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Urteil

6 K 1700/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0709.6K1700.22.00
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Tenor

Soweit es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Regelung zu Ziffer I.5. (Kostenentscheidung) des Bescheides der Bezirksregierung Z. vom 10. März 2022 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu acht Neunteln und das beklagte Land zu einem Neuntel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Regelung zu Ziffer I.5. (Kostenentscheidung) des Bescheides der Bezirksregierung Z. vom 10. März 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu acht Neunteln und das beklagte Land zu einem Neuntel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einzelne Regelungen einer der Klägerin erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Malta ansässige Gesellschaft, die unter anderem über die Internetseite „www.bet3000.de“ Sportwetten veranstaltet. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 2. November 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Konzession. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Z. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung ihrer Sportwetten in mehreren Wettvermittlungsstellen, darunter auch einer solchen in dem Gebäude O.-straße N01 in V., die von der Beigeladenen betrieben werden soll. Nach Erteilung der Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten reichte sie in der Folgezeit die notwendigen Formblätter nach und fügte entsprechende Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ bei. Mit an die Klägerin und an den Beigeladenen gerichteten, weitgehend gleichlautenden Bescheiden vom 10. März 2022 wurde die beantragte Erlaubnis für die in Rede stehende Wettvermittlungsstelle in V. durch die Bezirksregierung Z. erteilt. Die Bescheide enthalten unter anderem die folgenden Passagen: „I. Erlaubnis 1. Ihnen wird erlaubt, auf Basis der am 02.11.2020 durch das Regierungspräsidium G. erteilten Veranstaltererlaubnis in nachfolgender Wettvermittlungsstelle Sportwetten im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen (Veranstalterin) bzw. zu vermitteln (Vermittler): […] 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Veranstalterin. Über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. […] II. Nebenbestimmungen […] 4. Das vom Regierungspräsidium G. genehmigte Sportwettenangebot ist mir binnen vier Wochen nach seiner Genehmigung durch die Veranstalterin vorzulegen. […] 6. Bauliche bzw. räumliche Veränderungen der Wettvermittlungsstelle sind mir durch die Veranstalterin spätestens zwei Wochen vor Beginn des Umbaus oder der räumlichen Veränderung unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich anzuzeigen. […]“ Zur Begründung gab die Behörde an, die Erlaubnis habe im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt werden können, da die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. Die Entscheidung sei gebührenpflichtig; die Gebührenfestsetzung erfolge gegenüber der Veranstalterin mit gesondertem Bescheid. Hinsichtlich der Nebenbestimmung zu 4. führte die Behörde aus, das genehmigte Sportwettenangebot sei grundsätzlich bereits mit der Antragstellung vorzulegen, könne aber im Einzelfall nachgereicht werden. Die Vorlage sei erforderlich, um überwachen zu können, ob nur die von der Veranstaltererlaubnis umfassten Sportwetten angeboten würden. Die Nebenbestimmung zu 6. sei erforderlich, um die Einhaltung der Anforderungen an die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle sicherzustellen bzw. zu überprüfen. Da entsprechende Angaben bereits mit den Antragsunterlagen vorzulegen seien und nur sie antragsberechtigt sei, werde die Verpflichtung zur Information über bauliche bzw. räumliche Veränderungen der Veranstalterin auferlegt. Die Klägerin hat am 14. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Einzelne Regelungen des angefochtenen Bescheides verletzten sie in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, in ihrem Teilhabeanspruch aus Art. 20 und 21 der EU-Grundrechte-Charta sowie in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die im Erlaubnistext enthaltene Beschränkung auf eine Sportwettenvermittlung „im Hauptgeschäft“ verstoße gegen Unions- und Verfassungsrecht. Die Annahme des Gesetzgebers, es müsse sich um eine Vermittlung im Hauptgeschäft handeln, um die Glücksspielform nicht als allgegenwärtiges Gut des täglichen Lebens verfügbar zu machen und eine stärkere Bindung sowie Verantwortung des Vermittlers zu gewährleisten, kollidiere mit der Annahme, dass bei Annahmestellen, die lediglich Lotterie- und Wettangebote des staatlichen Wettveranstalters vermittelten, die Abstandsregelung nicht erforderlich sei, zumal hier sogar Jugendliche Zugang hätten. Ähnliches gelte für Glücksspielgeräte in Gaststätten; hier sorge der gemeinsame Besuch des Betriebes mit den Eltern sogar für eine positive Konnotation. Das Hauptgeschäftspostulat bei Wettvermittlungsstellen sei vor diesem Hintergrund weder folgerichtig noch kohärent, sondern diskriminierend. Dies gelte jedenfalls für solche Wettvermittlungsstellen, die baurechtlich als Wettannahmestellen und nicht als Wettbüro, also Vergnügungsstätte genehmigt seien. Zu beanstanden sei auch, dass die Erlaubnis ihr gestatte, sich „Wetten vermitteln zu lassen“. Ein solcher Erlaubnistatbestand sei in Gesetz und Staatsvertrag nicht vorgesehen. Zu berücksichtigen sei insbesondere § 13 Abs. 2 S. 4 AG GlüStV NRW, dem zufolge die Erlaubnis „nur“ zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die Vermittlerin oder den Vermittler berechtige. Die von der Behörde gewählte Formulierung suggeriere, dass neben der Veranstaltererlaubnis und der Vermittlererlaubnis eine weitere Erlaubnis erforderlich sei. Daran knüpften im Übrigen weitere Regelungen des Bescheides an; namentlich werde sie als Adressatin der Kostenentscheidung und weiterer Pflichten in Anspruch genommen. Mit der Formulierung werde sie im Übrigen zur Inhaberin einer „Quasi-Niederlassung“; ein Niederlassungszwang verstoße aber gegen Unionsrecht. Tatsächlich sehe das Gesetz lediglich vor, dass sie die Erlaubnis für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle beantragen müsse, ohne aber selbst Adressat der Erlaubnis zu werden. Dem entspreche etwa die Erlaubnispraxis in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz. Es sei rechtswidrig, ihr die Kosten des Verwaltungsverfahrens aufzuerlegen, nachdem sie bereits die Kosten des Konzessionsverfahrens beim Regierungspräsidium G. getragen habe. Den Antrag auf Erlaubnis der Wettvermittlungsstelle habe sie stellvertretend für einen Dritten gestellt, der somit heranzuziehen gewesen wäre, zumal er einen wesentlich größeren Anteil der Erlöse erhalte. Auch bei der unter Ziffer II.6. des Bescheides statuierten Pflicht, bauliche und räumliche Veränderungen anzuzeigen, stelle sich die Frage, warum sie und nicht der Beigeladene als Betreiber sie erfüllen solle. Eine solche Verschiebung des Pflichtengefüges sei von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und führe dazu, dass der Veranstalter die gesetzlich bei dem Vermittler angesiedelten Pflichten erfüllen müsse, was im Lichte von Art. 49 und 56 AEUV höchst problematisch sei. Jedenfalls liege insoweit ein Ermessensausfall vor, weil eine Inanspruchnahme des Vermittlers offenbar gar nicht in Betracht gezogen worden sei. Schließlich sei die Nebenbestimmung auch unbestimmt, weil nicht hinreichend deutlich werde, welche Veränderungen angezeigt werden müssten und in welcher Form dies zu geschehen habe. Soweit sich die Klage ursprünglich auch auf die Regelung zu Ziffer II.4. (Vorlage des genehmigten Sportwettenangebots) bezogen hat, haben die Klägerin und das beklagte Land das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die Bezirksregierung Z. hinsichtlich dieser Nebenbestimmung die von der Klägerin angeregte Klarstellung abgegeben hat, dass das „bestandskräftig“ genehmigte Sportwettenangebot vorzulegen ist. Die Klägerin beantragt nunmehr (schriftsätzlich), 1. folgende Regelungen des Bescheides der Beklagten vom 10. März 2022, Az.: N02, aufzuheben:a) Erlaubnisziffer I.1., soweit ihr darin erlaubt wird, sich Sportwetten „im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen“,b) Erlaubnisziffer I.5. undc) Erlaubnisziffer II.6., 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Erlaubnisbescheid ohne die angegriffenen Regelungen zu erlassen,höchst hilfsweise, die angegriffenen Regelungen des Bescheides aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die das Land vertretende Behörde aus: Sie halte die Klage für unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn der Beigeladene habe gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf ergriffen, so dass die angegriffene Tenorierung ihm gegenüber bestandskräftig sei. Die Adressierung des Bescheides (auch) an die Klägerin sei nicht entbehrlich. Die der Klägerin als Wettveranstalterin erteilte Konzession berechtige sie nicht, ihre Sportwetten über die betreffende Wettvermittlungsstelle zu vertreiben. Dass es für das Betreiben der Wettvermittlungsstelle einer eigenständigen Erlaubnis bedürfe und dass diese von der Veranstalterin zu beantragen sei, sei durch den Staatsvertrag und das Ausführungsgesetz des Landes vorgegeben. Die Definition des Begriffs „Wettvermittlungsstelle“ in Art. 3 Abs. 6 des Staatsvertrages sowie der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag zeigten, dass die Vermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation der Veranstalterin eingegliedert sei. Hinzu komme, dass eine Sportwette nach Art. 3 Abs. 3 des Staatsvertrages dort veranstaltet werde, wo dem Spieler die Gelegenheit zur Teilnahme eröffnet werde; daher benötige die Klägerin eine auf den konkreten Standort bezogene Erlaubnis. Eine Erlaubnis dürfe nach der gesetzlichen Vorgabe ferner nur für die Wettvermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Das Postulat diene dem Spieler- und Jugendschutz und beruhe auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers. Eine Wettannahmestelle unterscheide sich in besonderem Maße von einer Lottoannahmestelle, namentlich mit Blick auf die Spielhäufigkeit und das Suchtrisiko. Eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht sei insoweit nicht festzustellen, zumal die Vermittlung der staatlichen ODDSET-Wetten in Lotto-Annahmestellen nur übergangsweise bis zum 30. Juni 2024 gestattet sei. Die Kostenregelung (Ziffer I.5.) sei nicht zu beanstanden. Sie diene unter Berücksichtigung der anzunehmenden Solvenz der Klägerin und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung. Ihr sei auch ihr Auswahlermessen bekannt gewesen. In einem parallelen Bescheid vom 28. Februar 2022 (Gegenstand des Verfahren 6 K 1181/22) habe sie insoweit Ausführungen gemacht. Sowohl jener als auch der vorliegend streitige Bescheid seien vom selben Sachbearbeiter erlassen worden und beide an die Klägerin gerichtet. Insofern seien dieser die Erwägungen zu ihrer Heranziehung bekannt. Es sei lediglich versäumt worden, dies in der Begründung des vorliegend angegriffenen Bescheides gesondert auszuführen. Im Übrigen sei eine Darstellung des Ermessens in dem Bescheid, mit dem ein Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde, in der Regel nicht notwendig. Es bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht eines Gesamtschuldners auf die Heranziehung des anderen. Selbst eine ermessensfehlerhafte Heranziehung führe nicht zu einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten. Auch die der Klägerin auferlegte Pflicht zur Anzeige baulicher bzw. räumlicher Veränderungen der Wettvermittlungsstelle sei rechtmäßig. Die Geeignetheit der Räumlichkeiten nach Lage, Beschaffenheit und Ausstattung sei Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Nachweispflichtig sei insoweit die Veranstalterin, was erneut die Einbindung der Wettvermittlungsstelle in ihre Vertriebsorganisation und ihre Verantwortung für eine rechtskonforme Wettvermittlung belege. Es sei daher auch gerechtfertigt, ihr die in Rede stehende Anzeigeverpflichtung aufzuerlegen. Letztlich handele es sich um einen Nachtrag zum Erlaubnisantrag. Eine Unbestimmtheit oder Unverhältnismäßigkeit der fraglichen Obliegenheit lasse sich nicht feststellen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat über die Klage bereits mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2024 entschieden. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Soweit es von den Hauptbeteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die verbliebene Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen überwiegend unbegründet. A. Unzulässig ist die Klage, soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag in der Form einer Anfechtungsklage dagegen wendet, dass ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid gestattet wird, Sportwetten „im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen“. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Regelung des Bescheides. Hinsichtlich der Frage der selbständigen Anfechtbarkeit ist zwischen Nebenbestimmungen und (Genehmigungs-) Inhaltsbestimmungen zu unterscheiden. Während Nebenbestimmungen zu der Hauptregelung eines Verwaltungsakts hinzutreten und daher regelmäßig isoliert angefochten werden können, geht es bei Angriffen auf Inhaltsbestimmungen um die Erteilung einer Genehmigung mit (qualitativ) anderem Inhalt; diese kann nur mit der Verpflichtungsklage erstritten werden. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, juris (Rn. 23), und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris (Rn. 5); OVG NRW, Urteil vom 22. September 2022 - 22 D 263/21.AK -, juris (Rn. 20); Happ, in Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 43 ff. Eine Inhaltsbestimmung ist ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt; maßgeblich ist insoweit die im Bescheid zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Behörde, wobei der objektive Erklärungsgehalt und nicht die Bezeichnung der in Rede stehenden Regelung durch die Behörde maßgeblich ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 11.17 -, juris (Rn. 28). Soweit der Klägerin in dem streitgegenständlichen Bescheid erlaubt wird, Wetten „im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen“, handelt es sich nicht um eine der eigentlichen Genehmigung hinzugefügte Regelung, sondern um eine Konkretisierung des Genehmigungsinhalts selbst. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin als Veranstalterin eine Erlaubnis für die konkrete Wettvermittlungsstelle benötigt, zeigt schon die diesbezügliche Kontroverse zwischen der Klägerin und der Beklagten, dass es sich um eine grundlegende Frage beim Verständnis der erteilten Erlaubnis selbst handelt. Aber auch das in dem betreffenden Satzteil enthaltene „Nebengeschäftsverbot“ kann nicht als neben die Hauptregelung des Bescheides tretende Vorgabe betrachtet werden. Denn durch die Zulassung einer Wettvermittlungsstelle im Nebengeschäft würde ein grundlegend anderer Betriebstyp genehmigt; eine solche Zulassung wäre vom Regelungswillen der Behörde erkennbar nicht erfasst. Ebenso bereits VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris (Rn. 44); VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2023 - 3 K 8164/21 -, juris (Rn. 48). Hinsichtlich der nach alledem als Inhaltsbestimmung einzustufenden, der isolierten Anfechtung entzogenen Regelung zu Ziffer I.1., der zufolge die Klägerin Sportwetten im Hauptgeschäft vermitteln lassen darf, ist somit über den Hilfsantrag zu entscheiden, der die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ohne den fraglichen Satzteil zum Gegenstand hat. Gegen die Statthaftigkeit dieser Verpflichtungsklage bestehen keine Bedenken. Bei der ebenfalls angegriffenen, unter Ziffer II.6. des Bescheides enthaltenen Verpflichtung, „bauliche und räumliche Veränderungen der Wettvermittlungsstelle“ anzuzeigen, handelt es sich demgegenüber um eine (echte) Nebenbestimmung. Insoweit ist die Klage mit dem Hauptantrag, also als Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch für die unter Ziffer I.5. getroffene Kostengrundentscheidung. Soweit die Bezirksregierung Z. unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2023 (3 K 7071/22) meint, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Erlaubnis in der von der Behörde gewählten Form dem Beigeladenen gegenüber bestandskräftig geworden sei, vermag die Kammer ihr nicht uneingeschränkt zu folgen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betrifft die Konstellation einer (vollständigen) Erlaubnisversagung. Für den vorliegenden, eine erteilte Erlaubnis betreffenden Fall ist demgegenüber festzustellen, dass die von der Klägerin angegriffenen Einzelheiten des Erlaubnisinhalts jedenfalls teilweise nur sie als Veranstalterin betreffen. Dies gilt für ihr Postulat, sie selbst benötige gar keine Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle, aber auch für die gegen die – ausschließlich an die Klägerin gerichteten – Regelungen zu Ziffern I.5. (Kostenentscheidung) und II.6. (Anzeige von Veränderungen) gerichteten Einwände. Eine Klage der Beigeladenen wäre insoweit wohl unzulässig (gewesen), weil die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausscheidet. Hinsichtlich des Nebengeschäftsverbots hingegen stellt sich durchaus die Frage der Sinnhaftigkeit einer nur durch die Klägerin erhobenen Klage. Denn im Erfolgsfalle hätte nur die Klägerin als Veranstalterin eine entsprechend erweiterte Erlaubnis, während die Beigeladene infolge des ihr gegenüber bestandskräftigen Erlaubnisbescheides auf die Vermittlung im Hauptgeschäft beschränkt wäre. Insoweit dürfte es in der Tat an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlen. Ebenso in einem vergleichbaren Fall VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1229/22 -, UA S. 19 f. B. Die Klage ist jedenfalls weitgehend unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis ohne den Satzteil „Sportwetten im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen“ (dazu nachfolgend I.), noch einen Anspruch auf Aufhebung der die Anzeige baulicher und räumlicher Veränderungen betreffenden Auflage (dazu nachfolgend II.). Begründet ist die Klage allerdings hinsichtlich der zulasten der Klägerin getroffenen Kostengrundentscheidung (dazu nachfolgend III.). I. Die Entscheidung der Bezirksregierung, die erteilte Erlaubnis so zu fassen, dass der Klägerin gestattet wird, Wetten „im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen“, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin kann somit weder eine um diesen Zusatz bereinigte Erlaubnis, noch die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Neubescheidung verlangen. Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beinhalten § 4 Abs. 1 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GlüStV 2021), bekannt gemacht in GVBl. NRW 2021, S. 459, und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 772, ber. S. 1102). Gemäß § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021; das Nähere regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Länder. § 13 Abs. 1 S. 1 AG GlüStV NRW bestimmt insoweit, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer stationären Vertriebsstätte der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften des Ausführungsgesetzes bedarf. Dabei kann der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW erfüllt sind. Dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Da Gründe für eine Abweichung von der in § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW vorgezeichneten („intendierten“) positiven Ermessensentscheidung nicht ersichtlich sind, hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Diesen Anspruch hat das beklagte Land mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfüllt. Die Fassung des gewählten Erlaubnistenors begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken, und zwar sowohl hinsichtlich der Formulierung „Sportwetten vermitteln zu lassen“ (dazu nachfolgend 1.) als auch hinsichtlich der Beschränkung auf die Vermittlung „im Hauptgeschäft“ (dazu nachfolgend 2.). 1. Soweit die Klägerin der Sache nach meint, sie als Wettveranstalterin bedürfe für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle durch einen Dritten keiner Erlaubnis, entspricht dies nicht der nordrhein-westfälischen Rechtslage. a) § 13 Abs. 2 S. 1 AG GlüStV NRW regelt ausdrücklich, dass die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler „der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis und der Vermittlerin oder dem Vermittler“ erteilt wird, wobei der entsprechende Antrag nach § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden kann. Die beiden Sätze belegen zunächst einmal unmissverständlich, dass die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle nicht mit umfasst, sondern insoweit eine weitere Erlaubnis erforderlich ist. Dies ist auch systematisch nachvollziehbar. Denn die Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten und die Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle regeln jeweils unterschiedliche Bereiche. Während sich die in § 4a bis § 4c GlüStV 2021 geregelte Erlaubnis auf die generelle und bundesweite Erlaubnisfähigkeit des Veranstaltens von Sportwetten bezieht, geht es bei der in § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 GlüStV i.V.m. § 13 AG GlüStV NRW geregelten Erlaubnis um die konkrete Betriebsstelle und deren örtliche Belegenheit, weshalb entsprechende zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris (Rn. 99). Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht der Klägerin, dass lediglich der Wettvermittler einer Erlaubnis für die Vermittlungsstelle bedarf und nicht sie als Wettveranstalterin. Dem widerspricht bereits der oben wiedergegebene Wortlaut des § 13 Abs. 2 S. 1 AG GlüStV NRW, der den Vermittler und den Veranstalter gleichrangig zum Adressaten der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle macht. Dies ist erkennbar bewusst geschehen. Denn, wie etwa § 13 Abs. 2 S. 3 AG GlüStV NRW zeigt, soll auch der Veranstalter der Sportwetten Verantwortung für das Vermittlungsgeschäft vor Ort übernehmen. Dies entspricht der Definition der Wettvermittlungsstelle in § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 als „in die Vertriebsorganisation von Sportwettenveranstaltern eingegliederte Vertriebsstelle“, worauf die Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW ausdrücklich hinweist. Vgl. den Regierungsentwurf, LT-Drucks. 17/12978, S. 82. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinen jüngeren Schriftsätzen (vielfach) wiederholt auf den Wortlaut von § 13 Abs. 2 S. 4 AG GlüStV NRW hingewiesen hat, aus dem sich zwingend ergebe, dass nur der Wettvermittler der Erlaubnis bedürfe, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Nach § 13 Abs. 2 S. 4 AG GlüStV NRW berechtigt die Erlaubnis „nur zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannt Vermittlerin oder den im Antrag genannten Vermittler“. Angesichts der übrigen Sätze des § 13 Abs. 2 AG GlüStV NRW besteht kein Zweifel daran, dass sich der Inhalt des Satzes 4 auf die Klarstellung beschränkt, dass die erteilte Erlaubnis nur durch den konkret benannten Vermittler genutzt werden kann, nicht aber durch eine andere Person. Dass der Gesetzgeber mit diesem Satz hat regeln wollen, dass nur der Vermittler, nicht aber der Veranstalter einer Erlaubnis bedarf, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Sätze 1 bis 3 auszuschließen. Zutreffend führt das beklagte Land im Übrigen an, dass nach der Definition in § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 das Glücksspiel dort veranstaltet wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird; auch vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, den Veranstalter für die Wettvermittlungsstelle vor Ort (mit) in die Pflicht zu nehmen. Insgesamt ist jedenfalls nicht zweifelhaft, dass das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle sowohl für den Wettveranstalter als auch für den betreffenden Vermittler einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Ebenso VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris (Rn. 83 f.); VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris (Rn. 88, 281), und vom 1. September 2023 - 3 K 8164/21 -, juris (Rn. 68 ff.); VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1229/22 -, UA S. 17 ff. Eben diese Erlaubnis ist der Klägerin als Veranstalterin vorliegend erteilt worden. Mit dem von ihr beanstandeten Wortlaut („vermitteln zu lassen“) wird insoweit nicht ein (neben Veranstaltungs- und Vermittlungsstellenerlaubnis) dritter Typ von Zulassungsentscheidung kreiert, sondern die Behörde hat sich hier lediglich bemüht, die der Veranstalterin erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch einen Dritten in adäquate Worte zu fassen. Näher und überzeugend dazu VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris (Rn. 60 ff.). b) Der vorgenannte Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle steht in Einklang mit höherrangigem Recht. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer insoweit auf die Ausführungen in ihren Leitentscheidungen vom 14. November 2023 Bezug. Auch stellvertretend für die Parallelentscheidungen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris (Rn. 59 ff.). 2. Auch die Beschränkung der erteilten Erlaubnis auf eine Wettvermittlung „im Hauptgeschäft“ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 AG GlüStV NRW unzulässig. Diesen zwingenden einfachgesetzlichen Vorgaben trägt die in Rede stehende Formulierung unter Ziffer I.1. des streitgegenständlichen Bescheides Rechnung. Nicht von dem „Nebengeschäftsverbot“ erfasst werden der Abschluss und das Vermitteln von Pferdewetten neben sonstigen Sportwetten. Denn § 13 Abs. 4 S. 3 AG GlüStV NRW gestattet es ausdrücklich, in einer Wettvermittlungsstelle neben den in der Veranstaltererlaubnis zugelassenen Sportwetten auch Pferdewetten anzubieten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2023 - 3 K 8164/21 -, juris (Rn. 105). Die vorgenannten Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verletzen weder das Unionsrecht, noch das Verfassungsrecht. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auch insoweit auf die Ausführungen in ihren Leitentscheidungen vom 14. November 2023 Bezug. Auch stellvertretend für die Parallelentscheidungen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris (Rn. 82 ff.); siehe jetzt auch VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1229/22 -, UA S. 21 ff. II. Die angefochtene Nebenbestimmung zu Ziffer II.6. (Anzeige von baulichen und räumlichen Veränderungen) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Nebenbestimmung bilden § 4 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW, § 9 Abs. 4 S. 3 GlüStV und § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dabei darf der Verwaltungsakt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere mit einer Bestimmung versehen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). § 4 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV konkretisiert dies für die glücksspielrechtliche Erlaubnis und regelt, dass diese mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden kann. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 9 Abs. 4 GlüStV. Nachdruck verliehen wird einer entsprechenden Nebenbestimmung durch § 23 Abs. 1 Nr. 26 AG GlüStV NRW, dem zufolge derjenige, der gegen eine solche „Auflage oder Nebenbestimmung“ verstößt, ordnungswidrig handelt. Dass die Bezirksregierung in Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II.6. die Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung überschritten hat, vermag die Kammer bei der gebotenen, gemäß § 114 VwGO eingeschränkten Prüfung nicht festzustellen. Dies gilt sowohl für die Anzeigepflicht als solche als auch für ihre Adressierung an die Klägerin als Veranstalterin. Die Nebenbestimmung ist zudem auch nicht unbestimmt. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auch insoweit auf die Ausführungen in ihren Leitentscheidungen vom 14. November 2023 Bezug. Auch stellvertretend für die Parallelentscheidungen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris (Rn. 82 ff.); siehe jetzt auch VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1229/22 -, UA S. 29 ff. III. Die unter Ziffer I.5. des Bescheides getroffene Kostengrundentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die auf der Grundlage von § 13 des Gebührengesetzes (GebG) NRW zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den denkbaren Kostenschuldnern leidet an einem durchgreifenden Ermessensfehler. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (1 K 1229/22) zu einem insoweit wortgleichen Bescheid ausgeführt: „Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Kommen danach mehrere Kostenschuldner in Betracht, sind diese gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW als Gesamtschuldner zu betrachten. Vorliegend kommen als Kostenschuldner sowohl die Beigeladene in Betracht, zu deren Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wurde, als auch die Klägerin als Veranstalterin von Sportwetten, die die Amtshandlung durch ihre Antragstellung zum einen zurechenbar verursacht hat und zu deren Gunsten sie darüber hinaus in zweifacher Hinsicht vorgenommen wurde. Zum einen benötigt die Klägerin als Veranstalterin selbst eine Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle (siehe die vorstehenden Ausführungen). Zum anderen liegt die Erteilung der Erlaubnis an die Vermittlerin ausgehend davon, dass diese gemäß § 3 Abs. 6 GluStV 2021 in die Vertriebsorganisation der Veranstalterin eingebunden ist und nur für diese Sportwetten vermittelt, ebenfalls im Interesse der Klägerin. In dieser Situation, in der mehrere Personen als Gebührenschuldner in Betracht kommen, bedarf es einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2 GebG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A2655/13 -, juris Rn. 134. Diese Auswahlentscheidung hat die Bezirksregierung in der dem Bescheid vom 15. Marz 2022 beigefugten Begründung zu Ziffer 1.5. nicht vorgenommen. Der Begründung des Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass die Bezirksregierung im vorliegenden Fall das ihr eingeräumte Auswahlermessen erkannt, geschweige denn ausgeübt hat. Vielmehr verweist die Bezirksregierung Z. unter Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen lediglich darauf, dass der Antrag gebührenpflichtig sei. Dabei hat sie aber insbesondere nicht § 13 GebG NRW benannt, welcher die möglichen Kostenschuldner aufführt. Auch sonstige Ausführungen, die auf ein Bewusstsein der Bezirksregierung schließen lassen, dass als Kostenschuldnerin auch die Beigeladene in Betracht kommt, sind in der Begründung zu der angefochtenen Kostenentscheidung nicht zu finden. Fehlt einem Verwaltungsakt, der in das Ermessen der Behörde gestellt ist, die erforderliche Begründung (vgl. § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW), ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Fehlen von Ermessenserwägungen tatsächlich auf einem Ermessensnichtgebrauch beruht oder ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und lediglich die getroffene Entscheidung nicht schriftlich begründet hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -. juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 24. Marz 2017 - 9 E 197/17 -, juris Rn. 8 ff. Hierfür ist die Behörde beweispflichtig, vgl, BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5/83 - Juris Rn. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 40 Rn. 85; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10, Auflage 2023, § 40 Rn. 80. Diese Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein Ermessensausfall vorliegt. Denn auch aus den Begleitumstanden zu dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, insbesondere aus dem Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie das ihr zustehende Auswahlermessen bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung erkannt und ausgeübt hat und ihr lediglich der Fehler unterlaufen ist, diese Erwägungen nicht in der schriftlichen Begründung des Bescheids niederzulegen. Der von der Bezirksregierung benannte Umstand, der Sachbearbeiter, der den streitgegenständlichen Bescheid erstellt habe, habe in einem weiteren, zuvor an die Klägerin adressierten Bescheid die Kosten des Erlaubnisverfahrens ebenfalls der Klägerin auferlegt und zur Begründung dieser Kostenentscheidung umfassendere Ausführungen gemacht, so dass der Klägerin die Erwägungen zu ihrer Heranziehung bekannt seien, führt im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Mit der Begründung in dem früher ergangenen Bescheid mögen der Klägerin zwar die Erwägungen bekannt sein, die in dem dortigen Fall zu ihrer Heranziehung geführt haben. Dies gilt aber damit nicht ohne weiteres für die vorliegend angeordnete Pflicht der Klägerin zur Kostentragung. Vielmehr verdeutlicht das Fehlen entsprechender Erwägungen, dass solche hier gerade nicht angestellt wurden. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich nicht im Hinblick auf den Vortrag des beklagten Landes, eine Darstellung des Ermessens in dem Bescheid, mit dem der Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde, sei in der Regel nicht notwendig; selbst eine ermessensfehlerhafte Heranziehung führe nicht zu einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten. Diese Rechtsansicht, die das beklagte Land einer Kommentierung zum Bundesgebührengesetz entnommen hat, vgl. Promper/Stein, Bundesgebührengesetz, 1. Auflage 2019, § 6 Rn. 10 und 13, in der wiederum auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, ist unabhängig davon, ob sie in dieser Absolutheit zutreffend sein kann, jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte die Begründung der Ermessensentscheidung in dem zu entscheidenden Fall, in dem eine Auswahl unter Gesamtschuldnern einer Fehlbelegungsabgabe zu treffen war, allein vor dem Hintergrund der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als entbehrlich angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 22. Eine Anwendung der genannten Norm auf den vorliegenden Fall erscheint nicht angezeigt. Insoweit ist ein Ermessensausfall gegeben, der im laufenden gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).“ Diesen Ausführungen schließt die erkennende Kammer sich an. Soweit es in § 421 BGB über die Gesamtschuld heißt, der Gläubiger könne die Leistung nach Belieben von jedem der Schuldner verlangen, tritt im Verhältnis zwischen der an Gesetz und Recht gebundenen Behörde und dem Bürger das pflichtgemäße Ermessen an die Stelle des „Beliebens“. Die Behörde hat ihre Auswahlentscheidung daher entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW), mag ihr Entscheidungsspielraum in diesem Kontext auch besonders groß sein. Dass eine solche Ermessensentscheidung vorliegend stattgefunden hat, ist weder dem Bescheid, noch dem Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung zu entnehmen und es ergibt sich auch nicht aus der von der Behörde angeführten Entscheidung in dem Verfahren 6 K 1181/22. Denn in dem dortigen Bescheid vom 28. Februar 2022 ist die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter Hinweis auf das Abstandsgebot versagt worden. Es handelt sich also um eine Entscheidung völlig anderen Inhalts. Dass die Behörde sich auch in der vorliegend in Rede stehenden Konstellation der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung bewusst war, lässt sich jener Entscheidung daher nicht entnehmen. Die unterschiedliche Handhabung der beiden Konstellationen ließe sich ebenso gut für das Gegenteil anführen. Ist die Kostenentscheidung somit wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig, so verletzt sie die Klägerin auch in ihren Rechten. Denn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts hat in aller Regel Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Ausübung des Ermessens, vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, § 114 Rn. 66, mit weiteren Nachweisen (auch zu den Ausnahmen), und es ist nicht ersichtlich, warum dies vorliegend anders sein sollte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu tragen, soweit sie jeweils unterlegen geblieben sind. Hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Streits betreffend die Nebenbestimmung zu Ziffer II.4. (Vorlage des genehmigten Wettangebots) entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Diese hat sich gegen die Auflage mit der Begründung gewandt, Streitigkeiten über das Wettprogramm sollten ausschließlich im Verhältnis von Veranstalter und Veranstaltungserlaubnisbehörde vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt geführt und nicht durch eine „Transfernebenbestimmung“ in die Wettvermittlungsstellenerlaubnis hineingetragen werden; andernfalls sei eine Zersplitterung der Rechtsanschauungen vorgezeichnet. Nach Auffassung der Kammer dürfte allerdings schon vor der entsprechenden Klarstellung durch die Bezirksregierung Z. klar gewesen sein, dass über das Wettangebot allein in dem Verfahren der „Veranstaltungserlaubnisbehörde“ gestritten werden kann. Die Nebenbestimmung zu Ziffer II.4. spricht die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums G. explizit an und dient erkennbar ausschließlich dazu, der Bezirksregierung Kenntnis über das von jener Behörde genehmigte Wettangebot zu verschaffen. Die Klage gegen diese Nebenbestimmung hätte daher mit einiger Wahrscheinlichkeit auch ohne die Klarstellung keinen Erfolg gehabt. Bei der gebotenen Bildung einer einheitlichen Kostenquote ist die Kammer davon ausgegangen, dass die zentralen Begehren, eine Erlaubnis ohne das „Nebengeschäftsverbot“ und ohne Erstreckung auf die Veranstalterin zu erhalten, zwei Drittel des Streitwerts ausmachen, während auf die anderen drei Regelungen (Verwaltungsgebühr, Vorlage des Wettangebots, Anzeige von Veränderungen) jeweils ein Neuntel des Werts entfällt. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, den Hauptbeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.