Beschluss
5 L 1266/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0909.5L1266.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 1.272,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 1.272,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 17.01.2024 bezogen auf die zum 1. Juli 2024 fällig gewordene Vorauszahlung in Höhe von 5.090,- Euro und den Widerspruchsbescheid von 23.7.2024, soweit es darum um die zum 1. Juli 2024 fällig gewordene Vorauszahlung geht, wird angeordnet“, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beide Gesichtspunkte führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Wenn es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. St.R., z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, juris Rn 2 ff. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vergnügungssteuern für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Steuermonats Juli 2024 die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 0. Oktober 0000 (VStS). Anhaltspunkte für eine sich in der vorbeschriebenen Weise aufdrängende Unwirksamkeit der für die hier streitgegenständliche Steuererhebung maßgeblichen Vorschriften in der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vgl. z.B. zuletzt Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2015 – 2 K 661/15 – zu den überwiegend inhaltsgleichen Vorgängerregelungen, n.v. Sofern die Antragstellerin der Auffassung ist, es fehle für die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 VStS, wonach die Beklagte bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit monatliche Vorauszahlungen für das Kalenderjahr festsetzen kann, an der gesetzlichen Ermächtigung, da § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) regele, dass eine Satzung festlegen könne, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten habe, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden werde, der Veranlagungszeitraum im vorliegenden Fall aber nach § 10 Abs. 3 VStS das Kalendervierteljahr sei, drängt sich für die Kammer daraus keine Unwirksamkeit von § 10 Abs. 4 VStS auf. Selbst wenn die von Antragstellerseite favorisierte Lesart von § 3 Abs. 2 KAG NRW zutreffen sollte, bliebe es gleichwohl möglich, in Anwendung von § 14 Abs. 2 KAG NRW auch künftige Zeitabschnitte in die Geltung des Abgabenbescheides einzubeziehen. Der Schutz des Steuerpflichtigen ist dabei durch § 14 Abs. 3 KAG NRW sichergestellt, wonach Abgabenbescheide mit Dauerwirkung aufzuheben oder zu ändern sind, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert. Eine im vorliegenden Verfahren beachtliche Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung nimmt die Kammer nicht an, insbesondere auch nicht in Ansehung der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024 („Kommission stuft besondere Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen ein.“). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der örtliche Satzungsgeber unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nur an den örtlichen Verhältnissen im Rahmen seiner eigenen Normsetzungskompetenz messen lassen muss. Die Ausweitung von aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Vergleichsmaßstäben auf Zuständigkeitsbereiche anderer Gesetzgeber unterliefe die Art. 105 Abs. 2a GG eingeräumte örtliche Gesetzgebungskompetenz. Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 1997 – 8 B 51/97 –, juris, Rn 6; OVG NRW, Urteil v. 23. November 2010 – 14 A 2444/08 –, juris, Rn 32. Im Bereich der Normsetzungskompetenz der Antragsgegnerin befindet sich keine öffentliche Spielbank. Diese sind – bezogen auf Nordrhein-Westfalen – allein in Bad Oeynhausen, Dortmund, Duisburg, Aachen und Monheim konzessioniert, § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Spielbankstandorte des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Aufteilung der Spielbankabgabe. Eine der Antragsgegnerin zurechenbare Ungleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen liegt angesichts dessen wohl kaum auf der Hand. Die vorerwähnte Pressemitteilung der EU-Kommission lässt im Ergebnis eine berücksichtigungsfähige Ungleichbehandlung zugunsten von Spielbankunternehmen nicht erkennen. Dass eine von der EU-Kommission angenommene auch das Land Nordrhein-Westfalen betreffende Ungleichbehandlung tatsächlich vorliegt, ist nicht mit der für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Eindeutigkeit festzustellen. Grundsätzlich ist eine Spielbankabgabe in Höhe von 30 Prozent der Bruttospielerträge zu entrichten, sie erhöht sich je Spielbank, in der die Bruttospielerträge 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigen, um weitere 10 Prozent, § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW). Die Umsatzsteuer ist zwar anzurechnen, eine Erstattung erfolgt aber nicht, § 19 Abs. 14 SpielbG NRW. Darüber hinaus sind 15 Prozent der Bruttospielerträge als zusätzliche Leistungen an das Land zu erbringen, § 20 SpielbG NRW. Schließlich ist eine Gewinnabgabe von 35 Prozent auf das Jahresergebnis des Spielbankunternehmens zu entrichten, § 21 Abs. 1, Abs. 2 SpielbG NRW. Ob diese erhebliche Abgabenlast tatsächlich eine beachtliche Ungleichheit begründet, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. In dieses Bild passt im Übrigen auch der Hinweis der EU-Kommission in der vorerwähnten Presseerklärung, dass es der Bundesrepublik obliege, festzustellen, ob Spielbankunternehmern ein Vorteil gewährt wurde oder nicht (vgl. den Abschnitt „Beihilferechtliche Würdigung der Kommission“, letzter Absatz). Im Übrigen ergibt sich kein anderes Bild, sofern die Annahme der EU-Kommission als zutreffend unterstellt wird: In diesem Falle wäre die Bundesrepublik nach dem Inhalt der Pressemitteilung verpflichtet, diesen Gleichheitsverstoß zulasten der Spielbankunternehmer im Wege der Rückforderung auszugleichen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe, vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Auch insofern liegt es daher nicht auf der Hand – worauf auch die Antragsgegnerin zu Recht hinweist –, dass die Antragstellerin durch ihre Abgabenlast gegenüber öffentlichen Spielbanken im Ergebnis benachteiligt ist. Dass die Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, Anh § 164 Rn 14, dort Nr. 1.5, in abgaberechtlichen Eilverfahren ein Viertel des Betrages zu Grunde, dessen Aussetzung begehrt wird. Davon ausgehend beträgt der Streitwert hier ein Viertel von 5.090,00 Euro, da im vorliegenden Verfahren – anders als im Hauptsacheverfahren – nur die Aussetzung der Vollziehung für den Monat Juli 2024 im Streit ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.