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Urteil

12 K 4877/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0624.12K4877.23.00
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Leitsätze

1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.2. Die Beschränkung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner auf bestimmte Personenkreise verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.3. Die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke bei der Gewährung der Energiepreispauschale verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.2. Die Beschränkung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner auf bestimmte Personenkreise verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.3. Die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke bei der Gewährung der Energiepreispauschale verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 €. Die im Jahr 1964 geborene Klägerin war in der Zeit von November 1999 bis Dezember 2009 als selbstständige S. in N1. tätig. Seit dem 1. Januar 2020 erhält die Klägerin nach Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit aus der Z. S1. - und T. . Darüber hinaus erhält sie Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII – (Grundsicherung bei Erwerbsminderung). Laufende dauerhafte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht die Klägerin nicht. Am 00. Mai 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG –. Die Beklagte bestätigte den fristgerechten Eingang des Antrags mit Schreiben vom 29. Juni 2023. Die Klägerin hat am 6. November 2023 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 € begehrt hat. Mit Bescheid vom 00.00.0000 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 00. Mai 2023 auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale, weil sie am 1. Dezember 2022 keinen Anspruch auf eine laufende dauerhafte Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 23. November 2023 hat die Klägerin den Bescheid vom 00.00.0000 ausdrücklich in das Klageverfahren einbezogen und die Klage fortgeführt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Klage sei statthaft. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung komme mangels Rechtswegerschöpfung nicht in Betracht. Die Regelung des § 1 Abs. 2 RentEPPG, wonach Rentnerinnen und Rentner im Sinne des Gesetzes nur Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien, nicht aber die – wie sie – Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke, sei mit dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke seien von den anhaltenden steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreisen, welchen die Energiepreispauschale für Rentner ausweislich der Gesetzesbegründung begegnen solle, genauso betroffen, wie die im Gesetz begünstigten Rentnerinnen und Rentner. Das Gesetz behandele damit wesentlich Gleiches den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuwider ungleich. Gegen den Gleichheitssatz werde verstoßen, wenn der Staat einem Personenkreis Leistungen gewähre, während er einen anderen davon ausschließe. Ein entsprechender Leistungsanspruch ergebe sich für Versorgungsempfängerinnen und –empfänger berufsständischer Versorgungswerke aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15. März 2023, wonach Einzelfälle existieren könnten, die bislang nicht von den Energiepreispauschalen oder sonstigen Einmalzahlungen profitiert hätten, der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Personenkreises, welcher bislang nicht an der Energiepreispauschale für Erwerbstätige, Rentner oder Studenten habe partizipieren können, jedoch unverhältnismäßig hoch sei, da keine Daten vorlägen, um die Betroffenen maschinell herauszufiltern und gleichermaßen unbürokratisch und automatisch eine Einmalzahlung zu leisten, sei fehlerhaft. Gleiches gelte für den Einwand des BMAS auf seiner Internetseite, wonach die Frage, ob Rentnerinnen und Rentner der Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhielten, eine Frage sei, die auf Landesebene beantwortet werden müsste, da die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten. Die Versorgungswerke hätten im Jahr 2020/2021 knapp 300.000 Rentnerinnen und Rentner gezählt, dies seien keine „Einzelfälle“; sondern eine hinreichend abgrenzbare Personengruppe, die pauschal ohne sachlich rechtfertigenden Grund von der Energiepreispauschale ausgeschlossen werde. Bei der Energiepreispauschale handele es sich ausweislich der Gesetzesbegründung auch nicht um eine reine Maßnahme zur Alterssicherung, die für die freien Berufe gem. Art. 70 GG von den Ländern zu regeln wäre, sondern um eine allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energie- und Lebenshaltungskosten, die keine beitragsfinanzierte Rentenleistung darstelle, sondern aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht werde. Die im Juli 2022 erhaltene Corona-Hilfe in Höhe von 200,00 € brauche sie sich – auch aufgrund anderer Zielrichtung – nicht anrechnen zu lassen. Diese Einmalzahlung sei keine Entlastungsmaßnahme für die steigenden Energiekosten gewesen. Vielmehr spreche der Umstand, dass ihre jährlichen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a. aa. EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 unterhalb des maßgeblichen Grundfreibetrages lägen, gerade für einen Anspruch auf eine ungekürzte Energiepreispauschale. Selbst wenn sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreiche, würde deshalb auch keine Einkommensteuer festgesetzt, auf welche die Energiepreispauschale nach §§ 115, 116 EStG angerechnet werden könnte. Eine Anrufung der Finanzgerichte komme daher nicht in Betracht. Darüber hinaus habe das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Arbeit erklärt, den Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen ABV, die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen, generell abzulehnen. Nach Kritik des Sozialverbandes VdK, des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie aus Parteipolitik und Wissenschaft an der Nichtberücksichtigung weiterer Personenkreise mit geringem Einkommen bei der Einführung der Energiepreispauschale sei mit dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende auch diesen Personengruppen eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € gewährt worden. Mit einer weiteren gesetzgeberischen Tätigkeit zur Einbeziehung von Versorgungsempfängern der berufsständischen Versorgungswerke in den Kreis der durch die Energiepreispauschale begünstigten Personen sei weder auf Bundes- noch auf Landesebene zu rechnen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € zu gewähren, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale zu, da sie bereits nach ihren eigenen Angaben keine Rente gem. § 1 Abs. 2 RentEPPG beziehe und daher die gesetzlichen Vorgaben zum Erhalt einer Energiepreispauschale nicht erfülle. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner verfassungsgemäß. Mit Schriftsätzen vom 22. März 2024 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im Einverständnis der Beteiligten über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Energiepreispauschale nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG), dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – keinen Zweifeln begegnet. 1. Offenbleiben kann, ob es bereits an der Passivlegitimation der beklagten E. S2. L. -C. -T1. fehlt. Grundsätzlich ist die Frage, ob sich eine Klage gegen den richtigen Beklagten richtet, d. h. ob der Kläger sein Begehren gegenüber dem Beklagten wirksam durchsetzen kann, eine Frage der Passivlegitimation und im Rahmen der Begründetheit nach dem einschlägigen materiellen Recht zu prüfen. Die Klage gegen den falschen Rechtsträger ist nicht unzulässig; sie ist unbegründet, weil gegen diesen Rechtsträger kein Anspruch besteht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2018– 1 K 18527/17 –, juris Rn. 93 f. m.w.N. Gegen die Passivlegitimation der Beklagten spricht, dass dieser die Aufgabe zur Prüfung der Anträge auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale und deren anschließende Auszahlung nicht allumfassend, sondern lediglich teilweise übertragen wurde. Nach § 2 Abs. 3 RentEPPG ist die E. S2. L. -C. -T1. für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf Antrag nach § 5 Abs. 1 RentEPPG zuständig. Darüber hinaus sind jedoch auch andere Stellen mit der Aufgabe der Auszahlung oder Berücksichtigung der jeweiligen Energiepreispauschale betraut. Dies betrifft etwa die Finanzämter im Rahmen der Steuererklärung oder die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle für die Abwicklung der Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalen-gesetz – EPPSG –, vgl. § 1 Abs. 1 der Studierenden-EnergiepreispauschalenG-DurchführungsVO NRW. Hat die Beklagte – eine selbstständige Körperschaft – aber keine Allzuständigkeit zur Gewährung und Auszahlung sämtlicher Energiepreispauschalen und gehört die Klägerin unstreitig nicht den in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallenden Personenkreisen an, so drängt sich deren Passivlegitimation für einen etwaigen Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht ohne weiteres auf. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der geltend gemachte Anspruch der Klägerin bereits aus den nachstehenden Gründen ausscheidet. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RentEPPG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt, wenn ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht und diese nicht durch die in § 2 Abs. 2 RentEPPG genannten Stellen gewährt wurde. a. Die Energiepreispauschale wurde nicht durch die in § 2 Abs. 2 RentEPPG genannten Stellen gewährt. Die Energiepreispauschale wird nach § 2 Abs. 2 RentEPPG für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen S2. durch die E. Q. AG für die Träger der allgemeinen S2. , für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der A. S2. durch die E. S2. L. -C. -T1. und für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Eine Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € hat die Klägerin durch diese vorgenannten Stellen nicht erhalten. b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung der Energiepreispauschale. Nach § 1 Abs. 1 RentEPPG wird Rentnerinnen und Rentnern einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Nach § 1 Abs. 2 RentEPPG sind anspruchsberechtigte Rentnerinnen und Rentner die Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn sie am 1. Dezember 2022 einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zumindest teilweise Auszahlung hatten und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Diese – kumulativen – Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Sie hat keinen Anspruch auf laufende, dauerhafte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin bezieht nach ihren eigenen Angaben allein ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit aus der Z. S1. - und T. sowie Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung). Sie ist keine Bezieherin einer laufenden dauerhaften Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und auch keine Bezieherin einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherin vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3. Die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Rentner i.S.d. § 1 Abs. 2 RentEPPG ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Dabei vermag Art. 3 Abs. 1 GG zwar bei einem rechtswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten wird, einen Anspruch auf Teilhabe zu begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 –,juris Rn. 62; Kirchhof , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 75. Lieferung 2015, Art. 3 Abs. 1 Rn. 322 m.w.N. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011– 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 63. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten, Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011– 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 64; und vom 7. Februar 2012– 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter, verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011– 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 65. Bei der Gewährung staatlicher Leistungen belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Normgeber grundsätzlich einen größeren Gestaltungsspielraum für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise als bei sonstiger Staatstätigkeit. Das gilt insbesondere bei Leistungen, welche der Gesetzgeber freiwillig, d. h. ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung gewährt. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Staat weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 – 19 A 702/11 –, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 1131/18 –, juris Rn. 44 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 – und vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 und 1300/93 –, jeweils juris. Im Falle der Klägerin kann aber von einem gleichheitswidrigen, d.h. unzulässigen Begünstigungsausschluss nicht gesprochen werden. Die beanstandete Ungleichbehandlung ergibt sich hier dadurch, dass nach § 1 Abs. 2 RentEPPG Rentnerinnen und Rentner und damit Begünstigte im Sinne des Gesetzes ausschließlich die Bezieher einer laufenden dauerhaften Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung für Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nicht jedoch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke, hier konkret der Z. S1. - und T. . Diese vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung erweist sich aber objektiv als gerechtfertigt. Die Wahl des benannten Differenzierungskriteriums ist nicht als willkürlich, d.h. sachgrundlos zu bezeichnen. a. Mit dem RentEPPG sind ausschließlich Rentnerinnen und Rentner begünstigt, die eine laufende dauerhafte Leistung aus Versorgungssystemen beziehen, die auf Bundesrecht beruhen. Diese Versorgungssysteme sind Teile der Bundesverwaltung. So ist die gesetzliche Rentenversicherung im Wesentlichen bundesgesetzlich im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – normiert. Auch die Alterssicherung der Landwirte im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG – und der Bezug einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG – beruhen auf Bundesrecht. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass Bezieherinnen und Bezieher von Renten der berufsständischen Versorgungswerke nach dem RentEPPG nicht begünstigt sind. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf dem jeweiligen Landesrecht und sind nicht Teil der Bundesverwaltung. Vgl. zu dieser Unterscheidung auch: Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 3. April 2023, zu BR-Drs. 523/22 (B),https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0523-22B(zu).pdf (zuletzt abgerufen am 18. Juni 2024). Institutionell erfolgt die berufsständische Versorgung durch die berufsständischen Versorgungswerke, die von den jeweiligen Berufskammern selbst kraft landesgesetzlicher Ermächtigung oder in Anlehnung an die Kammern durch Gesetz errichtet wurden. In den Bundesländern räumen die Landesgesetze der jeweiligen berufsständischen Einrichtung für die Organisation „ihres“ Versorgungswerks und für die nähere Ausgestaltung von dessen Leistungsrecht eine weitreichende Satzungsautonomie ein. Insbesondere verfügt die weit überwiegende Mehrzahl der Versorgungswerke in großem Umfang über materielle Rechtsetzungsbefugnisse in den wichtigen Bereichen der Regelung der Mitgliedschaft, Beiträge und Leistungen. Auch die Wahl des Finanzierungsverfahrens bleibt den Versorgungswerken überlassen. Vgl. Butzer , in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts,3. Aufl. 2020, § 16 Rn. 32 f.; Kemmler , in: Ruland/Bec-ker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl. 2022, § 22 Rn. 1. Die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf bundesgesetzlich geregelte Versorgungssysteme bot für den Bundesgesetzgeber zudem die Möglichkeit, die anspruchsberechtigten Personen sowie den Erfüllungsaufwand der Energiepreispauschale selbst steuern zu können. Vgl. dazu auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 2024– 8 K 615/23 –, juris Rn. 93. b. Bei der Ordnung von – wie hier – Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Vgl. BVerfG; Beschluss vom 29. Januar 2019– 2 BvC 62/14 –, juris Rn. 47 m.w.N. Dementsprechend ist es im Verfahren der Massenverwaltung nicht zu beanstanden, dass Bezieherinnen und Bezieher von Renten der berufsständischen Versorgungswerke nach dem RentEPPG nicht begünstigt sind. Ziel der Auszahlung der Energiepreispauschale war es, aufgrund der weiterhin zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich die Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung schnell und unbürokratisch ohne grundsätzliches Antragserfordernis zu entlasten. Vgl. zur einfachen Umsetzung der Energiepreispauschale: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2023 – 1 BvR 980/23 –, juris Rn. 3; vgl. zum Zweck: Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 3. April 2023, zu BR-Drs. 523/22(B), S. 2, 7, https:// dserver.bundestag.de/brd/2022/0523-22B(zu).pdf (zuletzt abgerufen am18. Juni 2024); BT-Drs. 20/3938, S. 1, 12, 16 f. Dabei verfügte die Bundesverwaltung ausschließlich im eigenen Bereich unmittelbar über die notwendigen Sozialdaten der Betroffenen, um eine – grundsätzlich vorgesehene – schnelle und unbürokratische Auszahlung ohne Antragstellung zu gewährleisten. Die berufsständischen Versorgungswerke hingegen sind im Wesentlichen im Rahmen der landesrechtlich geregelten Selbstverwaltung tätig, was dem Ziel einer unbürokratischen Auszahlung durch die Bundesverwaltung zuwiderläuft. Eine erhebliche Schwierigkeit besteht darin, die verschiedenen Einzelfallgestaltungen, die weder eine der Energiepreispauschalen noch eine sonstige Einmalzahlung zur Entlastung von steigenden Energiepreisen erhalten haben, zu identifizieren. Da dem Bund hierzu keine Daten vorliegen, wäre es einer mit der Auszahlung zu beauftragenden Stelle nicht möglich, die Betroffenen herauszufiltern und gleichermaßen unbürokratisch und automatisch eine Einmalzahlung zu leisten. Dies wäre lediglich durch ein aufwendiges Antragsverfahren zu realisieren, da keine maschinelle Identifikation der Betroffenen möglich ist. Darüber hinaus hätte es eines Datenabgleichs bedurft, um Doppel- und Mehrfachzahlungen zu vermeiden. Dies alles widerspricht dem Zweck der Energiepreispauschale, die Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich zeitnah und unbürokratisch zu entlasten. vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 3. April2023, zu BR-Drs. 523/22(B), S. 26, https:// dserver.bundes-tag.de/brd/2022/0523-22B(zu).pdf (zuletzt abgerufen am18. Juni 2024); BT-Drs. 20/3938, S. 1, 12, 16 f. Auf die individuelle wirtschaftliche Situation der Klägerin und deren Vergleichbarkeit mit derjenigen der Rentnerinnen und Rentner im Sinne des § 1 Abs. 2 RentEPPG kommt es im Rahmen der typisierenden Betrachtung nicht an. Diese ist allerdings nicht gänzlich unberücksichtigt geblieben. Wie die Klägerin im Klageverfahren selbst vorgetragen hat, hat sie als Bezieherin von Sozialleistungen – im Rahmen eines Entlastungspaketes – eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Vgl. zur Berücksichtigung dieser Entlastungsmaßnahme auch im Hinblick auf gestiegene Energiekosten: Bundesfinanzministerium, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlas-tungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html (zuletzt abgerufen am 31. Mai 2024) 4. Nach alledem ist das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat das Gericht, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt. Dieses sog. Zwischenverfahren ist ein objektives Verfahren. Aussetzung und Vorlage erfolgen von Amts wegen durch Beschluss; dem hierauf gerichteten, von der Klägerin selbst ausdrücklich so bezeichneten „Antrag“ kommt rechtlich die Qualität einer Anregung an die Kammer zu. Vgl. Meyer , in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021,Art. 100 Rn. 41. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht nur, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die anzuwendende gesetzliche Vorschrift verfassungswidrig ist. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift, auch wenn sie noch so schwer wiegen, genügen nicht. Vgl. Meyer , in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021,Art. 100 Rn. 87 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1988 – 1 BvL 2/86 –, juris. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 2 RentEPPG, mit dem die Anspruchsberechtigten der Energiepreispauschale nach dem RentEPPG bestimmt werden, gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 GG, verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen unter Ziffer I. 3. a. und b. Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.