Beschluss
19 L 1091/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0911.19L1091.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3299/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2024 in Bezug auf Ziffern I. und II. wiederherzustellen und in Bezug auf Ziffer III. anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die hierauf bezogene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Entgegen den substanzlosen Einwänden des Antragstellers hat die Antragsgegnerin klar und deutlich ausgeführt, dass der Ausgang eines Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann, weil dann der Zweck der Ordnungsverfügung, insbesondere weiteren Schaden vom Vermögen der Allgemeinheit abzuwenden, nicht hinnehmbar verfehlt würde. Damit hat sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargetan. Die im Übrigen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragsstellers, zumindest einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die das Verwaltungsgericht anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt, maßgebliche Bedeutung zu. Erweist sich hiernach die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtswidrig, besteht an dieser regelmäßig kein öffentliches Vollziehungsinteresse. Erweist sie sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn zudem – im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – ein über die Rechtmäßigkeit der Regelung hinausgehendes besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Antragstellers ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 15 Abs. 2 GastG. Hiernach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist, wie der Antragsteller selbst zutreffend ausführt, der des Widerrufs. In diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aus den Gründen der streitbefangenen Ordnungsverfügung gaststättenrechtlich unzuverlässig. Auf diese Gründe nimmt die Kammer analog § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug. Der Antragsteller hält ihnen nichts Relevantes entgegen. Insbesondere kommt es entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen. Denn eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung ist nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen der Beurteilung der Unzuverlässigkeit nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 - und vom 26. September 1991 - 1 B 115.91 -, jeweils juris. Ebenso unerheblich sind die vom Antragsteller angeführten zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen von insgesamt 32.400,- Euro. Diese bleiben schon deswegen außer Betracht, weil sie nach dem oben genannten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfolgt sind. Der Gesamtbetrag der Zahlungen macht zudem nur einen relativ geringen Bruchteil der Gesamtrückstände aus. In Anbetracht des massiven und dauerhaften abgabenrechtlichen Fehlverhaltens des Antragstellers reichen die Zahlungen auch nicht aus, um die aus diesem Fehlverhalten folgende Negativprognose künftigen Zahlungs- und Erklärungsverhaltens zu widerlegen, zumal sie nur unter dem Druck des streitgegenständlichen Widerrufs bewirkt worden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der behaupteten Nachholung überfälliger Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung. Ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargetan. Der bloße Verweis des Antragstellers auf Vermögenswerte wie den Rückkaufswert seiner Versicherungen, seine Rolex- und Tudor-Uhren sowie einen Oldtimer und die unverbindliche Äußerung der Bereitschaft, ggf. diese Vermögenswerte zu liquidieren, beschreibt kein Sanierungskonzept, sondern bloß eine völlig ungewisse, in sein eigenes Belieben gestellte Zukunftsoption. Die auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO beruhende Anordnung der Betriebseinstellung ist ebenfalls aus den zutreffenden Gründen der Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Das durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen ist bei einer an einen Widerruf der Erlaubnis anschließenden Schließungsanordnung in Richtung der Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs intendiert. Atypische Umstände, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten, zeigt der Antragsteller mit seinen regelmäßig auf Betriebsschließungen anwendbaren Einwänden nicht auf. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausdrücklich ausgeübt. Die Erwägungen lassen keine Ermessensfehler nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO erkennen. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Anordnung der Betriebseinstellung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Schließlich ist auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 VwVG NRW offensichtlich rechtmäßig. Das Gericht schließt sich auch insoweit den Ausführungen zur Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung an. Insbesondere verspricht die Androhung eines Zwangsgeldes angesichts der im Umgang mit öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten begründeten Unzuverlässigkeit des Antragstellers keinen Erfolg i. S. v. § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW bzw. würde i. S. v. § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW nicht zum Ziel führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.