L 3 R 641/17 -, juris Rn. 65. Anders als bei den vorstehend erörterten Regelbeispielen genügt hier nicht die Gefahr eines Gewissenskonflikts, sondern dieser muss bereits eingetreten sein. Überdies muss es sich um einen schweren Gewissenskonflikt handeln, also einen solchen, der erheblich über die Gewissensbelastung derjenigen Bevölkerungsteile hinausgeht, die sich dem dort herrschenden System nicht verschrieben haben, und der zu einer ausweglosen Lage geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1967 - VIII C 74.65 -, ZLA 1968, 142 (143) und vom 9. Juli 1969 - VIII C 94.66 -, Buchholz 412.3 BVFG § 3 Nr. 52; VGH BW, Urteil vom 24. Januar 1990 - 6 S 1554/89 -, juris Rn. 34; von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Dez. 2012, § 3 BVFG a.F. Ziff. 6 a) bb). Der Kläger macht als Gewissenskonflikt sinngemäß geltend, er habe vor der Frage gestanden, ob er an seiner christlich geprägten, nicht systemkonformen Haltung festhält mit der Folge, dass er und auch seine Kinder weiterhin als „Staatsfeinde“ betrachtet und dementsprechend behandelt werden, etwa bei der Ausbildung und der beruflichen Entwicklung. Dieser Vortrag ist ohne weiteres nachvollziehbar; die Situation war für den Kläger zweifellos unangenehm. Ein „schwerer“ Gewissenskonflikt im oben genannten Sinne ist damit allerdings noch nicht dargetan. Denn vor der Entscheidung, sich im Interesse an persönlichem und beruflichem Fortkommen dem System anzudienen, insbesondere durch Mitgliedschaft in der Partei und den einschlägigen Organisationen, oder Abstand zum System zu halten und die entsprechenden Nachteile auf sich und seine Familie zu nehmen, stand letztlich jeder DDR-Bürger. Ob die befürchteten Nachteile für die zum Ausreisezeitpunkt noch kleinen Kinder des Klägers überhaupt schon hinreichend konkret absehbar waren, kann somit dahinstehen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 9 B 407/96 -, juris Rn. 8. Auch aus wirtschaftlichen Gründen schließlich kann eine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG nicht angenommen werden. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage nach der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes nur dann anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Mit dieser im Jahre 1961 entstandenen Fassung des Regelbeispiels sollte eine Ausnahme normiert werden von der früheren, grundsätzlich fortgeltenden Regel, dass wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen. So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - VIII C 74.65 -, ZLA 1968, 142. Unter Existenzgrundlage ist die berufliche und wirtschaftliche sowie die dadurch vermittelte soziale Stellung zu verstehen. Eine Zerstörung der Existenzgrundlage kann insbesondere gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz verloren geht, ohne dass dem Betroffenen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen. Die entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage kann vorliegen, wenn die Tätigkeit qualitativ oder im Hinblick auf die soziale Stellung oder die Vergütung zum Nachteil des Betroffenen verändert wird. Vgl. von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Dez. 2012, § 3 BVFG a.F. Ziff. 6 a) cc). Dass die Existenzgrundlage des Klägers zerstört worden ist oder ihre Zerstörung unmittelbar bevorstand, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger ist bis zu seiner Ausreise als Arzt beschäftigt gewesen und hat ein für ihn und seine Familie offenbar auskömmliches Einkommen erzielen können, das sich in gut zehn Berufsjahren offenbar von etwa 1.000,- Mark auf 1.600,- Mark erhöht hat. Auch eine entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage war im Zeitpunkt des Ausreiseantrages nicht gegeben und stand offenbar auch nicht bevor. Dass dem Kläger die Beförderung zum Oberarzt und die Möglichkeit der Habilitation aus politischen Gründen versagt worden sind, kann nicht als Beeinträchtigung der Existenzgrundlage angesehen werden. Eine erst für die Zukunft angestrebte verbesserte berufliche oder wirtschaftliche Stellung und die auf ihr beruhende künftige Existenzgrundlage fallen nämlich nicht unter den Schutz des § 3 Abs. 1 S. 4 BVFG, weil nur eine bereits vorhandene Existenzgrundlage zerstört oder beeinträchtigt werden kann. Fehlgeschlagene Bemühungen um eine berufliche Verbesserung, die zudem erst in der Zukunft zum Erfolg hätte führen können, erfüllen demnach nicht den Tatbestand des § 3 Abs. 1 BVFG. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle einer verweigerten Promotionsmöglichkeit das Vorliegen einer besonderen Zwangslage mit der Begründung verneint, das Studium werde durch die Diplom-Prüfung abgeschlossen; diese und die auf ihrer Grundlage erlangte berufliche Stellung hätten die Existenzgrundlage im Zeitpunkt der Ausreise gebildet. Durch die Verweigerung der Promotionsmöglichkeit sei diese Existenzgrundlage nicht berührt. Sie hindere den Betreffenden zwar an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Das allein bedeute unter den politischen Verhältnissen der DDR aber noch keine besondere Zwangslage, weil der gleichen Beschränkung dort mehr oder weniger alle diejenigen Personen unterworfen seien, die wegen ihrer parteipolitischen Passivität oder ihres sonstigen Verhaltens als politisch unzuverlässig gelten. So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - VIII C 74.65 -, ZLA 1968, 142 ff. (das auch einen schweren Gewissenskonflikt aufgrund des verweigerten Promotionsvorhabens verneint). Ob man Umstände, die sich erst nach dem Stellen des Ausreiseantrages ergeben haben, überhaupt für die Begründung einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG heranziehen kann, ist – wie oben bereits aufgezeigt – wegen der in der Vorschrift vorausgesetzten Kausalität der Zwangslage für die Flucht aus der DDR stets umstritten gewesen. Selbst wenn man indes die von ihm vorgetragenen Geschehnisse nach dem Ausreiseantrag einbezieht, lässt sich im Falle des Klägers eine entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage nicht feststellen. Der Kläger trägt vor, ihm sei anschließend die wissenschaftliche Tätigkeit unmöglich gemacht worden, indem ihm der Zugang zu wissenschaftlicher Literatur abgeschnitten und er aus laufenden Forschungsvorhaben herausgenommen worden sei; zudem habe man ihm die Tätigkeit in der Schwesternausbildung untersagt. Dass der Kläger dies als enttäuschend und (weitere) Abwertung seiner Stellung an der Universitätsklinik empfunden hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Als „entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage“ lassen sich diese Schikanen aber auch dann nicht einstufen, wenn man den Begriff der „Existenzgrundlage“ über die rein materiellen Verhältnisse hinaus auch auf den sozialen Status erstreckt. Denn seiner beruflichen Kerntätigkeit als Arzt konnte der Kläger offenbar weiterhin ungehindert nachgehen. Er ist also seiner akademischen Ausbildung entsprechend beschäftigt und nicht etwa auf unangemessene Hilfsarbeiten beschränkt worden. Vgl. zu derartigen Fällen von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Dez. 2012, § 3 BVFG a.F. Ziff. 6 a) cc): Prokurist muss untergeordnete Bürotätigkeit ausführen, Betriebsleiter wird nur als Facharbeiter eingesetzt . Der mit den genannten Maßnahmen verbundene Verlust an Prestige und sozialer Einbindung – von Einkommenseinbußen hat er nicht gesprochen – mag die Existenzgrundlage des Klägers berühren. Deren entscheidende Beeinträchtigung vermag das Gericht aber nicht festzustellen. Für eine unabhängig von den gesetzlichen Regelbeispielen anzunehmende besondere Zwangslage sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.