OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 964/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0625.14L964.24.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 00. Juni 0000 erhobenen Klage (14 K 2892/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Juni 0000 wird hinsichtlich der durch den Bescheid vorgeschriebenen Ordnerzahl wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Anzahl der einzusetzenden Ordner im Verhältnis 1:50 zur Anzahl der Teilnehmenden stehen muss.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

3. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 00. Juni 0000 erhobenen Klage (14 K 2892/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Juni 0000 wird hinsichtlich der durch den Bescheid vorgeschriebenen Ordnerzahl wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Anzahl der einzusetzenden Ordner im Verhältnis 1:50 zur Anzahl der Teilnehmenden stehen muss. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 3. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte und kurzfristig zu bescheidende um 11:29 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 00. Juni 0000 (14 K 2892/24) gegen den Bescheid des Antragstellers vom 00. Juni 0000 wiederherzustellen, soweit 1) der Kundgebungsort nicht auf der angemeldeten Fläche G01 in A. Y. liegen soll, 2) verpflichtend Ordner*innen in einer Zahl von 1:20 Demonstrationsteilnehmer*innen bereitgestellt werden sollen, 3) das Hilfsmittel "Wasserinfrastruktur Frisch/Abwasser" als nicht versammlungsimmanent zurückgewiesen wird, 4) mit der Auflage 3.2 die Beherbergung in Übernachtungszelten allen Personen untersagt wird, die nicht als Teilnehmer oder Teilnehmerinnen des Camps an dem Veranstaltungsprogramm teilnehmen und das Camp damit effektiv auf maximal 2.000 Personen beschränkt werden soll, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, der Aufbau des Protestcamps soll am 00. Juni 0000 um 09:00Uhr beginnen, muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken. Vorliegend sind durch die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Anordnung in der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 00. Juni 0000 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einerseits auf Seiten der Antragstellerin und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten des Antragsgegners als widerstreitende Interessen berührt. Soweit der Antragsgegner als Versammlungsort für das Protestcamp die Fläche „F H“ angeordnet hat, spricht Überwiegendes dafür, dass diese Verlegung des Versammlungsortes gemäß § 13 Abs. 1 VersG NRW zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich und angemessen ist. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Durchführung des Protestcamps auf der begehrten Fläche „G01“ in A. Y. mit einer unmittelbaren Gefährdung der Versammlungsteilnehmer verbunden wäre. Wie die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt hat, genügt die im „G01“ vorhandene Fläche bereits der Größe nach nicht für die sichere Durchführung der angemeldeten Versammlung, sofern die von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen und in der Sache nicht zu beanstandenden Sicherheitsabstände zwischen den Zelten bzw. sonstigen Hilfsmitteln eingehalten werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fläche „G01“ um ein Überschwemmungsgebiet der S handelt, das bei entsprechenden Hochwasserlagen innerhalb kurzer Zeit überflutet werden kann und (auch) unter diesem Gesichtspunkt eine Evakuierung kurzfristig notwendig werden kann. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die „Z-insel“ bzw. in der Nähe befindliche Parkplätze als Ausweich- oder auch Evakuierungsflächen nutzen zu können, führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Bescheid insofern überzeugend dargelegt, dass ein Ausweichen auf die „Z-insel“ aufgrund der sehr begrenzten Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeiten wiederum selbst eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach sich zöge und auch die Nutzung der Parkflächen bereits aufgrund der unsicheren Verfügbarkeit nicht geeignet ist, einer Verminderung der Gefahren zu bewirken. Die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin wird durch die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das kommunikative Anliegen des Protestcamps auf der Versammlungsfläche „F H“ nur wesentlich schlechter verwirklichen kann als auf der Fläche im G01. Denn die Erreichbarkeit der dortigen Versammlungsfläche ist gewährleistet und es besteht ein hinreichender örtlicher Bezug zu der Stadt A. als Veranstaltungsort des Parteitags der „AfD“, der den Anlass für das begehrte Protestcamp darstellt. Soweit im Hinblick auf die „Sichtbarkeit“ des Protestcamps möglicherweise die Fläche „G01“ verhältnismäßig vorteilhafter wäre, tritt das entsprechende Interesse jedenfalls hinter das öffentliche Interesse der effektiven Gefahrenabwehr zurück. Soweit die Antragstellerin sich gegen die vorgeschriebene Ordnerzahl von einem Ordner je 20 Teilnehmende wendet, ist anzumerken, dass dieser Schlüssel auf der Angabe der Antragstellerin in Ihrer Anmeldung fußt. Dort hat sie eine Zahl von 100 bis 200 Ordnern für 2.000-6.000 Teilnehmende angegeben. Die Zahl der voraussichtlich Teilnehmenden wurde im späteren Verlauf der Kooperation auf 2.000 - 4.000 begrenzt. Wie auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung eingeräumt hat, genügt vor diesem Hintergrund für die Durchführung der Versammlung ein Ordnerschlüssel von 1:50. Dem Antrag war daher nach dieser Maßgabe stattzugeben. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid festgestellt hat, dass das Hilfsmittel „Wasserinfrastruktur Frisch/Abwasser“ nicht versammlungsimmanent sei, ist bereits nicht ersichtlich, dass aus dieser Feststellung eine sofort vollziehbare Belastung der Rechte der Antragstellerin folgt. Ungeachtet der Frage, ob die rechtliche Einordnung dieses Hilfsmittels in der Sache zutrifft, sind jedenfalls die weiteren Hinweise der Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheides, dass es Sache der Antragstellerin ist, für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt A. zu sorgen, nicht zu beanstanden. Diese Pflichten treffen die Antragstellerin unabhängig von der (versammlungs-)rechtlichen Einordnung der Wasserinfrastruktur. Jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlt es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wenig hat der Antrag hinsichtlich der Auflage 2.3. (im Antrag offenbar versehentlich als 3.2 bezeichnet) Erfolg. Darin hat der Antragsgegner eine Beherbergung in Übernachtungszelten auf dem Gelände des Camps für Demokratie allen Personen untersagt, die nicht als Teilnehmer oder Teilnehmerinnen des Camps an dem Veranstaltungsprogramm teilnehmen. Diese Regelung erweist sich als rechtmäßig. Denn soweit infrastrukturelle Einrichtungen wie die Übernachtungszelte für das konkrete Protestcamp logistisch erforderlich sind und damit dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallen (können), setzt dies voraus, dass sie auch von Teilnehmern des Camps genutzt werden. Denn Infrastruktur, die allein der Beherbergung von Personen dienen soll, welche an anderweitig – außerhalb des konkreten Camps – stattfindenden Versammlungen teilnehmen wollen, ist nicht in den versammlungsrechtlichen Schutz dieses Camps einbezogen, sondern kann allenfalls mit Blick auf die anderweitig stattfindenden Versammlungen von den Vorwirkungen des Art. 8 GG erfasst sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt in dieser Regelung auch keine effektive Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal 2.000 Personen. Zwar hat der Antragsgegner die Zahl der voraussichtlich gleichzeitig anwesenden Teilnehmer auf 2.000 geschätzt. Er hat damit aber keine Höchstzahl an Teilnehmern des Protestcamps vorgegeben, sondern diesen Wert lediglich dazu verwandt, den für den Schutz des Art. 8 GG erforderlichen funktionalen Zusammenhang der Übernachtungszelte mit dem Protestcamp als Grundlage für die weitergehenden Überlegungen zum Mindest- Raumbedarf der Versammlung zu bestimmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil wegen der Kurzfristigkeit des Antrages die Hauptsache durch den vorliegenden Beschluss vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.